Ich habe da mal was gefunden:
gesetze-rechtsprechung.sh.juri…l=bsshoprod.psml&max=true
Bei der Nutzung des Grundstückes B-Straße XXX als Ferienhaus handelt es sich nicht um Wohnen iSd § 4 Abs. 1 VwGO. Ferienwohnungen bzw. Ferienhäuser stellen keine „Wohngebäude“ iSd § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO dar.
Der Begriff des Wohnens ist durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet. Diese Definition soll den Bereich des Wohnens als Bestandteil der privaten Lebensgestaltung kennzeichnen. Gemeint ist damit die Nutzungsform des selbstbestimmt geführten privaten Lebens „in den eigenen vier Wänden“, die auf eine gewisse Dauer angelegt ist und keinem anderen in der Baunutzungsverordnung vorgesehene Nutzungszweck verschrieben ist, insbesondere keinen irgendwie gearteten Erwerbs-, Übernachtungs- oder temporären Erholungszwecken dient. Darunter fallen Ferienwohnungen, wenn sie einem ständig wechselndem Nutzerkreis angeboten werden, nicht – bei ihnen fehlt es jedenfalls (typischerweise) an der auf Dauer angelegten Häuslichkeit (vgl. VGH München, Beschluss vom 04.09.2013 – 14 ZB 13.6 -, Rn. 12, juris; OVG Greifswald, Beschluss vom 28.12.2007 – 3 M 190/07 -, Rn. 8, juris sowie Urteil vom 19.02.2014 – 3 L 212/12 -, Rn. 39, juris; zur Definition des Wohnens BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 – 4 CN 7/12 -, Rn. 11 f., juris).
Und es geht hier ja nicht um Eingriff in den persönlichen Lebensbereich, Datenschutz oder Urheberrechtsverletzung etc, sondern nur um das explizite Verbot in der Drohnenverordnung. Dass man bei Fotoaufnahmen entsprechende Vorschriften zu beachten hat, ist davon ja unberührt.
Also scheint es doch insgesamt recht eindeutig zu sein.
gesetze-rechtsprechung.sh.juri…l=bsshoprod.psml&max=true
Bei der Nutzung des Grundstückes B-Straße XXX als Ferienhaus handelt es sich nicht um Wohnen iSd § 4 Abs. 1 VwGO. Ferienwohnungen bzw. Ferienhäuser stellen keine „Wohngebäude“ iSd § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO dar.
Der Begriff des Wohnens ist durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet. Diese Definition soll den Bereich des Wohnens als Bestandteil der privaten Lebensgestaltung kennzeichnen. Gemeint ist damit die Nutzungsform des selbstbestimmt geführten privaten Lebens „in den eigenen vier Wänden“, die auf eine gewisse Dauer angelegt ist und keinem anderen in der Baunutzungsverordnung vorgesehene Nutzungszweck verschrieben ist, insbesondere keinen irgendwie gearteten Erwerbs-, Übernachtungs- oder temporären Erholungszwecken dient. Darunter fallen Ferienwohnungen, wenn sie einem ständig wechselndem Nutzerkreis angeboten werden, nicht – bei ihnen fehlt es jedenfalls (typischerweise) an der auf Dauer angelegten Häuslichkeit (vgl. VGH München, Beschluss vom 04.09.2013 – 14 ZB 13.6 -, Rn. 12, juris; OVG Greifswald, Beschluss vom 28.12.2007 – 3 M 190/07 -, Rn. 8, juris sowie Urteil vom 19.02.2014 – 3 L 212/12 -, Rn. 39, juris; zur Definition des Wohnens BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 – 4 CN 7/12 -, Rn. 11 f., juris).
Und es geht hier ja nicht um Eingriff in den persönlichen Lebensbereich, Datenschutz oder Urheberrechtsverletzung etc, sondern nur um das explizite Verbot in der Drohnenverordnung. Dass man bei Fotoaufnahmen entsprechende Vorschriften zu beachten hat, ist davon ja unberührt.
Also scheint es doch insgesamt recht eindeutig zu sein.