Privathaftpflichtversicherung ausreichend?

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • dimgo schrieb:

      Würde das als Anfrage ausreichen, oder fehlt hier etwas?

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      Ich benötige jedoch zusätzlich eine Versicherungsbescheinigung, aus der deutlich herausgeht, dass meine Haftpflichtversicherung meine motorisierte Drohne (unter 5 kg) laut §101 ff LuftVZ versichert. Können Sie mir bitte so ein Formular ausstellen?

      Hier der Link zur Drohnenverordnung: bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/L…df?__blob=publicationFile

      Hier ein Link zum Gesetz: gesetze-im-internet.de/luftvzo/BJNR003700964.html (siehe vor allem „Fünfter Abschnitt Haftpflichtversicherung“)

      - Außerdem muss auch Umfang und Dauer der Versicherung aus der Bestätigung herausgehen. (Siehe § 106)
      @flexim
      Es geht um die Bewertung obiger Anfrage. ;)
    • Es enstehen Irritationen durch die Unterschiede von zulassungspflichtigen und nicht zulassungpflichtigen
      Drohnen bzw. Luftfahrzeugen.

      Ein Vergleich mit zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen kann weiter helfen.
      Die zulassungpflichtigen Kraftfahrzeuge erhalten nur eine Zulassung, wenn durch eine qualifizierte
      Versicherungsbestätigung (früher Deckungskarte) Haftpflichtversichrungsschutz bestätigt wird.
      In der Versicherungsbestätigung wird ein bestimmtes Fahrzeug durch Angabe des Herstellers, der Marke
      und der Schlüsselnummern versichert.

      Nun brauchen zulasungspflichtige Drohnen oder Luftfahrzeuge eine gleiche qualifierte Versicherungsbestätigung damit sie eine Zulassung erhalten. Im Versicherungsvertrag wird auch nur
      dieses Luftfahrzeug versichert.
      Eine solche Versicherungsbestätigung kann in der für Drohnen eingeschlossenen Privathaftpflichtversicherung nicht ausgestellt werden. Die entsprechende PHV stellt aber gerne
      eine Bescheinigung aus, dass Haftpflichtversicherungsschutz besteht. In der PHV ist auch nicht eine bestimmte Drohne versichert, sondern der Versicherungsnehmer hat Versicherungsschutz für alle Drohnen
      die er betreibt. Die PHV hat meist beachtlich höhere Deckungssummen und Weltgeltung.

      Wer also eine nicht zulassungspflichtige Drohne unter 5kg Gewicht betreibt, hat in der Privatfahftpflichtversichrung ausreichenden Versicherungsschutz auch wenn er mehrere Drohnen betreibt
      oder hält.

      Gruss Dieter
    • Also Laut der Gothaer ist auch Quadrocopterflug bis 5kg und natürlich rein Privat in der Plus Haftpflicht enthalten.
      Mal sehen ob sie auch gleich sauber einen Versicherungsnachweis nach $106 LuftVZO mitliefern oder ich den gesondert beantragen muss.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von DooMMasteR ()

    • thread

      DooMMasteR schrieb:

      Also Laut der Gothaer ist auch Quadrocopterflug bis 5kg und natürlich rein Privat in der Plus Haftpflicht enthalten.
      Mal sehen ob sie auch gleich sauber einen Versicherungsnachweis nach $106 LuftVZO mitliefern oder ich den gesondert beantragen muss.
      Wie oben in meinem Thread Nr.22 geschrieben werden in der Privathaftpflichtversicherung mit Einschluss von Drohnen bis 5kg Gewicht nur zu Privat- und sportlichen Zwecken keine Versicherungsbestätigungen nach §106 LuftVZO ausgestellt. Die sind auch nicht erforderlich, weil es sich um Flugmodelle und nicht um Luftfahrzeuge handelt. Bescheinigungen über das Bestehen einer Haftpflichtversichrung gibt es.

      Gruss Dieter
    • Flairdi schrieb:

      ...keine Versicherungsbestätigungen nach §106 LuftVZO ausgestellt. Die sind auch nicht erforderlich, weil es sich um Flugmodelle und nicht um Luftfahrzeuge handelt.
      Selbstverständlich sind Flugmodelle auch Luftfahrzeuge, vielleicht möchtest Du dazu mal §1 Luftverkehrsgesetz lesen, Abs. 2 Punkt 10 in Kürze:
      Luftfahrzeuge sind... Flugmodelle.

      Was ist denn daran unverständlich?

      Flairdi schrieb:

      Wer also eine nicht zulassungspflichtige Drohne unter 5kg Gewicht betreibt, hat in der Privatfahftpflichtversichrung ausreichenden Versicherungsschutz auch wenn er mehrere Drohnen betreibt
      oder hält.

      Falsch.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Hier nochmal der PHV-Nachweis der meines Wissens von der Luftfahrtbehörde aus voll ausreichend anerkannt wurde. Meine Texte dazu hier: Habt ihr Dokumente beim Flug dabei?
      und hier: Habt ihr Dokumente beim Flug dabei?


      Gruß aus der Nordheide
      GThomas
      - Meine Flugmodelle/Drohnen werden ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen -
    • @GThomas: Aus dem Schreiben geht aber auch eindeutig hervor, dass der Schutz für versicherungspflichtige Flugmodelle bis 5kg nur "bedingungsgemäß versichert" ist. Das stellt für mich den Grundsatz dar, dass der Schutz nur gewährleistet ist, wenn die Bedingungen der Versicherung eingehalten wird. Jetzt kenne ich aber auch nicht, was in der AVB alles sonst noch drin steht oder besser gesagt unter welchen Bedingungen der Schutz ausgeschlossen ist.

      Jedenfalls bestätigt das Schreiben nicht, dass eine Versucherungsschutz nach LuftVZO §106 besteht. Ob in Deinem Fall die "Gefährdungshaftung" eingeschlossen ist, mag ich ganz stark bezweifeln. Warum nur streuben sich die PH-Versicherung so vehement, in Ihren Bescheinigungen einen Schutz nach LuftVZO §106 zu bestätigen? Wäre doch recht einfach, doch dann wären Sie auch daran gebunden und könnten sich im Fall der Fälle nicht der Leistungspflichtig nach Ihren AVBs entziehen. Das von Dir gezeigte Papier bestätigt nur, dass ein entsprechender Satz in der AVB vorhanden ist. Nicht weniger, aber auch nicht mehr.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von quadle ()

    • Bisher habe ich das Versicherungsrecht so verstanden, dass die Gefährdungshaftung immer dann besteht, solange der Versicherer eine Gefahr explizit aufführt, sollte also in diesem Fall gegeben sein.

      Die Gothaer ist noch intern am Rödeln, weil sie nicht wissen ob die LuftVZO ggf. Dinge fordert, sie bisher nicht erfüllen, offensichtlich bin ich aber nicht der einzige Kunde, der diese Frage bereitgestellt hat.

      Da jedoch die Versicherungspflicht und die LuftVZO einhergehen, ist das sich gegenseitige ausschließen eigentlich kaum möglich, warum hier nicht eine eindeutige und brauchbare rechtliche Regelung entstanden ist kann man nur vermute, ich halte es für plausibel, dass hier aus verschiedenen Richtungen auf das gleiche Ziel hin gearbeitet wurde.
      Leider kann ich aus Erfahrung auch sagen, dass nicht all zu schnell mit Änderungen und klareren Regelungen seitens des Gesetzgebers zu rechnen ist, daher stehen nun die Versicherer unter Zugzwang.
    • Unter "Gefährdungshaftung" verstehe ich, dass der Versicherungsgeber in jedem Fall die Leistung, die sich aus einer Gefährdung ergibt, gegenüber dem Geschädigten bis zur Deckungssumme übernimmt. Sollte es dann entsprechende Forderungen aus dem Nichteinhalten von Versicherungsbedingungen ergeben, so hält sich der Versicherungsgeber (im Nachhinein) beim Versicherungsnehmer schadlos (soweit das möglich ist).

      In jedem anderen Fall prüft die Versicherung erst einmal ob ein Versicherungsschutz gegeben ist, und zum anderen ob die Versicherungsbedingungen vom Versicherungsnehmer eingehalten wurden. Oft wird bei solchen Versicherungen z.B. das "Fliegen unter Alkoholeinfluss" und vor allem oft sehr schwierig zu beurteilen, "nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte" (das kann aus Versicherungssicht sehr, sehr vieles sein) ausgeschlossen. Dann bleibt auf einmal der Geschädigte auf seinen Kosten sitzen und muss, soweit das in der Höhe überhaupt möglich ist, seinen Schaden auf dem Zivilweg einfordern.

      Damit nicht am Ende der Geschädigte der "Gelackmeierte" ist, gibt es diese "Gefährdungshaftung" wo in erster Linie, erst einmal der Versicherungsgeber einspringen muss.
    • Hallo @quadle, wozu brauche ich überhaupt diese Haftpflichtversicherung und die Versicherungsbestätigung?: Weil es per Gesetze bzw. Vorschriften so bestimmt ist. Mehr als von der Luftfahrbehörde bestätigen zu lassen, dass die Versicherung und die Versicherungsbestätigung in dieser Form ausreicht kann man eigentlich nicht tun. Besonders wenn man mal vor Ort beim Fliegen überprüft wird reicht es aus.

      Klar, dass in den Versicherungsbedingungen das auch noch weiter beschrieben ist und das die Versicherung nur bei "absichtlich herbeigeführten Schäden" nicht einspringt. Alles sonst ist versichert, auch wenn man bei der Fliegerei gegen Gesetze/Bestimmungen verstößt solange man dabei nicht mit Absicht Schäden herbeiführe.

      Also, wenn mein Flugmodell sich nachts ohne Beleuchtung selbstständig macht und dann mit leerem Akku auf der Autobahn entgegen der Fahrtrichtung mit einen Reisebus kollidiert der dann verunfallt, so ist das klar ein Versicherungsschaden der durch die PHV abgedeckt ist ;)

      Klar, dass man sich die Bedingungen zu seiner PHV durchlesen und verstehen muss, es reicht nicht auf das Geschwätz am Tel. eines Versicherungsvertreters zu vertrauen. Aber das ist bei Versicherungen eigentlich immer so wenn man nicht nur sein Geld los werden will!
      Gruß aus der Nordheide
      GThomas
      - Meine Flugmodelle/Drohnen werden ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen -
    • Ich kann mir nicht vorstellen, das dieses o.g. Schreiben von einer Luftfahrtbehörde schriftlich als Bestätigung einer ausreichenden Versicherung anerkannt wurde. Schade, dass das bisher nicht gepostet wurde, sonst könnte man da auch mal nachhaken.

      _______


      Zu der Formulierung, die man bei Privathaftpflichtversicherungen immer wieder in der Art liest:

      "die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Gebrauch von Flugmodellen"

      Dabei geht es nur um die persönliche Haftpflicht der an der Führung und Bedienung beteiligten Personen. Es schließt aber eben die gesetzliche Haftpflicht aus dem Halten und Betrieb von Flugmodellen nicht mit ein. Somit ist man nicht gemäß § 102 LuftVZO, Satz 1 versichert.

      Der Halter (maßgeblich ist bei Luftfahrzeugen das Eigentum an der Sache) ist rechtlich nicht der Besitzer. Beispiel:

      "Die Drohne aus dem Eigentum des Herrn Müller befand sich im Besitz der Tochter und wurde von deren Freund geflogen (--> gebraucht)."

      Passiert dabei etwas und war es ein ordnungsgemäßer Flug, bei dem bspw. ein Propeller brach und die Drohne einen Schaden verursachte, haftet Herr Müller als Halter. Herr Müller hat die Drohne aber weder zum Zeitpunkt des Schadenseintritts besessen noch gebraucht, die Privathaftpflichtversicherung muss also nicht regulieren. Zahlen muss Herr Müller dennoch, sowohl für den Schaden als auch für das Bußgeld.

      Und auch wenn Herr Müller selbst fliegt, ist er so nicht ordnungsgemäß versichert.
      Deshalb erstellen die meisten Privathaftpflichtversicherungen auch auf direkte Nachfrage keine "Versicherungsbestätigungen im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), Teil 2, Kapitel 1, Abschnitt 2", nämlich auf der Grundlage der Bestimmungen einer Pflichtversicherung (--> Gefährdungshaftung). Wie wir aus § 43 LuftVG, Satz 3 wissen, ist genau eine solche Versicherungsbestätigung jedoch erforderlich.

      Das kann man sich jetzt schön reden oder auch schön reden lassen, dennoch bleibt es dabei.

      Dieser Beitrag wurde bereits 6 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Mir wurde auch erst die Zusatzversicherung zur Haftpflicht Allinaz Best verkauft.
      Hörte sich erst Gut an, da mit nur 20€ Zuzahlung doch sehr günstig.
      Dann rief mich mein Versicherungsmarkler an und meinte ich wäre nicht gemäß § 106 LuftVZO, Satz 1 versichert.
      Dann musste ich eine teure Flugmodellhalterhaftpflichtversicherung bei der AGCS abschließen, die mir versicherte, dass fast alle Zusatzversicherungen von der Konkurrenz ebenfalls nicht ausreichen.
    • GThomas schrieb:

      ...

      Klar, dass in den Versicherungsbedingungen das auch noch weiter beschrieben ist und das die Versicherung nur bei "absichtlich herbeigeführten Schäden" nicht einspringt. ...
      Und genau damit ist schon der Ausschluss für eine solche Versicherung begründet. Der Gesetzgeber will, dass es dem Geschädigten egal sein kann, ob ein solcher Schaden vorsätzlich oder nicht herbeigeführt wird. Er bekommt unabhängig von der finanziellen Situation des Versicherungnehmers, seinen Schaden mind. bis zur gesetzlich festgeschriebenen Deckungssumme, reguliert.

      Also nochmals, warum bestätigt die Versicherung nicht den Schutz nach LuftVZO §106 sondern kommt mit Bescheinigung mit deutlichen Vorbehalten daher?
    • Hier nochmal der Absatz aus der Versicherungsbestätigung der eigentlich alles Aussagt denn hier ist auch die Haftpflicht entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen, aus welchen auch immer, bestätigt. Also nicht nur entsprechend LuftVZO §106 sondern aller gesetzlichen Bestimmungen die dies betreffen. Auch der Zusammenhang ist zweifelsfrei erkennbar. Klar, dass es auch in den Bedingungen so steht. Aber wie schon geschrieben, etwas anderes verlangt die Luftfahrbehörde hier auch nicht von mir.

      Gruß aus der Nordheide
      GThomas
      - Meine Flugmodelle/Drohnen werden ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen -
    • GThomas schrieb:

      Hier nochmal der Absatz aus der Versicherungsbestätigung der eigentlich alles Aussagt denn hier ist auch die Haftpflicht entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen, aus welchen auch immer, bestätigt. Also nicht nur entsprechend LuftVZO §106 sondern aller gesetzlichen Bestimmungen die dies betreffen. Auch der Zusammenhang ist zweifelsfrei erkennbar. Klar, dass es auch in den Bedingungen so steht. ...


      Und genau dass wird mit einem ganz großen "aber", welches sich deutlich hinter dem Zusatz "bedingungsgemäß" versteckt, nicht gewährleistet.

      Bei jeder Bescheinigung für die KFZ-Versicherung geht es mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) viel einfacher. Hier steht drin, dass von Gesetzes wegen die Versicherung XYZ die gesetzlich vorgeschrieben Haftpflichtversicherung nach StVZO übernimmt. Es verbirgt sich dann noch der Versicherungsnehmer, die Deckungssumme und ein evtl. vorhandener Kaskoschutz dahinter. Wichtig ist aber die Aussage, das die gesetzliche vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nach StVZO übernommen wird.

      Mehr muss auch in einer Bestätigung der Haftpflichtversicherung nach LuftVZO drin stehen. Das eine diesbezügliche Haftpflichtversicherung übernommen wird und der Mindestdeckungssumme entspricht. Das wollen die PH-Versicherer aber nicht machen und verweisen daher auf Ihre Versicherungsbedingungen.
    • skyscope schrieb:

      GThomas schrieb:

      Aber wie schon geschrieben, etwas anderes verlangt die Luftfahrbehörde hier auch nicht von mir.
      Wie geschrieben, Nachweis bitte, Du wirst ja eine Bestätigung haben. Und um welche Luftfahrtbehörde geht es denn?
      Die Bestätigung, dass meine PHV inkl. der Versicherungsbestätigung so ok ist kam auf Anfrage von der Landesluftfahrtbehörde HH und von der Bundesluftfahrtbehörde. Mache Dir selber die Mühe da anzufragen, dann hast Du ein "Original". Bringt ja sonst nur weitere Infragestellungen.

      quadle schrieb:

      GThomas schrieb:

      Hier nochmal der Absatz aus der Versicherungsbestätigung der eigentlich alles Aussagt denn hier ist auch die Haftpflicht entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen, aus welchen auch immer, bestätigt. Also nicht nur entsprechend LuftVZO §106 sondern aller gesetzlichen Bestimmungen die dies betreffen. Auch der Zusammenhang ist zweifelsfrei erkennbar. Klar, dass es auch in den Bedingungen so steht. ...


      Und genau dass wird mit einem ganz großen "aber", welches sich deutlich hinter dem Zusatz "bedingungsgemäß" versteckt, nicht gewährleistet...
      Da die PHV ja sehr viel mehr abdeckt als nur das was nach LuftVZO §106 vorgeschrieben ist bzw. nur für Privatflieger gilt, macht das so in meinen Augen schon Sinn.

      Lass Dir doch einfach mal ein Angebot von der betreffenden PHV schicken. Da bekommst Du auch alle Bedingungen, Sonderbedingungen usw. zugeschickt. Hier ist es übrigens sogar eine Familien-PHV die auch Frau, Kinder, Enkelkinder usw. einschließt.

      quadle schrieb:

      ...Mehr muss auch in einer Bestätigung der Haftpflichtversicherung nach LuftVZO drin stehen. Das eine diesbezügliche Haftpflichtversicherung übernommen wird und der Mindestdeckungssumme entspricht. Das wollen die PH-Versicherer aber nicht machen und verweisen daher auf Ihre Versicherungsbedingungen.
      Genau deshalb habe ich mir die Versicherungsbestätigung der PHV von den Luftfahrbehörden absegnen lassen, alles Weitere interessiert mich nach deren ok nicht mehr und kann man wohl von einem Leihen in Sachen Versicherung auch nicht verlangen.

      Damit ist dann aus meiner Sicht den Vorschriften genüge getan und dass für nicht mal 50€/Jahr für alle meine aktuellen und zukünftigen Drohen so lange sie privat genutzt werden und nicht mehr als 5kg Abfluggewicht haben.
      Gruß aus der Nordheide
      GThomas
      - Meine Flugmodelle/Drohnen werden ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen -