Privathaftpflichtversicherung ausreichend?

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Carmen Neitzel schrieb:

      Kann mir jemand noch eine PHV empfehlen, die nicht nur mich versichern sondern auch meine Freunde?...
      Freunde inkl. solange sie nicht im gleichen Haushalt leben ist eher unüblich. Meine ist eine Familien PHV* die ich über Verivox gefunden habe und die auch von den zuständigen Behörden geprüft und für ok befunden wurde.

      Unbedingt vor Vertragsabschluss die Zusage auf die schriftliche Bestätigung für Flugmodelle verlangen. Unter Flugmodelle falln auch die Drohnen. Modellflugzeuge sind aus Versicherungssicht nicht unbedingt Drohnen (InterRisk).

      Da mein PHV-Vertrag schon älter ist muss der aktuelle Stand geprüft werden, es haben sich ja auch die gesetzlichen Vorschriften im letzten Jahr geändert.

      *) HKD_PM_13-2015_Drohnen.pdf
      Gruß aus der Nordheide
      GThomas
      - Meine Flugmodelle/Drohnen werden ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen -
    • Carmen Neitzel schrieb:

      Wie meinst du „ von den Behörden geprüft“?
      Wo sendet man das denn hin?
      Habe ich 1x an meine zuständige Landesbehörde und 1x an die Bundesbehörde geschickt weil in den Foren immer so ein Aufriss gemacht wird das PHV nicht den Vorschriften entspricht. Nur mal so, um zu sehen was dabei raus kommt. Beide haben mir bestätigt, dass bei einer Prüfung beim Fliegen am Flugort die Versicherungsbestätigung ihren Ansprüchen voll genügt.
      Gruß aus der Nordheide
      GThomas
      - Meine Flugmodelle/Drohnen werden ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen -
    • Sascha3580 schrieb:

      Hat jemand Erfahrungen mit der AXA / PHV ? Habe gestern mal angefragt. Ich habe zwar eine andere Versicherung, aber als die Beitragsrechnung ins Haus flatterte, wollte ich es wissen. ;)
      Habe ich damals auch in Erwägung gezogen. Das Büro hier vor Ort hat mir nach Rücksprache mit der Zentrale telefonisch alles bestätigt.
      Die Andere war dann allerdings mit ihren Bedingungen günstiger und hat mir auch gleich schriftlich bestätigt das sie den gesetzlichen Bestimmungen entspricht bzw. übererfüllt.
      Gruß aus der Nordheide
      GThomas
      - Meine Flugmodelle/Drohnen werden ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen -
    • Gibt es mittlerweile Neuigkeiten zur VHV? Irgendjemand weitere Infos bekommen?
      Was ich in anderen Foren gesehen habe, scheinen sich die Bestätigungsschreiben der VHV verändert zu haben und nun auch die Halterhaftpflicht zu beinhalten.

      Aus den Versicherungsbedingungen heißt es für den Standard Tarif folgendes:



      Soweit klar, Halterhaftung (Halten, Besitz, Gebrauch) nur für Flugmodelle ohne Motor oder unter 250 g.
      Ergänzend dazu kommt dann dieser Passus für den Tarif "Exklusiv":


      Hier wird ganz klar auf den oben gezeigten Passus Bezug genommen und der obere Teil (A1-6.11.1) um Flugmodelle mit Motor und bis 5 kg erweitert.
      Nach diesem Passus ist dann für mein Verständnis Halten, Besitz, Gebrauch von Flugmodellen mit Motor bis 5 kg inkludiert.


      Es wird jedoch nicht weiter auf Passus A1-6.11.2 eingegangen, wonach die Haftpflicht nicht greift "soweit der Versicherungsnehmer [...] als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird".
      Das ist aus meiner Sicht sehr widersprüchlich - in einem Paragraphen heißt es, Halten, Besitz und Gebrauch sind versichert und im nächsten Absatz wird eben dies ausgeschlossen.
      Jemand der hier ein anderes (besseres) Verständnis hat als ich?

      Weiterhin wirbt die VHV auf ihrer Homepage mit diesem Text:

      Trotz aller Kenntnisse und Fähigkeiten kann es passieren, dass Ihre Drohne Schäden verursacht. Stürzt sie zum Beispiel wegen zu viel Wind auf ein Fahrzeug, haften Sie für die Blechschäden. Aus diesem Grund gilt seit 2005 eine Versicherungspflicht für Drohnen. In unserer KLASSIK-GARANT sind Drohnen bis 0,25 Kilogramm ohne Aufpreis mitversichert, mit dem Baustein EXKLUSIV fliegen Sie sogar Drohnen bis fünf Kilogramm sorgenfrei. Für gewerblich genutzte Drohnen bieten wir spezielle Versicherungen wie die VHV BAUPROTECT Betriebshaftpflicht an. Mit unseren Haftpflichttarifen legen Sie bei einem Drohnenunfall keine finanzielle Bruchlandung hin.


      Hier wird explizit ein Beispiel genannt, das auf höhere Gewalt (Natur, Wind, etc.) anspielt und von der VHV abgedeckt wird. Wenn hier trotz allem nicht die gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden, grenzt das doch schon massiv an Irreführung der Verbraucher.
      Habe bei der VHV (bin da ohnehin PHV versichert) eine Bestätigung angefragt und bin gespannt, wie die nun aussieht.

      Würde mich freuen, wenn hier noch jemand etwas dazu sagen kann - richtig klar ist mir die Lage noch nicht.

      LG
      Jan
    • Absatz a) sagt, versichert sind Flugmodelle ohne Motor bis 5kg. Das zielt wohl eher auf Lenkdrachen und so. Drohnen sind nach diesem Absatz nicht versichert.
      Absatz b) sagt, versichert sind Drohnen bis 250g.
      Da hier auch der Gebrauch (also Betrieb) erwähnt ist, sollte das doch reichen. Sofern Deine Drohne weniger als 250g wiegt.
      Notfalls würde ich beim Versicherungsvertreter noch mal nachfragen.
      Fly long and prosper.
    • MrSpok schrieb:

      Absatz a) sagt, versichert sind Flugmodelle ohne Motor bis 5kg. Das zielt wohl eher auf Lenkdrachen und so. Drohnen sind nach diesem Absatz nicht versichert.
      Absatz b) sagt, versichert sind Drohnen bis 250g.
      Da hier auch der Gebrauch (also Betrieb) erwähnt ist, sollte das doch reichen. Sofern Deine Drohne weniger als 250g wiegt.
      Notfalls würde ich beim Versicherungsvertreter noch mal nachfragen.
      Nicht sicher, ob du meinen ganzen Beitrag gelesen hast...

      Der Unterschied zwischen a) und b) ist schon klar, das war nicht die Frage. Die Frage ist, ob der Zusatz (Punkt 15 vom Baustein Exklusiv) den Punkt A1-6.11.2 außer Kraft setzt.
      Dieser widerspricht für mein Verständnis der Kombination aus A1-6.11.1 und dessen Erweiterung durch Punkt 15 im Tarif "Exklusiv".

      Zudem geht es hier um Drohnen über 250 g. Ich will ja ne Drohne und kein Spielzeug fliegen ;)
    • JanW1987 schrieb:

      Die Frage ist, ob der Zusatz (Punkt 15 vom Baustein Exklusiv) den Punkt A1-6.11.2 außer Kraft setzt.

      So, wie ich das lese ergänzt der Punkt 15 die Versicherung um Fluggeräte mit Motor bis 5kg. Ist ja, wenn ich das richtig verstanden habe, ein Zusatzbaustein. Also eine Ergänzung. Mit dem Baustein "Exclusiv" sind Drohnen bis 5kg versichert, ohne ihn nur bis 250g.
      Fly long and prosper.
    • Es steht doch eindeutig drinn, dass der Punkt 15 ausschließlich eine Abweichung (in diesem Fall die Erweiterung des Abfluggewichtes auf bis zu 5 kg) des Punktes A1-6.11.1 beschreibt. Der Punkt A1-6.11.2 bleibt davon also unangetatstet, es sei denn, es steht in einem weiteren Punkt der „Exclusiv“-Ergänzung etwas explizit dazu drin.
    • MrSpok schrieb:

      JanW1987 schrieb:

      Die Frage ist, ob der Zusatz (Punkt 15 vom Baustein Exklusiv) den Punkt A1-6.11.2 außer Kraft setzt.
      So, wie ich das lese ergänzt der Punkt 15 die Versicherung um Fluggeräte mit Motor bis 5kg. Ist ja, wenn ich das richtig verstanden habe, ein Zusatzbaustein. Also eine Ergänzung. Mit dem Baustein "Exclusiv" sind Drohnen bis 5kg versichert, ohne ihn nur bis 250g.
      Richtig, das ist für mein Verständnis das, was sich aus der Kombination von A1-6.11.1 mit der Erweiterung des Punktes 15 aus dem Baustein Exklusiv ergibt. Haftung für Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge, sowie der in a) bis c) genannten + Flugmodelle mit Motor bis 5 kg durch die Erweiterung im Exklusiv Tarif.

      Punkt A1-6.11.2 sagt dann aber aus, dass für Schäden aus dem Gebrauch von versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen (zu denen Drohnen über 250 g gehören) gehaftet wird, "soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird."

      Da steht als doch genau das Gegenteil drin? Vielleicht stehe ich auch einfach auf dem Schlauch oder bin nicht geeignet für Versicherungs-Deutsch :D

      quadle schrieb:

      Es steht doch eindeutig drinn, dass der Punkt 15 ausschließlich eine Abweichung (in diesem Fall die Erweiterung des Abfluggewichtes auf bis zu 5 kg) des Punktes A1-6.11.1 beschreibt. Der Punkt A1-6.11.2 bleibt davon also unangetatstet, es sei denn, es steht in einem weiteren Punkt der „Exclusiv“-Ergänzung etwas explizit dazu drin.
      Ja, soweit leuchtet mir das ein. Aber steht dann in A1-6.11.2 nicht exakt das Gegenteil von dem, was A1-6.11.1 in verbindung mit der Erweiterung auf 5 kg aussagt?
      Vielleicht bin ich einfach zu doof, dann erleuchte mich bitte :)
    • Ich lese darin etwas anderes, nähmlich dass über A1-6.11.1 die Haftpflicht für Schäden durch ein Luftfahrzeug besteht, es sei denn der Besitzer/Halter/ Eigentümer des Luftfahrzeuges kann dadurch bereits in die Verantwortung genommen werden.

      Bsp.: Du fliegst mit der Drohne Deines Kumpels und verursachst damit einen Schaden, so bist Du als Pilot für die verursachten Schäden haftpflichtversichert es sei denn, der Besitzer der Drohne, also Dein Kumpel muss bereits als Halter der Drohne für den Schaden gerade stehen, dann kommt natürlich Deine Versicherung nicht noch einmal dafür auf.

      Eindeutig eine Klausel die eine Doppelversicherung ausschließt und einer evtl. vorhandenen Halter-Haftpflicht vorrang einräumt.
    • Hier ist `ja ausdrücklich die Rede davon dass das Halten versichert ist. Aber, was ich mich bei den PHV, die das Halten nicht einschließen, immer frage ist, wann die überhaupt zahlen, und ob die nicht komplett überflüssig sind? Wenn sie nicht als Halter-Haftpflicht taugen, dann braucht man, wenn man eigene Drohnen fliegt sowieso noch eine solche. Wenn man fremde Drohnen fliegt, dann würde theoretisch die PHV zahlen. Aber nicht wenn der Halter eine (vorgeschriebene) vorgeschriebene Versicherung hat. Und wahrscheinlich auch nicht wenn die Drohne ohne die vorgeschriebene Halter-Haftpflicht geflogen wurde. Also nie? ?( Auf gut Deutsch: Dem Kunden Geld aus der Tasche gezogen ohne jemals eine Leistung bringen zu müssen? Oder in welchem Fall würde eine PHV, die nur den Betrieb und Besitz von Drohnen versichert, überhaupt zahlen?

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von gsezz ()

    • Einfach mal von der Versicherung bestätigen lassen, dass sie die erforderliche schriftliche Bestätigung ausstellen, dass die Drohne gemäß den gesetzlichen Anforderungen da haftpflichtversichert ist. Mir haben Sie damals das Schreiben verweigert und die andere(InterRisk) hat mich fristgerecht gekündigt als ich darauf bestanden habe.

      Eigenschäden sind in der PHV eigentlich nie mitversichert. Sagt schon der Name "Haftpflicht". Auch wenn z.B. die eigenen Kinder das eigene Haus abbrennen zahlt da die PHV nichts.
      Gruß aus der Nordheide
      GThomas
      - Meine Flugmodelle/Drohnen werden ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen -
    • gsezz schrieb:

      Was dann aber doch die ganze Versicherung überflüssig macht, denn der Halter ist ja verpflichtet eine solche zu haben.
      Die PHV zahlt also nicht wenn es eine Halter-Haftpflicht gibt.
      Zahlt sie wenn es keine gibt, und die Drohne somit gar nicht hätte starten dürfen? Vermutlich auch nicht.
      Also zahlt sie nie? - DAs macht sie doch komplett überflüssig. ?( Das ist der Punkt den ich an den ganzen PHVs nicht verstehe, die nicht als Halter-Haftpflicht taugen. Wenn die im Grunde sowieso niemals zahlen , dann werden damit doch nur die Leute über den Tisch gezogen.
      Eiinfach noch mal richtig lesen zu welchem Zeitpunkt/Fall welcher Punkt greift. Oder glaubt jetzt wirklich jemand das A1-6.11.2, A1-6.11.1 ausschließt. AVBs sind schwierig ab so nun auch wieder nicht.
    • Die Versicherungen orientieren sich mit ihren Bedingungen 1:1 an den Musterbedingungen des Gesamtverbands der deutschen Versicherer (GDV) .Dessen Musterbedingungen für PHV sind vom Stand 2016 und berücksichtigten Drohnen noch nicht.

      Neuerdings haben einige Versicherungen die gesetzliche Halterhaftpflicht für private Drohnen aber dankenswerterweise mit aufgenommen, indem man A1-6.11.1 einfach kurzerhand erweitert hat. Dabei wurde jedoch offenbar versäumt, 6.11.2 entsprechend zu modifizieren, daher nun der vermeintliche Widerspruch (der vorher keiner war).

      Dennoch sollte 6.11.1, wenn er wie oben ausgelegt ist, ausreichend sein, daran rüttelt auch 6.11.2 nicht, denn: "Versichert ist darüber hinaus..."
    • MrSpok schrieb:

      Heißt: Du kannst nicht Deinen eigenen Schaden geltend machen. Fliegst Du die Scheibe des Nachbarn zu Bruch, haftest Du und Deine Versicherung zahlt. Fliegst Du Deine eigene Scheibe zu Bruch, kannst Du selber zahlen.
      Das lese ich da selbst mit der größten Fantasie nicht raus.

      quadle schrieb:

      Ich lese darin etwas anderes, nähmlich dass über A1-6.11.1 die Haftpflicht für Schäden durch ein Luftfahrzeug besteht, es sei denn der Besitzer/Halter/ Eigentümer des Luftfahrzeuges kann dadurch bereits in die Verantwortung genommen werden.

      Bsp.: Du fliegst mit der Drohne Deines Kumpels und verursachst damit einen Schaden, so bist Du als Pilot für die verursachten Schäden haftpflichtversichert es sei denn, der Besitzer der Drohne, also Dein Kumpel muss bereits als Halter der Drohne für den Schaden gerade stehen, dann kommt natürlich Deine Versicherung nicht noch einmal dafür auf.

      Eindeutig eine Klausel die eine Doppelversicherung ausschließt und einer evtl. vorhandenen Halter-Haftpflicht vorrang einräumt.
      Wäre ein denkbarer Erklärungsansatz. Dagegen spricht meines Empfindens nach allerdings die Formulierung.
      "Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (das bin ich) wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge (Drohne über 250 g) verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer (das bin wieder ich) nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird."


      Es wird zweimal "der Versicherungsnehmer" geschrieben und nach deiner Auffassung müssten das zwei unterschiedliche Personen sein. Einmal ich als Flieger der fremden Drohne und einmal der Eigentümer der Drohne.
      Das wird für mich aber hier nicht deutlich - es wird jeweils auf mich als Versicherungsnehmer verwiesen, der nach diesem Vertrag jeweils ich bin, was den Absatz A1-6.11.2 widersprüchlich zum A1-6.11.1 macht.

      GThomas schrieb:

      Einfach mal von der Versicherung bestätigen lassen, dass sie die erforderliche schriftliche Bestätigung ausstellen, dass die Drohne gemäß den gesetzlichen Anforderungen da haftpflichtversichert ist. Mir haben Sie damals das Schreiben verweigert und die andere(InterRisk) hat mich fristgerecht gekündigt als ich darauf bestanden habe.

      Eigenschäden sind in der PHV eigentlich nie mitversichert. Sagt schon der Name "Haftpflicht". Auch wenn z.B. die eigenen Kinder das eigene Haus abbrennen zahlt da die PHV nichts.
      Bestätigung habe ich angefragt, werde ich hier teilen sobald die vorliegt. Spätestens am Wochenende.

      skyscope schrieb:

      Die Versicherungen orientieren sich mit ihren Bedingungen 1:1 an den Musterbedingungen des Gesamtverbands der deutschen Versicherer (GDV) .Dessen Musterbedingungen für PHV sind vom Stand 2016 und berücksichtigten Drohnen noch nicht.

      Neuerdings haben einige Versicherungen die gesetzliche Halterhaftpflicht für private Drohnen aber dankenswerterweise mit aufgenommen, indem man A1-6.11.1 einfach kurzerhand erweitert hat. Dabei wurde jedoch offenbar versäumt, 6.11.2 entsprechend zu modifizieren, daher nun der vermeintliche Widerspruch (der vorher keiner war).

      Dennoch sollte 6.11.1, wenn er wie oben ausgelegt ist, ausreichend sein, daran rüttelt auch 6.11.2 nicht, denn: "Versichert ist darüber hinaus..."
      Das ist auch mein Verständnis und die einzig logische Erklärung. Insbesondere im Zusammenhang mit der Werbung die die VHV für die Drohnenversicherung macht und den Zusatzbaustein Exklusiv, sollte man als Verbraucher davon ausgehen, dass die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Man kann von Verbrauchern nicht erwarten, dass jeder Jura studiert hat. Hier sollte man sich auf die Aussage der Versicherung verlassen können.

      Für mein persönliches Verständnis erfüllt die VHV die gesetzlichen Bedingungen damit, aber so richtig eindeutig ist das leider alles nicht.
      Auch eine englische Bestätigung des versicherungsschutzes gibt es wohl nicht, mal sehen wie man damit im Urlaub umgeht.
    • MrSpok schrieb:

      Heißt: Du kannst nicht Deinen eigenen Schaden geltend machen. Fliegst Du die Scheibe des Nachbarn zu Bruch, haftest Du und Deine Versicherung zahlt. Fliegst Du Deine eigene Scheibe zu Bruch, kannst Du selber zahlen.

      JanW1987 schrieb:


      "Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (das bin ich) wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge (Drohne über 250 g) verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer (das bin wieder ich) nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird."
      Für mich heißt es genau das, was @MrSpok schreibt. Es sind Schäden versichert, die du als Versicherungsnehmen durch den Gebrauch der versicherten Drohne beschädigst, ausgeschlossen sind diese, welche als du als Versicherungsnehmer dein Eigentum, Besitz, etc. nennst.

      Du bist Pilot deiner Drohne -> Crash -> Nachbars Auto = versichert
      Du bist Pilot deiner Drohne -> Crash -> Dein Auto = nicht versichert

      Interessanter wird es wie geschrieben bei Fällen wie:

      Du bist Pilot einer fremden Drohne -> Crash -> Dein Auto
      Du bist der Pilot einer fremden Drohne -> Crash -> Fahrzeug des Eigentümers der fremden Drohne.