Privathaftpflichtversicherung ausreichend?

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • eM-Gee schrieb:

      JanW1987 schrieb:

      "Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (das bin ich) wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge (Drohne über 250 g) verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer (das bin wieder ich) nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird."
      Für mich heißt es genau das, was @MrSpok schreibt. Es sind Schäden versichert, die du als Versicherungsnehmen durch den Gebrauch der versicherten Drohne beschädigst, ausgeschlossen sind diese, welche als du als Versicherungsnehmer dein Eigentum, Besitz, etc. nennst.

      Nein, heißt es nicht, und Ist doch recht eindeutig - "deren" bezieht sich auf die versicherungspflichtigen Luftfahrzeuge, nicht auf eventuell beschädigte Objekte, die im Passus gar nicht thematisiert werden.

      Darüber hinaus ( ;) ) fällt mir im Prinzip auch keine realistische Konstellation ein, wann nach diesem Passus überhaupt Versicherungsschutz bestehen sollte, denn der "Gebrauch" eines Luftfahrzeugs dürfte zumindest mit dessen " "Führen" gleichzusetzen sein.
      An den Haaren herbeiziehen könnte man noch einen möglichen Fremdschaden, der entsteht oder den man bspw. beim Transport der Drohne eines Freundes verursacht, wenn dieser dabei ist (ansonsten ist man selbst ja als Besitzer anzusehen), dafür ist jedoch der Freund als Halter eintrittsspflichtig und hoffentlich entsprechend versichert. Insofern ist 6.11.2 eigentlich ziemlich überflüssig...
    • eM-Gee schrieb:

      Für mich heißt es genau das, was @MrSpok schreibt. Es sind Schäden versichert, die du als Versicherungsnehmen durch den Gebrauch der versicherten Drohne beschädigst, ausgeschlossen sind diese, welche als du als Versicherungsnehmer dein Eigentum, Besitz, etc. nennst.
      Du bist Pilot deiner Drohne -> Crash -> Nachbars Auto = versichert
      Du bist Pilot deiner Drohne -> Crash -> Dein Auto = nicht versichert
      Das ist für mein Verständnis schlichtweg falsch. Es geht hier nicht daum, wem das beschädigte Eigentum gehört sondern ob ich Führer, Halter, Eigentümer ode rBesitzer des Luftfahrzeugs bin.

      skyscope schrieb:

      Nein, heißt es nicht, und Ist doch recht eindeutig - "deren" bezieht sich auf die versicherungspflichtigen Luftfahrzeuge, nicht auf eventuell beschädigte Objekte, die im Passus gar nicht thematisiert werden.

      Darüber hinaus ( ;) ) fällt mir im Prinzip auch keine realistische Konstellation ein, wann nach diesem Passus überhaupt Versicherungsschutz bestehen sollte, denn der "Gebrauch" eines Luftfahrzeugs dürfte zumindest mit dessen " "Führen" gleichzusetzen sein.
      Stimmt, über das Führen habe ich noch gar nicht nachgedacht. Also richtig durchdacht wirkt das jedenfalls nicht.
      Bin gespannt was genau mir nun bestätigt wird und werde das dann nochmal kritisch hinterfragen.

      Und dass sich das "deren" eindeutig auf die Luftfahrzeuge bezieht, ist aus meiner Sicht zweifellos. Hier geht es nicht um eigenes oder fremdes Eigentum.
      Klar versichert die PHV in der Regel kein Eigentum das mir gehört und in der Regel auch nichts das gemietet oder geleast wurde.
      Das steht aber nicht in diesem Paragraphen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von JanW1987 ()

    • Das kam heute von der VHV - scheiden sich vermutlich auch wieder die Geister daran. Ich würde sagen in Verbindung mit dem Versicherungsschein der die abgesicherte Summe (50 Mio €) ausweist, dürfte das genügen. Aber diskutieren kann man das sicherlich auch wieder...
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    • @RC-Role Kann ich dir nicht beantworten. Tun das denn spezifische Versicherungen für Drohnen? In §106 LuftVZO steht ja nicht, dass auf §106 verwiesen werden muss, sondern dass eine kostenlose schriftliche Bestätigung über Bestehen eines Haftpflichtversicherungsvertrages durch die Versicherung erfolgen muss. Die Bestätigung wurde ja ausgestellt. Dann heißt es noch "Die Bestätigung muss Umfang und Dauer der Versicherung angeben". Auch das isr nicht so richtig klar definiert. Der Umfang wird angegeben, Dauer und Deckungssumme ergeben sich aus dem beigefügten Versicherungsschein.
    • JanW1987 schrieb:

      Ich würde sagen in Verbindung mit dem Versicherungsschein der die abgesicherte Summe (50 Mio €) ausweist, dürfte das genügen.
      Mir würde das nicht genügen.
      Wenn die VHV denn in ihren Bedingungen schon so viel Wert auf die Differenzierung zwischen Eigentümer, Besitzer, Führer und Halter legt, darf sie das in ihrer Bescheinigung auch beibehalten, und somit auch die gesetzliche Haftpflichtversicherung des Halters bestätigen, denn weder haftet der Besitzer noch den Führer (Gebrauch) nach den gesetzlichen Bestimmungen bei einem Schaden.

      Und nein, sie sind nicht kurzsichtig, sie stellen sich nur dumm. Warum? Um sich nicht 100%tig festzulegen und weil genau das meist funktioniert.
      Für mich käme da nur eine für die Versicherung auch verpflichtende qualifizierte Bestätigung infrage, oder alternativ Rücktritt vom Vertrag bzw. fristlose ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, fertig.

      JanW1987 schrieb:

      Auch das isr nicht so richtig klar definiert.
      Doch, es ist alles ziemlich deutlich definiert, siehe Beitrag #4 hier im Thread. Aber insbesondere bei der Bestätigung nach § 43 Abs. 3 LuftVG tun sich PHVs in der Regel schwer, um es vorsichtig zu formulieren.

      Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • RC-Role schrieb:

      Ich frag mich halt warum diese Versicherungen nicht bestätigen "Dieses Schreiben gilt als Versicherungsbestätigung im Sinne des §106 LuftVZO"?

      JanW1987 schrieb:

      Tun das denn spezifische Versicherungen für Drohnen?
      Schaue mir gerade den Antrag, die Versicherungsbestätigung und die Vertragsbedingungeun bei der DMO an und kann da keinen Verweis auf § 106 LuftVZO finden.
    • In der Haftpflichtversicherung von meinem Auto wird auch nicht auf jeden Paragraphen verwiesen, der die Pflichtversicherung eine Kraftfahrzeugs regelt. Da fragt aber auch niemand nach und man geht einfach davon aus, dass die Bedingungen einer Kfz Haftpflicht den gesetzlichen Bedingungen entsprechen. Das sollte man bei einer seriösen Versicherung der mit der Erweiterung einer Drohnen-Haftpflicht doch eigentlich auch so laufen. Schwierig...
    • skyscope schrieb:

      In einer Luftfahrt-Halterhaftpflichtversicherung auch nicht.
      Nein, aber bei einer PHV erwartet das jeder, frage mich woher die Erwartungshaltung kommt.

      Und klar sichert man sich mit der PHV nicht sein Auto ab, aber wenn die Zusatzpakete dafür anbieten würden und dir dafür ne Bestätigung und Versicherungsschein ausstellen würden, wäre damit vermutlich auch jeder fein.
    • JanW1987 schrieb:

      Nein, aber bei einer PHV erwartet das jeder, frage mich woher die Erwartungshaltung kommt.

      Weil PHVs per definitionem verschuldensabhängige Versicherungen sind, und ausschließlich für Drohnen hier eine Ausnahme davon gemacht werden muss.

      JanW1987 schrieb:

      Und klar sichert man sich mit der PHV nicht sein Auto ab, aber wenn die Zusatzpakete dafür anbieten würden und dir dafür ne Bestätigung und Versicherungsschein ausstellen würden, wäre damit vermutlich auch jeder fein.

      Ja, wenn.
      So wie bei dir auch alles fein wäre, wenn Deine Versicherung dir eine qualifizierte Bescheinigung ausstellt.
    • Sieht gut aus, scheint alles inkludiert zu sein, nur die USA ist ausgeschlossen und der Verleih - die eigene Anwesenheit ist beim Betrieb der Drohne immer erforderlich.
      Und man ist nicht versichert bei Verstoss gegen Verordnungen oder Auflagen, Unwissenheit schützt vor Haftung nicht. ;) Aber das gilt wohl für die meisten Versicherungen neueren Datums.

      Aus Interesse, was steht auf der Rückseite des Nachweises, Seite 3?
    • Um was geht es hier eigentlich?
      Für mich ist eine PHV voll ausreichend die mir eine Bescheinigung ausstellt, die einer Überprüfung durch Landesluftfahrtbehörde genügt. Das tut das oben gepostete Schreiben der VHV sicher auch.
      Was wollt Ihr sonst noch?
      Gruß aus der Nordheide
      GThomas
      - Meine Flugmodelle/Drohnen werden ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen -
    • GThomas schrieb:

      Für mich ist eine PHV voll ausreichend die mir eine Bescheinigung ausstellt, die einer Überprüfung durch Landesluftfahrtbehörde genügt. Das tut das oben gepostete Schreiben der VHV sicher auch.
      Was wollt Ihr sonst noch?

      Mir würde es mehr darum gehen, dass meine Versicherung bei einem Schaden auch ohne Diskussion eintritt, aber jeder hat so seine eigenen Prioritäten.