Wohngebiet / Wohngrundstücke [Sammelthread]

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Afaik darfst du mit Drohnen unter 250g im Wohngebiet fliegen wie du willst. Außer (und das ist bei dir der Fall) die Drohne hat eine Kamera. In diesem Fall musst du sicherstellen dass du
      a) die Erlaubnis von jedem Grundstücksbesitzer hast über welchem du fliegst, und
      b) sicherstellst dass du keinerlei andere Grundstücke filmst.

      b) macht dein Vorhaben also etwas komplizierter weil es schwierig ist nicht doch ein bisschen vom Nachbargrundstück mit zu filmen.

      Am sichersten bist du wohl dran wenn du auch die Besitzer der Nachbargrundstücke um Erlaubnis frägst.

      Zumindest ist das bislang mein Verständnis, ich bin aber Anfänger und damit ist mein Wissen mit Vorsicht zu behandeln.
    • Eigentlich nur Siedlung. Also: Fliegen mit den kleinen erlaubt. (Ich habe bei Dipul nachgelesen)

      Bloß der NOTAM den es überall gibt.

      „Beschreibung
      FOR FLIGHTS OVER OR NEAR CONFLICT ZONES
      OUTSIDE GERMANY REFER TO THE GERMAN AERONAUTICAL INFORMATION
      CIRCULAR (AIC).“
      Bilder
      • IMG_1960.png

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      • IMG_1959.png

        229,99 kB, 354×768, 52 mal angesehen
      "Machst du keine halbe Sache, fahr lieber mit der Schwalbe!

      Olli

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von OlliHH ()

    • Ich hatte binnen einer Woche alle um mich liegenden Nachbarn gefragt, ob sie mir ihr Einverständnis geben, dass ich von Zeit zu Zeit mal über ihr Grundstück fliegen darf, um unser Haus zu filmen, verbunden mit der klaren Nachricht, dass ich ihr Haus dann auch von oben auf dem Video mit drauf habe.
      Die Reaktionen waren alle positiv, ich glaube selbst den Bedenkenträger kann man abholen, wenn man ihnen Vertraulichkeit zusichert und ihr Grundstück nicht bewusst zu filmen und evtl. Aufnahmen auch sofort zu löschen.
      ..
      Mini 3 Pro, Macbook Air M2
    • Fliegen im Wohngebiet (nicht über Grundstücken hinweg)

      Abend zusammen. Ich bin kürzlich Besitzer einer Mini 2 SE geworden und habe bereits Angebote über Versicherungen eingeholt, sowie mir die Drohnenverordnung und hier verlinkten Rechtstexte angeschaut. Aber speziell beim Punkt Wohngebiete, eigenes Grundstück, erlaubte Grundstücke fällt mir eine für mich etwas ungenaue Formulierung auf. Denn im Recht ist nur vom "Über"-flug die Rede. Was aber, wenn ich nicht "über" (d.h. 20m+) einem Grundstück fliege, sondern "auf" dem Grundstück (d.h. 2-5m Höhe)? Vorausgesetzt ich befinde mich in maximal einer gelben Warnzone wie den Kontrollzonen, wo alles unter 250g noch bis 50m steigen darf. Gibt es da eventuell Ausnahmen? Oder ist das eher ein Fall von "wo kein Kläger"?
    • Über gilt ab ohne Bodenkontakt - also sobald die Drohen fliegt, egal in welche Höhe!
      Entscheidend ist die Erlaubnis, vom in seinen Rechten betroffenen Wohngrundstück-Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte, für Start und/oder aber auch für Überflug!
      "Ausnahme" siehe LuftVO §21h Pkt.7
      Da gibt es kein Graubereich! ;)

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Jens Wildner ()

    • So hatte ich das zunächst verstanden. Überfliegen heißt eigentlich doch, etwas ÜBERfliegen, das heißt über etwas hinweg. Als Fallbeispiele sind auch nur solche genannt, wo die Drohne andere Straßen, Dächer und sonstige Gebiete überquert. Jedoch keines, in denen die Drohne nur begrenzt auf einem (dem eigenen oder einem mit Erlaubnis) Grundstück bleibt, dieses nicht verlässt und deutlich zu niedrig fliegt um es auch nur annähernd vollständig überblicken zu können. Jens hat das aber schon passend genannt.

      Man möge mir jedoch jetzt die Haarspalterei verzeihen, aber...

      der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Überflug ausdrücklich zugestimmt hat
      Fallbeispiel: Arbeitskollege und ich sind in der Mittagspause oder nachmittags nach Feierabend auf dem Parkplatz von der Arbeit. Er fährt mit seinem RC-Auto eine vorher angerichtete Strecke ab, ich fliege mit der Mini hinter her und behalte das Auto dabei im Blick. Flughöhe da wäre natürlich äußerst niedrig, vielleicht ein Meter oder so über dem Boden. Chef hat gesagt, dass es in Ordnung geht und schaut dabei zu. Wäre das nach dem Punkt 7 dann richtig? Wenn der Chef als Eigentümer zuvor sein Einverständnis abgegeben hat. Die Buchstaben von Punkt 7 sind immerhin alle mit "oder" getrennt. Das heißt nur einer von A, B oder C muss zutreffen damit nach diesem Punkt 7 der Flug erlaubt ist oder?



      Und wo keine störende Aktivität, selten ein Kläger
      Stimmt natürlich auch. Aber Drohnenpiloten haben nunmal genau wie E-Scooterfahrer einen miserablen Ruf, weil sich immer irgendwelche Halbstarken profilieren müssen indem sie mit ihrer 40€ Mediondrohne dann die Nachbarin beim duschen beobachten, auf dem Flughafen in der Nähe das Personal verfolgen, bei der Polizeiwache ins Klofenster schauen oder sonstigen MIst damit bauen. Genau aus diesem Grund habe ich auch einen Hubschrauber sozusagen als "Backup", wenn ich draußen bin. Wenn die Leute dich mit einem Heli sehen, dann stehst du automatisch schon besser da. Egal, ob du danach dann einen Quadrocopter auspackst.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von JCrook ()

    • JCrook schrieb:

      Man möge mir jedoch jetzt die Haarspalterei verzeihen
      Kein Problem, dann mache ich aber weiter: ;)
      • §21h LuftVO gestattet den Betrieb "in den nachfolgenden geografischen Gebieten" bzw. "über dem jeweiligen Wohngrundstück". Durch die Verwendung des Dativ wird klar, dass die Wechselpräpositionen "über" eine Positionsangabe und keine Positionsänderung (Verwendung mit dem Akkusativ) bezeichnet.
      • In deinem Fallbeispiel, beim "Parkplatz von der Arbeit", kann man davon ausgehen, dass es sich nicht um ein Wohngrundstück handelt. Somit kommt Punkt 7 hier nicht zur Anwendung.
      Aber im Grunde hast du Recht: Es reicht die Erlaubnis des betroffenen Nutzungsberechtigten, um über einem Wohngrundstück fliegen (solange keine anderen Rechte und geografischen Gebiete tangiert werden). Wie Jens beschrieben hat, macht die sehr geringe Höhe hier keinen Unterschied. Und auch bei einem Firmengrundstück ist es von Vorteil die Erlaubnis zu haben, denn der Start bzw. die Landung von einem Grundstück sind nicht Bestandteil des §21h LuftVO.

      Ich habe versucht noch eine rechtliche Definition von "Luftraum" zu finden, die schon den Beginn am Boden zeigt, war aber nicht erfolgreich. Evtl. hat jemand Lust noch mehr Haare zu spalten.