Wohngebiet / Wohngrundstücke [Sammelthread]

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    • Falsches Grundstück am falschen Ort gekauft... Kollateralschaden durch Neuregelung. Wenn Bauern wegen einer Regelung Kohle bekommen, weil sie ihr Geflügel indoor halten müssen (H5N1), warum nicht auch Drohnepiloten, wenn sie ihr "Geflügel" auf eigenem Grund ebenfalls wegen einer Regelung indoor halten müssen? Gleiches Recht für alle :D

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    • biber schrieb:

      . Gilt die Regel, dass ich über meinem eigenen Wohngrundstück trotzdem aufsteigen darf oder gilt die Regel, dass ich 100 Meter zu den benannten Verkehrswegen einhalten muss. Wird mein eigenes Grundstück durch die neue Regelung deshalb eine No-Go-Area (NFZ)?
      guck doch in die Apps was die sagen?

      Aber auf die kann man sich auch nicht immer verlassen... map2fly hat das meißle drin...

      Zwar hier mein Grubbdstück, aber eigentlich dürfte ich im Garten nicht mal schweben...

      Carsten :)
    • Beides richtig,

      Was ich damit zeigen wollte: man sollte sich gut mit der Ungebung vertraut machen. Der Blick in eine (irgendeine) App/Karte reicht da nicht immer... und man kann sich schneller täuschen als man denkt... gehört hier aber nicht hin... hier ist Flugverbot, ob mir der Rasen da draußen gehört oder nicht... und wenn ich mich auf den Kopf stelle und mit den Beinen winke...

      Ich mein auf der anderen Seite: ich habe im Garten von einer Tanne zur anderen in 6m Höhe ein 15m langes Stahlseil mit Lampignons dran hängen... aber in 4m Höhe über dem Rasen darf ich nicht fliegen...
    • @D.K. Die Jungs von map2fly werden aber immer besser. Zumindest ist irgendwann wohl alles drinnen, was Drohnenpiloten zu interessieren hat. ICAO-Karten haben natürlich offiziellen Charakter, aber sie sind auch wegen der Fülle an Luftfahrtinformationen etwas unübersichtlich für Laien und das sind Drohnenpiloten ja in den meisten Fällen. Außerdem zeigen sie nur den Luftraum betreffende Informationen und keine weiteren Gebiete (am Boden), die für Drohnen ebenfalls tabu sind. Noch sind die map2fly-Karten aber nicht vollständig und haben Fehler, z.B fehlen noch die 100 m Abstände zu Bundeswasserstraßen und einige Naturparks sind noch als Naturschutzgebiete ausgewiesen, aber da sind sie anscheinend auch dran.
    • biber schrieb:

      Ja, so sehe ich es leider auch. Gottseidank liegt mein Grundsück in keiner NFZ oder an einer Gegebenheit an der die 100 m Abstandsregelung greifen würde.

      Alles schön und gut, mich hält das aber nicht vom Fliegen ab. Dann wird halt bis zum BGH geklagt, mal schauen was dann passiert. Kostet heutzutage dank RSV doch nix mehr. Mag aber sein, das ich unrecht habe aber ich zahle dann lieber die Strafe und habe trotzdem meinen Spaß!

      In meinem alten Wohnort lag auch Grundstück in der Einflugschneise eines Militärheliports. Das Grundstück (Bauernhof) wurde Ihm schon vor vielen Generationen vererbt. Die flogen Nachts immer über sein Haus/Grundstück.
      Er hat dann so einen Discostrahler gekauft und diesen aufgestellt und Nachts betrieben. Da es ein Mischgewerbegebiet & Landwirtschaft war, konnte niemand was machen. Er hat sogar ein Gewerbe angemeldet, als Campingplatz.
      Nach ein paar Wochen war die Sache erledigt. Er hatte Nachts seine Ruhe, die Helis flogen andere Routen.
      Sie konnten nämlich mit Ihren Nachtsichtgeräten nichts mehr sehen. :D
    • Sascha3580 schrieb:

      Nachtsichtgeräten
      Restlichtverstärker?

      Aber genau aus der Schilderung solcher Sachen heraus ergeben sich für die Politik Einspruchsmöglichkeiten, die dann alle "friedlichen" Flieger betrifft. Und somit kommt es auch vor, dass diese Höhenbegrenzung vom Militär auf dem Tisch landete....
      @Sascha3580: Auch wenn es dem ein oder anderen nicht gefällt und unsinnig erschein, was in Gesetzen geregelt ist, ich hoffe niemand hat mal Spaß (als Arzt) im OP-Saal oder an einer roten Ampel vor einem Fußgängerüberweg.... denn z.B. genau hier laufen die Leute bei grün auch STUR, weil ja grün ist....
    • DJIPHV+ schrieb:

      Aber genau aus der Schilderung solcher Sachen heraus ergeben sich für die Politik Einspruchsmöglichkeiten, die dann alle "friedlichen" Flieger betrifft. Und somit kommt es auch vor, dass diese Höhenbegrenzung vom Militär auf dem Tisch landete....

      genau der 3 Weltkrieg steht bevor... oder warum sind die Amis wieder in polen und den baltischen Staaten ;)
    • So ich habe nun die ersten Infos bekommen.

      Grundkosten inkl. 1 Ausnahme 150,00 EUR + jede weitere Ausnahme vom Betriebsverbot zu je 25,00 EUR.
      Die Sondererlaubnis wird dann an die AE gekoppelt und ist für denselben Zeitraum gültig.
      Bei fristgerechter Verlängerung werden dann die Sondererlaubnis nach § 21 b Abs. 1 LuftVO und die Allgemeine Betriebserlaubnis nach § 21 a Abs. 1 LuftVO (ehemals § 20 Abs. 1 Nr. 7 LuftVO) für 2 Jahre erteilt.
      Ich werde dies aber vorerst nicht genehmigen lassen. Ich fliege einfach so weiter wie bisher, auch ohne diese Sondergenehmigung.
      Hatte bisher nie Probleme. Vielleicht in 2018 mal schauen, wenn meine AE abläuft.
    • Ulchuchu schrieb:

      D. h. ich darf zwar von meinem eigenen Grundstück aufsteigen, jedoch nur wenn keine andere gesetzliche Regelung dem widerspricht.

      biber schrieb:

      Ja, so sehe ich es leider auch. Gottseidank liegt mein Grundsück in keiner NFZ oder an einer Gegebenheit an der die 100 m Abstandsregelung greifen würde. Somit wäre die Abstandsregel immer übergeordnet und würde das Recht auf dem eigenen Grundstück fliegen zu dürfen verbieten.

      Das ist alles vollkommen unklar. Es gilt der Grundsatz "Bundesrecht bricht Landesrecht",
      aber sowohl das Bürgerliche Gesetzbuch als auch die Luftfahrtgesetze sind Bundesrecht.
      Viele Naturschutzgesetze sind Landesrecht.

      Und in § 903 BGB heißt es:

      Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen,
      mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.

      Und der Luftraum über einem Grundstück gehört prinzipiell zum Grundstück dazu (§ 905 BGB).
      Nach meiner bescheidenen Meinung müsste ein solches Gesetz wie in § 903 BGB benannt explizit
      oder zumindest eindeutig erkennbar dem Eigentümer verbieten, mit der Drohne auf seinem
      Grundstück zu fliegen und es müsste ausdrücklich die Einschränkung von Art. 14 GG erwähnen.

      Das gesetzgeberische Problem liegt darin, dass das Eigentumsrecht ein Grundrecht ist (Art. 14 GG).
      Wenn der Gesetzgeber Grundrechte einschränkt, muss er das ausdrücklich tun (Art. 19 GG) und das
      eingeschränkte Grundrecht benennen. Schaut mal in die Naturschutzgesetze, wird dort Art. 14 GG
      eingeschränkt?

      Der Gesetzgeber kann also nicht irgendwelche Regelungen treffen und dann später bei der Anwendung
      der Regeln das Eigentumsrecht einschränken. Auch das Luftverkehrsgesetz schränkt Art. 14 GG nicht
      ein sondern nur Art. 10 und 13 (siehe § 29e Luftverkehrsgesetz). Zwar darf der Eigentümer das Überfliegen
      seines Grundstücks nicht verbieten, wenn es in einer Höhe geschieht, an der er kein Interesse hat
      (§ 905 BGB), aber umgekehrt darf er nach den §§ 903, 905 BGB auf seinem Grundstück fliegen.

      Fazit: Bevor mir jemand das Fliegen auf meinem Grundstück verbietet, möge er mir bitte ein
      verfassungskonformes Gesetz zeigen, welches das verbietet.

      Unabhängig vom oben Geschriebenen würde ich niemals näher als 1,5 km von den Grenzen eines
      Flughafens entfernt fliegen und innerhalb von Kontrollzonen nur, soweit das ausdrücklich erlaubt
      ist z.B. durch eine Allgemeinverfügung. Das Risiko ist einfach zu groß, dass Menschen Schaden
      nehmen.

      Aber wenn es um angebliche Persönlichkeitsrechte, Naturschutz, Denkmalschutz usw. geht, erwarte ich
      als Bürger ein verfassungskonformes Gesetz, welches das Fliegen explizit auf meinem Grundstück
      verbietet. Ich sehe nicht ein, dass jede Gemeinde nach Lust und Laune meine Grundrechte einschränkt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von JuergenS ()

    • JuergenS schrieb:

      Fazit: Bevor mir jemand das Fliegen auf meinem Grundstück verbietet, möge er mir bitte ein
      verfassungskonformes Gesetz zeigen, welches das verbietet.
      Es verbietet Dir doch niemand grundsätzlich das Fliegen auf deinem eigenen Grundstück, weder wird das durch das Luftrecht normiert, noch durch die Neuverordnung.

      Siehe Beitrag #58, wenn Dein Copter jedoch mit Systemen zur Bildaufzeichnung oder -übertragung ausgestattet ist, könnte das Persönlichkeitsrecht (Deiner Nachbarn) tangiert sein, könnte also privat- und strafrechtliche Konsequenzen haben. Das ist jedoch völlig unabhängig vom eigentlichen Fliegen einer Drohne zu sehen, welche dann lediglich das technische Hilfsmittel für die Anfertigung von Bildern darstellt, genauso es eine große Leiter täte, ein Hubwagen, oder ein niedrig fliegender Ballon, an den Du eine Gopro befestigst.

      Weitere luftrechtliche Szenarien wären, wenn Du mit einem Aufstieg gegen Punkte des § 21b LuftVO verstossen würdest, obwohl Du dich auf Deinem Grundstück befindest, bspw. einer Deiner direkten Nachbarn feiert in weniger als 100m ein Gartenfest mit mehr als 12 Personen, Dein Grundstück befindet sich direkt an einer Bundestrasse oder neben einer Botschaft, oder innerhalb von 1,5km zum nächsten Flugplatz. Auch dann wird Dein originäres Eigentumsrecht eben eingeschränkt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Außenaufnahmen von Gebäuden sind nach § 59 UrhG ausdrücklich erlaubt.
      Somit erübrigt sich die ganze Diskussion darüber. Es gilt auch in Deutschland
      der Grundsatz, dass Alles erlaubt ist, was nicht explizit verboten ist.

      Die Verletzung von Persönlichkeitsrechten setzt Identifizierbarkeit voraus
      und das man irgendetwas Persönliches auf den Aufnahmen sehen kann.
      Ein Garten der aussieht wie jeder andere ist nichts Persönliches.

      Das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG) verbietet nur das Veröffentlichen und
      Verbreiten, aber nicht das Aufnehmen.

      Das Problem liegt eher darin, dass einige Behörden und Gerichte losgelöst von
      der Gesetzeslage immer neue Restriktionen erfinden.

      Wenn jemand behauptet, irgend etwas sei verboten, möge er bitte genau das
      Gesetz und die darin enthaltene einschlägige Vorschrift benennen und dann
      können wir weiter diskutieren.

      Die neue Drohnenverordnung - selbst wenn sie rechtmäßig sein sollte - verbietet
      nicht das Fotografieren des Nachbarwohngrundstücks, sondern nur das Überfliegen.