Grade wird es echt nervig mit Genehmigungen

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • inselgrafik schrieb:

      Es herrscht bei den zuständigen Stellen hier schon viel Entgegenkommen, man will vieles ermöglichen, aber kein WildWest rund um Flugplätze, über Schiffen oder in Naturschutzgebieten.
      Diese Erfahrung habe ich bis auf ganz ganz wenige Ausnahmen auch gemacht.

      Zur Vorab-Information von Polizei und Ordnungsbehörden:
      Man macht denen dadurch nicht nur keine Arbeit, sondern ganz im Gegenteil erleichtert man Ihnen die Arbeit. Ruft ein "besorgter" Bürger nämlich an, muss ausgerückt werden, und das ist von den Beamten nur zu umgehen, wenn sie vorher über den Flugeinsatz informiert wurden.
    • @inselgrafik
      Vielen Dank für Deine ausführlichen Infos.

      Ich bin ebenfalls als freier Künstler mit der Mavic unterwegs, aber nicht gewerblich.
      Früher war ich gewerblich als Filmer (Image- und Werbefilme) unterwegs. Einer der Gründe warum ich mich nur noch als freier Künstler betätige war,
      daß ich mir genau diese über monatelang sich hinziehenden Telefonate, Mails etc mit zig verschiedene Behörden ersparen wollte.

      Was wäre Eurer Meinung nach die "effizienteste" Lösung um auf bestimmte Locations wie z.B. aufgegebene Industriebrachen legal fliegen und damit natürlich filmen zu können.
      Jeweils mir eine Aufstiegsgenehmigung der jeweiligen Luftfahrtbehörde zu holen und darüber hinaus eine Zutrittsgenehmigung des Unternehmens um dort Filmaufnahmen machen zu dürfen?
      Mavic Pro (Paula ;))
    • NRW.
      Ich hatte den Beitrag von flexim gelesen.

      gemäß § 21 b Abs. 1 LuftVO:

      ist der Betrieb verboten über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von

      der Begrenzung von Industrieanlagen, bzw. erlaubt, soweit der Betreiber der Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat,

      sinngemäß auch bei Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen, soweit nicht die zuständige Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat.

      Mir liegen die entsprechenden Zustimmungen vor, sodaßich davon ausgehe, dass keine weiteren Genehmigungen zum ja erlaubnisfreien Betrieb meines Kopters, Gewicht unter 2kg, erforderlich sind.

      Die Luftfahrtbehörde hatte dem zugestimmt.
      Daher meine Überlegung.
      Mavic Pro (Paula ;))
    • Frankihang schrieb:

      NRW.
      Ich hatte den Beitrag von flexim gelesen.

      gemäß § 21 b Abs. 1 LuftVO:

      ist der Betrieb verboten über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von

      der Begrenzung von Industrieanlagen, bzw. erlaubt, soweit der Betreiber der Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat,

      sinngemäß auch bei Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen, soweit nicht die zuständige Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat.

      Mir liegen die entsprechenden Zustimmungen vor, sodaßich davon ausgehe, dass keine weiteren Genehmigungen zum ja erlaubnisfreien Betrieb meines Kopters, Gewicht unter 2kg, erforderlich sind.

      Die Luftfahrtbehörde hatte dem zugestimmt.
      Daher meine Überlegung.
      Genau so ist es. Sofern die zuständige Stelle, Betreiber zugestimmt hat, ist die Luftfahrtbehörde in diesen Fällen außen vor, keine weitere Genehmigung erforderlich. Wenn nicht andere Verbote, wie Flughafen etc. dem entgegen stehen.
    • inselgrafik schrieb:

      flexim schrieb:

      Hatte auch kein Problem mit Ausnahmen von 21b ABS.1 Nr.3,5,7 (gewerblich).
      Nr. 7 aber bestimmt nur für einen genau definierten Bereich und Zeitraum, oder?
      Wohngrundstücke:
      Der Betrieb darf die gewöhnliche Einsatzzeit nicht überschreiten und am gleichen Ort maximal 4x pro Jahr erfolgen. Die Eigentümer oder Verfügungsberechtigten der Wohngrundstücke sind rechtzeitig vorab durch bsbw. Aushang oder Wurfsendung über den Einsatz zu informieren. Der Datenschutz und die Persönlichkeitsrechte sind zu wahren.
    • Wie ist das denn mittlerweile in Industriegebieten? Brauch ich dann tatsächlich ne Ausnahmegenehmigung und damit einen Kenntnissnachweiß?

      In der neuen Verordnung steht was von "Industrieanlagen". Was ist damit gemeint? Das Firmengelände in einem Industriegebiet? map2fly legt das so aus..

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von benider ()

    • Zur Definition des Begriffs "Industrieanlage" führt das BMVI folgendes aus:

      BMVI schrieb:

      Auskunft des BMVI
      Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch umfasst der Begriff der Industrieanlage die „Gesamtheit von Gebäuden und Einrichtungen samt dem Gelände eines Industriebetriebs“. Es ist demnach auf eine konkrete Betriebsstätte abzustellen, und nicht etwa auf ein damit verbundenen Netz (wie z.B. die von Ihnen genannten Hochspannungsleitungen).
      Ein Anhaltspunkt für die Bestimmung einer Anlage als Industrieanlage bietet z.B. das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und seine nachgeordneten Verordnungen. Besteht für die fragliche Anlage eine Genehmigungspflicht nach diesem Gesetz, ist in jedem Falle eine Industrieanlage im Sinne des § 21b Absatz 1 Nummer 3 LuftVO gegeben.
      Einer solchen Genehmigung nach dem BImSchG bedürfen alle Anlagen, die in Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannt sind (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV). Dabei handelt es sich in der Regel um solche Anlagen, die aufgrund ihrer Größe, Beschaffenheit und Störfallrelevanz auf ihre Vereinbarkeit mit dem Umweltrecht hin untersucht werden müssen. Hierunter fallen z.B. Anlagen der Großchemie, Raffinerien, Abfallverbrennungsanlagen, Kraftwerke sowie größere Betriebe der Metall-, Glas- und Papierverarbeitung und Biogasanlagen, soweit diese unter die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) fallen. Auch Lackierbetriebe, Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten oder zur Nahrungsherstellung sowie Anlagen zur Lagerung von brennbaren Gasen unterfallen dieser Genehmigungspflicht.
      Die Anlagengenehmigung bezieht sich dabei auf eine Betriebsstätte. Nur diese ist auch für die Regelung in der LuftVO maßgeblich.
      Mit Blick auf die Anlagen zur Energieerzeugung oder-verteilung wäre nach dem von Ihnen gewählten Beispiel also lediglich das Umspannwerk eine Industrieanlage im Sinne der LuftVO.
      Mit freundlichen Grüßen
      Im Auftrag
      Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Referat K 14 - Bürgerservice, Besucherdienst Invalidenstraße 44
      10115 Berlin
      Die Quelle ist mir nicht mehr bekannt. Den Text habe ich mal einem Forumsbeitrag entnommen.