Wohngebiet / Wohngrundstücke [Sammelthread]

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    • Es geht nicht nur um Eigentümer, sondern Nutzungsberechtigte. Heißt konkret, steht da auf einem großen Grundstück ein 50-Familien Haus und du willst 100m vom Haus weg über den äußersten Zipfel des Grundstückes fliegen, brauchst du die Genehmigung von mindestens allen Bewohnern des Hauses, ggfs. noch des Eigentümers und evt. allen, die im Grundbuch irgendwelche Rechte eingetragen haben. Fliegst du nur bis an die Grenze heran, brauchst du das alles nicht.
    • hugo70 schrieb:

      ich würde das Ding auf jeden Fall machen, denn gewerblich wirst du das öfters brauchen

      ändert sich 2019 schon wieder was?
      Für den Fall das die Bewohner mit dem Überflug nicht einverstanden sind, wird der Kentnisnachweis nicht viel nützen, denn ich glaube kaum, das man dann eine Genehmigung von der Behörde bekommt.
    • nein nein siehe oben. Ich will die Grundstücke NICHT überfliegen. Ich will einfach nur aus dem Haus raus auf den Feldweg gehen, ohne 100m weiter IM Feld starten zu müssen.

      Angenommen es gibt in unserem Dorf nichts Rotes auf der Map. Nur Privathäuser. Laut dem Auszug/Zitat oben darf ich nur nicht überfliegen, was ich auch nicht will. Allerdings habe ich auch schon ergoogelt dass ich die 100m Abstand halten muss?!?

      Muss ich 100m seitlichen Abstand einhalten oder nicht?
    • Ballonix Antwort hat sich jetzt zeitlich mit meiner Überschnitten, genau um das gings mir :) ob ich bis zur Grundstücksgrenze fliegen/starten darf oder nicht.

      Theoretisch dürfte man dann auch über der Straße entlang fliegen? Wenn ich kein Grundstück überfliege?
    • Nicht immer nur auf die LuftVO achten, und damit auf die DFS-App und sonstige: EIn Drohnenflug kann Luftrecht, Privatrecht, den Daten- und Persönlichkeitsschutz, und auch Strafrecht (u.a. via Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) tangieren.

      Das Luftrecht regelt das Verbot des Überflugs über Wohngrundstücke (Wohngebiete, Wohnsiedlungen, whatever, kennt das Luftrecht nicht). Bedeutet, gemäß Luftrecht sprich nichts gegen einen Aufstieg direkt neben einem Wohngrundstück.

      Aber spätestens, wenn Du das öfter machst, ist Nachbarschaftsstreit vorprogrammiert, niemand will dauernd Drohnen vor seinen Fenstern fliegen haben.
      Und letztlich wird sich über die anderen o.a. Bereiche ein Weg finden lassen, Dir solche Flugvorhaben zumindest äußerst madig zu machen (Anzeige, Sicherstellung des Kopters, Vernehmung, etc., auch mehrfach), wenn Dich nicht sogar zur Unterlassung verpflichten zu lassen.
    • Also das ich 100m Abstand von einem Wohngrundstück halten soll wäre mir mal komplett neu (Link, Quelle??) :S
      Ansonsten habe ich immer einfach gefragt, und zwar denjenigen dem das Grundstück gehört und bewohnt.
      Damit hatte ich bisher absolut NIE ein Problem, im Gegenteil meist wollten die Leute sogar interessiert zusehen und es war alles sehr friedlich und positiv. :thumbup:
      Und genau so werde ich das auch weiter halten, wobei ich natürlich Wohhäuser mit mehr als 2-3 Parteinen absolut meide, denn hier glaube ich auch das ALLE Parteien gefragt werden müssten ?!
      Um dem vorzubeugen, lasse ich das einfach sein und gut ist. :)

      VG
      Michael
    • Übrigens, zum Wohngrundstück gibt es eine sehr interessante Sichtweise der Behörde in Hamburg:


      5. Verbote
      Der Betrieb von UAS und Flugmodellen ist nach § 21 b LuftVO generell verboten:


      ...
      h) über Wohngrundstücken (siehe 6.), wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt,
      ...

      6. Begriffsbestimmungen
      Wohngrundstück:
      Grundstück mit ausschließlicher Nutzung zum Zwecke des Wohnens.
      Befindet sich auf dem Grundstück außer Wohnungen noch ein Gewerbe- oder Industriebetrieb oder z. B. eine Arztpraxis oder Rechtsanwaltskanzlei etc., so wird das Grundstück nicht ausschließlich zum Zwecke des Wohnens genutzt. Der Schutz für Wohngrundstücke nach §21b LuftVO greift hier somit nicht, da zumindest Teile des Grundstücks Teilen der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Die Datenschutzvorschriften sowie die Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre gelten selbstverständlich weiter. Private Garagen, Gartenhaus, Pool etc. stehen der ausschließlichen Nutzung als Wohngrundstück nicht entgegen.




      Also kann man über sehr viel mehr Grundstücke frei fliegen, als gedacht. Gerade in Innenstädten sind oft Büros oder Läden in Gebäuden, und dann darf man ;)
    • Vigo79 schrieb:

      Theoretisch dürfte man dann auch über der Straße entlang fliegen? Wenn ich kein Grundstück überfliege?
      Aber nur wenn es keine Bundesfernstraße ist.
      Aber GMV einschalten. Es gibt auch Untergeordnete Straßen die stark frequentiert sind, die würde ich freiwillig meiden.

      Das Risiko einer Straße folgen ist natürlich höher als sie zu überqueren. ^^


      Vigo79 schrieb:

      Ende des Jahres bekommen wir 6 neue Häuser dorthin gestellt
      Verlass dich drauf, da ist mindestens ein Korinthenkacker bei, ich tippe eher auf min 3.

      Ich habe gartenseitig 3 Nachbarn. Ich habe die Traumquote 100%. Selbst sonst Technik begeisterte PS-Kinder sind schon von den Eltern infiziert ...
      "Papaaaaa....der läßt schon wieder seine Drone steigen !!! Bääääh"

      Höhe 3 m um Gimbal Test zu machen.

      Hab die Nachbarn aber gewarnt.... :D Sonntags mal kurz Rasen mähen...is nicht mehr! Grillen...Bääh...belästigt mich.....Forellen räuchen, geht ja schon gar nicht.
      Nur das die auch alle ne Leiche im Keller haben.

      Am Ende musst du selbst wissen, was dir wichtiger ist. Vom Liegestuhl aus zu fliegen oder Ruhe mit den Nachbarn.
    • Das seh ich genauso Pehaha. Ist ein Geben und Nehmen und die Nachbarschaft bei uns versteht sich gut. Wir reden hier bei mir auch eher um 1 mal in 2 bis 3 Wochen fliegen vor dem Haus als täglich die Nachbarschaft zu nerven.

      Danke Euch für die vielen Antworten!!!
    • inselgrafik schrieb:

      Übrigens, zum Wohngrundstück gibt es eine sehr interessante Sichtweise der Behörde in Hamburg:
      ....
      Also kann man über sehr viel mehr Grundstücke frei fliegen, als gedacht. Gerade in Innenstädten sind oft Büros oder Läden in Gebäuden, und dann darf man ;)
      Vorsichtig mit dem Generalisieren, das ist definitiv kein Freifahrtschein, schon gar nicht bundesweit.
      Ja, diese Sichtweise hat die Hamburger BWVI schon seit 04/2017 drin, aber es ist eben genau das, eine Sichtweise. Wie hier im Thread öfter thematisiert, gibt es zu "Wohngrundstück" aber keine Legaldefinition, und auch diese Sichtweise bietet keine- kann sie gar nicht.
      Der nächste Richter (auch in Hamburg) kann das alles völlig anders bewerten, denn es ist (absichtlich) einer richterlichen Auslegung vorbehalten.

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    • Wie so oft - alles offen. Allgemein ist die hier wieder diskutierte "Krümelkackerei" in der Luftfahrt eher unüblich da es überhaupt erst mit Flugmodellen als MultiKopter möglich ist, Entfernungen, Abstände usw. so genaue einzuhalten. Mit welchem Flächenflieger geht das sonst!?

      Die 100m Abstandregel gilt jedenfalls nicht für Wohngrundstücke und ein Grundstück mit einem Supermarkt darauf wird auch nicht zum "Wohngrundstück" wenn sich in dem Gebäude auch Wohnungen befinden wie die HH Luftfahrtbehörde es auch in ihrer Begriffserklärung erläutert hat.

      Und Ärger mit irgendwelchen Leuten die sich oder ihre Tierchen gestört fühlen hat auch nichts mit der rechtlichen Betrachtung zu tun.
      Gruß aus der Nordheide
      GThomas
      - Meine Flugmodelle/Drohnen werden ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen -
    • Wenn die Regel eindeutig „über Wohngrundstücken“ lautet, und das ist ja unstrittig, dann darf man das auch restriktiv auslegen, d. h. es gibt auch keinen 100 m Abstand. Wenn deine Drohne in 50 m Höhe in 30 m Distanz fliegt, ist das abgedeckt. Ich würde dann darauf verzichten, wenn die Leute einen deutlich erkennbaren Sichtschutz in ein auch sonst nicht einsehbares Grundstück errichtet haben. Dann kann man davon ausgehen, das die da visuell ihre Ruhe haben wollen, und das würde ich akzeptieren. Es ist hier aber schon gesagt worden, das Anfertigen und gar öffentlich posten von Bildern fremder Häuser und Grundstücke hat erstmal mit dem Fliegen nichts zu tun und ist eindeutig untersagt, wenn du eine Perspektive anders als die natürliche einnimmst. Soll heißen: Du kannst durch die Straßen gehen, frei sichtbare Häuser fotografieren und die Bilder auch veröffentlichen, solange du nicht mit einem Hilfsmittel eine Perspektive einnimmst, die nicht mehr normal ist. Da reicht theoretisch schon eine Klappleiter ;)
    • inselgrafik schrieb:

      Dafür sind Ferienhäuser in SH keine Wohngrundstücke, da nicht dauerhaft drin gewohnt wird ...
      SH, großartig!
      ...einmaleinsmachtzwei....tüdelü ...wiedewieesmirgefällt! :)

      ___

      Bin mal bei den üblichen Verdächtigen auf die Suche gegangen, und siehe da:

      Bundesrat - Beschlussdrucksache 515/16 schrieb:

      Die Differenzierung in Grundstücksgruppen ersetzt die aktuell geltende Unterscheidung von Grundstücksarten (§ 76 und § 181 BewG). Anders als bei der Unterscheidung in Grundstücksarten wird lediglich zwischen den Grundstücksgruppen unbebaute und bebaute Grundstücke unterschieden, wobei die bebauten Grundstücke in Wohn- und Nichtwohngrundstücke untergliedert werden.
      Ergo, 1.:
      Ein unbebautes Baugrundstück, egal mit welcher Widmung und egal wo es liegt, ist kein Wohngrundstück.

      Bundesrat - Beschlussdrucksache 515/16 schrieb:

      Wohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Brutto-Grundfläche, Wohnzwecken dienen.
      Eine Mitnutzung zu Nicht-Wohnzwecken (zum Beispiel als Büroraum, kleiner Laden, Lagerraum) von weniger als 20 Prozent der Gesamtnutzung berührt die Eigenschaft als Wohngrundstück daher nicht. Die Grenze von 80 Prozent entspricht weitgehend der für Mietwohngrundstücke geltenden und ebenfalls flächenabhängigen Regelung des § 181 Absatz 3 BewG.
      Alle übrigen bebauten Grundstücke gehören zu den Nichtwohngrundstücken.
      Ergo, 2.:
      Selbst mit weniger als 20% gewerblicher oder anderweitige Nutzung bleibt ein Wohngrundstück ein Wohngrundstück (berechnet nach der Brutto-Grundfläche).

      Auch wenn man eigentlich kein Jurist sein muss, um eine Wohnung zu klassifizieren, nimmt der Bundesrat auch dazu Stellung:

      Bundesrat - Beschlussdrucksache 515/16 schrieb:

      Begriff der Wohnung
      Eine Wohnung ist entsprechend § 181 Absatz 9 BewG die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Außerdem ist erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche muss mindestens 23 Quadratmeter (m2) betragen.
      Eine Wohnung in einem Appartementhaus liegt vor, wenn eine Wohneinheit aus einem Wohn-Schlafraum mit einer vollständig eingerichteten Küchenkombination oder zumindest einer Kochgelegenheit mit den für eine Kleinkücheneinrichtung üblichen Anschlüssen und einem Bad/WC besteht sowie eine Gesamtwohnfläche von mindestens 20 m2 hat.
      Dort (und auch überall woanders) ist nichts darüber zu lesen, dass eine Wohnung - dauerhaft oder überhaupt - bewohnt sein muss, um sie als Wohnung zu klassifizieren.

      Daneben gilt bekanntlich Artikel 13 Grundgesetz, welches die Immunität der Wohnung garantiert. Hier kann man sich durch die Jahrzehnte an Kommentaren selbst googeln, nur so viel: Geschützt sind zu diesem Zweck auch Wohnungen im engeren Sinne, so bspw. Keller, Böden, Hotelzimmer, Krankenhauszimmer, sogar Wohnwagen, und damit logischerweise eben auch Ferienwohnungen.

      Ergo, 3.:
      Auch ein Grundstück mit einer Bebauung zum Zweck der Fremdenbeherbergung (Ferienhaus / Ferienwohnung) ist ein Wohngrundstück.

      Und nimmt man es genau, könnte man gemäß Grundgesetz und BR-Begriffsdefinitionen selbst so manches Hotel dazu rechnen.

      So zumindest meine Auffassung, was letztendlich wer auf welcher Seite was daraus macht, ist wie immer subjektiv.

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    • @Algirdas

      Ähm, nein. Das Anfertigen ist natürlich erlaubt, wenn man dabei nicht in den persönlichen Lebensbereich des Betroffenen eingreift und der Datenschutz berücksichtigt bleibt. Es geht bei dem was Du schreibst nur um das Panoramarecht, zB bei Kunstwerken und besonderen Bauwerken. Ansonsten gibt es genug Gerichtsurteile dazu. Ich darf natürlich von fremden Grundstücken und Häusern Fotos machen mit der Drohne und diese veröffentlichen, sogar wenn sie "Motiv" sind und nicht nur "Beiwerk". Das ist aber auch das kleine 1x1 jedes Berufsfotografen ;)
    • skyscope schrieb:


      Ergo, 2.:Selbst mit weniger als 20% gewerblicher oder anderweitige Nutzung bleibt ein Wohngrundstück ein Wohngrundstück (berechnet nach der Brutto-Grundfläche).


      Ergo, 3.:

      Auch ein Grundstück mit einer Bebauung zum Zweck der Fremdenbeherbergung (Ferienhaus / Ferienwohnung) ist ein Wohngrundstück.

      Punkt 2 ist sehr interessant. Wenn also ca. 1/4 des Grundstücks gewerblich genutzt wird, ist es schon kein Wohngrundstück mehr. Bestätigt also die Hamburger Auffassung.

      Punkt 3 bezieht sich ja auf Wohnung, nicht auf Wohngrundstück. Da das Objekt nicht zu Dauerwohnzwecken genutzt wird, finde ich es verständlich, es nicht als Wohngrundstück zu bezeichnen, selbst wenn es Wohnungen enthält.

      Letztendlich ist es im professionellen Bereich natürlich immer besser, entsprechende Genehmigungen der zuständigen Behörde zu haben. Dann ist es egal.
    • inselgrafik schrieb:

      Punkt 3 bezieht sich ja auf Wohnung, nicht auf Wohngrundstück. Da das Objekt nicht zu Dauerwohnzwecken genutzt wird, finde ich es verständlich, es nicht als Wohngrundstück zu bezeichnen, selbst wenn es Wohnungen enthält.
      Wie kommt man einem Wohnzweck - dem Kennzeichen eines Wohngrundstücks - denn anders nach, wenn nicht mit einer Wohnung (im o.g. grundrechtlichen Sinn)? :) Und individuell verständlich oder nicht, von "Dauerwohnzweck" lese nich nirgends etwas....
    • skyscope schrieb:

      Wie kommt man einem Wohnzweck - dem Kennzeichen eines Wohngrundstücks - denn anders nach, wenn nicht mit einer Wohnung (im o.g. grundrechtlichen Sinn)? :) Und individuell verständlich oder nicht, von "Dauerwohnzweck" lese nich nirgends etwas....
      Ich bin kein Jurist, aber kann etwas eine Wohnung im engeren Sinne sein, wenn sie nicht für dauerhaftes Wohnen gedacht ist und zur Verfügung steht?
      Es ist ja ein Gewerbeobjekt, in dem es keine Mietwohnungen gibt. Und das Objekt wird nicht ganzjährig bewohnt. Da braucht man sicher zur Klärung ein entsprechendes Urteil, in dem auf die Definition "Wohngrundstück" eingegangen wird. Ganz egal aus welchem Bereich.
    • Wie gesagt, Auslegungssache. Stell Dir mal vor, Du liegst im Urlaub am Pool Deines Ferienhauses, und eine Drohne kreist da dauernd drüber. Wie ist da wohl die Intention hinter der LuftVO?
      Ist eine Ferienwohnung also keine Wohnung? Verzichtet man da auch auf das Recht auf seinen höchstpersönlichen Lebensbereich? Selbstverständlich nicht.

      Dazu weitere Gedanken:
      1) Ein Wohnhaus ausschließlich mit Mietwohnungen ist auch auf gewerbliche EInkünfte ausgerichtet. Dennoch ist es ein Wohngrundstück. Und ob normale Wohnung oder Ferienwohnung, es sind i.a.R Einkünfte aus "Vermietung und Verpachtung", also völlig gleich.
      2) Ausserdem kann mein Ferienhaus das ganze Jahr über vermietet sein, vielleicht bis auf wenige Wochen. Mieter von regulären Wohnungen sind aber auch mehrere Wochen im Jahr im Urlaub. Und wo genau wäre dann die Grenze zu ziehen, und wo steht da was zu?
      3) Ich habe eine Haus als Zweitwohnsitz, da bin ich aber nur ein paar Wochen im Jahr. Ist das dann kein Wohngrundstück?
      4) Umgekehrt, was ist mit Dauercampern? Machen die aus ihrem Stellplatz auf einem Campingplatz ein Wohngrundstück, wegen des Dauerwohnverhältnisses? Wie oben beschrieben zählt ja ein Wohnwagen gem. GG als Wohnung.

      Passt also hinten und vorne nicht, ein Wohngrundstück an der Dauer des Wohnens festzumachen. Daher wird es rechtlich noch nicht mal über ein Bewohnen an sich definiert, sondern nur am Zweck des Wohnens, siehe oben. Ich meine, der Begriff der Ferienwohnung ist da eigentlich aussagekräftig genug.

      Dieser Beitrag wurde bereits 6 mal editiert, zuletzt von skyscope ()