Fliegen in Flughafennähe / Kontrollzonen / CTR / Class-D [Sammelthread]

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    • FYI, neue Flugverkehrskontrollfreigaben in den Kontrollzonen der Flughäfen Berlin Brandenburg, Bremen, Dresden, Düsseldorf, Erfurt-Weimar, Frankfurt Main, Hamburg, Hannover, Köln/Bonn, Leipzig/Halle, München, Münster/Osnabrück, Nürnberg, Saarbrücken und Stuttgart.

      NfL 2023-1-2705 (hebt NfL 2021-1-2248 auf), gültig ab übermorgen, 23.02.23
      • Es bleibt bei den mindestens 1,5km Abstand, autonome Flugmodi bleiben verboten
      • kein Nachflugverbot, kein Erfordernis mehr zur Ausrüstung von Lichtern (über das einzelne grüne Blinklicht) hinaus
      • Neu: Keine FPV-Flüge ohne Spotter in Kontrollzonen auch mit Verbandsprivileg mehr
      ___

      Nebenbei interessant ist das Abstellen der Definition eines Flugmodells auf DVO 2016/1185 (zur Änderung der DVO 923/2012):

      Flugmodell": ein unbemanntes Luftfahrzeug außer einem Spielzeugluftfahrzeug [Anm.: für den Spielgebrauch durch Kinder unter 14 Jahren konzipiert oder bestimmt] mit einer Betriebsmasse, die die von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Höchstwerte nicht überschreitet, das zum Dauerflug in der Atmosphäre fähig ist und ausschließlich für Vorführungen oder Freizeitaktivitäten verwendet wird;

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    • Hallo,

      Die Regel "Fliegen in einem seitlichen Abstand zu Flughäfen von unter 1 km – und in Verlängerung der Start- und Landebahn näher als 5km" ist auch geändert, oder? Der Letzte Teil (5km Verlängerung) fehlt jetzt.

      Ich habe eine Email an DFSfür eine Zone in Hamburg, (3,5 km entfern im Richtung Landebahn) geschickt . Hier ist die Antwort:

      Spoiler anzeigen
      From: <noreply.bnl@dfs.de>
      Date: Wed, Feb 22, 2023, 11:00
      Subject: Aufstieg von UAS/Modell: Ihr Antrag Nr. 2300035 vom 02.03.2023 10:52
      To: <xxx@gmail.com>



      Guten Tag xxx ,

      der geplante Ort für den Aufstieg in Schopbachweg, 22527 Hamburg (533xxxN 0095xxxE 100M, Aufstiegspunkt manuell auf der Karte verschoben) am 02.03.2023 von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr in 45m liegt innerhalb der Kontrollzone (Schutzbereich um den Flughafen) des Flughafens Hamburg.

      Das geplante Vorhaben fällt insbesondere hinsichtlich der geplanten Flughöhe unter die Regelungen der Nachrichten für Luftfahrer - NfL 2021-1-2248, welche von der DFS herausgegeben wurden (Link zum Dokument: https://www.dfs.de/dfs_homepage/de/Drohnenflug/Regeln/Drohnen%20in%20Flughafenn%C3%A4he/NfL%202248.pdf).

      Sofern alle im NfL enthaltenen Vorgaben und Auflagen eingehalten werden, ist keine weitere Flugverkehrskontrollfreigabe nötig, da diese bereits durch das NfL erteilt wird. Beabsichtigen Sie eine oder mehrere der Auflagen nicht einzuhalten bzw. ist dies aufgrund des geplanten Flugvorhabens nicht möglich, wenden Sie sich bitte für eine explizite Einzelfreigabe an die zuständige Flugverkehrskontrollstelle (BNL-Tower-Hamburg@dfs.de).

      Bitte beachten Sie, dass unabhängig von den o.a. Ausführungen der Aufstieg von UAS/Modellen in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von allen Flugplätzen gemäß §21a der Luftverkehrsordnung (LuftVO) der Erlaubnis des Flugplatzbetreibers und/oder der Luftfahrtbehörde des Landes bedarf.

      Bitte beachten Sie weiterhin, dass kurzfristig Luftraumsperrungen eingerichtet werden können, die auch Aufstiege von UAS/Modellen untersagen. Informieren Sie sich am Abflugtag rechtzeitig vor Flugbeginn über die aktuellen Luftraumsperrungen. z.B. unter VFR-Informationen | DFS Deutsche Flugsicherung GmbH/

      Bitte antworten Sie nicht auf diese E-Mail. Ein gemeinsames Informationsangebot des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH steht Ihnen unter www.sicherer-drohnenflug.de/ zur Verfügung.


      Mit freundlichen Grüßen
      DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
      (Diese E-Mail wurde automatisch erstellt.)


      Dipul, Dronemaps24 und Droniq sagen weiter das ist eine verbotene Bereich.
    • @xti000: Deine Antwort durch den DFS behandelt wie dort beschrieben ausschließlich das Thema „Flugverkehrskontrollfreigabe“ die nach LuftVO §21h Abs (3) Ziffer 9 für Flüge in Kontrollzonen erforderlich ist.

      Es behandelt nicht die erforderlichen Abstände zu Abgrenzungen von Flughäfen lt. LuftVO §21h Abs (3) Ziffer 2. Demnach musst Du einen Abstand von 1.000 m zur Abgrenzung des Flughafens und 1.000 m zur jeweils um 5 km verlängerten Bahnmittellinie der Start- und Landebahn einhalten.

      Der DFS ist ausschließlich Ansprechpartner für die Flugverkehrskontrollfreigabe. In bestimmten Grenzen (z.B. max. bis 50 m AGL) ist diese pauschal durch eine Allgemeinverfügung erteilt. Witzig bei der Antwort der Verweis auf die NfL 2021-1-2248 die bereit nicht mehr gültig ist und durch die NfL 2023-1-2705 abgelöst wurde.

      Diese Flugverkehrskontrollfreigabe gilt dann innerhalb und außerhalb der in LuftVO §21h Abs (3) Ziffer 2 benannten Abgrenzung. Die für diese NfL gültige Grenze ist mind. 1,5 km zur nächsten Flughafenabgrenzung.

      Unabhängig von der Flugverkehrskontrollfreigabe ist für die in LuftVO §21h Abs (3) Ziffer 2 genannten Grenzen von 1.000 m bzw. 1.000 m zur um 5 km verlängerten Start- und Landebahn die zuständige Landesluftfahrtbehörde zuständig. Willst Du innerhalb dieser Grenzen fliegen benötigst Du eine Aufstiegserlaubnis durch eben diese Landesluftfahrtbehörde. Dies ist i.a.R. dann nicht mehr in der „offenen“ Kategorie möglich und bedarf einer Betriebserlaubnis in der „speziellen“ Kategorie.

      Fliegst Du dann noch innerhalb der 1,5 km Grenze zur Flughafenabgrenzung benötigst Du zusätzlich eine dedizierte Flugverkehrskontrollfreigabe der zuständigen Luftaufsicht (in diesem Fall des Tower bzw. des DFS), da diese nicht mehr durch die Allgemeinverfügung lt. NfL 2023-1-2705 gedeckt ist.
    • segelfreund schrieb:

      Verstehe ich die Regelung nun richtig, dass ich auf Grund der Regelung keine Freigabe mehr der Flugsicherung benötige wenn ich unter 50m Höhe bleibe?
      Im Prinzip, unter Berücksichtigung aller anderen rechtlichen Aspekte, kannst du hier außerhalb der Drohnenverbostszone (Drohnenverbotszone STR) bis auf 50m Höhe ohne Genehmigung fliegen, WENN alle Auflagen aus der Allgemeinverfügung für fliegen in CTR der DFS erfüllt sind. .
    • Plane auch aktuell Flüge innerhalb einer Kontrollzone eines Flughafens und habe auch den entsprechenden Link für die Anmeldung der Flüge. Liege ich richtig, dass ich immer nur unmittelbar vor dem Flug das Formular ausfüllen kann und dann entsprechende Freigabe bzw. keine Freigabe erhalte?
    • Hier in Hamburg muss man sich 7 Tage vorher die Genehmigung holen. Meine war am nächsten Tag da, aber offiziell: 7 Tage vorher.
      50m Höhe darf man hier eh ....
      "Machst du keine halbe Sache, fahr lieber mit der Schwalbe!

      Olli
    • Der Betrieb in Kontrollzonen ist verboten, wenn keine Flugverkehrskontrollfreigabe gemäß § 21
      LuftVO eingeholt wurde. (§ 21h Abs. 3 Nr. 9
      Luft VO). Ausgenommen davon sind Flüge unter 50 m AGL in den Kontrollzonen von Berlin/ Brandenburg, Bremen, Dresden, Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt/Main, Hamburg, Hannover, Köln/Bonn, Leipzig/Halle, München, Münster/ Osnabrück, Nürnberg, Saarbrücken, Stuttgart so wie Dortmund, Friedrichshafen, Karlsruhe/ Baden-Baden, Lahr, Memmingen, Mönchengladbach, Paderborn-Lippstadt, Weeze/ Niederrhein. (Details in NfL NfL 2021-1-2248 & 1-2170-21)
      "Machst du keine halbe Sache, fahr lieber mit der Schwalbe!

      Olli
    • @sergejm
      Dann hast Du aber Deinen Link nicht richtig gelesen: ;)
      "4. Von dem Verbot nach § 21b Abs. 1 Nr. 9 LuftVO des
      Betriebes innerhalb von Kontrollzonen in Flughöhen über
      50 m über Grund wird bis zu einer Flughöhe von maximal
      100 m über Grund oder Wasser eine allgemeine Ausnahme
      zugelassen, sofern vom Starter/Steuerer die nach § 21
      Absatz 1 Nr. 2 oder Nr. 5 LuftVO erforderliche Flugverkehrs-
      kontrollfreigabe von der zuständigen Flugverkehrskontroll-
      stelle vorher eingeholt wurde. Diese Ausnahmezulassung
      gilt auch für Flugmodelle."
    • Die Allgemeinverfügung aus Bayern hat doch gar keine Bewandtnis mehr. Nach aktueller EU-Regelungen und den deutschen Geo-Zonen lt. LuftVO §21h ist die Landesluftfahrtbehörde in diesem Belang inzwischen komplett raus und es Bedarf lt. LuftVO §21 nur noch der Luftverkehrskontrollfreigabe durch die Luftaufsichtführende Stelle. Lt. diversen Allgemeinverfügungen (und darauf wurde sich wohl in den Antworten bezogen) gibt es durch diese Luftaufsichtführenden Stellen für viele der deutschen Flughäfen eine pauschale Luftverkehrskontrollfreigabe bis 50 m. Soll es in Kontrollzonen die hier nicht benannt wurden generell oder in den genannten Kontrollzonen über 50 m gehen, bedarf es einer dedizierten Luftverkehrskontrollfreigabe durch die aufsichtführende Stelle (i.a.R der angrenzende Tower).