Privathaftpflichtversicherung ausreichend?

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • RC-Role schrieb:

      CF0581 schrieb:

      Dieselfan schrieb:

      haftpflichthelden.de/dokumente/bedingungswerk

      Interessant: A1.6.12

      Damit wäre m.M. Sicherheit
      Das klingt doch ganz gut !
      Ist auch zum Teil missverständlich:"Ausgeschlossen sind Luftfahrzeuge, die durch Motoren ... angetrieben werden..." (Seite 22 unten) Heißt das nur Segelflugdrohnen?

      Du Fuchs! :)
      Ja, das ist ziemlich missverständlich. Gemeint sind natürlich benzinbetriebene Motoren, dennoch. So wie es da steht, sind eigentlich auch Elektromotoren ausgeschlossen.

      Ich stolpere aber da eher noch wegen A1-6-12.1 und der Versicherung nach § 102 Abs. 1 LuftVZO (Deckung für den Halter) und dem Ausschluss dessen dann wieder in A1-6-12.2: "...soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird."

      Und auch dass die Bedingungen eigentlich nichts mehr mit den standardisierten Bedingungen des GDV zu tun haben ( gdv.de/downloads/versicherungsbedingungen/ ), und daher wenig vergleichbar sind, finde ich nicht so wirklich heldenhaft . :)

      Apropos GDV (Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft):
      gdv.de/wp-content/uploads/2016…nen-Versicherung-2016.pdf
      Pflichtlektüre für "Privathaftpflichtler".
    • IMHO sind diese bei den PHVs explizit aufgeführten Bedingungen wie z.B.
      "Fällt die Nutzung also unter diese Verordnung (zum Beispiel innerhalb von 1,5 km zum Flugplatz, über 100 m Steigeseil), so besteht kein Versicherungsschutz über diesen Vertrag" oder
      ""Ausgeschlossen sind Luftfahrzeuge, die durch Motoren ... angetrieben werden..."
      Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben zum Versicherungsinhalt, sonst gäbe es keinen Grund sie dort aufzuführen.
      Damit kann so eine Versicherung per se gar nicht konform mit der Luftnorm sein.
    • CF0581 schrieb:

      Hab das jetzt mal angefragt, werde die Antwort sobald die vorliegt hier mitteilen!
      Antwort kam eben, Bitteschön:


      Hallo Herr xxxxx,

      ich verstehe Ihre Frage, die ich gerne beantworte…

      Hier kommt es in der Tat auf das Wort „und“ an:
      "Ausgeschlossen sind Luftfahrzeuge, die durch Motoren, Treibsätze oder Brennstoffringe angetrieben werden und dessen Startmasse 5 kg übersteigen."
      Das heisst der Ausschluss bezieht sich nur auf Luftfahrzeuge, bei denen beide Bedingungen erfüllt sind. Konkret: Luftfahrzeuge bis 5kg Startmasse - wie zum Beispiel Elektro-Drohnen, Helis oder Flugzeuge - dürfen natürlich mit Motoren angetrieben werden. Luftfahrzeuge über 5kg Startmasse nicht.

      Beantwortet das Ihre Frage hinreichend…? Sonst gerne jederzeit nochmal melden.

      Beste Grüsse aus Hamburg

      xxxxx xxxxx
      CXO // Founder

      Ich habe nun xxxxx eine Mail geschickt mit der Freundlichen bitte sich mal unseren Thread hier anzusehen. Evtl. kann und möchte er dann uns hierbei mal Helfen und etwas Licht in diese Sache bringen, den 1000 Aussagen von Leuten verunsichern nur oder Helfen nicht weiter. Sobald ich eine weitere Antwort habe, melde ich mich wieder hierzu...oder er vielleicht auch er direkt.

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    • Der Fairness wegen

      Nach der interessanten Information von @GThomas von vorgestern Abend, habe ich Gestern dann doch einmal eine Anfrage an die von Ihm propagierte Haftpflichtkasse-Darmstadt gewandt.


      quadle schrieb:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich verfolge bereits seit Jahren mit großen Interesse das Hobby mit dem Fligen von Multicoptern. Ich selbst besitze zwei rein elektrisch betriebene "Quadrocopter" mit angebauter Video- und Fotokamera mit ca. 800 gr. sowie ca. 1.300 gr. Abflugewicht, welche ich ausschließlich Privat zum Zweck der "Sport- und Freizeitgestaltung" betreibe.

      Da ich zum Jahreswechsel auf der Suche nach einer neuen, adäquaten Versicherung, auch im Zusammenhang mit meiner privaten Haftpflichtversicherung bin, bin ich während meiner Recherche mit großen Interesse auf folgende Information aus Ihrem Hause gestoßen.

      haftpflichtkasse.de/export/sit…KD_PM_13-2015_Drohnen.pdf

      Jetzt stellt sich für mich dahingehend die Frage, ob die "Haftpflichtkasse Darmstadt" mein Hobby auch im erforderlichen, gesetzlichen Umfang im Rahmen der privaten Haftpflichtversicherung mit versichert.

      Nach aktueller Gesetzeslage (LuftVG §1) zählen diese Multicopter, welche ausschließlich zum Zweck der "Sport- und Freizeitgestaltung" betrieben werden, zu den Flugmodellen und somit auch zu den Luftfahrzeugen. Diese Luftfahrzeuge benötigen dann auch lt. LuftVG §43 zwingend eine Halter-Haftpflichtversicherung. Hierbei fallen die Multicopter in den Bereich der nach LuftVG §37 Abs. (1) zu Punkt 1 zählenden Kategorie, wonach der Versicherungsschutz mindestens mit 750.000 Rechnungseinheiten (aktuell etwas unter 1 Mio. Euro) abgedeckt sein muss.

      Ferner muss man als Steuerer eines solchen Luftfahrzeuges lt. LuftVZO §106 einen Versicherungsnachweis (nicht die Versicherungspolice) ständig mit sich führen, in dem letztendlich der gesetzlich geforderte Versicherungsumfang sowie der aktuelle Versicherungszeitraum eindeutig und unmissverständlich hervorgeht. Das "Nichtmitführen" eines solchen Nachweises stellt nach LuftVZO §108 eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem entsprechendem Bußgeld belegt werden.

      Daher meine eindeutigen Fragen an Sie:

      1. Ist im Rahmen Ihrer privaten Haftpflichtversicherung auch solche Flugmodelle nach den gesetzlichen Forderungen des LuftVG §43 mit einer Deckungssumme gemäß LuftVG §37 mit abgesichert?

      2. Erhalte ich als Versicherungsnehmer von Ihnen einen nach LuftVZO §106 geforderten Versicherungsnachweis, wonach der lt. 1. geforderte Versicherungsschutz eindeutig hervorgeht?

      3. Schließt der Umfang auch die sich aus dem Gesetz ergebende "Gefährdungshaftung" mit ein?

      ... (ein diverse private Angaben) ...

      Mit bestem Dank für Ihre Bemühungen und der klärenden Antwort verbleibe ich

      mit freundlichem Gruß

      quadle

      Bereits heute kam eine Antwort von der Haftpflichtkasse-Darmstadt

      Haftpflichtkasse-Darmstadt schrieb:

      Sehr geehrter Herr quadle,

      Ihre Nachricht vom 26.07.2017 haben wir dankend erhalten.

      Bereits ab unseren Tarif PHV Einfach Gut ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Flugmodellen sowie von versicherungspflichtigen Flugmodellen, deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt, mitversichert. Die Mindestversicherungssummen für Personen- und Sachschäden in Höhe von 750.000 SZR/SDR sind im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssummen enthalten.


      Gerne stellen wir Ihnen den Nachweis gemäß LuftVZO §106 zur Verfügung. Diesen können Sie direkt bei Antragstellung beantragen.

      ... (persönliches Angebot) ...

      Wir freuen uns über Ihr Interesse an unserer Privat-Haftpflichtversicherung (PHV) und unterbreiten Ihnen gerne nachstehendes

      • PHV Einfach Gut
      • PHV Einfach Besser
      • PHV Einfach Besser inkl. Erweiterungsmöglichkeit Plus
      • PHV Einfach Komplett

      Den Versicherungsumfang unserer Produktlinien können Sie der beigefügten Leistungsübersicht entnehmen. Maßgebend sind die beigefügten Verbraucherinformationen, die wir Ihnen zusammen mit dem Antrag anbei übersenden.

      Sollte Ihnen unser Angebot zusagen, so würden wir uns freuen, wenn Sie den Antrag ausgefüllt und unterschrieben zurücksenden.

      Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


      Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

      Mit freundlichen Grüßen

      i.A. (Sachbearbeiter)
      Haftpflicht Vertrag - Privatkunden


      Verbraucherinfo PHV & THV
      Hier hat mir also der zuständige Sachbearbeiter die gesetzlich erforderliche Haftpflichtversicherung auch für privat genutzte Flugmodelle bis 5 kg zugesagt und auch das Ausstellen eines mitzuführenden Nachweises für eine Schutz nach LuftVZO §106 bestätigt. Einzig auf die Frage der Gefährdungshaftung ist er jetzt nicht direkt eingegangen. Muss mir jetzt aber auch noch die beigefügte Verbraucherinfo mit den Vertragsbedingungen genauers durchgehen.

      Aber der Fairness gegenüber @GThomas, muss ich meine (bis dahin gerechtfertigten) Vorbehalte gegenüber seiner PH-Versicherung, vorerst einmal zurück ziehen. ||
    • So Jungs hier mal eine ausführliche Antwort von Herrn Herbst "Name erlaubt":

      Hallo Herr Friedrich,

      ich kann die Verwirrungen verstehen. Versicherungsbedingungen sind wirklich oft sehr kompliziert. Also, zu den einzelnen Punkten…
      • (1) Ich stolpere aber da eher noch wegen A1-6-12.1 und der Versicherung nach § 102 Abs. 1 LuftVZO (Deckung für den Halter) und dem Ausschluss dessen dann wieder in A1-6-12.2: "...soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.“
      > Das sind zwei unterschiedliche Absätze, die unabhängig voneinander sind. Das ist inhaltlich auch eindeutig: in A1-6.12.2 heißt es „Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht…“ - das ist also kein Ausschluss, sondern ein Zusatz. Gemeint ist hier, wenn ich - zum Beispiel als Passagier - in einem Flugzeug etwas beschädige.
      • (2) Und auch dass die Bedingungen eigentlich nichts mehr mit den standardisierten Bedingungen des GDV zu tun haben ( gdv.de/downloads/versicherungsbedingungen/ ), und daher wenig vergleichbar sind, finde ich nicht so wirklich heldenhaft.
      > Wir garantieren sogar die GDV Musterbedingungen - siehe Seite 43 A4-5.4 - für die Privathaftpflicht. Jeder Versicherer kann aber davon auch positiv durch höheren Deckungsumfang abweichen. Wir haben Drohnen in der Privathaftpflicht bis 5kg Startmasse inkludiert und das auch explizit in das Bedingungswerk aufgenommen - das machen eben nicht viele Versicherer. Die Empfehlungen des GDV müssen nicht zwingend auch im Interesse der Verbraucher sein. Natürlich hat die Versicherungswirtschaft auch ein Interesse daran, zusätzliche Policen zu verkaufen. Wir haben es - wie gesagt - im Bereich Privathaftpflicht inkludiert - bei gewerblicher Nutzung sieht das verständlicherweise anders aus.
      • (3) "Fällt die Nutzung also unter diese Verordnung (zum Beispiel innerhalb von 1,5 km zum Flugplatz, über 100 m Steigeseil), so besteht kein Versicherungsschutz über diesen Vertrag" oder ""Ausgeschlossen sind Luftfahrzeuge, die durch Motoren ... angetrieben werden..."
        Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben zum Versicherungsinhalt, sonst gäbe es keinen Grund sie dort aufzuführen. Damit kann so eine Versicherung per se gar nicht konform mit der Luftnorm sein.
      > Dies gilt zur Klarstellung. Innerhalb von 1,5km zu Flugplätzen darf nach den gesetzlichen Vorschriften nicht geflogen werden. Ausschlüsse finden sich auch in jeder Drohnenversicherung.

      Passt das so für Sie…? Sie können die Antworten gerne weiterleiten. Bei weiteren Fragen melden Sie sich gerne nochmal.

      Beste Grüsse


      Stefan Herbst
      CXO // Founder

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von skyscope () aus folgendem Grund: Zur besseren Lesbarkeit formatiert.

    • Gerade mal durch die Broschüre des DMFV gelesen....

      DFMV schrieb:


      Vereinsmitglieder, die Flugmodelle mit einem Abfluggewicht von mehr als 1.000 Gramm auch außerhalb
      von Modellfluggeländen (auf der „grünen Wiese“) und innerhalb geschlossener Räume
      (indoor) bis 5 Kilogramm betreiben möchten, müssen für diesen privaten Einsatz eine Zusatzversicherung
      abschließen. Die Zusatzversicherung gewährleistet weltweiten Versicherungsschutz.
      Alle DMFV-Mitglieder gemäß den auf Seite 5 de§nierten Bedingungen, können diesen
      weltweiten Versicherungsschutz erlangen. Damit dieser besteht, müssen die relevanten gesetzlichen
      Bestimmungen beachtet werden.

      ... Wenn ich das richtig verstehe besteht da also dann auch kein Versicherungsschutz, wenn ich über 100m steigen würde.

      Irgendwie alles sehr undurchsichtig.
    • CF0581 schrieb:

      > Dies gilt zur Klarstellung. Innerhalb von 1,5km zu Flugplätzen darf nach den gesetzlichen Vorschriften nicht geflogen werden. Ausschlüsse finden sich auch in jeder Drohnenversicherung.
      Was wenn ich die Aufstiegsgenehmigung und die Flugfreigabe vom Tower habe um z.B. bei einem FPV Race auf einem manntragenden Flugplatz mitzumachen ?
      team-noe.de/Veranstaltungen/2-…n-German-FPV-Race/mobile/
    • Danke @quadle für das Posten der Kommuniaktion...

      Die wesentlichen Punkte:

      quadle schrieb:

      Haftpflichtkasse-Darmstadt schrieb:

      ...

      Bereits ab unseren Tarif PHV Einfach Gut ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Gebrauch von [...] versicherungspflichtigen Flugmodellen, deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt, mitversichert.

      Gerne stellen wir Ihnen den Nachweis gemäß LuftVZO §106 zur Verfügung.


      ...


      Das führt uns jedoch nicht wirklich weiter. Die Thematik "gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Gebrauch" im Gegensatz zu der "gesetzlichen Haftpflicht aus dem Halten" von Flugmodellen hatte ich bereits in Beitrag #33 aufgegriffen.

      Und auch ein Nachweis gemäß § 106 LuftVZO allein bescheinigt lediglich, dass überhaupt eine Haftpflichtversicherung besteht, aber nicht, ob und welchen Anforderungen sie genügt.

      _______


      Darüber hinaus:

      Schauen wir uns das nach dem Rummel um die Neuverordnung doch noch mal genauer an.
      Die Landesluftfahrtbehörden sind da doch ein guter Anhaltspunkt, denn einige haben bereits ihre Seiten aufgrund der Neuverordnung bzw. der dadurch novellierten LuftVO kürzlich aktualisiert, andere sind dabei und werden folgen.

      Ich fasse das zur Übersichtlichkeit mal auszugsweise zusammen:

      Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr schrieb:

      Versicherungspflicht

      Für das unbemannte Luftfahrtgerät muss eine Haftpflichtversicherung nach den Vorschriften gemäß § 33 ff. LuftVG (Haftungshöchstbetrag § 37 Abs. 1a) in Verbindung mit § 101 ff. LuftVZO abgeschlossen sein. Da es sich jeweils um den Betrieb eines Luftfahrzeugs handelt, sind Unfälle, die von sog. Drohnen verursacht werden, in der Regel nicht über die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. Vielmehr ist eine sog. Halter-Haftpflichtversicherung erforderlich.

      Landesluftfahrtbehörde NRW schrieb:

      Versicherungspflicht

      Für die Regulierung von Personen- und Sachschäden muss eine Haftpflichtversicherung nach den Vorschriften §§ 37 Absatz 1a), 43 LuftVG i. V. m. § 101 ff LuftVZO bestehen. Ein Versicherungsnachweis, aus dem Umfang, Dauer und die maßgebliche Mindestdeckung hervorgehen, ist immer mitzuführen.
      Bitte beachten Sie, dass die private Haftpflichtversicherung die Benutzung von Fluggeräten, insbesondere zu gewerblichen Zwecken, häufig nicht abdeckt, und klären Sie dies ggf. mit dem Versicherungsunternehmen.

      LBM Rheinland Pfalz schrieb:

      Versicherungspflicht

      Es besteht eine Haft- und Versicherungspflicht für unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle nach den §§ 33 ff. LuftVG.
      Da es sich jeweils um den Betrieb eines Luftfahrzeugs handelt, sind Unfälle, die von sog. Drohnen verursacht werden, in der Regel nicht über die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. Vielmehr ist eine sog. Halter-Haftpflichtversicherung erforderlich.

      BMVI (Die neue Drohnen-Verordnung - FAQ) schrieb:

      Wie ist die Haftung geregelt?

      Die Haft- und Versicherungspflicht für unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle wird durch die neue Verordnung nicht geändert. Unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle unterliegen bereits heute - wie alle Luftfahrzeuge - den Regelungen über die Haftpflicht für Drittschäden nach den §§ 33 ff. LuftVG. Da es sich jeweils um den Betrieb eines Luftfahrzeugs handelt, sind Unfälle, die von sog. Drohnen verursacht werden, in der Regel nicht über die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. Vielmehr ist eine sog. Halter- Haftpflichtversicherung erforderlich.


      Man erkennt doch recht eindeutig, dass da eine breite Einigkeit hinsichtlich der §§ 33 ff. LuftVG herrscht. Und der wesentliche Satz 1 lautet:

      § 33 LuftVG schrieb:

      Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen.

      Wobei §§ 33 ff. LuftVG übrigens bedeutet, dass der gesamte 1. Unterabschnitt des zweiten Abschnitts, namentlich "Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden", mit den §§ 33 bis einschließlich § 43 gemäß den Landesluftfahrtbehörden und des BMVI maßgeblich sind.

      Schauen wir noch kurz auf einen der § 101 ff. LuftVZO, nämlich den wesentlichen ersten Satz des § 102 LuftVZO:

      § 102 LuftVZO - Vertragsinhalt schrieb:

      Der Haftpflichtversicherungsvertrag für Drittschäden muss die sich aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs für den Halter ergebende Haftung decken.

      Also noch mal in einem Satz:
      Gemäß BMVI und den Landesluftfahrtbehörden ist der Halter verpflichtet den Schaden zu ersetzen und dazu eine Halter-Haftpflichtversicherung in geeigneter Höhe abzuschließen.

      Eine Versicherung sollte daher eine Bescheinigung ausstellen, die diesem Erfordenissen einfach und schlicht nachkommt, beispielsweise durch: "Wir bestätigen, dass Halter-Haftpflichtschutz gemäß den Vorschriften nach §§ 33 ff LuftVG i. V. m. § 101 ff LuftVZO besteht."

      Ansonsten hat nicht die Versicherung ein Problem im Schadensfall, sondern der Halter der Drohne. Denn haften tut er so oder so, egal ob er letztlich versichert ist oder (lediglich ordnungswidrig) eben nicht.

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    • @skyscope: Besten Dank für Deine Einschätzung. Dann wollen wir der Versicherung doch mal weiter auf den Zahn fühlen. Folgende Mail ging daher gerade an die Versicherung raus.


      quadle schrieb:

      Sehr geehrter Herr Sachbearbeiter,

      vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Jetzt steht aber im besonderen die Aussage

      "Bereits ab unseren Tarif PHV Einfach Gut ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Flugmodellen sowie von versicherungspflichtigen Flugmodellen, deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt, mitversichert."

      im Visier. Dies heißt dann aber auch soviel, dass es daraus abgeleitet keine "Halter-Haftpflicht-Versicherung" gibt. Sehe ich das Richtig? Insbesondere der §33 des LuftVG fordert jedoch

      "Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen.".

      Evtl. habe ich da aber auch etwas falsch interpretiert. Von dem her noch einmal zur eindeutigen Klärung die Frage: Können Sie mir bestätigen, dass Ihr Unternehmen die gesetzlich geforderte Versicherung für versicherungspflichtige Luftfahrzeuge (privat genutzte Flugmodelle bis 5 kg) entsprechend den Anforderung lt. LuftVG §§33 bis 43 in Verbindung mit LuftVZO §§ 102 ff., abdeckt?

      Da das Thema aktuell mehr als sensible ist, und gerade private Haftpflichtversicherer den erforderlichen Leistungsumfang in aller Regel nicht mit abdecken, möchte ich in diesem Zusammenhang absolut sicher gehen.

      Mit bestem Dank für Ihre Bemühungen verbleibe ich

      mit freundlichem Gruß

      quadle
    • Dieselfan schrieb:

      Sollte Dein Statement ernst gemeint sein, @emilio, hoffe ich doch, dass Du nicht davon ausgehst, das es Versicherungsgesellschaften gibt, die gesetzeswidriges Verhalten und Tun versichern.
      8| X/

      Nein, ich nicht ...

      RC-Role schrieb:

      IMHO sind diese bei den PHVs explizit aufgeführten Bedingungen wie z.B.
      "Fällt die Nutzung also unter diese Verordnung (zum Beispiel innerhalb von 1,5 km zum Flugplatz, über 100 m Steigeseil), so besteht kein Versicherungsschutz über diesen Vertrag" oder
      ""Ausgeschlossen sind Luftfahrzeuge, die durch Motoren ... angetrieben werden..."
      Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben zum Versicherungsinhalt, sonst gäbe es keinen Grund sie dort aufzuführen.
      Damit kann so eine Versicherung per se gar nicht konform mit der Luftnorm sein.

      Ist aber dann damit erklärt....


      RC-Role schrieb:

      CF0581 schrieb:

      > Dies gilt zur Klarstellung. Innerhalb von 1,5km zu Flugplätzen darf nach den gesetzlichen Vorschriften nicht geflogen werden. Ausschlüsse finden sich auch in jeder Drohnenversicherung.
      Was wenn ich die Aufstiegsgenehmigung und die Flugfreigabe vom Tower habe um z.B. bei einem FPV Race auf einem manntragenden Flugplatz mitzumachen ?team-noe.de/Veranstaltungen/2-…n-German-FPV-Race/mobile/
    • @emilio ...wie ich sehe hast du 'ne Mavic, aber wenn du mit einer Phantom, Inspire, Typhoon H, und allen anderen Drohnen über 1.000 Gramm auf der grünen Wiese fliegen möchtest, dann brauchst du die dort angebotene DMFV-Zusatzversicherung und somit rechnet sich der ganze Kram schon nicht mehr. Das bekommt man dann auch woanders. Was aber diesen Vorbehalt anbelangt, den du fett geschrieben hast, ist es bei allen Haftpflichtversicherungen so, dass sie bei ungesetzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten so reagieren, weil es gesetzlich so festgelegt ist. gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__28.html

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von biber ()

    • Nur als Hinweis, bitte die DMFV-Versicherung hier aus dem Thread heraushalten, denn dabei handelt es sich ausdrücklich um eine spezielle Halterhaftpflicht-Versicherung für den Betrieb von Flugmodellen.

      Hier in dem Thread soll es jedoch ausschließlich um die Problematik hinsichtlich der Versicherung von Flugmodellen im Rahmen von Privathaftpflichtversicherung gehen. Danke.
    • Dieselfan schrieb:

      ...hoffe ich doch, dass Du nicht davon ausgehst, das es Versicherungsgesellschaften gibt, die gesetzeswidriges Verhalten und Tun versichern...
      Doch, es ist z.B in meiner PHV nur dann nicht versichert wenn Du absichtlich Schäden herbei führst und Dich dabei autom. wohl auch gesetzwidrig verhältst.

      Einfaches Beispiel:
      A - Du rollst eine entwendete Kabeltrommel am Berg über die Straße und Du verlierst die Kontrolle und sie rollt den Berg herunter und verursacht dabei einen Unfall = von der PHV abgedeckt

      B- Du rollst eine entwendete Kabeltrommel am Berg auf die Straße und lässt sie im passenden Moment den Berg runter rollen damit sie auf den Weg nach unten das Kfz eines unliebsamen Mitmenschen beschädigt = von der PHV nicht abgedeckt da der Schaden absichtlich verursacht wurde
      Gruß aus der Nordheide
      GThomas
      - Meine Flugmodelle/Drohnen werden ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen -