Fliegen in Flughafennähe / Kontrollzonen / CTR / Class-D [Sammelthread]

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Eine Flugverkehrsfreigabe ist in Kontrollzonen um Flughäfen ausserhalb einer Entfernung von 1,5km vom Flughafengelände bis zu einer Höhe von 50m pauschal erteilt:

      Für von der DFS kontrollierte internationale Flughäfen mit NfL 1-1023-17 :
      • Berlin/Schönefeld
      • Berlin-Tegel
      • Bremen
      • Düsseldorf
      • Dresden
      • Erfurt
      • Frankfurt/Main
      • Hamburg
      • Hannover
      • Köln/Bonn
      • Leipzig/Halle
      • München
      • Münster/Osnabrück
      • Nürnberg
      • Saarbrücken
      • Stuttgart


      Für von DFS Aviation Services kontrollierte Flughäfen mit NfL 1-1027-17 :
      • Dortmund
      • Frankfurt-Hahn
      • Karlsruhe/Baden-Baden
      • Lahr
      • Magdeburg-Cochstedt
      • Memmingen
      • Mönchengladbach
      • Niederrhein
      • Paderborn-Lippstadt
      _____

      Achtung: Für die Kontrollzonen der Flugplätze mit Flugplatzkontrolle der Austro Control gilt nach wie vor NfL 1-851-16, und damit nur eine

      Flugfreigabe für Flugmodelle bis maximal 30m : Augsburg, Heringsdorf, Lübeck, Oberpfaffenhofen, Friedrichshafen, Parchim, Hof/Plauen, Braunschweig/Wolfsburg, Kassel/Calden und Sylt


      Edit: Stand 31.05.2017

      Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Was ich heute an mehreren Stellen geklärt habe:
      In ALLEN Kontrollzonen, die nicht grundsätzlich gesperrt sind (militär z.B.) ist das Fliegen jetzt ohne weitere Aktionen bis 50m erlaubt. Natürlich außerhalb der 1,5km-Zone.
      Das ist die übereinstimmende Auskunft vom Tower in Mannheim und meiner Luftfahrzeug-Versicherung.

      ich hab das dort jeweils angefragt, weil die App meiner Versicherung das so für die hier vorhandene Kontrollzone sagt, wo ich vor der neuen Verordnung immer den Tower anrufen musste.
      Android OnePlus3T (7.1.1) & Windows 10
    • Ist das dann auch für Berlin der Fall, wo es bisher noch nicht einmal eine AllgemeinAE gab? Nachdem jetzt auch gewerbliche Piloten bis 5kg keine AE mehr benötigen, gibt es jetzt einen neuen Markt. Dennoch aber auf die ED-Rs in Berlin achten.
    • Ich habe das so verstanden, dass jetzt für alle die 50m gelten wo bisher Sport und Freizeit auf 30m begrenzt war. Macht ja Sinn, da ja dieser Unterschied nicht mehr in dieser Form bestehen soll. Neu wäre, dass diese Regelung nicht mehr auf die durch DFS usw. kontrollierte Flugplätze gilt, also beispielsweise auch für Cottbus-Drewitz. Dann könnte ich doch glatt mal den Braunkohlenbergwerk nochmal aus einer anderen Richtung festhalten.
    • quadle schrieb:

      Ist das dann auch für Berlin der Fall, wo es bisher noch nicht einmal eine AllgemeinAE gab? Nachdem jetzt auch gewerbliche Piloten bis 5kg keine AE mehr benötigen, gibt es jetzt einen neuen Markt. Dennoch aber auf die ED-Rs in Berlin achten.
      Nein! das gilt nur für Luftraum der keinen besonderen Beschränkungen unterliegt, also die ganz normalen CTRs aller möglicher normaler Flughäfen.
      Android OnePlus3T (7.1.1) & Windows 10
    • Abgesehen von den als ED-R ausgewiesenen Gebiete ist in Berlin doch auch nur ein "normaler" Luftraum D (CTR) der sogar ind NfL für die pauschale Flugverkehrsfreigabe des DFS für Tegel und Schönefeld aufgeführt war. Jetzt gab es in Berlin jedoch keine allgemeine AE. Also jeder, der nicht zu Sport- und Freitzwecken fliegen wollte, benötigte eine EinzelAE. Für das Fliegen als Flugmodel war außerhalb der ED-Rs und außerhalb der 1,5 km-Grenze das fliegen bis 30 m möglich. Außer es gab noch weitere Einschränkungen durch die Sadt Berlin.

      Mit der generellen Freigabe bis 50 m im kontrollierten Luftraum bin ich jetzt noch nicht ganz einig. In der neuen LuftVO steht drin, dass das Fliegen im kontrollierten Luftraum (natürlich mind. 1,5 km vom Flugplatz entfernt) keiner Erlaubnis bedarf. Es steht aber auch drin, dass hier die Zustimmung der luftaufsichführenden Stelle unangetastet bleibt. Heißt soviel, ich benötige bis 50 m keiner Aufstiegserlaubnis aber ich benötige im Luftraum D (CTR) eine Luftverkehrsfreigabe. Diese ist für den entsprechenden Flughafen durch eine NfL (bisher für Flugmodelle bis 30 m, für UAS bis 50 m) pauschal erteilt, wenn nicht muss ich diese durch den Tower einholen. So steht es auch in der Erläuterung zum Entwurf der neuen LuftVO mit drin.

      Aktuell herrscht aber soviel Verwirrung, dass noch nicht jeder weis, wie er das angehen soll. Wenn dann aber auf einmal Klarheit herrscht, sind die Anfangs getroffenen Aussagen hinfällig.
    • Wie gesagt... das war jetzt die Aussage von "Kopter-Profi" und dem Tower in Mannheim. Hier gelten definitiv keine solchen Ausnahmen wie in Berlin...
      Und natürlich kann das noch wieder Überraschungen bergen.

      Grundsätzlich sollte es aber in weiten Teilen der Republik jetzt einfacher sein.
      Android OnePlus3T (7.1.1) & Windows 10
    • DIe Neufassung besagt: "Der Betrieb ... ist verboten... 9.) in Kontrollzonen, es sei denn, die Flughöhe übersteigt nicht 50m über Grund"

      Das interpretiere ich so, dass in Kontrollzonen grundsätzlich nicht höher als 50m geflogen werden darf. An der Praxis, dass eine Luftverkehrskontrollfreigabe benötigt wird, hast sich m.E. nichts geändert. Also da, wo die allgemeine Freigabe vorliegt, darf geflogen werden, für Modellflieger dürften dann auch die 30m weiterhin gelten. Und da, wo keine allgemeine Freigabe vorliegt, maß man Anfragen. Aber unabhänging davon, was der Tower sagt ,über 50m geht nur mit Genehmigung der Luftfahrtbehörde.
    • Ich habe mir jetzt noch einmal die Grunddrucksache der neuen "Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten" zur Beschlussfassung des Bundesrates zu Gemüte geführt.

      Ausgangspunkt ist der §21b, Absatz (1), Punkt 9

      Grunddrucksache auf Seite 6 schrieb:

      §21b - Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

      Abs. (1) - Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist verboten, sofern er nicht durch eine in § 21a Absatz 2 genannte Stelle oder unter deren Aufsichterfolgt,
      ...
      9. unbeschadet des § 21 in Kontrollzonen, es sei denn, die Flughöhe übersteigt nicht 50 Meter über Grund,
      ...
      Massgebend für die Annahme ist dann, der unbeschadete §21 der LuftVO. Hier steht dann im Absatz (1) Punkt 2 und Absatz (2) Punkt 2

      LuftVO §21 schrieb:

      Luftverkehrs-Ordnung §21 - Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle

      Abs. (1) - Vor der Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle ist bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen für
      ...
      2. Aufstiege von Flugmodellen und ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb,
      ...

      Abs. (2) - Verantwortlich für die Einholung der Flugverkehrskontrollfreigabe ist im Fall von Absatz 1
      ...
      2. Nummer 2 der Starter des Flugmodells oder des anderen Flugkörpers,
      Heißt soviel, dass nach neuem §21b Absatz 1 Punkt 9 bis 50 m ohne (Aufstiegs)-Erlaubnis bis 50 m fliegen zu dürfen schließt nicht die Forderung nach §21 eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen aus.

      In den Erläuterungen der Grunddrucksache 0b; zu den neuen Verordnung zum §21b, Absatz 1: Nummer 9 auf Seite 27 folgender Hinweis zu finden.

      Bundesdrucksache auf Seite 27 schrieb:

      Begründung (Seite 11 ff)
      ...
      B. Besonderer Teil (Seite 16 ff)
      ...
      §21b (Seite 23 ff)
      ..
      Nummer 9: (Seite 26 ff)
      ...
      Ein Betrieb bis maximal 50 Meter Höhe ist ausweislich des Wortlauts von § 21b Nummer 9 hingegen nicht verboten; er steht jedoch unter dem Vorbehalt einer Einzelfreigabe durch die zuständige Flugverkehrskontrollstelle nach § 21. Dies entspricht auch der Freigabepraxis der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH im Rahmen des § 21 LuftVO (Vgl. NfL I- 681/16 vom 19. März 2016).

      Somit bleibt § 21 unberührt, so dass bei jeder Nutzung des kontrollierten Luftraums (also in Höhen bis 50 Meter oder im Rahmen einer Ausnahmeerlaubnis nach Absatz 3) immer eine Freigabe der Flugsicherung einzuholen ist.
      ...
      Ich bin der Meinung, dass spätestens mit der Begründung zu §21b Abs. (1), Punkt 9 unstrittig sein sollte, dass die Flugverkehrsfreigabe darüber hinaus in jedem Fall erforderlich ist. Bis zu einer evtl- Änderung der geltenden
      wo für die darin angegebenen Flughäfen und -plätze in einer Allgemeinverfügung eine generelle Flugverkehrskontrollfreigabe bis zu einer Höhe für Flugmodelle bis 30 m und für UAS bis 50 m erteilt wird, gilt, dass eine Einzelfreigabe durch die zuständige Flugverkehrskontrollstelle erteilt werden muss.

      Wer hier etwas anders verbreitet, hat sich offensichtlich nicht genau mit dem Gesetzestext auseinander gesetzt. Wenn ich jetzt eine "falsche" Info von einer Stelle (auch wenn es ein Tower oder ein Versicherungsvertreter wie Kopter-Profi ist) bekomme, kann ich mich evtl. darauf berufen, ob diese mir im Ernstfall jedoch weiter hilft bleib zweifelhaft. Der Tower kann zumindest so handeln, dass er eine solche Freigabe erteilt hat.

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von quadle ()

    • So wie @quadle sieht sehe ich das auch. Mag sein, das die DFS das noch ändert und die allgemeine Freigabe auch für Modellflieger auf 50m erhöht. Wobei in der Praxis ist das kaum relevant, dass Modellflieger nur bis 30m dürfen. Denn wenn ich in der Kontrollzone von Stuttgart fliege, dann mache ich das natürlich nicht zu Zwecken der Freizeitgestaltung, sondern dann ist das ein Übungsflug oder weil ich was Filmen oder Fotografieren will und damit nicht Modellflug sondern UAV und darf bis 50m.
    • Der von der Versicherung hat mich heute angerufen und genau das noch mal korrigiert! Nach meiner Frage gestern hat man sich da noch Mal zusammengesetzt und es auch so herausgefunden.
      Also leider muss ich dann wohl weiter davon ausgehen, eine Freigabe zu benötigen!
      Android OnePlus3T (7.1.1) & Windows 10
    • balloonix schrieb:

      Wobei in der Praxis ist das kaum relevant, dass Modellflieger nur bis 30m dürfen. Denn wenn ich in der Kontrollzone von Stuttgart fliege, dann mache ich das natürlich nicht zu Zwecken der Freizeitgestaltung, sondern dann ist das ein Übungsflug oder weil ich was Filmen oder Fotografieren will und damit nicht Modellflug sondern UAV und darf bis 50m.
      Kann sein, dass das für Dich nicht relevant ist. Für den Hobbypiloten ohne jeglichen gewerblichen Hintergrund ist das aber durchaus bedeutend.
    • Aber praktisch ist das trotzdem sinnlos mit den 30m für Kopter als "Modellflugzeug" ...
      Wenn ich mit einem echten Modellflugzeug versuche unter 30m zu bleiben, dann kann ich das in der Regel nicht kontrollieren, weil die Dinger oft keinen Höhenmesser drin haben. Also hat der Gesetzgeber hier für Modellflieger 30m vorgschrieben und "hofft", dass die dann tatsächlich unter 50m bleiben. Sonst hätte man für UAV keine 50m erlaubt. Und auch bei den UAV sind 50m nicht die wirklich kritische Grenze, wo es gefährlich wird. Auch da hat man sich halt überlegt, dass wohl viele auch ein paar % drüber gehen werden und hat deshalb die Grenze so gesetzt.

      Wenn man bei rein privaten Flügen 50m als Höhe begrenzt einstellt wird einem wohl keiner was antun. Und man gefährdet auch niemanden. Auch wenn ein Fachmann ein Video sieht, was aus 30 oder 50m Höhe aufgenommen wurde, wird er das nicht ausreichen belegen können. Im Unterschied dazu ist es natürlich einfacher zu erkennen, wenn in einem Video eine Drohne 200 oder 500m hoch war und DAS ist dann ja auch weit oberhalb der Grenzen, die in einer CTR oder überhaupt geflogen werden dürfen.
      Android OnePlus3T (7.1.1) & Windows 10
    • duke-f schrieb:

      balloonix schrieb:

      Wobei in der Praxis ist das kaum relevant, dass Modellflieger nur bis 30m dürfen. Denn wenn ich in der Kontrollzone von Stuttgart fliege, dann mache ich das natürlich nicht zu Zwecken der Freizeitgestaltung, sondern dann ist das ein Übungsflug oder weil ich was Filmen oder Fotografieren will und damit nicht Modellflug sondern UAV und darf bis 50m.
      Kann sein, dass das für Dich nicht relevant ist. Für den Hobbypiloten ohne jeglichen gewerblichen Hintergrund ist das aber durchaus bedeutend.
      Da kann ich mich nur wiederholen: Die Abgrenzung ist nicht "gewerblich" und "nicht gewerblich", sondern "Sport und Freizeitgestaltung" und anderer Zweck. Also wenn du zu Übungszwecken fliegst, weil du mal irgendwann Bilder für jemand machen möchtest, ist das nicht mehr Modellflug. Also wenn tatsächlich mal ein Modellflieger im CTR in 50m Höher erwischt wurde, hat er eine große Auswahl, was er als Grund angibt. Er braucht nur zu sagen, er sei gestartet, um sich den Ort mal von Oben anzuhen. Schon ist er UAV und darf 50m.

      Da wir hier im Drohnen-Forum sind, meine ich natürlich nicht die Flächenflieger ohne Kamera. Da könnte man vielleicht schon einmal mehr nachdenken müssen, aber auch a wird einem was einfallen.
    • Für die von der DFS kontrollierten internationalen Flughäfen ist ab 12.05. via Allgemeinverfügung die Flugverkehrskontrollfreigabe bis 50m pauschal unter Auflagen erteilt.
      Sie wird demnach in den CTR-Zonen für folgende Flughäfen gelten: Berlin/Schönefeld, Berlin-Tegel, Bremen, Düsseldorf, Dresden, Erfurt, Frankfurt/Main, Hamburg, Hannover, Köln/Bonn, Leipzig/Halle, München, Münster/Osnabrück, Nürnberg, Saarbrücken und Stuttgart.

      Nfl 1-1023-17 - gültig ab 12.05.2017 (PDF)

      Achtung:
      Es gibt bisher keine erweiterte Freigabe zum Aufstieg in Kontrollzonen bis 50m der ehemals von der Tower Company und jetzt von DFS Aviation Services betreuten Airports Magdeburg Cochstedt, Dortmund, Allgäu Airport, Baden Airpark, Frankfurt-Hahn, Lahr, Mönchengladbach, Weeze und Paderborn, sowie in den Kontrollzonen der von Austro Control betreuten Airports Augsburg, Braunschweig-Wolfsburg, Friedrichshafen, Heringsdorf, Hof-Plauen, Kassel, Lübeck-Blankensee, Schwerin-Parchim und Oberpfaffenhofen.
      Hier bleibt es vorerst bei der in den jeweiligen Kontrollzonen maximal zulässigen Höhe von 30m für Flugmodelle gemäß NfL 1-466-15 bzw. NfL 1-577-15.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von skyscope () aus folgendem Grund: Korrigiert aufgrund des Hinweises im Folgebeitrag.

    • Nach meinem Wissensstand Info stimmt dies so nicht ganz. Es gab ja schon seit einiger Zeit (2 Jahre?) eine Vorgängerregelung nach welcher in den Kontrollzonen der DFS-kontrollierten Flughäfen ein Aufstieg bis 30m für alle und bis 50m für Gewerbliche mit Aufstiegserlaubnis pauschal erlaubt war. Und AustroControl hatte sich dieser Regelung kurz nach Inkrafttreten angeschlossen. Ich hatte disbezülich damals Kontakt mit dem Flughafen Friedrichshafen, da ich oft am Rande der Kontrollzone fliege.

      Gruß Gerd
    • Ich habe gerade folgende pdf erhalten: Hier

      Darin steht

      Landesverwaltungsamt Thüringen schrieb:


      6.Der Einflug oder der Aufstieg in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen bedarf der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde. Für UAS ist dies durch die Nebenbestimmung der Allgemeinverfügung UAS des TLVwA ge
      stattet, sofern die Zustimmung der Luftaufsicht oder der Flugleitung des Flugplatzes eingeholt wird.
      Der Betrieb von Flugmodellen ist davon natürlich nicht gedeckt und bedarf der gesonderten Genehmigung der Luftfahrtbehörde. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 44 Abs. 1 Nr. 14 bzw. 16 LuftVO).
      Das heißt für mich, dass ich in innerhalb der 1,5 km gar nicht fliegendarf... Oder verstehe ich da etwas falsch.