Jens Wildner schrieb:
Na da lag ich ja mitCopterfan 12 schrieb:
Je größer das UAS eingestuft ist, desto größer sind die Auswirkungenbei einem möglichen Einschlag am Boden. Insofern wird von einer ungünstigen Rotorstellung geschrieben
gar nicht so falsch! Nun ist das ja endlich geklärt!Jens Wildner schrieb:
Ungünstigste Stellung ist die größte Breite nach meinen Gedanken vllt. deshalb, weil davon ggf. evtl. ja eine größere Gefährdung ausgehen könnte.
Aber für ein ALOS Berechnung, meiner Meinung nach, trotzdem absolut unlogisch
Die Auswirkungen beim Einschlag haben ja nichts mit der Lageerkennung zu tun.
Dann deute ich das mal so, dass die Entfernung der Drohnen gemessen wurde, bei der die Lagerkennung nicht mehr möglich war.
Der Einfachheit wegen, wurde die Diagonale mit Propeller für die Erstellung der Formel genommen.
Weil mit irgendwas muss ja gerechnet werden.
Die Formulierung die unvorteilhafteste Stellung der Propeller ist dafür sowas von irreführend.
Im letzten Bild bei der Antwort vom LBA in #2377steht dann auch dort "einschließlich Propeller"
Fragt sich jetzt nur wie weit das für die offene Kategorie wirklich Gültigkeit hat.
Soweit ich das in Erinnerung habe sollte beim A2 Schein bestätigt werden dass man diverse Übung absolviert hat.
Dabei war auch eine Übung bei der die dann durch steuern und beobachten der Reaktion die Drohne zurück geholt werden sollte.
Also ohne Blick auf das Display
Dazu würde es reichen wenn man einen Punkt am Himmel erkennt.
Wie ist das denn beim Nachtflug?
Demnach müsste der ja eigentlich verboten werden.
War da nicht nur eine grüne LED vorgesehen???
Wenn nur eine Grüne LED vorhanden ist, ist eine Lageerkennung ja so auch nicht möglich. Zumindest hat die Lageerkennung dann nichts mehr mit der Größer der Drohne zu tun. Egal ob mit oder ohne Propeller.
Ich denke hier darf man nicht jedes Wort auf die Goldwaage legen.
Es kommt eben im Ernstfall eben doch auf das Auslegung des Richters und das Wissen und Argumentation des eigenen Verteidigers an.