Mit meiner Drohne Geld verdienen...doch welches Gewerbe muss ich anmelden?

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Für sog. Kulturberufe mit wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeiten sind keine Gewerbeanmeldungen nötig. Zum Beispiel als freier Redakteur, Journalist oder Bildberichterstatter, der Daten samt Bilder/Videos für die Dokumentation einer Firma oder eines Verlages erstellt, ist keine Gewerbeanmeldung erforderlich. Diese Tätigkeit ist deswegen auch nicht Gewerbe- und Umsatzsteuerpflichtig. Die Gewinne aus dieser Tätigkeit sind lediglich Einkommensteuerpflichtig und müssen natürlich bei der Einkommensteuerklärung angegeben werden. Freiberufler die diese Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen können, dürfen im Gegenzug auf ihren Rechnungen Gemäß § 19 UStG allerdings keine Umsatzsteuer ausweisen und müssen bei Rechnungsstellung ausdrücklich auf die Umsatzsteuerbefreiung hinweisen. Ich zum Beispiel arbeite neben meiner Rente noch als freier Redakteur für einen Verlag und erstelle für diese Tätigkeit neben redaktioneller Arbeit auch Fotos und Videosequenzen (ob mit oder ohne Drohne) für deren Fachbücher oder Video-Publikationen. Nach rechtlicher Beratung durch das Finanzamt falle ich mit meiner Tätigkeit in diese Regelung für Freiberufler und das könnte auch in deinem Fall gelten. Ich würde mich zur Sicherheit aber auf alle Fälle beraten lassen, in dem du dein Vorhaben einem Steuerfachmann oder dem Finanzamt genau schilderst. Nur der kann dann genau beurteilen, ob dein Vorhaben die Klassifizierung als Freiberufler erfüllt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von biber ()

    • biber schrieb:

      Diese Tätigkeit ist deswegen auch nicht Gewerbe- und Umsatzsteuerpflichtig.
      Vorsicht! Gewerbesteuer nein, aber Umsatzsteuer ja, sofern die entsprechenden Grenzwerte überschritten sind. Da stellt sich dann die nächste Frage: Voller oder ermäßigter Steuersatz? Ich könnte bei Film und Foto leicht in Richtung ermäßigter Steuersatz argumentieren, weil man immer sagen kann, dass die Übertragung der Nutzungsrechte die Hauptleistung ist. Aber wenn man überwiegend Auftraggeber hat, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, ist die Anwendung des vollen Umsatzsteuersatzes für sie ja kein Nachteil. Daher arbeite ich nur dann mit dem ermäßigten Satz, wenn ein nicht vorsteuerabzugsberechtigter Auftraggeber ausdrücklich darum bittet, zum Beispiel eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

      Matthias
    • @Pianist genau deswegen schrieb ich ja, das man sich auf alle Fälle von Fachkundigen beraten lässt, ob im gegebenen Fall auch eine Befreiung von der Umsatzsteuer möglich ist, die Grenzen ob ja oder nein sind eng. Je nach Umfang der Tätigkeit kann man auch steuerliche Vorteile haben, wenn man tatsächlich ein volles Gewerbe mit ständig eingehenden Aufträgen betreibt, das muss man abwägen.
    • biber schrieb:

      @Pianist genau deswegen schrieb ich ja, das man sich auf alle Fälle von Fachkundigen beraten lässt, ob im gegebenen Fall auch eine Befreiung von der Umsatzsteuer möglich ist, die Grenzen ob ja oder nein sind eng. Je nach Umfang der Tätigkeit kann man auch steuerliche Vorteile haben, wenn man tatsächlich ein volles Gewerbe mit ständig eingehenden Aufträgen betreibt, das muss man abwägen.
      Es ging mir nur um die Aussage, wo Du die Umsatzsteuerpflicht mit der Art der Tätigkeit verknüpft hast, und genau diesen Zusammenhang gibt es eben nicht. Da geht es ausschließlich um die entsprechenden Grenzwerte von Umsatz und Gewinn. Und ob man nun den §19 in Anspruch nimmt, das richtet sich eher nach Art der Kundschaft. Interessant kann das ja sowieso nur sein, wenn man überwiegend Privatkunden hat, denn dann ergibt sich ein entsprechender Preisvorteil. Sobald jemand mehrheitlich oder ausschließlich vorsteuerabzugsberechtigte Auftraggeber hat, muss er über die Option zur Kleinunternehmerregelung gar nicht nachdenken, weil sie ihm keinen Vorteil bringt.

      Mal ganz davon abgesehen: Es gibt haufenweise Leute, die der Meinung sind, dass Auftragnehmer mit §19-Rechnungen automatisch einen schlechten oder unprofessionellen Eindruck ("kleiner Krauter") machen. Das ist natürlich totaler Blödsinn, aber auch dies sollte man im Hinterkopf haben.

      Matthias
    • Pianist schrieb:

      Bist Du Dir sicher, dass das Geschäftsmodell "Copter-Aufnahmen" auch heute noch funktionieren wird?
      Da weiß ich jetzt nicht, jetzt ist nur Hobby, die Landschaften fotografieren usw. Aber will ich auch was interessantes machen, deshalb habe ich eine Gedanke gemacht, mich irgendwo zu bewerben. Das kann ich natürlich machen, aber was ist wenn jemand nach Rechnung fragt, sogar Gewerbeamt schreibt "Sofern Sie die von Ihnen geschilderte Tätigkeit gegen Entgelt ausüben wollen, müssten Sie eine Gewerbeanmeldung im Bürgerbüro vornehmen". Bei Unternehmen sich zu bewerben muss ich was anmelden (Freiberufler oder Kleinunternehmer), so verstehe ich die Stellungsnahme von Gewerbeamt. Risiko ist, dass ich keine Kunden bzw. kein Gewinn habe. No risk no fun :)

      Eigentlich, ob ich als Freiberufler oder Kleinunternehmer unterwegs bin, spielt jetzt keine Rolle. Drohne ist schon gekauft, ich habe keine Kosten mehr. Ich kenne die Unterschied zwischen beide. Sogar ist mir lieber sofort als Freiberufler eingestuft werden, vor allem dass ich mit Drohne als Nebenjob tätig werde (ich bin Festangestellte).

      Ich werde mit Steuerberater noch sprechen, ich werde hier Bescheid schreiben.

      Pawel