EU-Regeln für den Betrieb von Drohnen --- Sammelthread

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    • Jens Wildner schrieb:

      Copterfan 12 schrieb:

      Je größer das UAS eingestuft ist, desto größer sind die Auswirkungenbei einem möglichen Einschlag am Boden. Insofern wird von einer ungünstigen Rotorstellung geschrieben
      Na da lag ich ja mit

      Jens Wildner schrieb:

      Ungünstigste Stellung ist die größte Breite nach meinen Gedanken vllt. deshalb, weil davon ggf. evtl. ja eine größere Gefährdung ausgehen könnte.
      gar nicht so falsch! ;) :) Nun ist das ja endlich geklärt! :thumbup: :)
      Dann lag ich da wohl "falsch"

      Aber für ein ALOS Berechnung, meiner Meinung nach, trotzdem absolut unlogisch
      Die Auswirkungen beim Einschlag haben ja nichts mit der Lageerkennung zu tun.

      Dann deute ich das mal so, dass die Entfernung der Drohnen gemessen wurde, bei der die Lagerkennung nicht mehr möglich war.
      Der Einfachheit wegen, wurde die Diagonale mit Propeller für die Erstellung der Formel genommen.
      Weil mit irgendwas muss ja gerechnet werden.

      Die Formulierung die unvorteilhafteste Stellung der Propeller ist dafür sowas von irreführend.
      Im letzten Bild bei der Antwort vom LBA in #2377steht dann auch dort "einschließlich Propeller"

      Fragt sich jetzt nur wie weit das für die offene Kategorie wirklich Gültigkeit hat.

      Soweit ich das in Erinnerung habe sollte beim A2 Schein bestätigt werden dass man diverse Übung absolviert hat.
      Dabei war auch eine Übung bei der die dann durch steuern und beobachten der Reaktion die Drohne zurück geholt werden sollte.
      Also ohne Blick auf das Display
      Dazu würde es reichen wenn man einen Punkt am Himmel erkennt.

      Wie ist das denn beim Nachtflug?
      Demnach müsste der ja eigentlich verboten werden.
      War da nicht nur eine grüne LED vorgesehen???
      Wenn nur eine Grüne LED vorhanden ist, ist eine Lageerkennung ja so auch nicht möglich. Zumindest hat die Lageerkennung dann nichts mehr mit der Größer der Drohne zu tun. Egal ob mit oder ohne Propeller.

      Ich denke hier darf man nicht jedes Wort auf die Goldwaage legen.
      Es kommt eben im Ernstfall eben doch auf das Auslegung des Richters und das Wissen und Argumentation des eigenen Verteidigers an.
    • Copterfan 12 schrieb:

      Rechne noch mal nach. Mein Phytagoras sagt 91,33 m Entfernung bei 120m Höhe gleich 150,8m VLOS
      Dann bitte auch den rest lesen was ich zur Berechnung genommen habe.


      gnorf schrieb:

      Da der AGL-Wert ist ja in den Zeichnungen von #2330 eine Entfernung die horizontal gemessen wird also nicht die wahre Entfernung vom Piloten.

      Bei der Mini 3 Pro habe ich gerade 40 cm gemessen. (Im Bild aus #2377 ist es eine Mini 3 ohne Pro mit 39cm)
      Das wären dann laut dem verlinkten Tool des LBA (XLS) ein ALOS von 150,8m
      Du hast jetzt beim ALOS die Diagonale angenommen. Ich habe wie aus dem erwähnten Post mit Bild für ALOS die Entfernung genommen und damit die wahre Entfernung errechnet.
      Also genau wie beschrieben.

      Es steht auch nirgendwo beschrieben ob das ALOS eine (horizontale) Entfernung ist oder die Direkte Entfernung der Sichtlinie, oder?

      Also wieder etwas was dann erst im Ernstfall in der/den Verhandlung(en) dann für Probleme sorgen könnte.


      Edit:
      So, ich habe jetzt meine persönlichen Schlüsse aus den Infos gezogen, und werde jetzt voraussichtlich nichts mehr dazu beitragen, solange es nicht weiter Infos gibt.

      Solange ich die Drohne sehen und im Flug sicher steuern kann werde ich auch notfalls über das ALOS hinaus fliegen.
      Es geht ja darum die Drohne wieder sicher zurück holen zu können.
      Wenn die Drohne selber einen Motorausfall hat ist ein Eingreifen sowie so fast unmöglich weil die Drohne permanent sein Fluglage ändert.
      Das habe ich schon merken können als meine Mini 3 Pro einen Motorausfall hatte.

      Da hilft vielleicht nur noch mehr Gas geben und die Sinkgeschwindigkeit zu verringern und rechtzeitig über CSC die Motoren abzuschalten bevor es zu einer Kollision/Aufschlag kommt.
      Wenn Die Drohne eben auf dem Kopf liegt dann sofort die Motoren abschalten.

      Scheinbar ist dieses ALOS nur Werkzeug für die spezifische Kategorie.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von gnorf () aus folgendem Grund: #2385

    • gnorf schrieb:

      Du hast jetzt beim ALOS die Diagonale angenommen.
      Natürlich, du schaust ja schräg hoch.
      Phythagoras zue Erinnerung, (bei mir ist es auch schon ein paar Jahre her) a²+b²=c² wobei die Strecke a mit der Strecke b einen rechen Winkel ergibt.
      Strecke a = höhe, Strecke b = Entfernung, Strecke b = ALOS
      Du hast fälchlicherweise 120²+150,8² gerechnet Die beiden Strecken bilden aber keinen rechten Winkel.
    • Copterfan 12 schrieb:

      Du hast fälchlicherweise 120²+150,8² gerechnet Die beiden Strecken bilden aber keinen rechten Winkel
      "fälschlicherweise" ist fehl am Platz.
      Bei meiner Berechnung gibt es den Rechten Winkel. So wie ich es beschrieben habe.

      Sorry, aber ich möchte nicht meine Zeit für sinnlose Berechnungen hier verschwenden.

      Isr nichts gegen Dich.
    • so, inhaltich übereinstimmendes feedback bekommen, der Vollständigkeit halber hier die entscheidende Passge:

      "Die Maximum UAS Characteristic Dimension (Maximale charakteristische Länge des UAS), kurz "CD", ist die maximal mögliche Länge einer geraden Linie, welche von einem Punkt auf der UAS-Geometrie zu einem weiteren Punkt aufgespannt werden kann. Propeller und Rotoren zählen hierbei zur Geometrie, wobei deren ungünstigste Stellung (im Sinne einer maximalen CD) betrachtet wird. Es ist also die maximale, längere Diagonale gemeint, dies schließt die ausgeklappten Rotorspitzen mit ein."

      Damit ist die Diskussion bzgl. der bis dato nicht näher definierten "ungünstigste Position" geklärt. Ob bzw. in welchem Umfang das für Mini-Piloten überhaupt relevant ist (bzw. nicht), haben wir im thread auch schon abgearbeitet, d.h. alle können ihre zur Unterstützung bemühten Mathematiker und Winkelsachverständigen, ob 11 oder 2593 Jahre alt, wieder mit anderen Themen betrauen und hier geht's sachlich fachlich weiter mit den EU-Regeln ;)
      "we brake for nobody" ... me? sarcastic? never!
    • skyscope schrieb:


      LBA-Sachbearbeiter schrieb:

      Je größer das UAS eingestuft ist, desto größer sind die Auswirkungenbei einem möglichen Einschlag am Boden. Insofern wird von einer ungünstigenRotorstellung geschrieben.
      Der Zusammenhang macht ja auch völlig Sinn.Für mich zwar nicht, aber sicher für manche.
      Für die ALOS Berechnung natürlich unlogisch, wird aber halt nicht differenziert. Für die gesammte Betrachtung der SORA aber doch sehr logisch.
      Denn umso größer das Fluggerät, umso größer die iGRC ==> höheres SAIL ==> mehr Einschränkungen, bzw mehr Aufwand um mit Mitigations das SAIL nach unten zu bekommen.
      Daher ist es für einen Betreiber deutlich ungünstiger. Gerade an der Grenze zwischen 2 Spalten kann das auch den Unterschied machen, ob man am Ende einen DVR braucht und die EASA ins Boot holen muss oder nicht.
    • skyscope schrieb:

      Für Open ist ALOS, DLOS, oder Rubbel-LOS dasselbe, nämlich irrelevant.
      Für Rubbel-Los vielleicht. Das man in OPEN nach Allgemeinverfügung in einer Flugkontrollzone fliegen kann, ist allgemein bekannt. Die Allgemeinverfügung sollte man sich schon genau ansehen.
      Da steht in Pt.2.2 "Zur Bestimmung der maximalen Entfernung zwischen Fernpilot und unbemanntem Luftfahrzeug sind die Festlegungen des NfL „Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen“ in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden."

      Im besagten Dokument ist die ALOS Berechnung relevant.
    • Gut aus der Theorieecke gequatscht. Die Allgemeinen Grundsätze betreffen jedoch auch die Genehmigungsverfahren für den Betrieb in der Speziellen Kategorie, wo ALOS ein Thema ist, wie wir herausgearbeitet haben.
      Und was die Praxis angeht, zeig uns doch mal eine deiner Open-Genehmigungen hinsichtlich einer Ausnahme für 21h, wo ALOS thematisiert ist. In meinen ist das nicht der Fall. Und weitere Auskünfte dazu erteilt dir sicher gerne deine Luftfahrtbehörde.
    • Copterfan 12 schrieb:

      Das habe ich bereits in #2391 Du musst nur beide Dokumente lesen.

      Was erzählst du denn da Wirres. Welche beiden Dokumente in #2391?

      "Butter bei die Fische" heißt, du sollst du eine deiner Genehmigungen für Open zeigen, die ALOS vorgibt!! Ist meinem Beitrag auch zu entnehmen, musst ihn mal richtig lesen. Du hast das Fass aufgemacht, also zieh auch was mit Substanz raus. Alles andere ist Bauchgefühls-Blablabla, inzwischen an der Grenze zur vorsätzlichen Verwirrungsstiftung.
    • skyscope schrieb:

      "Butter bei die Fische" heißt, du sollst du eine deiner Genehmigungen für Open zeigen, die ALOS vorgibt!!
      Okay, extra für dich in einfacher Sprache.
      Im §21h (3) 9 steht:"....in Kontrollzonen, wenn eine Flugverkehrskontrollfreigabe nach § 21 eingeholt wurde,
      Die Allgemeinverfügung nfl-2023-1-2705 ersetzt eine separate Flugverkehrskontrollfreigabe nach § 21sondern verfügt mit besonderen Bedingungen die Freigabe des Fluges.

      Eine Bedingung ist lt. Pt. 2.2 "Zur Bestimmung der maximalen Entfernung zwischen Fernpilot und unbemanntem Luftfahrzeug sind die Festlegungen des NfL „Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen“ in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden."

      Dort steht im Punkt 3.4 die Formel zur Berechnung.

      Weiter heißt es: "Es ist diejenige Landesluftfahrtbehörde des Landes zuständig, in dem das geografische Gebiet liegt, unabhängig davon, ob der Betrieb in der „offenen“ oder „speziellen“ Betriebskategorie stattfindet.


      skyscope schrieb:

      Alles andere ist Bauchgefühls-Blablabla, inzwischen an der Grenze zur vorsätzlichen Verwirrungsstiftung.
      dito

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Copterfan 12 ()