Wohngebiet / Wohngrundstücke [Sammelthread]

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Ich habe da mal was gefunden:

      gesetze-rechtsprechung.sh.juri…l=bsshoprod.psml&max=true


      Bei der Nutzung des Grundstückes B-Straße XXX als Ferienhaus handelt es sich nicht um Wohnen iSd § 4 Abs. 1 VwGO. Ferienwohnungen bzw. Ferienhäuser stellen keine „Wohngebäude“ iSd § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO dar.

      Der Begriff des Wohnens ist durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet. Diese Definition soll den Bereich des Wohnens als Bestandteil der privaten Lebensgestaltung kennzeichnen. Gemeint ist damit die Nutzungsform des selbstbestimmt geführten privaten Lebens „in den eigenen vier Wänden“, die auf eine gewisse Dauer angelegt ist und keinem anderen in der Baunutzungsverordnung vorgesehene Nutzungszweck verschrieben ist, insbesondere keinen irgendwie gearteten Erwerbs-, Übernachtungs- oder temporären Erholungszwecken dient. Darunter fallen Ferienwohnungen, wenn sie einem ständig wechselndem Nutzerkreis angeboten werden, nicht – bei ihnen fehlt es jedenfalls (typischerweise) an der auf Dauer angelegten Häuslichkeit (vgl. VGH München, Beschluss vom 04.09.2013 – 14 ZB 13.6 -, Rn. 12, juris; OVG Greifswald, Beschluss vom 28.12.2007 – 3 M 190/07 -, Rn. 8, juris sowie Urteil vom 19.02.2014 – 3 L 212/12 -, Rn. 39, juris; zur Definition des Wohnens BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 – 4 CN 7/12 -, Rn. 11 f., juris).


      Und es geht hier ja nicht um Eingriff in den persönlichen Lebensbereich, Datenschutz oder Urheberrechtsverletzung etc, sondern nur um das explizite Verbot in der Drohnenverordnung. Dass man bei Fotoaufnahmen entsprechende Vorschriften zu beachten hat, ist davon ja unberührt.

      Also scheint es doch insgesamt recht eindeutig zu sein.
    • skyscope schrieb:

      Wie gesagt, Auslegungssache.
      Alles Gummi, oder was?
      "es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt"
      könnte ja auch bedeuten, dass der betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte nicht gefragt werden muss, wenn er nicht in seinen Rechten betroffen ist, (also nicht wenn er z.B. nicht daheim ist, oder seine Wohnung nicht auf dem Video zu sehen ist).
    • Die Bezeichnung in den Vorschriften für uns Drohnenflieger ist "Wohngrundstück" schwarz auf weiß und ohne wenn und aber!:

      - wer irgendwo in der Pampa sein Zelt, Wohnwagen.... aufstellt macht das Grundstück noch lange nicht zu einem Wohngrundstück
      - wenn man ein Wohngrundstück erbt, kauft...., ist und bleibt es ein Wohngrundstück, auch wenn da nicht drauf gewohnt wird
      - wer ein Gewerbegrundstück in einem Gewerbegebiet besitzt und die Genehmigung bekommt, in seiner Gewerbeimmobilie zu wohnen, macht das Grundstück damit nach lange nicht zu einem Wohngrundstück

      Was Wohngrundstück ist oder wird bestimmt hier letztendlich die Gemeinde in Abstimmung bzw. nach Vorgaben von Land und Landkreis.
      Gruß aus der Nordheide
      GThomas
      - Meine Flugmodelle/Drohnen werden ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen -

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von GThomas ()

    • RC-Role schrieb:

      Alles Gummi, oder was?"es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt"
      könnte ja auch bedeuten, dass der betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte nicht gefragt werden muss, wenn er nicht in seinen Rechten betroffen ist, (also nicht wenn er z.B. nicht daheim ist, oder seine Wohnung nicht auf dem Video zu sehen ist).
      Das verstehst Du falsch, es ist ja verboten, es sei denn, der betroffene Eigentümer stimmt zu. Ist er nicht betroffen, kann er nicht zustimmen, bleibt es also verboten :D
    • GThomas schrieb:

      Die Bezeichnung in den Vorschriften für uns Drohnenflieger ist "Wohngrundstück" schwarz auf weiß und ohne wenn und aber!:

      - wer irgendwo in der Pampa sein Zelt, Wohnwagen.... aufstellt macht das Grundstück noch lange nicht zu einem Wohngrundstück
      - wenn man ein Wohngrundstück erbt, kauft...., ist und bleibt es ein Wohngrundstück, auch wenn da nicht drauf gewohnt wird
      - wer ein Gewerbegrundstück in einem Gewerbegebiet besitzt und die Genehmigung bekommt, in seiner Gewerbeimmobilie zu wohnen, macht das Grundstück damit nach lange nicht zu einem Wohngrundstück
      Nein, so einfach ist es nicht. Was ein Wohngrundstück ist, sagt einem nicht das Gefühl, sondern zB. der Bebauungsplan. Oder die Nutzung eines Objektes. Wenn ich in einem Mischbebiet ein Einfamilienhaus als Gewerbefläche nutzen darf, ist das Grundstück bei entsprechender Nutzung kein Wohngrundstück mehr und darf ungefragt überflogen werden.
    • Für mich ergibt sich aus den zitierten Gesetzen und Urteilen derzeit folgender Zwischenstand:

      Wird ein Objekt auf einem Grundstück zu mehr als 20% gewerblich (nicht als Mietwohnung) bzw. nicht zu Wohnzwecken genutzt, ist es kein Wohngrundstück mehr.
      Ein Grundstück mit Ferienhaus, Vermietungsbetrieb oder Gebäude mit Ferienwohnungen ist kein Wohngrundstück.
      Unbebaute Grundstücke sind keine Wohngrundstücke.

      Begründete Einwände?
    • @inselgrafik, interessantes Urteil, das einen wirklich auf den Leim führen kann, aber da geht es um "Wohngebiete" und deren individuell kommunale Nutzung, nicht um "Wohngrundstücke".
      Und es ist auch nicht mehr aktuell, siehe erfolgreicher-vermieten.de/blo…ohnungen-in-wohngebieten/ oder googel mal nach "Baunutzungsverordnung Ferienwohnung", das Thema wurde ebenfalls durch den Bundesrat in 2017 angefasst.

      Darüber hinaus ist auch gerade viel kontroverse Fahrt in dem Nutzungsthema durch die über das gesamte Bundesgebiet verhangenen kommunalen Verbote, dass Vermieter ihre Wohnungen beispielsweise nicht mehr über Airbnb anbieten dürfen, wegen der regulären Wohnraumknappheit. Das widerspricht aber dem GG, und da geht es gerade überall durch die Instanzen.

      Aber wie gesagt, das luftrechtliche Thema sind "Wohngrundstücke" und eben nicht kommunal ausgewiesene "Wohngebiete".


      GThomas schrieb:

      Was Wohngrundstück ist oder wird bestimmt hier letztendlich die Gemeinde in Abstimmung bzw. nach Vorgaben von Land und Landkreis.
      Eben nicht, auch Du beziehst Dich auf "Wohngebiete". Ein Wohngrundstück wird bestimmt durch die Bebauung, wenn sie zu mehr als 80% dem Zweck des Wohnens gilt. Und wohnen tut man auch in einer Ferienwohnung.
    • skyscope schrieb:

      @inselgrafik, interessantes Urteil, das einen wirklich auf den Leim führen kann, aber da geht es um "Wohngebiete" und deren individuell kommunale Nutzung, nicht um "Wohngrundstücke".
      Und es ist auch nicht mehr aktuell, siehe erfolgreicher-vermieten.de/blo…ohnungen-in-wohngebieten/ oder googel mal nach "Baunutzungsverordnung Ferienwohnung".
      Darüber hinaus ist auch gerade viel kontroverse Fahrt in dem Nutzungsthema durch die über das gesamte Bundesgebiet verhangenen kommunalen Verbote, dass Vermieter ihre Wohnungen beispielsweise nicht mehr über Airbnb anbieten dürfen, wegen der regulären Wohnraumknappheit. Das widerspricht aber dem GG, und da geht es gerade überall durch die Instanzen.
      Aber wie gesagt, das luftrechtliche Thema sind "Wohngrundstücke" und eben nicht kommunal ausgewiesene "Wohngebiete".
      Ich bin dabei von dem Begriff "Wohngebäude" ausgegangen, nicht Wohngebiet.
      Und wenn ein Ferienhaus kein Wohngebäude ist, ist das Grundstück auch kein Wohngrundstück.
    • inselgrafik schrieb:

      Na ja , das beantwortet das Urteil oben ja sehr schön. Es geht hier ja nicht um "gefühlte" Begrifflichkeit, sondern juristische Definitionen und Einordnungen.
      Nur Du nicht. :)

      Egal, das Urteil ist nicht mehr relevant. Und dreht sich nicht über Wohngrundstücke.
      Und das sind keine gefühlten Begrifflichkeiten, sondern eine Differenzierung zwischen "Wohngrundstück" und "Wohngebiet" wurde in der LuftVO absichtlich genau so vorgenommen, den Gedanken dahinter kann man in den Kommentaren/Drucksachen und auch hier irgendwo nachlesen. Egal, wir drehen uns im Kreis, und es macht doch sowieso jeder das was er will. :) Ich bin vorerst mal raus...
    • skyscope schrieb:

      ...und es macht doch sowieso jeder das was er will....
      Genau das ist der Punkt. Wenn man zu viele, zu unverständliche, zu strenge usw. Regulierungen erlässt, kommt irgendwann der Punkt, wo sich so gut wie keiner mehr daran hält. Von der Überprüfbarkeit solcher Regulierungen ganz zu schweigen. War bei meinen Kindern schon nicht anders und bei mir auch nicht.
      Gruß aus der Nordheide
      GThomas
      - Meine Flugmodelle/Drohnen werden ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen -
    • GThomas schrieb:

      Genau das ist der Punkt. Wenn man zu viele, zu unverständliche, zu strenge usw. Regulierungen erlässt, kommt irgendwann der Punkt, wo sich so gut wie keiner mehr daran hält.
      Grundsätzlich stimme ich zu, aber gerade diese Regulierung ist ja nun explizit nicht streng, und eigentlich doch wirklich auch nicht unverständlich.

      Streng wäre es gewesen, wenn man den Flug über Wohngebiete verboten hätte. In ganzen Stadtteilen wäre das Fliegen damit großflächig verboten gewesen - kein Park wäre in Wohngebieten möglich gewesen, keine Wiese, kein Weg, nada.
      Und unverständlich werden die "Wohngrundstücke" erst durch die händerringende Suche nach irgendwelchen Lücken wo keine sind, mit denen man einen Überflug über private Wohnhäuser dann vielleicht doch noch legitimieren könnte. :) Ein Grundstück wo was drauf steht, was zum Wohnen dient. So schwer, echt jetzt?

      Das Schöne ist aber, dass sich das ganze Thema wie viele andere des § 21b auch bald von selbst erledigt - genau so wie früher das Thema "Sport und Freizeit" Ja oder Nein, da ging es auch heiss her ("Ich bekomm dafür aber kein Geld, dann ist es doch nicht gewerblich, also fliege ich privat!" - kein Wort dieses Satzes kam in irgendeiner Verordnung vor, aber egal, war jahrelang Thema. :) ).
      Und ebenso ist dieses Thema in absehbarer Zeit keines mehr, nach der Stabübergabe an die EASA. Insofern, viel Lärm um Nichts...

      Trotzdem geht es spätestens in Beitrag #260 wieder von vorne los, jede Wette. :)

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • inselgrafik schrieb:

      @Algirdas

      Ähm, nein. Das Anfertigen ist natürlich erlaubt, wenn man dabei nicht in den persönlichen Lebensbereich des Betroffenen eingreift und der Datenschutz berücksichtigt bleibt. Es geht bei dem was Du schreibst nur um das Panoramarecht, zB bei Kunstwerken und besonderen Bauwerken. Ansonsten gibt es genug Gerichtsurteile dazu. Ich darf natürlich von fremden Grundstücken und Häusern Fotos machen mit der Drohne und diese veröffentlichen, sogar wenn sie "Motiv" sind und nicht nur "Beiwerk". Das ist aber auch das kleine 1x1 jedes Berufsfotografen ;)
      Das freut mich zu hören, denn das ändert viele Dinge. Da mich vor allem das Filmen und Fotografien interessieren, hatte ich mich informiert und das so verstanden, dass das auch für Privatgebäude gilt - und für Kunstwerke in Privatbesitz und selbst Bauten wie das Hundertwasserhaus, das Kunstwerk und Wohnhaus in einem ist, wohl auch, oder? Das würde aber im Umkehrsxhluss auch bedeuten, dass ich sehr wohl über meinem Grundstück starten und Fotos machen kann, auch wenn die Häuser der Nachbarn mit drauf sind, solange ich nur über meinem Grundstück fliege, denn ich habe mit ja die Genehmigung erteilt. Wie ist das eigentlich bei den ganzen Drohnenszenen, die man jetzt in jedem zweiten deutschen Film sieht, von Stadtteilen, Wohngebieten etc. Benötigen die auch die Erlaubnis?
    • Algirdas schrieb:

      Wie ist das eigentlich bei den ganzen Drohnenszenen, die man jetzt in jedem zweiten deutschen Film sieht, von Stadtteilen, Wohngebieten etc. Benötigen die auch die Erlaubnis?
      Man kann natürlich eine Genehmigung der Luftfahrtbehörde bekommen und muss dann niemanden mehr fragen. Es geht ja darum, dass Du fliegen darfst, wenn es der Betroffene erlaubt. Sonst brauchst Du eine Genehmigung, dann hat der Betroffene gar kein Mitspracherecht ;)

      Alles andere rund ums Fotografieren ist gar nicht drohnenspezifisch, sondern gilt allgemein für Film- und Fotoaufnahmen. Da gibt es auch immer wieder neue Urteile oder Begründungen, wie zB. neulich zum Thema Streetfotografie

      irights.info/artikel/strassenf…weist-beschwerde-ab/29051
    • Darf ich auf diesem Grundstück fliegen?

      Hallo, gegenüber von meinem Haus ist ein Grundstück welches seit Jahrzehnten leer steht. Mittlerweile stehen auf diesem Grundstück sehr viele riesige Bäume und sehr große Büsche mit Dornen. Da ich in einem Wohngebiet wohnen und dieses Grundstück auch dazugehört frage ich mich ob dieses Grundstück ein Wohngrundstück ist oder ein normales Grundstück ist, denn es steht ja kein Haus drauf. Hättet ihr da vielleicht eine Ahnung? Ich möchte nicht meinen Versicherungsschutz verlieren. Für mich würde sich sehr anbieten über diesem Grundstück zu fliegen.

      Lg :)
    • @Carmen Neitzel: Schau mal hier,

      Fliegen über Wohngrundstücken [Sammelthread]

      da wurde zu dem Thema heute recht ausgiebig diskutiert. Da passt Deine Anfrage genauso mit rein. Du wirst hier viele, vor allem differzierte Aussagen dazu bekommen. Letztendlich musst Du aus den gegebenen Antworten Deinen eigenen Rückschluss für Dein Handeln finden.

      @skyscope hat in seinem Post #220 dazu recht gut die Interpretationen des Bundesrates zu dem Thema herausgezogen.
    • Lutz G schrieb:

      Wie ist das eigentlich wenn sich in der Area für das Pano Objekte bewegen? Z.B. Schiffe auf der Elbe - könnte eher merkwürdig aussehen, oder? :D
      Hier mal ein Beispiel wo sich etwas bewegt hat - finde den Fehler ;)
      Bauland in Puerto de la Cruz
      Muss im Ergebnis gar nicht so schlecht sein. :)

      Aber ggf. lassen sich kleine Fehler, wie z.B. halbe Menschen oder einzelne Arme/Beine, meistens gut retuschieren. :)
      Für Schiff habe ich auch ein Beispiel Panorama von der Hafencity. M. E. hat sich das Schiff bewegt - siehe Wasser und es ist in diesem, kein Fehler zu sehen.
      Ich denke es ist relevant, wie schnell sich etwas bewegt, bzw. wie weit es entfernt ist, also ob es sich bis zum nächsten Fotozyklus-Winkel bis ins nächste Foto bewegt hat, dann wäre es doppelt, bzw. eben nicht ganz aufgenommen wird, dann wäre es geteilt. Ansonsten merkt man einfach nichts, da es ja nur Fotos (Momentaufnahmen ;) ) sind.
    • Jens Wildner schrieb:

      Lutz G schrieb:

      Wie ist das eigentlich wenn sich in der Area für das Pano Objekte bewegen? Z.B. Schiffe auf der Elbe - könnte eher merkwürdig aussehen, oder? :D
      Hier mal ein Beispiel wo sich etwas bewegt hat - finde den Fehler ;) Bauland in Puerto de la Cruz
      Muss mich jetzt sogar korrigieren - muss heißen "finde die Fehler" :D !
      Jetzt, wo wir beim Thema sind, und bei genauem Hinsehen, sind es nämlich sogar mehrere Fehler. ^^ Auch halbe Menschen habe ich, wirklich erst jetzt, selbst entdeckt. Korrigieren werde ich das aber nicht, denn es ist ja bisher auch nicht so wirklich aufgefallen. ;)