gewerblicher Flug Innerorts mit Genehmigung des Eigentümers

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • gewerblicher Flug Innerorts mit Genehmigung des Eigentümers

      Hallo zusammen,

      bis jetzt bin ich mit meiner Bebop nur auf der großen privaten Wiese (außerorts) von uns geflogen. Versicherung ist vorhanden.

      Vor einiger Zeit wurde ich gefragt ob ich von einem Haus in meinem Ort ein paar Bilder machen kann. Diese sollen auf seiner gewerblichen Homepage erscheinen.
      Damals hatte ich keine Lust mich um eine Aufstiegsgenehmigung zu bemühen, deswegen habe ich abgesagt.

      Seit heute ist ja das neue Gesetzt in kraft getreten welches den Flug mit UAV "neu" regelt.
      Darin ist enthalten das man für einen gewerblichen Flug keine Genehmigung mehr braucht. Ich hoffe das habe ich so richtig interpretiert.

      Jetzt ist nur noch das Problem mit der Ortschaft...
      Nach den Informationen die ich hier gefunden habe drohnen.de/14471/drohne-fliegen-im-wohngebiet/ ist es Verboten, da die Bebop über 250g wiegt.


      • [quote='drohnen.de','https://www.drohnen.de/14471/drohne-fliegen-im-wohngebiet/']Somit ist das Fliegen einer Drohne innerhalb eines Wohngebietes bzw. oberhalb eines Wohngrundstücks verboten, wenn
        • die Drohne ein Abfluggewicht von mehr als 0,25 Kilogramm (250 Gramm) aufweist
        • die Drohne per Funksignal gesteuert wird und darüber hinaus FPV-Bilder übermittelt
        • die Drohne über eine Kamera / Wärmebildkamera verfügt oder akustische Signal versendet
        • der Eigentümer oder ein anderer Nutzungsberechtigter nicht ausdrücklich zugestimmt hat

        [/quote]


      Im nächsten Absatz steht:

      "Das bedeutet im Umkehrschluss, dass das Fliegen einer Drohne oberhalb eines Wohngrundstücks dann erlaubt ist, wenn der Grundstückseigentümer – unter Umständen der Drohnen-Pilot selbst – die explizite Erlaubnis dazu erteilt hat."

      Jetzt zu meiner Frage an euch:
      Heißt das jetzt, dass das Flugverbot von Drohnen über 250g mit Genehmigung des Grundstückseigentümer erlaubt ist oder bleibt dies weiterhin verboten?
      Muss ich diesen Flug dann trotz der entfallenden Aufstiegsgenehmigung irgendwo melden (Polizei,...)?

      Für diesen Flug würde ich die Versicherung natürlich auf gewerbliche Flüge erhöhen. Kleingewerbe ist vorhanden.


      Ich bedanke mich bereits im voraus für eure Hilfe und wäre über Hinweise so wie Links sehr Dankbar.
      Ich möchte diesen Flug nur starten wenn wirklich alles rechtssicher ist!
    • Hallo. Ich kann dir deine Frage nicht beantworten. Aber als Tipp würde ich dir sagen das du dein für dich zuständiges Luftfahramt anrufst und da informierst. Oder ein Telefonat mit dem Rathaus deiner Gemeinde. Grüße.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Lulatsch ()

    • Der Tipp von Lulatsch ist sicher der Beste. Auch wird sich hier niemand rechtsverbindlich festnageln lassen.

      Ich würde es so auslegen/ machen:
      Wenn der Grundstückseigentümer zusagt, steige ich über seinem Grundstück genau senkrecht auf (wenn er das Haus fotografiert haben will, wird das nur bei einem großen Grundstück sinnvoll sein, da eine Senkrechtaufnahme i.d.Regel nicht schön ist für diesen Zweck). Ich würde das Ordnungsamt und die Polizei vorab (mindestens einen Tag) informieren und höflich fragen, ob es sicherheitsrelevante Einwände gibt.
      Zusätzlich würde ich 3-4 Tage vorab bei JEDEM Nachbarn in unmittelbarer Nähe Zettel einwerfen, was da wann los ist (mit der Option auch ein Bild für wenig Geld von diesen Häuser erwerben zu können, wenn Kontakt gesucht wird und der Eigentümer schril. zustimmt).
      Mit auf den Zettel gehört sowas wie "Ist das erlaubt?" und die Erklärung lieferst du in "einfachem Deutsch" gleich mit.

      Das es keine Flugverbotszone ist usw. denke ich sollte klar sein.
      Na und dann: Gut Wetter und guten Flug!
    • TheTiger schrieb:



      Jetzt zu meiner Frage an euch:
      Heißt das jetzt, dass das Flugverbot von Drohnen über 250g mit Genehmigung des Grundstückseigentümer erlaubt ist oder bleibt dies weiterhin verboten?
      Muss ich diesen Flug dann trotz der entfallenden Aufstiegsgenehmigung irgendwo melden (Polizei,...)?
      Ich nehme an, dass du statt "Flugverbot" das Wort "Fliegen" gemeint hast.

      Im Prinzip ist die Gesetzeslage recht simpel:

      Wenn du über einem Wohngrundstück fliegen möchtest, welches nicht in einer NoFlyZone oder Kontrollzone liegt, dann brauchst du die Genehmigung aller betroffenen Grundstückeigentümer/Bewohner. Egal ob du gewerblich oder privat aufsteigst. Solltest du gewerblich aufsteigen, brauchst du eine Versicherung, welche nicht nur privates Fliegen abdeckt.
      Sollten alle einverstanden sein, dann steht dem Flug nichts im Wege und es muss auch nichts irgendwo angemeldet werden.
    • Das ist Ländersache und wird unterschiedlich geregelt. In Baden-Württemberg benötige ich als Gewerblicher eine Allgemeine Aufstiegserlaubnis und eine Gewerbeversicherung.
      In Städten müssen das Ordnungsamt und die Ortspolizei vor dem Flug informiert werden.

      Private Grundstücke darf ich ohne zu fragen in einer "angemessenen Höhe" überfliegen.
      Für Fotoaufnahmen ist die Rechtslage umstritten, jedenfalls würde ich Detailaufnahmen von ungenhmigten Objekten vermeiden.

      Alles ohne Gewähr!


      Arnim - Fotografenmeister
    • fotowusel schrieb:

      Das ist Ländersache und wird unterschiedlich geregelt. In Baden-Württemberg benötige ich als Gewerblicher eine Allgemeine Aufstiegserlaubnis und eine Gewerbeversicherung.
      In Städten müssen das Ordnungsamt und die Ortspolizei vor dem Flug informiert werden.

      Private Grundstücke darf ich ohne zu fragen in einer "angemessenen Höhe" überfliegen.
      Für Fotoaufnahmen ist die Rechtslage umstritten, jedenfalls würde ich Detailaufnahmen von ungenhmigten Objekten vermeiden.

      Alles ohne Gewähr!


      Arnim - Fotografenmeister
      Alles Schnee von gestern! Stimmt so nicht mehr.
    • Wie stimmt es denn, ist da nicht das örtlich zuständige Regierungspräsidium zuständig?
      Mir liegt von denen eine gewerbliche Betriebsgenehmigung gültig bis Anfang 2019 vor!

      Zitat aus der BMVI FAQ:
      6. Gibt es Ausnahmen von den Betriebsverboten?
      Nach § 21b Absatz 3 LuftVO kann eine Ausnahmeerlaubnis bei der örtlich zuständigen
      Landesluftfahrtbehörde beantragt werden.
      Die Ausnahmeerlaubnis kann über den Einzelfall
      hinaus als Allgemeinerlaubnis erteilt werden.
    • Es gibt seit letztem Freitag eine neue Drohnenverordnung. Hinlänglich hier im Forum an den verschiedensten Stellen diskutiert und besprochen.

      Kurz und knapp:

      Die Unterscheidung zwischen privater und gewerblicher Kopter-Nutzung fällt zukünftig weitgehend weg.

      Mehr dazu hier:
      kopter-profi.de/index.php/faq/…chland-drohnen-verordnung

      Deine Aufstiegsgenehmigung für dein Bundesland kannst du dir jetzt einrahmen und als Andenken an die Wand nageln. :)
      Es sei denn deine Drohne wiegt mehr als 5kg. Dann braucht man weiterhin eine AE.
    • Nochmal ganz kurz und deutlich, weil hier immer wieder von einer AE für gewerbliche Flüge gesprochen wird:

      Wenn die Drohne UNTER 5kg wiegt, ist KEINE Aufstiegserlaubnis mehr nötig! Weder für private, noch für gewerbliche Flüge.

      Selbstverständlich müssen dennoch alle anderen Regeln beachtet und eingehalten werden.
    • flexim schrieb:

      Steht denn in deiner AE drin, dass dir eine Ausnahmeerlaubnis nach 21b erteilt ist?
      leider nicht -

      vermutlich darf ich innerhalb geschlossener Ortschaften kleineren öffentlichen Strassen in angemessener Höhe unter Sichtkontrolle entlangfliegen und von dort aus z.B. einen Bereich wie die Innenstadt fotografieren...?
      (solange keine einzelnen Häuser detailreich abgebildet werden)