skyscope schrieb:
Weitere luftrechtliche Szenarien wären, wenn Du mit einem Aufstieg gegen Punkte des § 21b LuftVO verstossen würdest, obwohl Du dich auf Deinem Grundstück befindest, bspw. einer Deiner direkten Nachbarn feiert in weniger als 100m ein Gartenfest mit mehr als 12 Personen, Dein Grundstück befindet sich direkt an einer Bundestrasse oder neben einer Botschaft, oder innerhalb von 1,5km zum nächsten Flugplatz. Auch dann wird Dein originäres Eigentumsrecht eben eingeschränkt.
Art. 19 GG lautet:
Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.
Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
Solange in einem Gesetz nicht steht, dass das Eigentumsrecht nach Art. 14 GG eingeschränkt
wird, ist es entweder so auszulegen, dass das Eigentumsrecht nicht eingeschränkt wird oder
das Gesetz ist verfassungswidrig.