Fliegen in der Nähe von Menschenansammlungen

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    • Fliegen in der Nähe von Menschenansammlungen

      Der DMVF hat eine interessante Rechtsauffassung bezgl. fliegen innerhalb 100m zu Menschenansammlungen:
      dmfv.aero/allgemein/100-meter-…t-auf-modellflugplaetzen/
      Dabei geht es darum, dass die 100m seitlicher Abstand zu Menschenansammlungen nicht eingehalten werden müssen, wenn diese "dazugehören".

      Ähnlich ist es auch in Irland geregelt. Man darf nicht näher wie 120m an unbeteiligte Menschen ran fliegen:
    • Da die Frage immer wieder aufkommt, was denn eine Menschenansammlung ist:

      "Im Rahmen einer Arbeitsgruppe haben sich Bund und Länder dabei darauf verständigt, dass unter Menschenansammlungv eine räumlich vereinigte Vielzahl von Menschen zu verstehen ist, d.h. eine so große Personenmehrheit, dass ihre Zahl nicht sofort über- schaubar ist und es auf das Hinzukommen oder Weggehen eines Einzelnen nicht mehr ankommt. Bei einer Anzahl von mehr als zwölf Personen ist regelmäßig von einer solchen Menschenansammlung auszugehen." (Quelle: Begründungen zur Neuverordnung, Seite 23)

      Für mich stellt sich dabei aktuell noch die Frage, wie "räumlich vereinigt" zu interpretieren ist. Sind damit schon 13 Personen gemeint, die irgendwo gleichzeitig auf einem Fußbalplatz rumlaufen, den man aus 80m Höhe im Bild hat? Oder ist hier eher eine Menschentraube gemeint, also eine Menschenansammlung auf relativ kleinem räumlichen Bereich?



      P.S.: Als Sammelthread deklariert.
    • Die Ausführungen in dem Artikel sind Wunschdenken. Bei einem Flugtag sind die Zuschauer keine unbeteiligten Dritten im Sinne des
      Luftverkehrsrechtes ? Ich fürchte, daß wird jeder Richter anders sehen und 50 Meter für zu wenig ansehen.
      In der neuen Drohnenverordnung ist eine solche Ausnahme jedenfalls nicht enthalten.
      Bodenfreiheit statt Spoiler
    • ema-fuzzi schrieb:

      Ich fürchte, daß wird jeder Richter anders sehen und 50 Meter für zu wenig ansehen.
      Wenn dem so sein sollte werden sich viele solcher Richter damit befassen müssen, denn einen Flugtag mit Zuschauern veranstaltet so ziemlich jeder Verein, der beim DMFV gemeldet ist mindestens einmal im Jahr. Sieht für mich nach akutem Personalmangel bei der Justiz aus diesen Sommer.
    • Ich soll demnächst eine Veranstaltung mit ca. 3.000 Personen (mehr als 12) vom Boden und aus der Luft filmen (beruflicher Auftrag). Es gibt einen Umzug durch die Stadt bis zum Festplatz. Mein Plan sieht jetzt so aus. In der Stadt habe ich zwei Adressen von Grundstückseigentümern, die mir den Aufstieg auf ihrem Grundstück schriftlich genehmigen. Ich suche mir eine Adresse aus und filme aus 50 bis 100 Höhenmetern. Dabei bleibe ich immer über dem Grundstück. Dann lande ich dort wieder. Also nur hoch runter über einem Grundstück. Dann fliege ich ausserhalb der Stadt einen Bogen um den Festplatz und halte dabei einen Sicherheitsabstand zu den Menschen.

      Dazu habe ich folgende Fragen:

      1.
      In dem PDF "Die neue Drohnen-Verordnung – Ein Überblick über die wichtigsten Regeln"
      bmvi.de/SharedDocs/DE/Publikat…df?__blob=publicationFile
      steht: "Verboten ist der Betrieb von Drohnen oder Modellflugzeugen in und über sensiblen Bereichen wie Einsatzorten von
      Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, […]". Da steht nichts von einem seitlichen Sicherheitsabstand. Wo ist das definiert bzw. wo stehen alle Regeln der neuen Drohnen-Verordnung?

      2.
      Muss ich für dieses Vorhaben eine Genehmigung beantragen? Wenn ja wo?

      Für jede Hilfe diesbezüglich bin ich sehr dankbar, da ich mit "Menschenansammlungen" bisher keine Erfahrungswerte habe.

      ___

      PS: Eigentlich müsste es eine zentrale Stelle geben, wo man genau solche Fragen verbindlich beantwortet bekommt. Das kann ja eigentlich nicht sein, dass das ein Forum leisten muss. Oder bin ich zu uninformiert?
    • Ralf Neverland schrieb:

      Da steht nichts von einem seitlichen Sicherheitsabstand. Wo ist das definiert bzw. wo stehen alle Regeln der neuen Drohnen-Verordnung?
      Da solltest nochmal genau lesen
      LuftVO
      § 21b Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
      (1) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist verboten, sofern er nicht durch eine in §21a Absatz 2 genannte Stelle oder unter deren Aufsicht erfolgt,
      ...,
      2. über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben,...

      Das solltest du dir also vom regionalen Luftamt genehmigen lassen.

      Die neuen Regeln kannst hier runterladen
      bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LR/151108-drohnen.html
    • Ralf Neverland schrieb:

      1.
      In dem PDF "Die neue Drohnen-Verordnung – Ein Überblick über die wichtigsten Regeln"
      bmvi.de/SharedDocs/DE/Publikat…df?__blob=publicationFile
      steht: "Verboten ist der Betrieb von Drohnen oder Modellflugzeugen in und über sensiblen Bereichen wie Einsatzorten von
      Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, […]". Da steht nichts von einem seitlichen Sicherheitsabstand. Wo ist das definiert bzw. wo stehen alle Regeln der neuen Drohnen-Verordnung?






      "§ 21b
      Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
      (1) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist verboten, sofern er nicht durch eine in § 21a Absatz 2 genannte Stelle oder unter deren Aufsicht erfolgt,
      1. außerhalb der Sichtweite des Steuerers nach Maßgabe des Satzes 2, sofern die Startmasse des Geräts 5 Kilogramm und weniger beträgt,
      2. über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen
      Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, sowie über mobilen ...."


      2.
      Muss ich für dieses Vorhaben eine Genehmigung beantragen? Wenn ja wo?

      Die für die Veranstaltung verantwortliche Einsatzleitung der Polizei auf jeden Fall.

      "§ 21c
      Zuständige Behörde
      Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach § 21a Absatz 1 sowie für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 21b Absatz 2 und 3 ist die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes."
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