EU-Regeln für den Betrieb von Drohnen --- Sammelthread

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Guenther J. schrieb:

      Chorge + Eloya, setzt euch doch mal mit der EU Durchführungsverordnung auseinander. Dort findest du in Artikel 2, Begriffsbestimmungen, unter Punkt 22 die Definition von MTOM.
      Diese befindet sich schon seit einiger Zeit dort. Es erschließt sich mir nicht, dass immer noch darüber sinniert wird, wie das wohl zu interpretieren ist.
      Ich weiss, was mit MTOM gemeint ist und das die Mini 2 keine spezifizierte MTOM hat ;) .

      Wartet doch einfach mal 2023 ab. Hier im Forum existiert auch eine Aussage, dass die MTOM = 249 Gramm zu betrachten ist. Ebenfalls wohl von offizieller Stelle (finde nur gerade auf dem Handy den Link nicht).

      Und für mich - und das ist meine Sichtweise und Meinung: Selbst wenn dies nicht zutreffen WÜRDE - ich werde sicherlich keine sub-250 Gramm Drohne vernichten, verramschen oder verschenken oder mich nach 2023 mit dem Copter anders verhalten ;)

      Beziehe mich da auf eine Mini wohlgemerkt.

      Lg,

      Nico
    • Ich habe zu dieser Streitfrage bereits im Jänner eine Stellungnahme der obersten Zivilluftfahrtbehörde Österreichs (BMK) bekommen. In diesem Schreiben wird auf folgende Interpretation der EASA verwiesen: Wenn ein Hersteller für seine Drohne keine offizielle MTOM definiert hat, dann gilt das Startgewicht laut dem Datenblatt des Herstellers als MTOM.
    • Kurzer Zwischenstand, da vielleicht relevant für das Weihnachstshopping von Drohnen über 250g:

      Die Spatzen pfeifen es auch von den Dächern der italienischen und spanischen Luftfahrtbehörden, dass es nun doch höchst wahrscheinlich ist, dass die Übergangszeiten von Artikel 20 und 22 um mindestens ein Jahr nach hinten geschoben werden.
      Bedeutet, dass man Drohnen über 500g also bis mindestens 01. Januar 2024 in Limited A2 gem. Artikel 22 betreiben können würde (nur mit Fernpilotenzeugnis).
      Auch der Zeitpunkt, ab dem Drohnen nur noch ausschließlich mit C-Klassifizierung verkauft werden dürfen (Artikel 20), wird vom 01.01.23 auf den 01.01.24 verschoben.

      Außerdem steht beim nächsten Meeting mit den Vertretern der Mitgliedstaaten Anfang nächsten Jahres auf der Agenda, "MTOM" in Artikel 20 wie in Artikel 22 in "Startgewicht" zu ändern, womit sich die Diskussionen dazu wohl vorerst erübrigt. Weiterhin stehen aktuell Modifikationen und Konkretisierungen in den AMC/GM zur Debatte.

      (Im Vorgriff, nein, ich gebe dazu diesmal keine Quelle an. Muss man diesmal einfach glauben oder es lassen.)

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • skyscope schrieb:


      Bedeutet, dass man Drohnen über 500g also bis mindestens 01. Januar 2024 in Limited A2 gem. Artikel 22 betreiben können würde (nur mit Fernpilotenzeugnis).


      Das bezieht sich nur auf A2. Wie ist es mit A1 oder A3 mit dem Nachweis von LBA?
      Wer Fehler findet darf sie behalten.
    • H.Hirsch schrieb:

      … Wie ist es mit A1 oder A3 mit dem Nachweis von LBA?
      Kommt vielleicht falsch rüber. Die Änderung bezieht sich natürlich komplett auf den Artikel 22 genannten Übergangsfristen und aus den bisher genannten 30 Monaten beginnend nach einem Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung werden dann 42 Monate (also bis 01.01.2024) gemacht. Gilt dann natürlich auch für alle Unterpunkte a) - c) des Artikel 22.

      Am meisten betrifft das dabei den Buchstaben b), wo die Regelung der Drohnen 500 gr - 2 kg behandelt werden, die bis dahin mit einem EU-Fernpilotenzeugnis in A2 fliegen. Selbstverständlich auch für den Buchstaben a) wonach die Drohnen bis 500 gr. bis dahin in A1 fliegen dürfen. Nach dem 1.1.2024 läuft die Frist für den Artikel 22 ab und alle Bestandsdrohnen fliegen danach lt. Artikel 20, heißt bis 250 gr. in A1 alle anderen in A3.

      Ohne EU-Fernpilotenzeugnis fliegst Du bereits jetzt mit einer Drohne größer 500 gr. in A3 bzw. dann ab dem 01.012024 mit Drohnen bereits mit über 250 gr.

      Wird der Passus in Artikel 20 von MTOM in TOM (tatsächliches Startgewicht) geändert, ist es bereits sichergestellt, dass auch nach diesem Termin lt. Artikel 20 Buchstabe a) Drohnen kleiner 250 gr. weiterhin in A1 fliegen.
    • Danke für die Klarstellung, da ich immer in der Botanik fliege ist das dann ja A3. Da meine die 1995gr ohne proschutz wiegt mach ich mir keinen Kopf wenn sie mit Schutz schwehrer ist, da die Grenze jetzt bei 4Kg ist bin ich immer drunter wenn ich alles richtig gelesen habe.
      Wer Fehler findet darf sie behalten.
    • Da hier schon länger nichts mehr gekommen ist, wollte ich mal nachfragen ob es bereits Neuigkeiten gibt im Bezug der benannten Prüfstellen bzw. der notwendigen Kriterien für die Zertifizierung von Drohnen.

      Der letzte Stand meines Wissens, das wurde mir auch seitens DJI vor geraumer Zeit mitgeteilt, dass die genauen Vorgaben aktuell noch immer nicht feststehen.

      Vielleicht weiß ja der fleißige @Redti oder @skyscope was zu dem Thema. ;)

      (Wäre evtl. auch im Hinblick auf eine Mini 3 relevant.)
      DJI Air 3 Fly More Combo
    • Hi,

      Wie ist das eigentlich mit Drohnen anderer Hersteller z.b. eine Nazgul von iFlight?
      Kann man da auf eine CE-Kennzeichnung hoffen?
      Muss diese CE-Kennzeichnung zertifiziert sein von einer akkreditierten Stelle oder reicht es wenn die Drohne die Anforderung der CE Klasse erfüllt?
      Mit einer ~800g Drohne nur weit weg von der Zivilisation fliegen wäre dann ja auch nicht mehr gar so prickelnd nur weil eine Formalität fehlt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von CaptainPhil ()

    • Nein, bei diesen Drohnen kannst du nicht auf eine Zertifizierung hoffen. Die nutzen eine Open Source Firmware, die in keiner Weise die Anforderungen erfüllt, und deren Ziel das auch nicht ist.
      Solange iFlight also nicht selbst eine Software entwickelt, was sie zu 100% nicht tun werden, gibt es auch keine Zertifizierung. Und wenn sie das tatsächlich täten, hätten diese neuen iFlight Drohnen mit der jetzigen Nazgul noch weniger gemeinsam wie die losen Bauteile in meiner Restekiste. Ganz davon abgesehen dass es IMO gar nicht möglich ist z.b. eine Geschwindigkeitsbegrenzung in einem manuellen Flugmodus umzusetzen. Zumindest nicht in einer Weise in der dann noch jemand damit fliegen will, weil die Software dem Piloten ja nicht nur ins Gas sondern auch in die Lenkung greifen müsste.

      Für meine Begriffe ist eine Zertifizierung ausschließlich mit GPS-Schubsies möglich, nicht mit manuell geflogenen Fluggeräten.
    • So wie ich das verstehe ist praktisch gesehen die CE Kennzeichnung, C Klassifizierung und CE-Klassenkennzeichen das gleiche (bei Drohnen in Zukunft) weil es notwendig ist um dem EU Regulativ zu entsprechen

      "Neu im europäischen Regulativ sind technische Mindestanforderungen für Drohnen in der „Open“ Kategorie (verpflichtende CE-Kennzeichnung). Ob ein Gerät die neuen CE-Richtlinien erfüllt, können Sie an der Verpackung und an der Drohne selbst feststellen, hier muss das neue CE-Klassenkennzeichen mit der entsprechenden Klassennummer angebracht sein. Ab 01.01.2023 müssen alle neuen Geräte die neuen CE-Richtlinien erfüllen. " (dronespace.at/open)

      CE-Kennzeichnung = erklärt der Hersteller [...] dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt (de.wikipedia.org/wiki/CE-Kennzeichnung)
    • Die C-Klassen sind nur für Semi-automatisch fliegende Drohnen angelegt. Für ausschließlich manuell geflogene Fluggeräte jeglicher Art gibt es keine C-Klasse. Die müssen entweder als "Selbstgebauten" durch gehen, oder das komplette Modellflug Hobby wäre eliminiert.
      Ein Nazgul ist ja viel eher mit Modellflugzeugen zu vergleichen, als mit "Drohnen". Ich denke die ganze Klassifizierung wird sich auf die nur in so weit auswirken, das sie vielleicht nicht mehr in flugbereiten Komplettpaket verkauft werden dürfen. Ohne Funksystem, so dass man den Receiver selbst aussuchen und anlöten muss, müssen die als Bausatz/Selbstgebauten durch geben.
    • CaptainPhil schrieb:

      So wie ich das verstehe ist praktisch gesehen die CE Kennzeichnung, C Klassifizierung und CE-Klassenkennzeichen das gleiche (bei Drohnen in Zukunft) weil es notwendig ist um dem EU Regulativ zu entsprechen

      "Neu im europäischen Regulativ sind technische Mindestanforderungen für Drohnen in der „Open“ Kategorie (verpflichtende CE-Kennzeichnung). Ob ein Gerät die neuen CE-Richtlinien erfüllt, können Sie an der Verpackung und an der Drohne selbst feststellen, hier muss das neue CE-Klassenkennzeichen mit der entsprechenden Klassennummer angebracht sein. Ab 01.01.2023 müssen alle neuen Geräte die neuen CE-Richtlinien erfüllen. " (dronespace.at/open)

      CE-Kennzeichnung = erklärt der Hersteller [...] dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt (de.wikipedia.org/wiki/CE-Kennzeichnung)
      Ja,

      das gibt es leider eine inflationäre Verwendung von falschen Begriffen.

      Ich habe es hier nochmal zusammengefasst.
      Es gibt eine CE-Kennzeichnung und eine UA-Klasse.


      siehe auch hier:
      Drohnenführerschein bestanden, aber ... - Seite 5 - Rechtliche / organisatorische Themen - Drohnen-Forum.de - Quadrocopter, Multicopter und FPV
    • Oh, ich sehe, dass ich im falschen Thread geschrieben habe. Das Thema gehört natürlich hierher.

      "Artikel 16
      Vorschiften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung, der Kennnummer der notifizierten Stelle, des Identifizierungskennzeichens der UAS-Klasse und der Kennzeichnung des Schallleistungspegels"


      Es gibt eine CE-Kennzeichnung. Dabei geht es genau um diese graphische Kennzeichnung - NICHTS Anderes! siehe graphische Darstellung.


      Weiterhin gibt es dann Identifizierungskennzeichens der UAS-Klasse / UA-Klasse. Dabei handelt es sich um folgende Darstellung



      Auch wenn es irgendwelche Stellen wie austrocontrol etc. schreiben, gibt es keine CE-Klassenkennzeichnung und keine CE-Klassen.
      Der korrekte Begriff ist eben UA-Klasse.

      Leider haben sich falsche Begriffe wie "CE-Klassenkennzeichnung" oder CE-Klasse fast schon durchgesetzt.
    • quadle schrieb:

      Wedding-Alex schrieb:


      Ich habe es hier nochmal zusammengefasst.

      Was noch lange nicht heißt, dass Deine Ansicht die Richtige ist und Austro Control , LBA, BVCP, DJI, u.a. das falsch sehen! ;)
      Ja, diese Behörden schreiben schon über die richtigen Dinge, nennen es nur "nicht ganz richtig".


      Ergänzend hier die korrekte Abbildung durch das LBA: +
      CE-Kennzeichnung und UAS Klassen / UAS Klassifizierung.

      UAS-Klassifizierungen – LBA – OpenUAV (lba-openuav.de)

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Wedding-Alex ()