Privathaftpflichtversicherung ausreichend?

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Jep stimmt ... im Verständnis ging es um die Sendeleistung, also man darf, wenn in dem jeweiligen Land erlaubt, mit mehr als 25mW fliegen ... ist so wenn sich zwei Noobs (Versicherungshoschi und ich) unterhalten ... meinen "sehr wahrscheinlich" das richtige, reden vom Falschen :P

      EDIT:

      Zur DMO ... hier ist man auch "nur" versichert, wenn man in DE die 25 mW einhält:

      "2.1 Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen
      Vorschriften."

      ... ist also dann das Gleiche wie bei den Helden

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    • naesemann schrieb:

      Also 4 Mio reicht bei weitem nicht! Sollten Flugzeuge oder Hubschrauber durch deine Drohne beschädigt werden sind 4 Mio. nix.

      Zudem sollte man auch Personenschäden nicht
      vergessen, welche schnell die 15 Mio erreichen.
      Generell sind hier natürlich nach oben keine Grenzen. Sobald ein Flugzeug mit Personen in Verbindung kommt sind schnell von zweistelligen Millionenbeträgen, sobald es sich um eine Verkehrsmaschiene handelt auch von Beträgen die eigentlich jede Haftpflicht übersteigen, die Rede.

      Reden wir hier von dem, was man haben muss, so fordert das LuftVG §37 für uns in Betracht kommenden Größe (Luftfahrzeuge bis 500kg) von einer Kapitaldeckung von 750.000 Rechnungseinheiten. Was nach aktueller Umrechnung (ca. 1,20 € je Rechnungseinheit) ca. 900.000 € Deckungssumme ergibt. Also hat man mit 2 Mio. mehr als das Doppelte und mit mit 4 Mio. das 4,4-fache von dem, was gefordert ist.

      I.a.R. bieten nur private Haftpflichtversicherungen eine höhere Deckungssumme. Aber ob der größte Anteil dieser PHVs infolge fehlender Gefährdungshaftung in einem anstehenden Fall greift oder man dann trotz toll formulierter Deckungssumme man doch auf den Gesamtkosten liegen bleibt, wurde hier im Forum schon mehrfach diskutiert.

      Da ist mir dann eine Versicherung beim DMO mit 2 oder gar 4 Mio. dann doch viel lieber.
    • Hallo,
      ich habe den Thread schon ne Weile verfolgt und selbst auch die PHV angeschrieben.
      Dazu kam folgender Text auf die Frage wie es um die Drohnenversicherung als Einschluss in der PHV geht !?
      Antwort kam von der HPK Darmstadt :

      Sehr geehrter Herr XXXX,

      vielen Dank für Ihre Nachricht.

      Wir bestätigen Ihnen hiermit, dass im Rahmen der dem Vertrag zugrundeliegenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Gebrauch von
      a) nicht versicherungspflichtigen Flugmodellen, Ballonen und (Sportlenk-)Drachen;
      b) versicherungspflichtigen Flugmodellen, Ballonen und (Sportlenk-)Drachen, deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt mitversichert gilt.

      Im Rahmen der Privat-Haftpflichtversicherung sind Flugdrohnen deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt nur dann mitversichert, wenn sie ausschließlich zur Freizeitgestaltung (privat) betrieben / genutzt werden.

      Dies finden Sie in den erwähnten BBR unter III Ziff. 3. Im Versicherungsschein wird dies nicht explizit erwähnt.

      Versichert gilt hierbei die Gefährdungshaftung.

      Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
      Mit freundlichen Grüßen
      i.A.
      Haftpflicht Vertrag - Privatkunden

      Wäre dies denn schon ausreichend oder langt dieser Passus immer noch nicht ganz aus !?
    • Flairdi schrieb:

      Im Übrigen, @skyscope, bin ich ganz bei Dir: Du bemühst Dich sehr, Doppelaussagen zu vermeiden. Trotzdem wird dieser Thread immer länger und unübersichtlicher. Es gibt unqualifizierte Aussagen pro und contra. Bei allem Wohlwollen, viele Meinungen zu Wort kommen zu lassen, sollte radikal auf Fakten reduziert werden.

      Schön, dass wir uns da alle einig sind, in dem Sinne wurde aufgeräumt.

      _______


      Zur Allianz PHV

      Es wäre schön, wenn mal jemand von der Allianz PHV einen Nachweis gem. § 106 LuftVZO, Satz 1 und 2 zeigen könnte, den man erhalten hat. Ansonsten kann man zu hier geäußerten Meinungen hier nachlesen: Privathaftpflicht mit Drohne

      Darüber hinaus ist die Diskussion darum, ob die Allianz eine geeignete Versicherung bietet, hier in diesem Thread ab nun kein Thema mehr, und kann gegebenenfalls gerne hier weiter geführt werden:
      forum.allianz.de/service/drohn…n-der-phv-mitversicherbar bzw.
      forum.allianz.de/hilfe/drohnenversicherung

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Folgende Fragen und antworten der HPK Darmstadt um vielleicht einen besseren Überblick zu haben :

      1. Wieviele Drohnen sind denn im Tarif mitversichert !?
      2. Welche Personen sind mit dem Tarif abgesichert!?
      3. Wo in welchem Geltungsbereich wäre ich damit abgesichert!? ( Welche Länder im Urlaub z.B.!? )
      4. Gilt der private Gebrauch auch außerhalb von Modellflugpltätzen aber gebunden an die neue Drohnenverordnung vom 1.10.17!?
      5. Sind in der PHV Flüge mit mit Kamera (Video / Foto / FPV Flüge) erlaubt!?

      Bezüglich Ihrer Anfrage können wir Ihnen folgendes mitteilen:
      1. Es gibt keine Begrenzung bzgl. der Anzahl an Drohnen.
      2. Versichert gelten die Personen, die im Rahmen des gewählten Tarifes mitversichert gelten (Single oder Familie)
      3. Im Rahmen der Privat-Haftpflichtversicherung besteht u.a. auch Versicherungsschutz für unbegrenzte Auslandsaufenthalte in Europa und sonstige vorübergehende Auslandsaufenthalte bis zu 5 Jahren.
      4. Auch hier gibt es keine weiteren räumlichen Begrenzungen bzgl. des Gebrauchs der Drohne.
      5. Sofern es sich weiterhin um den privaten Gebrauch handelt, besteht auch hierfür Versicherungsschutz.
      Gerne können wir Ihnen nach erfolgter Antragsstellung einen Versicherungsnachweis gemäß § 106 LuftVZO i.V.m. § 102 LuftVZO zukommen lassen.

      Denke das ich das abschliessen werde da mir das Gesamtpaket ziemlich schlüssig erscheint ohne jetzt wirklich Ahnung von den ganzen speziellen Versicherungen für Drohnen zu haben.
    • sambadancer schrieb:


      Gerne können wir Ihnen nach erfolgter Antragsstellung einen Versicherungsnachweis gemäß § 106 LuftVZO i.V.m. § 102 LuftVZO zukommen lassen.

      Denke das ich das abschliessen werde da mir das Gesamtpaket ziemlich schlüssig erscheint ohne jetzt wirklich Ahnung von den ganzen speziellen Versicherungen für Drohnen zu haben.
      Wenn man Dir diesen Nachweis übersendet spricht nichts dagegen, ausser, dass man keinen ausserhalb des mitversicherten Familienkreises fliegen lassen kann. Aber damit kann man privat sicher leben.
      Es wäre schön, wenn Du die Bestätigung dann hier mal posten würdest, mit geschwärztem Namen/Versicherungsnummer selbstverständlich...
    • skyscope schrieb:

      sambadancer schrieb:

      Gerne können wir Ihnen nach erfolgter Antragsstellung einen Versicherungsnachweis gemäß § 106 LuftVZO i.V.m. § 102 LuftVZO zukommen lassen.

      Denke das ich das abschliessen werde da mir das Gesamtpaket ziemlich schlüssig erscheint ohne jetzt wirklich Ahnung von den ganzen speziellen Versicherungen für Drohnen zu haben.
      ...Es wäre schön, wenn Du die Bestätigung dann hier mal posten würdest, mit geschwärztem Namen/Versicherungsnummer selbstverständlich...
      Da ich von dieser Versicherung das gleiche Schriftstück für die abgeschlossenen Fam.-PHV vorliegen habe können wir wohl davon ausgehen, dass es wirklich so von dieser PHV bestätigt wird.

      P.S. Zusätzlich möchte ich noch anmerken, dass ich in den AVB zu meinem PHV-Vertrag an keiner Stelle Formulierungen gefunden habe, die die Übernahme von Schäden bei Nichtbeachtung von Gesetzen ausschließen!

      D.K. schrieb:

      ...Die 25 Milliwatt sollten die "Helden" mal schnell wieder streichen. Stärkere Sendeleistung erhöht letztlich die Betriebssicherheit der Kopter und stellt kein gesteigertes Risiko dar. Im Ausland geht man eher ein Risiko ein, wenn man schwächer funkt als alles Andere um einen herum.
      ...
      Das sehe ich grundsätzlich anders: Mit ungenehmigten Sendeleistungen, und sei es "nur" durch die Verwendung von besseren Gewinnantennen, läufst Du Gefahr andere zu stören und im Falle von unserer Anwendung bei andere Modellen einen Ausfall der Funkübertragung zu verursachen. Kommt es zu einem Schaden würde ich das schon mal als grob Fahrlässig einordnen.

      P.S. Problem dürfte der Nachweis solcher "Einflüsse" zu sein.

      Dieselfan schrieb:

      Ich stelle mir gerade die Frage, reicht ein Verstoß gegen das deutsche Bundesfernmeldegesetz (z.Bsp. mit 200mW VTX) aus, um eine Schadensregulierung der Halterhaftplichtversicherung nach Luftfahrtgesetz oder Verordnung zu versagen? ... Hier oder im Ausland? ;)
      Meiner Meinung nach zwei verschiedene Paar Schuhe.
      Den Verstoß gegen derartige Vorschriften bezüglich Funk halte ich für derart schwerwiegend, dass die Versicherung wegen grober Fahrlässigkeit sogar von Ihren Leistungen frei gestellt wird. So etwas ist halt keine Lappalie.
      Gruß aus der Nordheide
      GThomas
      - Meine Flugmodelle/Drohnen werden ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen -

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von GThomas ()

    • RC-Role schrieb:

      GThomas schrieb:

      dass die Versicherung wegen grober Fahrlässigkeit sogar von Ihren Leistungen frei gestellt wird
      Die Versicherung ist verpflichtet zu zahlen, drum heißt sie ja Haftpflicht.
      Was aber nicht bedeutet, dass sie sich ihre Leistungen von Dir erstatten lässt soweit bei Dir genügend "Kohle" eingetrieben werden kann. Geht übrigens auch per Ratenzahlung - ein Leben lang.
      Gruß aus der Nordheide
      GThomas
      - Meine Flugmodelle/Drohnen werden ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen -
    • RC-Role schrieb:


      Die Versicherung ist verpflichtet zu zahlen, drum heißt sie ja Haftpflicht.
      Das ist eine fehlinterpretierte Annahme. Wie oft hat meine private Haftpflich aus unterschiedlichen Gründen die Zahlung bereits abgeleht. Auch die private Haftpflicht zahlt nur dann, wenn es lt. den AVB eine Versicherungsgrundlage gibt. Das ergibt sich selbst aus dem Wortanhang „Pflicht“ für den Gebrauch der versicherten Sache, von alleine nicht. Besteht eine Begründung zum Ausschluss der Schadensübernahme muss ich mich als Geschäddigter selbst an den Verursacher halten. Ich habe gegenüber der Versicherung keine Rechtsgrundlage.

      Erst die Gefährdungshaftung nimmt die Versicherung bei Gebrauch der versicherten Sache in die erste Verpflichtung. Besteht dann ein Versicherungsausschlussgrund nimmt dies Versicherung wiederum den Versicherungsnehmer in Regress.
    • RC-Role schrieb:


      Mit so einer Versicherung ist man nach LuftVG auch nicht ausreichend versichert und kann nicht starten ohne sich strafbar zu machen.
      Da hast Du recht, nach Deinem Post ging es um das Wort Haftpflicht und das hat auch die „private Haftpflicht“ im Namen, die dann in den seltesten Fällen wie Du richtig bemerkt hast, nicht nach LuftVO ausreichend ist.