Grade wird es echt nervig mit Genehmigungen

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Meine kurzen Erfahrungen.

      Auftrag direkt an einer Bundesstraße. Zuerst im Luftfahrtamt angerufen. Dort wurde auf das Staatliche Bauamt Straßenbau verwiesen.
      Dort habe ich angerufen. Man wusste Bescheid über das neue Drohnengesetz, und man sagte mir prinzipell gäbe es Ausnahmegenehmigungen. Müsste man Prüfen.
      Ich habe mein Anliegen per Email beschrieben inkl. Karte mit Zielgebiet, markiertem Start und Landepunkt.
      Versicherungsbestätigung habe ich gleich mitgeschickt.

      Dann hats leider etwas gedauert. 3 Wochen später bekam ich die Zusage das ich eine Genehmigung bekomme, wenn ich ihnen eine Art Ausbildungs/Kenntnisnachweis schicken könnte.
      OK, ist zwar laut Gesetz bei meiner Phantom 4 Pro nicht vorgesehen, aber ich vermute der Sachbearbeiter möchte sich absichern falls etwas passiert.
      Also die Safedrone Schulung gemacht und das Zertifikat abgeschickt.

      Dann war der Mitarbeiter im Urlaub.....und der Kunde drängte. Habe dann dort angerufen und einem Kollegen den Fall geschildert.
      Der hat kurz die Unterlagen gecheckt und mir per Mail mitgeteilt das sie mir vorläufig schonmal das OK geben. Bei Bedarf stellen sie noch eine schriftliche Genehmigung aus.

      Den Flug habe ich am gleichen Tag, etwa 2h vorher bei der örtlichen Polizei angemeldet (wäre nicht zwingend nötig gewesen), da der Einsatzort von vielen Touristen besucht ist, und die Drohne sicher bemerkt wird. Außerdem befindet sich nebenan eine Saunaanlage. Die Polizei war begeistert über meine Karte, hat gesagt: "endlich meldet sich mal vorab jemand!" und ich bin weiter.

      Noch kurz zur Saunaanlage gegangen um dort bescheid zu geben. Habe gleich noch die Drohne gezeigt und das man nicht zoomen kann. (Das war alles auf freiwilliger Basis und per Gesetz absolut nicht notwendig). Die fanden es auch sehr freundlich das ich bescheid gebe!
      Ich hab fast damit gerechnet das einer der Saunagäste sich beschwert - ein spanner! oder so - was ja naheliegend ist.

      Der Flug war völlig Problemlos machbar. Keine einzige Person hat sich beschwert oder mich blöd angequatscht.

      Ich denke je offener man als Gewerblicher Pilot mit sowas umgeht, desto besser ist das für unseren Ruf und unsere Reputation!
    • F!o schrieb:


      Ich denke je offener man als Gewerblicher Pilot mit sowas umgeht, desto besser ist das für unseren Ruf und unsere Reputation!
      Genau so ist es.

      Und jetzt noch mal zur Ausgangsfrage: Letztendlich geht es doch um § 21b Ziff. 5 LuftVO. Da ist die Rede von "zuständigen Stellen", die den Betrieb in den Bereichen, wo sie zuständig sind, erlauben können. Aber es besteht vermutlich keinerlei Klarheit darüber, wer die "zuständigen Stellen" sind. Ich nehme zum Beispiel an, dass für Aufnahmen im Nahbereich von Bahnstrecken das jeweilige Eisenbahninfrastrukturunternehmen zuständig ist, also im Regelfall die DB Netz AG. Wie die nun intern ihre Aufgaben verteilen, darf mir wohl egal sein. Wenn ich zum Beispiel auf einer Bahnbaustelle filme, dann reicht es mir vollkommen aus, wenn der DB-Projektleiter vorab zustimmt.

      Wenn ich auf einer Bundeswasserstraße filme und einige zusätzliche Copteraufnahmen drehe, dann dürfte wohl das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zuständig sein. Von dort habe ich bisher ziemlich pauschale Erlaubnisse bekommen, in denen lediglich festgelegt wurde, dass ich selbst die Schiffsführung abgeben muss, so lange ich den Copter steuere, und es nicht reicht, nur einen Rudergänger einzusetzen. Und ich möge doch bitte eine Mindestflughöhe von zehn Metern einhalten und nicht direkt über andere Boote und Schiffe fliegen.

      Wenn ich nun lese, dass die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter sowas nicht mehr erlauben sollen, weil die GDWS es ihnen verboten hat, dann ist das für mich eine neue Sachlage, um die ich mich erst mal kümmern muss.

      Matthias
    • @Pianist Genau so ist es... die Zuständigen Stellen kennst du, die dürfen dir aber keine Erlaubnis mehr direkt geben (außer Tower, wenn du in einer entsprechenden CTR fliegst, wo du den Tower anrufen musst)
      Zuständig ist jetzt immer die Luftfahrtbehörde und die fragt dann die eigentlich zuständigen Behörden um ihre Einschätzung. Wenn die sich positiv äußern kannst du eine Genehmigung bekommen.

      Allerdings haben die grade schiss vor der Verantwortung und erteilen erst mal KEINE Freigabe, weil sie die Weisung bekommen haben, dass sie mangels Kompetenz ja gar nicht in der Lage seien das zu beurteilen.
      Also konkret hat man mir gesagt, dass man bereit wäre mir den Sicherheitsabstand statt 100m auf 50m zu reduzieren (Oh, wie GROSSZÜGIG!), aber dass sie zu Zeit NICHT abschätzen können wie gefährlich Drohnen wirklich sind und deshalb KEINEN Flug über dem Wasser erlauben wollen, ohne den Verkehr auf dem Fluss vorher lahm zu legen. Und DAS ist dann nur in extremen Ausnahmen möglich und teuer.

      Also das ist keine gute Entwicklung und ich hoffe sehr, dass das sich bald wieder normalisiert.

      Ich denke, der "Führerschein" wird auch für <2kg ein wichtiges Ding werden... Der Aufwand steigt in einem Maße, dass man sich fragt ob das in irgendeiner Weise angemessen ist.
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    • Straßenbauamt Rosenheim war das, gekostet hat es nix.
      Mein Anliegen war, in der Nähe einer Bundesstraße starten zu dürfen (30m entfernung), dann hab ich mich aber von der Bundesstraße auf etwa 100m entfernt um dort die Aufnahmen zu machen.
      Landung wieder am Startpunkt

      Zitat: "Es ist darauf zu achten, dass durch die Start- und Landevorgänge im Bereich der Promenade keine Ablenkung von Verkehrsteilnehmern auf der Bundesstraße erfolgen kann (u.U. abschirmen durch Sichtschutz o.ä.)."
    • F!o schrieb:

      Straßenbauamt Rosenheim war das, gekostet hat es nix.
      Mein Anliegen war, in der Nähe einer Bundesstraße starten zu dürfen (30m entfernung), dann hab ich mich aber von der Bundesstraße auf etwa 100m entfernt um dort die Aufnahmen zu machen.
      Landung wieder am Startpunkt

      Zitat: "Es ist darauf zu achten, dass durch die Start- und Landevorgänge im Bereich der Promenade keine Ablenkung von Verkehrsteilnehmern auf der Bundesstraße erfolgen kann (u.U. abschirmen durch Sichtschutz o.ä.)."
      Bist du dabei in ausreichender Höhe über die Bundesstraße drüber geflogen? War das ein Thema? Oder bist du auf einer Seite geblieben?
    • Überflug war im Zuge meiner Anfrage kein Thema. Es ging nur um die unterschreitung des seitlichen Abstands.
      Wobei die relativ gelassen waren, laut Ihrer Aussage haben sie Erfahrungen mit Drohnenflügen, da auch das Straßenbauamt anscheinend welche nutzt.

      Hier sieht man die Örtlichkeit. Startpunkt war der Baum neben der Anlegestelle.

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    • Hinweis: Aus LSG | NSG | VSG welche Einschränkungen gibt es hier ? hierhin kopiert, da es thematisch auch gut passt:
      ____

      Ralf Neverland schrieb:

      Landschaftsschutzgebiet (LSG)
      aktuelle Infos von heute.

      Schriftliche Auskunft der Landes-Regierung: Zu den einzelnen Landschaftsschutzgebieten (LSG) gibt das jeweilige Landratsamt Auskunft.
      Telefonische Auskunft des zuständigen Landratsamtes: Jeder Drohnenflug in einem LSG muss von uns geprüft und genehmigt werden.

      Wie Joggels oben geschrieben hat, sind die Verordnungen der LSG meistens aus dem letzten Jahrtausend. Deshalb muss das Landratsamt jeden Fall einzeln prüfen.

      Der Antrag kann formlos eingereicht werden mit Infos über Ort mit Lageplan, Zeitpunkt, Dauer und Flughöhen. Die Landratsämter können theoretisch eine Gebühr verlangen. In meiner aktuellen Anfrage wurde mir gesagt, dass die Prüfung und die Genehmigung (falls es eine gibt) kostenfrei sind.

      weitere Infos:
      Die Landratsämter haben eine maximale Bearbeitungszeit von 1/4 Jahr :S
      ... sind aber bemüht, den Antrag schnellstmöglich chronologisch (in der Reihenfolge des Eingangs) zu bearbeiten.

      ich halte euch auf dem Laufenden. :)
      so. ich hatte versprochen euch auf dem Laufenden zu halten.

      Den Antrag hatte ich beim Landratsamt vor einer Woche mit Flugplänen eingereicht. Dazu die Bitte mir vorab, den Landschaftsplan und die Verordnung per E-Mail zu senden. Nachdem der Kunde bereits mehrfach nachgefragt hat, habe ich gerade beim Landratsamt angerufen. Info: "Den Landschaftsplan und die Verordnung bekommen Sie noch heute Vormittag zugesendet. Die schriftliche Genehmigung wird noch 3 bis 4 Wochen dauern. Das müssen unsere Experten erst prüfen. Da kann ich auch nichts beschleunigen."

      Das überschneidet sich jetzt thematisch mit dem Thread "Grade wird es echt nervig mit Genehmigungen". Mit dieser Bearbeitungs-Geschwindigkeit kann ich nicht arbeiten und muss befürchten, dass ich den Auftrag verliere bzw. der Kunde in 4 Wochen eventuell kein Interesse mehr an den Aufnahmen hat. So ist das echt nervig und im Berufsleben ein Ding der Unmöglichkeit !!! Das grenzt schon fast an absichtlicher Blockade, staatlich verordnet.

      Ich denke, ich werde hier mal die Situation beschreiben:
      alexander.dobrindt@bundestag.de

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von skyscope () aus folgendem Grund: Hinweis

    • Ralf Neverland schrieb:

      Ich denke, ich werde hier mal die Situation beschreiben:
      alexander.dobrindt@bundestag.de
      Das ist zu weit oben. Und der Bund hat mit der Anwendung in den Ländern eh nichts zu tun.

      Ich würde da auch mal einen Termin mit der Wirtschaftsförderung machen, und danach auch mal einen mit den lokalen Medien in Betracht ziehen.

      Gleichzeitig würde ich dazu auch mal die höhere Landschaftsbehörde kontaktieren, bzw. Deinen Fall darlegen und mich erkundigen, ob es diesbezüglich Abstimmungen mit dem Wirtschaftsdezernat gibt (bestimmt nicht, aber dann würdest Du dich mal drum kümmern, so lange Verfahren bei den Naturschutzbehörden wären ja für solche simplen Vorhaben untragbar) und ob geplant ist, zukünftig ein vereinfachtes Genehmigunsverfahren für die Kommunen / untere Behörden einzuführen. Und so weiter - sprich, möglichst viel direkten Zug von allen Seiten auf die Kette bringen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 6 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • skyscope schrieb:

      Hier wird vieles durcheinander geworfen. Zum einen ist die jeweilige Genehmigungsbehörde immer die Lunftfahrtbehörde des jeweiligen Landes.
      Ich hab das so verstanden, dass sich Deine Bemerkung auf alle Punkte §21b(1) 1-9 bezieht.
      Daher hab ich mal angefragt beim Dezernat für Luftfahrt, Hannover :

      gemäß § 21 b Abs. 1 LuftVO:

      ist der Betrieb verboten über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von

      der Begrenzung von Industrieanlagen, bzw. erlaubt, soweit der Betreiber der Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat,

      sinngemäß auch bei Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen, soweit nicht die zuständige Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat.

      Mir liegen die entsprechenden Zustimmungen vor, sodaß ich davon ausgehe, dass keine weiteren Genehmigungen zum ja erlaubnisfreien Betrieb meines Kopters, Gewicht unter 2kg, erforderlich sind.

      Ich bitte um eine kurze Bestätigung.


      Antwort der Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr:


      Die vor dem 07.04.2017 erteilten Erlaubnisse gelten unabhängig von der geänderten LuftVO fort. Der Umstand, dass bestimmte Handlungen, die bisher erlaubt waren, nunmehr durch § 21b LuftVO verboten werden, führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der bestehenden Erlaubnisse.

      Weiterhin sieht die Rechtslage bezüglich der Verbotstatbestände nach § 21 b LuftVO folgendermaßen aus: In einigen Regelungen des § 21 b LuftVO ist eine Zustimmung des jeweiligen Berechtigten bzw. Betreibers oder Eigentümers vorgesehen. Liegt diese Zustimmung vor, entfällt der Verbotstatbestand ( tatbestandsausschließendes Einverständnis ).
      Eine weitere Genehmigung ist dann nicht mehr erforderlich.
    • flexim schrieb:

      skyscope schrieb:

      Hier wird vieles durcheinander geworfen. Zum einen ist die jeweilige Genehmigungsbehörde immer die Lunftfahrtbehörde des jeweiligen Landes.
      Ich hab das so verstanden, dass sich Deine Bemerkung auf alle Punkte §21b(1) 1-9 bezieht.Daher hab ich mal angefragt beim Dezernat für Luftfahrt, Hannover :


      ...

      Weiterhin sieht die Rechtslage bezüglich der Verbotstatbestände nach § 21 b LuftVO folgendermaßen aus: In einigen Regelungen des § 21 b LuftVO ist eine Zustimmung des jeweiligen Berechtigten bzw. Betreibers oder Eigentümers vorgesehen. Liegt diese Zustimmung vor, entfällt der Verbotstatbestand ( tatbestandsausschließendes Einverständnis ).
      Eine weitere Genehmigung ist dann nicht mehr erforderlich.

      Ja nun, wenn keine Genehmigung erforderlich ist, muss man auch keine Genehmigungsbehörde anrufen.

      Stimmt der jeweilig Berechtigte, Betreiber oder Eigentümer nicht zu, genauer, wird erst gar nicht gefragt, so kann man dennoch Einzelerlaubnisse und auch Allgemeinerlaubnisse für Ausnahmen hinsichtlich §21b beantragen und sich genehmigen lassen.

      Edit:

      @flexim, vielleicht ist das insofern alles etwas missverständlich, als dass wir "Genehmigung" und "Zustimmung" kreuz und quer verwenden, ich letztlich auch. Gefordert ist gem. §21b LuftVO aber nur jeweils eine "ausdrückliche Zustimmung", die ja kein Formerfordernis hat, also beispielsweise auch mündlich gegeben werden kann.
      Demgegenüber ist das Erlaubnisverfahren durch die Luftfahrtbehörden ja ein zwingend schriftliches, und auch die Genehmigungen werden schriftlich erteilt, weil sie in der Regel mit Auflagen verbunden sind.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Sinn meiner Anfrage war, eindeutig zu klären, wie man um die Verbote nach 21b (alle Verbote, in denen von Zustimmung des Betreibers, der zuständigen Stelle usw. die Rede ist) herumkommen kann.
      Eine Möglichkeit : diese Zustimmung einholen und die Luftfahrtbehörde ist außen vor.
      Warum kann das sinnvoll sein ? In den bisher erteilten Sondererlaubnissen in Niedersachsen sind diese Verbote nicht komplett aufgehoben worden. So bleibt der Überflug z.B. von Bundesfernstraßen weiterhin verboten, bezügl. der einzuhaltenden Abstände werden schwammige Empfehlungen ausgesprochen, die im Ernstfall dem Piloten wieder den schwarzen Peter zuschieben.
      Eine Zustimmung der..... kann u.U. alle Verbote aushebeln, dürfte kostenlos sein und vielleicht manchmal erforderlich.
      Möglicherweise ist es daher gelegentlich sinnvoller, diesen Weg zu versuchen.
    • flexim schrieb:

      Möglicherweise ist es daher gelegentlich sinnvoller, diesen Weg zu versuchen.
      Ja selbstverständlich ist das sinnvoller, das bestreitet doch auch niemand. Ausser natürlich, ich muss bspw. über ein ganzes Wohngebiet fliegen, und kann nicht 2.000 Eigentümer/Einwohner einzeln um Zustimmung bitten.

      Ich verstehe jetzt den großen Erkenntnisgewinn durch Deine Anfrage nicht ganz.
    • Ja, eigentlich reicht eine Formlose Zustimmung der zuständigen Stelle. Das geben die §§ meiner Ansicht nach auch her. Allerdings ist da eben grade von den Juristen ein Verbot an die zuständigen Stellen ergangen eine solche formlose Zustimmung zu erteilen und man wird gezwungen eine Genehmigung zu beantragen. Und die zuständige Behörde für den Neckar hier ist jetzt so verunsichert, dass sie aus Angst vor Haftung selbst im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine positive Aussage dazu treffen wollen. Also auch über den offiziellen Weg werde ich zur Zeit KEINE Genehmigung hier bekommen. Das höchste der Gefühle ist, dass ich nur noch einen Sicherheitsabstand von 50m einhalten muss.

      Das ist kein Zustand!
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    • skyscope schrieb:

      Ich verstehe jetzt den großen Erkenntnisgewinn durch Deine Anfrage nicht ganz.
      Das macht nichts :)

      Ich hatte den Eindruck, dass mehrfach die Meinung vertreten wurde, die einzige Möglichkeit, Verbote nach 21b auszuhebeln sei, sich an die einzig zuständige Stelle, nämlich die Luftfahrtbehörde zu wenden. Da hab ich wohl einiges (auch Dich?) falsch verstanden.

      Pardon!

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von flexim ()

    • Sven Schumacher schrieb:

      ...dass sie aus Angst vor Haftung selbst im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine positive Aussage dazu treffen wollen.
      Genehmigungsbegehren können nur mit Begründung abgelehnt werden, Angst vor Haftung gehört nicht dazu.
      Hast Du §31 WaStrG schon mal gelesen? Insbesondere Satz 2 und 5 werden Dich interessieren. Wobei ich mal dahingestellt lasse, ob eine mangelnde Reaktion nach Satz 2 als ausdrückliche Zustimmung im Sinne der LuftVO interpretiert werden kann.