Wohngebiet / Wohngrundstücke [Sammelthread]

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    • DJI_Mavic_Pro schrieb:

      ...da der Balkon ja mein privates Grundstück ist.

      Grundsätzlich hat der Balkon nichts mit dem Grundstück zu tun.

      In der Regel gehört ausschließlich der Raum auf dem Balkon, also der Boden, zu Deinem Sondereigentum. Der Balkon selbst ist meist schon dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet. Beispiel, kannst Du Deinen Balkon Rot streichen? Nein, weil er eben zum Gemeinschaftseigentum gehört, und damit die Eigentümergemeinschaft gemeinsam über die Farbe abstimmt.

      Ebenso gilt das für das Grundstück und u.a. alle Aussenanlagen und bspw. auch die Bepflanzung. An dem Gemeinschaftseigentum hälst Du lediglich Miteigentümeranteile. Damit ist Flug über dem Grundstück gemäß § 21b LuftVO nur erlaubt, wenn alle Miteigentümer bzw. Mieter zustimmen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von skyscope () aus folgendem Grund: "bzw. Mieter"

    • RC-Role schrieb:

      skyscope schrieb:

      Damit ist Flug über dem Grundstück gemäß § 21b LuftVO nur erlaubt, wenn alle Miteigentümer zustimmen.
      Nicht (nur) die Eigentümer, sondern auch andere (berechtigte) Nutzer, dessen Rechte berührt werden können müssen zustimmen, wie z.B. Gäste, Handwerker,...

      Das glaube ich eher nicht.
      Es ist von Eigentümern und Nutzungsberechtigten die Rede, und ein Nutzungsberechtigter hat ein "Recht zur Nutzung". Gäste und Handwerke oder andere Besucher haben dieses Recht nicht. Neben den Eigentümern haben allerdings auch Mieter ein solches durch Mietvertrag gewährtes Recht.

      Wohlgemerkt, hier geht es um Luftrecht und die LuftVO, das Persönlichkeitsrecht ist eine andere hier nicht weiter zu vertiefende da grundsätzlich Copter-unabhängige Baustelle.
    • DJI_Mavic_Pro schrieb:

      ...sind diese 10 m² Balkon ja private Grundstücke von 2 weiteren Haushalten (Balkon unter mir und Terasse ganz unten)....wie gehe ich jetzt damit um? Würde gerne nur einmal senkrecht hochfliegen und wieder landen, um von meinem Wohngebiet ein Video zu drehen. Gruß
      Bei mir ist der Fall ähnlich: Ein Wohngrundstück befindet sich im Gemeinschaftseigentum von vier Eigentümern bzw. Besitzern. Fliegen darf ich darüber nur, wenn mir alle Eigentümer/Besitzer die ausdrückliche Erlaubnis erteilt haben.

      Du musst Dir also von allen Eigentümern/Besitzern in dem Haus, über die Du aufsteigen möchtest (also alle die sich direkt unter dem Kopter befinden) eine Erlaubnis einholen.

      Dabei solltest Du auch die Sat.-Genauigkeit berücksichtigen wenn Dein Kopter damit ausgestattet ist. Also mindesten einen Radius von z.B. 5m um den Kopter herum.

      Die Straße- und das Gartengrundstück des Gemeinschaftgrundstückes zähle aber wohl nicht als "Wohngrundstück" wenn ich die Erklärung der Luftfahrtbehörde HH richtig verstehe.
      Gruß aus der Nordheide
      GThomas
      - Meine Flugmodelle/Drohnen werden ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen -

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von GThomas ()

    • GThomas schrieb:


      Die Straße- und das Gartengrundstück des Gemeinschaftgrundstückes zähle aber wohl nicht als "Wohngrundstück" wenn ich die Erklärung der Luftfahrtbehörde HH richtig verstehe.

      Dieser Satz ist etwas misverständlich.

      Die öffentliche Straße und die öffentliche Grün- und Parkanlagen sind kein Wohngrundstück.

      Die Zugangswege zu den Wohneinheiten, die auf einem Wohngrundstück liegen, oder die Gartenanlage, die auf der Gemeinschaftsfläche eines Wohngrundstücks liegen, gehören zu dem Wohngrundstück. Nach Grundbuchordnung (GBO) bildet ein Grundstück juristisch und sachlich eine Einheit und nach BGB §93 "Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein." Somit genießen diese Zugangswege oder Gartenanlagen keine Sonderrechte. Ein Start oder Überflug dieser Flächen müssen trotzdem von allen Grundstückeigentümer zugestimmt werden.

      Nicht unbedingt ein Widerspruch zu Deine Aussage, nur eine Klärung.

      Gruß
      P.
    • Weiß eigentlich jemand, wie es um Ferienwohnungen bzw. -blocks steht? Zählt das als Wohngrundstück? Oder könnte ich darüber hinwegfliegen ohne Zustimmung? In der Straße, in der ich wohne, stehen nämlich ausschließlich Ferienwohnungen 8-) Ich selbst wohne in einem Mehrfamilienhaus.
    • Tjoah, ich hätte jetzt gesagt, dass Ferienhäuser /-wohnungen insofern NICHT als Wohngrundstück zählen, weil da niemand (fest) wohnt 8o
      Aber ich lass es wohl einfach lieber, dort zu fliegen, um die armen Rentner nicht zu verschrecken, die sollen sich ja hier erholen 8)
    • Ich glaube, dass ein Grundstück mit einem Ferienhaus auch als Wohngrundstück gilt. Auch wenn dort zeitweise keine Feriengäste oder Eigentümer zugegen sind, würde man mit einem Überflug mit Videoaufnamen trotzdem in die Privatsphäre anderer Leute eindringen. Und weiß man immer so genau ob dort nicht doch Feriengäste oder Eigentümer zugegen sind. Dann könnte ich es mir ja auch in einem anderen Fall einfach machen und fliege ohne seine Genehmigung über das Grundstück meines Nachbarn, wenn er nicht zuhause (z.B. im Urlaub) ist. Frei nach dem Motto: Keiner zuhause, also kein Wohngrundstück :D .
    • Es gibt zu "Wohngrundstück" halt keine Legaldefinition, es ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, und das mit Absicht.
      Erstens, weil der Gesetzgeber nicht jeden regelungsbedürftigen Sachverhalt voraussehen kann, Beispiele dazu gibt es ja hier auch inzwischen ein paar. ;)
      Und zweitens, weil dadurch ein Ermessensspielraum eingeräumt wird - nicht für uns, sondern für die Verwaltung/Behörde und gegebenenfalls auch für den Richter. Andernfalls gäbe es auch keinen Spielraum, um von einem Bußgeld abzusehen oder um Milde walten zu lassen (s.g. "Ermessensunterschreitung").. Wäre ein Tatbestand erfüllt, müsste das dann auch zwingend eine Rechtsfolge haben. (s.g. "gebundene Entscheidung")

      Solche unbestimmten Rechtsbegriffe findet man vor allem im Verwaltungsrecht überall, auch der "höchstpersönliche Lebensbereich" ist so einer. Weitere sind beispielsweise "Wohl der Allgemeinheit, "Umwelteinwirkungen", "Zuverlässigkeit", "öffentliches Interesse", "gute Sitten", "Eignung", usw.

      Was gaaaanz genau ein Wohngrundstück ist, werden wir also nicht abschließend klären können, da muss der gesunde Menschenverstand zum Einsatz kommen. Das sollte aber gerade bei "Wohngrundstück", also einem Grundstück, dass zu Wohnzwecken genutzt wird, doch nun wirklich nicht so schwer fallen. :)

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Begriffserklärung zu "Wohngrundstück" hier nochmal der Verweis auf meinem Beitrag in dem das steht (einschl. Link) was die Luftfahrtbehörde HH dazu geschrieben hat: Fliegen über Wohngrundstücken [Sammelthread]

      Und - private Zufahrtsstraßen zu Wohngrundstücken als eigenständige Grundstücke z.B. im Gemeinschaftseigentum sind ganz klar kein "Wohngrundstück"!
      Gruß aus der Nordheide
      GThomas
      - Meine Flugmodelle/Drohnen werden ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen -

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    • Bei der Sache mit der Eigentumswohnung geht es ganz allgemein wieder los: Sich klein machen, einschränken, vorsorglich den Schwanz einziehen.

      Das kann sehr angebracht sein, wenn man die Eigentümergemeinschaft kennt und die Wohnung genau deshalb besser nie gekauft hätte...
      Nicht alles, was man vielleicht darf, sollte man auch tun. Das kommt halt auf die Gemeinschaft an.
      Letztlich bin ich Miteigentümer und Nutzungsberechtigter des Sondereigentums wie des Gemeinschaftseigentums.
      Eine gutmütige Gemeinschaft wird gegen ein/zwei Flüge sicher nichts einzuwenden haben. Mein tägliches Flugübungsprogramm würde ich jedenfalls niemandem zumuten wollen. Und ich würde nicht vom Balkon aus starten. Da wäre mir alles zu eng.

      Wenn ich über einem Grundstück mit Einfamilienhaus darauf fliegen möchte, muss ich doch auch nicht erst die Frau und dann den Mann fragen, damit 100% der Grundbuchanteile abgefragt worden sind.

      Meine ich - D.K.
    • D.K. schrieb:


      ...Wenn ich über einem Grundstück mit Einfamilienhaus darauf fliegen möchte, muss ich doch auch nicht erst die Frau und dann den Mann fragen, damit 100% der Grundbuchanteile abgefragt worden sind.

      Meine ich - D.K.
      Es geht hier aber nicht um "Grundstück" mit EFH sondern ausschließlich um "Wohngrundstück". Ein Grundstück mit EFH in dem der Eigentümer wohnt und gleichzeitig z.B. sein Büro als Steuerberater betreibt ist kein "Wohngrundstück" mehr worum es uns hier ja letztendlich geht. Ein Grundstück muss ausschließlich Wohnzwecken dienen wenn man auf dem Überflugverbot bestehen will.
      P.S. siehe auch WWW der Luftfahrtbehörde HH
      Gruß aus der Nordheide
      GThomas
      - Meine Flugmodelle/Drohnen werden ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen -
    • D.K. schrieb:

      ...

      Wenn ich über einem Grundstück mit Einfamilienhaus darauf fliegen möchte, muss ich doch auch nicht erst die Frau und dann den Mann fragen, damit 100% der Grundbuchanteile abgefragt worden sind.

      Meine ich - D.K.
      Geht man aber genau nach der Definition der LuftVO §21b Abs. (1) Punkt 7

      LuftVO §21b schrieb:

      7. über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt,
      muss nicht nur jeder der im Grundbuch mit drin steht, sondern auch jeder der das Grundstück nutzen darf, und dazu zählen neben den Eigentümern nun mal auch die Mieter/Pächter und all diejenigen, die in häuslicher Gemeinschaft dort zusammenleben.

      Also ganz streng genommen, auch Dein eigener Ehepartner und die selbstbestimmten Kinder.

      Interessant finde ich jedoch die Deffinition der Hansestadt-Hamburg zu Wohngrundstücken. Hier wird davon ausgegangen, dass Wohngrundstücken nur Grundstücke die ausschließlich zum Zweck des Wohnen genutzt werden, unter diese Deffinition fallen. Sobald auf dem Grundstück auch etwas anderes als das reine Wohnen stattfindet, (Ladengeschäft, Arztpraxis, Kleingewerbetreibende, öffentlich. Einrichtung, etc.) handelt sich nach deren Deffinition nicht mehr um ein Wohngrundstück.

      Ob das so auch im Sinne der Gesetzgebung ist bzw. was mit der oben genannten Einschränkung bezweckt werden soll, mag ich bezweifeln. Dazu steht in der weiterlaufenden Begründung zu diesem §21b Abs. (1) Punkt 7 der LuftVO


      Bundesdrucksache 39/17 Seite 25 ff zu Punkt 7 schrieb:

      Punkt 7.

      (...)

      Mit dieser Regelung wird dem besonderen Umstand Rechnung getragen, dass der Einsatz vonunbemannten Fluggeräten über Wohngrundstücken mit leistungsfähigen Kamerasystemen diePrivatsphäre von Anwohnern und deren Persönlichkeitsrechte massiv beeinträchtigen kann.

      (...)

      Eine große Zahl der Bürgersieht sich durch derartige Einsatzmöglichkeiten in ihrem Recht auf informelle Selbstbestimmung verletzt.

      Die Anfertigung von Foto- oder Filmaufnahmen kann eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen, welche zivilrechtlich abgewehrt werden kann (§§ 1004 BGBiVm. § 823 BGB). Eine Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen ist gemäß § 22 Kunsturhebergesetz nur mit Einwilligung des Abgebildeten zulässig.

      Darüber hinaus wird mit diesem Verbot das Schutz- und Ruhebedürfnis der Bewohner be-rücksichtigt.

      Das Sicherheitsrisiko durch den Betrieb von Flugmodellen wird mit der 0,25 Kilogramm-Grenze in einem akzeptablen Rahmen gehalten und schützt Anwohner überdies vor unnötigerLärmbelastung, die mit größer werdender Masse des Geräts tendenziell ansteigt.

      Das Verbot gilt für das eigene Privatgrundstück nur insoweit, als durch den Betrieb Drittebeeinträchtigt oder gefährdet werden. Solche Beeinträchtigungen stellen insbesondere derLärm durch den Betrieb von Flugmodellen oder die Gefahr eines Absturzes auf das Nachbargrundstück dar. Darüber hinaus können private Schutzbelange wie die Verletzung des allge-meinen Persönlichkeitsrechts beeinträchtigt sein. Das Verbot der Nutzung von unbemanntemFluggerät über Wohngrundstücken dient insoweit dem Schutz des Kernbereichs privater Lebensführung. Mit diesem grundsätzlichen Betriebsverbot wird staatlicherseits dem Bedürfnisnach Schutz des individuellen Lebensraumes Rechnung getragen.

      Dieses staatlichen Schutzes bedarf es jedoch dann nicht, wenn die Betroffenen auf diesenSchutz ausdrücklich verzichtet haben. Soweit daher der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte eines Wohngrundstücks dem Betrieb von Flugmodellen über dem jeweiligenGrundstück zugestimmt hat, sind Überflüge über diesem Wohngrundstück möglich.
      Bereits am Umfang der Begründung sieht man, dass mit diesem Verbot die unterschiedlichsten Belange desr Grundstücksnutzer berücksichtigt werden sollen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von quadle ()

    • skyscope schrieb:

      Andernfalls gäbe es auch keinen Spielraum, um von einem Bußgeld abzusehen oder um Milde walten zu lassen (s.g. "Ermessensunterschreitung").
      Das hat mit "Ermessensunterschreitung" nichts zu tun. Eine Ermessensunterschreitung - auch Ermessensnichtgebrauch
      genannt - liegt vor, wenn die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausübt, weil sie den ihr gesetzlich zustehenden
      Ermessensspielraum nicht kennt oder bewusst außer acht lässt. Bei der Ermessensunterschreitung nutzt die Behörde
      Spielräume nicht, die sie tatsächlich hätte, im Gegensatz zur Ermessenüberschreitung, bei der die Behörde Entscheidungen
      trifft, die außerhalb ihres Ermessens liegen.
    • Moin Allerseits!

      "Soweit daher der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte eines Wohngrundstücks dem Betrieb von Flugmodellen über dem jeweiligenGrundstück zugestimmt hat, sind Überflüge über diesem Wohngrundstück möglich. "

      Eigentlich sollte es dann doch reichen, wenn einer der o.g. zugestimmt hat, weil dort ein "oder" und nicht ein "und" steht!
      Viele Grüße
      Carsten
    • Wir können hier sicher unzählige Standpunkte zum Thema diskutieren, beachten oder auch nicht.
      Was Luftfahrtbehörden dazu schreiben und was dann außerdem nicht Länderspezifisch ist wie jetzt in HH verwende ich auch wenn dazu viele einen anderen Standpunkt vertreten. Jeder der meine Fliegerei diesbezüglich bemängelt bekommt eine Hinweis auf die Seite dieser Luftfahrtbehörde, wenn er dann klagen möchte ok. Da hier mehr als 10 direkte Nachbarn vorhanden sind kann man sich in etwa vorstellen was man da an unterschiedlichen "Meinungen" zu hören bekommt. Ein gutes Einvernehmen mit allen unseren Nachbarn, wenn ich die in zweiter Reihe mit zähle sind es mehr als 30, gibt es schon deshalb nicht, weil selbst diese Nachbarn untereinander nicht immer miteinander auskommen.

      Stichworte: Maschinen in Haus und Garten, Grillen, Rauchen, Kfz-Basteleien mit und ohne Auspuff, Hundelärm, Bäume und Sträucher besonders an den Grundstücksgrenzen, Laub, Unkraut usw. usw..

      Bis die Drohnenfliegere Eingang in das "Gewohnte" gefunden hat braucht es halt seine Zeit, ich tue mein möglichstes dazu ;)

      Seit 2013 fliege ich mit Drohnen auch auf dem eigenem Grundstück (immer höher 50m) und bis zu den neuen Vorschriften auch Drumherum soweit ich den Flieger noch sehen kann. Polizei hatte ich 2x vor Ort, auch einen Schlichter der Gemeinde und zahlreiche Klageandrohungen bzw. "Sie hören von meinem Anwalt". Ordnungsamt, Schlichter und Polizei haben mir immer bestätigt, dass ich nicht verbotenes mache.


      Anm.: unsere Grundstücke sind jeweils >5.000m²
      Gruß aus der Nordheide
      GThomas
      - Meine Flugmodelle/Drohnen werden ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen -

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    • Charles_HH schrieb:

      Moin Allerseits!

      "Soweit daher der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte eines Wohngrundstücks dem Betrieb von Flugmodellen über dem jeweiligenGrundstück zugestimmt hat, sind Überflüge über diesem Wohngrundstück möglich. "

      Eigentlich sollte es dann doch reichen, wenn einer der o.g. zugestimmt hat, weil dort ein "oder" und nicht ein "und" steht!
      Folge ich der Darstellung in der Begründung, gebe ich Dir vollkommen recht. Im Gesetzestext steht jetzt ebenfalls ein "oder".


      LuftVO §21b Abs. (1) Punkt 7 schrieb:

      (...j
      in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt.

      Hier bezieht sich das oder m.E. auf eine Aufzählung der in seinen Rechten betroffenen Personen. Läßt in jedem Fall deutlich mehr Interpretationsspielraum zu. Im Zweifel hilft einem dann die Begründung weiter.

      Aber mal im eingangs genannten Fall angenommen. Ein Mehrfamilienhaus mit mehreren Eigentümern und Mietern (Nutzungsberechtigten). Würde eine Zustimmung genügen, könnte sich z.B. in einem Wohnblock ein Mieter selbst die Zustimmung erteilen und sich über die Vorbehalte aller anderen hinwegsetzen.

      Auf der anderen Seite, dürfen mit einer Erlaubnis zum Überflug nicht automatisch die Persönlichkeitsrechte aller anderen außer acht gelassen werden. Dabei ist es unerheblich ob diese Person Eigentümer oder Nutzungsberechtigter ist.
    • Nach Auskunft von Herrn Eweleit von der Luftfahrtbehörde in Schleswig-Holstein gilt diese Begriffsbestimmung für Schleswig-Holstein nicht.


      bwvi schrieb:

      Wohngrundstück:
      Grundstück mit ausschließlicher Nutzung zum Zwecke des Wohnens.
      Befindet sich auf dem Grundstück außer Wohnungen noch ein Gewerbe- oder Industriebetrieb oder z. B. eine Arztpraxis oder Rechtsanwaltskanzlei etc., so wird das Grundstück nicht ausschließlich zum Zwecke des Wohnens genutzt. Der Schutz für Wohngrundstücke nach §21b LuftVO greift hier somit nicht, da zumindest Teile des Grundstücks Teilen der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Die Datenschutzvorschriften sowie die Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre gelten selbstverständlich weiter. Private Garagen, Gartenhaus, Pool etc. stehen der ausschließlichen Nutzung als Wohngrundstück nicht entgegen.
      Die Bearbeitungszeit einer Ausnahmegenehmigung beträgt etwa 3 Wochen und kostet 75,- EUR. Jede weitere Auskunft und Nachfrage bei zuständigen Stellen, die für die Beurteilung einer Genehmigungserteilung eingeholt werden muss, kostet 10,- EUR.

      Nur wenn eine glaubhafte Begründung der Notwendigkeit des geplanten Fluges vorliegt, kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

      In besonders eiligen Fällen kann man auch die ausgefüllten Antragsformulare per E-Mail einsenden. Die ausgedruckten, unterschriebenen Originale müssen aber immer auf dem Postweg nachgereicht werden.

      Hier gibt es das Formular für die Ausnahmegenehmigungen:

      schleswig-holstein.de/DE/Lande…_blob=publicationFile&v=2