"Drohnenverordnung" - Plauderthread

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  • biber schrieb:

    2 ist eine Ansammlung, 20 eine Revolution... nee, ich denke man meint schon eine Menschenmenge von mehreren Personen, die man nicht mehr umfliegen kann und es im Eventualfall nicht mehr auszuschließen ist, das man Menschen gefährdet.
    Das mit der Menschenmenge wurde doch seinerzeit beim Flugtag in Ramstein abschliessend definiert.Ansonsten kann z.B. ein Mavic bauartbedingt nur immer einem Einzelnen wirksam auf den Kopf fallen.
  • Aber das ist doch für jeden verständlich definiert, unter einer Menschenansammlung ist eine räumlich vereinigte Vielzahl von Menschen, d.h. eine so große Personenmehrheit zu verstehen, dass ihre Zahl nicht sofort überschaubar ist und es auf das Hinzukommen oder Weggehen eines einzelnen nicht mehr ankommt. Weder muß es sich um eine „große Zahl von Menschen“ i. S. von § 330 IV Nr. 1 StGB noch um eine „unübersehbare Zahl von Menschen“ i. S. von § 311 a II StGB handeln. Für die quantitative Abgrenzung nach unten sind die Umstände des Einzelfalles entscheidend. Dabei sind im Hinblick auf den von der Vorschrift bezweckten Schutz vor Lärmbelästigung und vor den Gefahren aus einer Notlandung die räumliche Ausdehnung der Ansammlungsgrund die von ihr in Anspruch genommenen örtlichen und baulichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Wie für den Tatbestand nach § 113 kommt es nicht darauf an, wie die Ansammlung entstanden ist (organisiert oder zufällig), welcher Zweck oder welche gemeinsamen Interessen die Menschenmenge verbinden (Demonstration, Neugier) und welcher Art die Ansammlung ist.... alles klar ? <X
  • Asprey schrieb:

    Leider muss man wieder in jedem Bundesland eine Aufstiegsgenehmigung beantragen:( ich dachte vielleicht gibt es jetzt eine generelle Genehmigung für ganz Deutschland.
    Hör mal, das sind VERWALTUNGSBEAMTE und JURISTEN, die den ganzen Sermon verfassen.
    Kannst doch von sowas nicht verlangen, daß sie irgendwas im Sinne des Untertanen äh Bürgers machen..

    Nicht in diesem unserem Lande, wo kämen wir denn da hin!
  • Interessant in der Diskussion ist ja immernoch die Panoramafreiheit.

    Ob ich jetzt mit dem 8m Hochstativ nen Foto mache, oder mit der Drohne auf der Höhe fotografiere oder Filme ist ja eigentlich das gleiche/selbe? Oder eben halt dann nicht...

    Nur um mal ein neues Thema einzuwerfen ;)
  • Das ist rechtlich dasselbe und gleichermassen nicht zulässig. Man darf anderen Leuten in die Wohnumgebung schauen, solange dies ohne Hilfsmittel geschieht. Mit blossen Augen über die Hecke ins gardinenlose Fenster: Erlaubt. Leiter benutzen weil Hecke zu hoch: Nein. 8 Meter Stativ oder Drohne: Auch nicht. Hecke verbiegen und Gardinen verschieben: Neien. Aber: Aus dem eigenen Zimmer im ersten Stock über die Hecke in EG-Wohnzimmer neben gucken: Ja. Videos drehen, Fernglas benutzen: Wieder nein. Alles nicht so einfach. Je nach Nachbar ist es womöglich leichter, einfach abzuwarten, bis dessenHintern irgendwann mal Star in einem Youtubevideo ist... Oft sind es die grössten Privatsphäre-Verfechter, die sich selber so exponieren...
  • Ich MEINE, ich hätte irgendwo gelesen, dass das generell bei KH jetzt so sein soll. "Weil der Pilot einer Drohne ja nicht wissen kann, ob es nicht doch einen Heliport oder Behelfslandeplatz gibt" ... (Drohnenpilot=doof)
    Oder war das nur mal angedacht und ist jetzt nicht so?
    Android OnePlus3T (7.1.1) & Windows 10
  • An eine solche Diskussion kann ich mich jetzt nicht erinnern. Jedenfalls ist auf initiative des Bundesratsausschuss unter §21b Abs. (1); Punkt 11, als Verbot

    Bundesgesetzblatt schrieb:

    §21b - Verbotener Betrieb von unbemanntenLuftfahrtsystemen und Flugmodellen

    Abs. (1) - Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist verboten, sofern er nicht durch eine in § 21a Absatz (2) genannte Stelle oder unter deren Aufsicht erfolgt,
    ...
    11. über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von Krankenhäusern.
    "nur" das Überfliegen sowie ein seitlicher Abstand von mind. 100 m von Krankenhäusern, in die neue Verordnung aufgenommen worden.

    Nach §21a Abs. (1), Punkt 4,

    Bundesgesetzblatt schrieb:

    §21a - "Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbemanntenLuftfahrtsystemen und Flugmodellen


    Abs. (1) - Der Betrieb von folgenden unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen bedarf der Erlaubnis:
    ...
    4. unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen; auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle und der Flugleitung,
    ...
    bedarf man mit einem UAS oder Flugmodell innerhalb von 1,5 km zur Abgrenzung eines Flugplatzes, eine (Aufstiegs)-Erlaubnis.

    Flugplatz steht dabei als Oberbegriff für alle Start- und Landeplätze von Luftfahrzeugen. Dazu zählt auch der Heliport. Dabei wird jetzt erst einmal nicht unterschieden ob ein solcher Start- und Landeplatz offiziell Verzeichnet ist oder nicht.

    de.wikipedia.org/wiki/Flugplatz

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