Privathaftpflichtversicherung ausreichend?

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    • Privathaftpflichtversicherung ausreichend?

      ... gibt es doch im Ernstfall einen haken?

      Ich lese immer von "Gefährdungshaftung", ähnlich wie beim Auto.
      Und eine Haftpflichtversicherung haftet ja nur für Schäden, für die ich etwas kann, die ich mehr oder weniger schuldhaft verursacht habe.

      Beim Auto, wenn dies unverschuldet anfängt zu brennen (wenn es nachts vorm Haus steht) und ein anderes Auto wird beschädigt, springt die Autoversicherung ein (nicht weil ich "Schuld" war, sondern weil vom Auto immer eine Gefahr ausgeht und deswegen eine Versicherung Pflicht ist, die "Gefährdungshaftung" einschliesst.

      So, hoffe, dieses Beispiel ist korrekt.

      Ich habe meine Haftpflicht 2x angeschrieben und nachgehakt, aber Versicherungen wissen sich ohne konkrete Zusagen rauszuwinden ...

      Letzte Antwort:

      Quellcode

      1. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
      2. g e s e t z l i c h e r H a f t p f l i c h t b e s t i m m u n g e n p r i v a t r e c h t l i c h e n I n h a l t s
      3. von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
      4. Wenn Sie aufgrund eines eingetretenen Schadens in Haftung genommen werden, würden wir als Ihr Versicherer entweder begründetet und berechtigte Ansprüche entschädigen oder unbegründete ablehnen.

      In meiner Anfrage habe ich konkret angefragt, was passiert, wenn der Kopter durch einen unverschuldeteten Propellerbruch einen Schaden verursacht.
      Ob dieser Schaden dann durch ihre Versicherung übernommen werden würde. Anwort: siehe oben.

      Was ist eure Meinung oder Erfahrung? Wie würdet ihr das Schreiben auf mein genanntes Beispiel (Propellerbruch) deuten?
    • Ich denke das wird dann, wie beim Auto, sehr ähnlich sein. Die Frage ob ein gebrochener Propeller als Ursache für den Schaden noch zu erkennen ist.
      Dafür hat man ja eine Haftpflichtversicherung. Wie schnell und vor allem wie hoch die den Schaden begleichen ist eine andere Sache.

      Interessant wird es, ähnlich wie beim Auto, wenn du fahrlässig(außer Sichtweite, zu hoch oder was sonst noch drunter zählt) handelst.
    • Hi,
      es geht nicht um fliegen ausserhalb der Sichtweite, und ebenso habe ich bewußt das Propeller-Beispiel genommen um zu zeigen: Kein Pilotenfehler.

      Ich kann einen wegfliegenden Propeller sehr wohl sofort am Himmel schon sehen, auch ist beim Beispiel-Crash zu sehen: 3 Proepller sind noch dran, einer fehlt komplett. OK?

      Was ist mit dem Schaden?

      (und jetzt bitte nicht anführen, das der Propellerschaden vor dem Flug hätte erkannt werden müssen ...)
    • Das Schreiben der Versicherung oben sagt nichts aus.

      Du bist korrekt versichert, wenn Dir die Versicherung eine Bestätigung nach § 106 LuftVZO ausstellt. Entweder sollte In der Bescheinigung also darauf Bezug genommen werden, oder sie sollte eine Formulierung enthalten wie "Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Halter-Haftpflichtversicherung für Flugmodelle". Ebenfalls muss die Mindestdeckungssumme einer Höhe wie in § 37 LufVG angegeben entsprechen, und sie muss in der Bescheinigung aufgeführt sein.

      Macht die Versicherung das nicht oder windet sich herum, such Dir eine andere. Denn eine solche Versicherung ist im Fall der Fälle genau so gut wie gar keine.

      skyscope schrieb:

      Die entsprechenden Rechtsnormen nochmal zusammengefasst zum Nachlesen oder als Grundlage weiterer Recherche:

      § 43 LuftVG, Satz 2: Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, eine geeignete Haftpflichtversicherung abzuschließen.
      § 102 LuftVZO, Satz 1: Der Haftpflichtversicherungsvertrag muss die sich für den Halter ergebende Haftung decken.
      § 43 LuftVG, Satz 3: Es gelten die Bestimmungen für Pflichtversicherungen nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
      § 106 LuftVZO, Satz 2: Eine geeignete Versicherungsbestätigung muss mitgeführt werden
      § 106 LuftVZO, Satz 1: Zu den Anforderungen an die Eignung als Versicherungsbestätigung
      § 108 LuftVZO, Abs.1, Nummer 5e: Wer keine geeignete Versicherungsbestätigung mitführt, handelt ordnungswidrig.
    • Hier auch noch einmal eine schöner Vergleich auf der Website von versichertedrohne.de

      auf der Web-Site von versichertedrohne.de schrieb:

      ACHTUNG: Unabhängig davon ob Sie über einen Zusatz oder eine Erweiterung in Ihrer Privathaftpflichtversicherung versichert sind, welcher die Gefahren der Drohne abdecken soll, kann es durch die Verschuldensfrage immer zu Problemen im Schadenfall kommen. Dies ist deshalb so, weil im Luftfahrtbereich eine besondere Rechtslage gilt, die in der allgemeinen Haftpflichtversicherung so nicht abgedeckt ist. Es wird folgendermaßen unterschieden:

      → Eine reguläre Privathaftpflicht Versicherung unterliegt den Bedingungen und der Gesetzgebung der Allgemeinen (bzw. Besonderen) Haftpflichtbedingungen.

      → Spezielle Drohnen Versicherung entspricht den Bedingungen und der Gesetzgebung der Luftfahrt Haftpflichtbedingungen, hier gelten andere Regeln und Rechtsprechungen - nämlich die der so genannten Gefährdungshaftung.
      Eine Erweiterung in der privaten Haftpflichtversicherung steht im Falle eines Falles, wo nicht nach den Versicherungsbedingung geflogen wurde (das ist fast immer der Fall, denn wenn was passiert, habe ich i.a.R. nach diesen Bedingungen auch etwas nicht beachtet) nicht ein, heißt der Schaden wird nicht reguliert.

      Der Gesetzgeber erwartet aber eine Versicherung, die in jedem Fall erst einmal bis zur Deckungssumme zahlt und sich dann bei Vertragsbruch ggf. am Versicherten schadlos hält. Somit ist bei Zahlungsunfähigkeit des Piloten nicht der Geschädigte der Dumme.
    • skyscope schrieb:

      ...
      Du bist korrekt versichert, wenn Dir die Versicherung eine Bestätigung nach § 106 LuftVZO ausstellt. Entweder sollte In der Bescheinigung also darauf Bezug genommen werden, oder sie sollte eine Formulierung enthalten wie "Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Halter-Haftpflichtversicherung für Flugmodelle". ...
      Hi,
      hatte nochmal bei der Versicherung nachgefragt und drum gebeten, jetzt habe ich folgendes erhalten:

      Gern bescheinigen wir Ihnen, dass die gesetzliche Haftpflichtversicherung für das Halten und Nutzen
      von Flugmodellen inklusive Motor bis zu einem Gesamtgewicht von fünf Kilogramm in Ihrem oben genannten
      Privathaftpflichtversicherungsvertrag als mitversichert gilt.
      Hmmm, ist das jetzt ausreichend?
      Die schreiben jetzt "gesetzliche Haftpflichtversicherung, nicht "gesetzliche Halter-Haftpflichtversicherung".

      Versicherungen ....

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von flyfan ()

    • flyfan schrieb:


      Gern bescheinigen wir Ihnen, dass die gesetzliche Haftpflichtversicherung für das Halten und Nutzen
      von Flugmodellen inklusive Motor bis zu einem Gesamtgewicht von fünf Kilogramm in Ihrem oben genannten
      Privathaftpflichtversicherungsvertrag als mitversichert gilt.
      Hmmm, ist das jetzt ausreichend?
      Ganz übersehen, ja eine Bestätigung der "gesetzlichen Haftpflichtversicherung für das Halten ... von Flugmodellen" sollte ausreichen, ist ja letztlich eine Halter-Haftpflichtversicherung, nur anders formuliert.
    • Kann man sich denn überhaupt wegen

      - der Verletzung von Persönlichkeits-, Namens- oder Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten, Datenschutzrechten sowie Eigentumsrechtsverletzungen ohne Sachbeschädigung

      versichern?
    • skyscope schrieb:

      Das sind privatrechtliche, nicht luftrechtliche Verstösse, und daher nicht das Thema hier.
      Im übrigen ist das so umfassend und tangiert so viele Rechtsbereiche sowohl im Zivil- als auch im Strafrecht, dass das pauschal eh nicht zu beantworten ist.
      ok, heisst für mich dass "Flüge mit Kamera (Video / Foto / FPV Flüge = First Person View)" sich nicht auf den privatrechtlichen Verstoß bezieht, sondern einfach nur darauf dass dein Schaden der durch eine Drohne im Video/Foto Modus abgesichert ist, zusätzlich zu einem Schaden der ohne Video/Foto modus entstehen würde?

      edit:
      Wenn bei Versicherungsschutz der Versicherung steht: Die Versicherung umfasst Flüge mit Kamera (Video / Foto / FPV Flüge = First Person View)",
      dann bezieht sich das nur auf einen Schadenfall der entstanden ist während eines Fluges in dem Videos & Fotos aufgenommen wurden, und nicht ein privatrechtlicher Schaden, durch die eigentlichen Videos oder Fotos ?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von ChrisKa ()

    • Ist hier in den Antworten schon mehrfach angesprochen worden.

      Viele Versicherungsunternehmen bieten inzwischen eine entsprechende Erweiterung der PHV an, Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht aus dem privaten Gebrauch von Drohnen, verbunden mit der Höherstufung in einen teureren Tarif, heißt dann "Extra", "Best", "Optimal"...

      Diese Frage habe ich an mehrere Versicherer, Allianz, VHV usw. gestellt:

      Laut neuen Bestimmungen ("Drohnenverordnung") gilt sowohl für Flugmodelle (privat/Freizeit) als auch für UAS folgendes:
      Zitat:
      "Versicherungspflicht
      Für das unbemannte Luftfahrtgerät muss eine Haftpflichtversicherung (Pflichtversicherung) nach den Vorschriften gemäß § 33 ff. LuftVG (Haftungshöchstbetrag § 37 Abs. 1a) in Verbindung mit § 101 ff. LuftVZO abgeschlossen sein. Da es sich jeweils um den Betrieb eines Luftfahrzeugs handelt, sind Unfälle, die von sog. Drohnen verursacht werden, in der Regel nicht über die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. Vielmehr ist eine sog. Halter-Haftpflichtversicherung erforderlich. "
      "Definition
      Unter dem Oberbegriff „unbemannte Luftfahrtgeräte", umgangssprachlich „Drohnen", fasst man unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle zusammen."
      Sind diese gesetzlichen Bestimmungen bei einem Einschluss in meine private HP erfüllt ?

      Antworten durchweg entweder :
      Versicherungspflichtige Luftfahrzeuge sind nicht mit einbezogen
      oder
      Die LuftVZO findet auf Drohnen keine Anwendung, da sie nicht zulassungspflichtig sind
      oder
      Eine Bescheinigung nach LuftVZO können wir nicht ausstellen. Falls eine Behörde diese von Ihnen verlangt, bieten wir Ihnen unsere spezielle Drohnenversicherung an.

      Sollte die VHV inzwischen eine Bescheinigung explizit nach §101 ff LuftVZO ausstellen, o.k.
      Die von Dir hier eingestellte Antwort der VHV genügt -meiner Meinung nach- nicht den Ansprüchen der LuftVZO und den Bedingungen für Pflichtversicherungen.

      Hier noch ein link zu einem Beitrag hier im Forum
      Private Haftpflicht und Drohnen Haftpflicht - Versicherungsfrage

      Ich hoffe, mein Beitrag ist jetzt Regel C4 konform.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von flexim ()

    • Würde das als Anfrage ausreichen, oder fehlt hier etwas?

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      Ich benötige jedoch zusätzlich eine Versicherungsbescheinigung, aus der deutlich herausgeht, dass meine Haftpflichtversicherung meine motorisierte Drohne (unter 5 kg) laut §101 ff LuftVZ versichert. Können Sie mir bitte so ein Formular ausstellen?

      Hier der Link zur Drohnenverordnung: bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/L…df?__blob=publicationFile

      Hier ein Link zum Gesetz: gesetze-im-internet.de/luftvzo/BJNR003700964.html (siehe vor allem „Fünfter Abschnitt Haftpflichtversicherung“)

      - Außerdem muss auch Umfang und Dauer der Versicherung aus der Bestätigung herausgehen. (Siehe § 106)