Wohngebiet / Wohngrundstücke [Sammelthread]

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    • Flairdi schrieb:

      Ich bin im Herbst 2016 von meinem Grundstück aus aufgestiegen und habe über meinem Grundstück ein Rundblickvideo
      gemacht. Habe ich Bildrechte von Architekten oder Hauseigentümern besonders an den Gebäuden in nächste Nähe
      verletzt?


      Gruss Dieter
      Passt alles so lang du auf deinem Grundstück bleibst... Das ist ja das groteske an der neuen Regelgung.
    • RC-Role schrieb:

      fotowusel schrieb:

      Über einen seitlichem Abstand zu Wohngrundstücken von 100m etc. habe ich nichts gefunden.Wo steht das genau im neuen Gesetz?
      Die 100m Abstand gelten nur zu den Solarzellen auf dem Grundstück. Wenn das Dach mit denen drauf am Rand des Grundstücks steht musst du die 100m also auch außerhalb zum Grundstück hin einhalten. Soweit die Theorie hier.
      Das heisst, ich darf kein Haus das Solarzellen auf dem Dach hat, unter 100m Abstand fotografieren?
    • cultvari schrieb:

      Hallo Community!

      Ich bin ganz neu in der Drohnen "Szene". Habe mir eine Mavic geholt, Versicherung erweitert soweit so gut.

      Meine Frage bzgl Flugverbot in Wohngebieten:

      Darf ich die Drohne in MEINEM GARTEN steigen lassen? Wenn ja ist es eine Frage der Höhe wenn ich gerade nach oben steige? Theoretisch kann ich ja vom obersten Fenster auch mit dem Handy Fotos machen die Drohne sieht ja nicht mehr.

      Liege ich da richtig das es primär um die Höhe geht und den Sichtbereich?



      Danke für eure Tipps :)
      culti
      "Theoretisch kann ich ja vom obersten Fenster auch mit dem Handy Fotos machen die Drohne sieht ja nicht mehr."

      Für Fotoaufnahmen gilt die Panoramafreiheit, das heisst alles was ich aus einer "normalen" Perspektive sehen kann darf ich fotografieren (auch hier gibt es Ausnahmen).
      Schon für Aufnahmen von der Leiter oder einem anderen vom Boden überhöhtem Standort gilt das nicht.
      Für Luftaufnahmen ist diese "Panoramafreiheit" aufgehoben.
      Ein aus einem Fenster mit einem Handy aufgenommenes Foto fällt nicht unter diese "Panoramafreiheit".

      siehe auch: Panoramafreiheit (§ 59 UrhG


      Auch Bauwerke und Architektur können urheberrechtlich geschützte Werke sein, für Fotos und Videos von ihnen sieht das deutsche Urheberrecht aber eine Einschränkung vor: Die Panoramafreiheit erlaubt es, solche Werke ohne Genehmigung zu fotografieren oder aufzunehmen und die Aufnahmen zu veröffentlichen und zu verwerten. Voraussetzung ist, dass man sie von öffentlichen Straßen oder Plätzen aus sieht. Sie gilt auch für Kunstwerke im öffentlichen Raum, wenn sie dort dauerhaft stehen.
    • Skywalker schrieb:

      Passt alles so lang du auf deinem Grundstück bleibst... Das ist ja das groteske an der neuen Regelgung.
      Die Persönlichkeits- oder Bildrechte gelten weiterhin unabhängig von der Starterlaubnis des Grundstückeigners nach neuer LuftVO.
      Das heißt, ich kann (starten und) überfliegen muss aber wie bisher schon die übrigen Rechte/Gesetze beachten.


      FlightCam schrieb:

      Das heisst, ich darf kein Haus das Solarzellen auf dem Dach hat, unter 100m Abstand fotografieren?
      Hab nochmal nachgelesen. Das geht mit Zustimmung des Betreibers der Energieanlage.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von RC-Role ()

    • RC-Role schrieb:

      Skywalker schrieb:

      Passt alles so lang du auf deinem Grundstück bleibst... Das ist ja das groteske an der neuen Regelgung.
      Die Persönlichkeits- oder Bildrechte gelten weiterhin unabhängig von der Starterlaubnis des Grundstückeigners nach neuer LuftVO.Das heißt, ich kann (starten und) überfliegen muss aber wie bisher schon die übrigen Rechte/Gesetze beachten.
      Natürlich sind sind die Persönlichkeits- oder Bildrechte weiterhin einzuhalten aber das überfliegen von fremden Grundstücken nur mit Erlaubnis der Grundstücksbesitzer möglich.
    • OK, Die Rundumsicht über meinen eigenen Grundsück ist in Ordnung und verletzt auch keine Bildrechte von Arcitiekten oder Hauseigentümern.

      Der kleine Weiterflug ging über ein oder zwei Nachbargrundstücke und ist nicht zulässig.

      Wie wäre es aber, wenn ich von meinen Grudstück über die minimalbefahrene und begangene Anliegerstrasse
      geflogen wäre und wäre genau über der Strasse ca. 30m geflogen ?

      Gruss Dieter
    • Flairdi schrieb:

      OK, Die Rundumsicht über meinen eigenen Grundsück ist in Ordnung und verletzt auch keine Bildrechte von Arcitiekten oder Hauseigentümern.

      RC-Role schrieb:

      Die Persönlichkeits- oder Bildrechte gelten weiterhin unabhängig von der Starterlaubnis des Grundstückeigners nach neuer LuftVO.
      Bildrechte spielen in Wohngebieten eine untergeordnete Rolle, es geht um den Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs. Genau das ist die Intention dieser Regelung in der Neuverordnung. (Und wie mehrfach im Forum nachzulesen, ist eine Verletzung ein Straftatbestand).

      Kenne Deine Nachbarn nicht, in meinen Garten würde aber ganz gewiss nicht dauernd eine fremde Drohne filmen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • @Flairdi ...Wie wäre es aber, wenn ich von meinen Grudstück über die minimalbefahrene und begangene Anliegerstrasse geflogen wäre und wäre genau über der Strasse ca. 30m geflogen ?...

      Dagegen spricht nichts (sofern sich dort nicht gerade eine Menschenansammlung befindet).

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von biber ()

    • Flairdi schrieb:

      OK, Die Rundumsicht über meinen eigenen Grundsück ist in Ordnung und verletzt auch keine Bildrechte von Arcitiekten oder Hauseigentümern.

      Der kleine Weiterflug ging über ein oder zwei Nachbargrundstücke und ist nicht zulässig.
      Eben das ist ja das Groteske ich darf auf meinem Grundstück hoch und ne rundumsicht zu machen. Ich darf aber nicht übers Grundstück des Nachbars und eine Schrägbildaufnahme von meinem Haus erstellen.
    • Dieselfan schrieb:

      Skywalker schrieb:

      Eben das ist ja das Groteske ich darf auf meinem Grundstück hoch und ne rundumsicht zu machen. Ich darf aber nicht übers Grundstück des Nachbars und eine Schrägbildaufnahme von meinem Haus erstellen.
      Doch, darfst Du. Du mußt halt nur den Nachbarn um Erlaubnis bitten.
      Und Dich mit dessen Hund gutstellen, sofern Du auf sein Grundstück mußt.
      siehe 48 ;)
    • Genau so ist es, so etwas wie bei meinem allerersten (wackeligen) Aufstieg gleich nach dem Auspacken der Drohne wäre heute grenzwertig. Die Aufnahme wurde allerdings schon 2015 gemacht, als sich noch kein Mensch drum geschert hat. Nicht das Aufsteigen wäre heute das Problem, denn ich bleibe ja die ganze Zeit nur über meinem Grundstück, aber dass was ich dort filme könnte Ärger machen, denn ich habe volle Einsicht auf die Nachbargrundstücke und könnte deren Privatsphäre stören. Hätte ich die Bildaufnahme aber erst in einer Höhe gestartet, aus der man keine Details auf den Nachbargrundstücken mehr klar erkennen kann, wäre es ok.

      Da ich mit allen Nachbarn eh befreundet bin, war es in diesem Fall sowieso kein Problem, aber das muss ja nicht überall so sein und bei der zunehmenden Abneigung gegen Drohnen kann es verdammten Ärger geben.

    • biber schrieb:

      Genau so ist es, so etwas wie bei meinem allerersten (wackeligen) Aufstieg gleich nach dem Auspacken der Drohne wäre heute grenzwertig.
      Das ist genau das Thema, es gehört nicht alles in einen Topf: Solche Aufnahmen sind heute ebenso oder ebensowenig grenzwertig, wie sie es 2015 oder 2012 waren.
      Denn das Persönlichkeitsrecht und dessen Verletzung ist für das Luftrecht völlig unerheblich und damit auch für die Neuverordnung, in der das ganze Thema gar nicht geregelt wird, so wie es auch in der Vergangenheit durch die LuftVO usw. nie geregelt wurde.

      Kurz:
      Ja, man darf prinzipiell auf seinem Grundstück aufsteigen. Ob es aber zulässig und nicht sogar strafbar ist, was man dann - vielleicht auch unvermeidbar - durch die Bildübertragung aufnimmt oder auch nur sieht, steht auf einem ganz anderen Blatt.
    • Da hast du wohl recht, es hat nichts mit dem Luftrecht zu tun...

      Mit Drohnen kann man sehr schnell in Privatbereiche fremder Personen eindringen und Bereiche einsehen, die vom eigenen Grundstück oder einer Straße nicht zugänglich sind. Niemand muss deshalb hinnehmen, dass seine Privatsphäre unter Überwindung bestehender Hindernisse mit entsprechenden Hilfsmitteln (z.B. Teleobjektiv, Leiter, Drohne) ausgespäht wird.... da liegt der Hase im Pfeffer und kann sehr schnell Ärger machen, wenn ein betreffender (nicht gerade freundlich gesinnter) Nachbar es allein schon dadurch befürchtet, dass eine Drohne aufsteigt und er ggf. eine Anzeige macht. Danach kommt dann wieder der Spruch: Auf hoher See und vor Gericht sind alle in Gottes Hand.

      Im Einzelfall ist ein Eingriff in fremde Rechte allerdings nicht pauschal gegeben. Wenn beispielsweise mit dem Anfertigen einer Luftbildaufnahme es weder den Kernbereich der Privatsphäre berührt noch ihr räumlich gegenständlicher Schutzbereich nachhaltig beeinträchtigt wird. Es genügt deshalb nicht, dass evtl. nur ein Stück Rasen, Büsche, Bäume oder das Haus auf dem Nachbargrundstück mit ins Bild gerät, um dagegen vorzugehen.In diesem Fall ist die Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre nämlich gering. Und dass würde ich z.B. so sehen, wenn es als Hauptmotiv einer Aufnahme das eigene Grundstück (Haus) betrifft und Teile vom Nachbargrundstück zufällig (unvermeidbar) mit im Bild sind und nicht explizit Personen oder persönliche Gegenstände auf dem Bild/Video klar erkennbar sind.

      Dieser Beitrag wurde bereits 10 mal editiert, zuletzt von biber ()