EU-Regeln für den Betrieb von Drohnen --- Sammelthread

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Christian671 schrieb:

      Das ist ja alles der helle Wahnsinn. Ich verstehe nur Bahnhof! Sorry
      Nach dem ich so einigermaßen mitgelesen habe geht mir ebenso. Da hilft nur abwarten.

      Meine Befürchtung ist allerdings, wie bei vielen Gesetzen, das nicht eine einfache Regelung dabei heraus kommt sondern wieder ein Berg von unausformulierten Begriffen.

      Nach dem Motto: Um in einem großen Topf Bohnen eine Erbse zu finden werfen wir halt noch einige Erbsen hinzu um die eine bestimmte Erbse bestimmt nicht sofort zu finden denn diese muss erst vobn den Gerichten definiert werden.
      Gruß vom Nobier
      Nicht wundern meine Tastatur verliert ab und zu Buchstaben und hat auch manchmal ein paar zu viel
    • Hallo @chico919 und Willkommen im Forum.

      Erst mal vorweg, alle aktuelle Drohnen sind „Alt-„ oder besser gesagt Bestands-Drohnen. Wie es ab 01.01.2021 mit Ihnen unter der neuen EU-Drohnenverordnung weiter geht, steht in Artikel 2. Bis zum 01.01.2021 gilt unter bestimmten Bedingungen eine Übergangsfrist die in Artikel 22 näher beschrieben wird.


      Details und Auslegungen dazu findest Du hier im Thread zu genüge, einfach mal durchstöbern. Sind ja nur 45 Seiten und 883 Beiträge ;) .
    • Hallo,
      ich bin da über ein Dokument im Netz gestolpert.
      Angeblich hat der DAEC ein etwa 80-seitiges Dokument erarbeitet das sich
      die „Standardisierten Regeln für Flugmodelle“ (StRfF) nennt.

      Laut Artikel 16 der EU Durchführungsverordnung 2019/947 gibt es für den Bereich der nicht gewerblichen Freizeit Modellflieger einschließlich Kopterflieger zwei Optionen, die Option 2a) und die Option 2b)

      In der Option 2a) besteht die Möglichkeit das für uns Freizeit Modell- und Kopterflieger alles so wie bisher geregelt bleibt.
      In der Option 2b) können Vereinigungen und Verbände eigene Regeln für ihr jeweiliges Land vorschlagen.

      Die Option 2a) vertritt der DMFV - Alles wie bisher -

      Die Option 2b) vertritt der DAeC - die „Standardisierten Regeln für Flugmodelle“ (StRfF) -


      Soweit so gut, aber das Dokument des DAeC - die „Standardisierten Regeln für Flugmodelle“ (StRfF) - finde ich nirgends.
      Nur Hinweise, das es sowas irgendwo zum Lesen gibt.


      Aber wo ???
      Könnt ihr beim DAeC etwas finden, das sich StRF nennt ???


      --------------------------------------------------------------------------------


      facebook.com/Bundeskommission-…-im-DAeC-506025222741129/

      daec.de/fileadmin/user_upload/…eC_News_November_2019.pdf

      MODELLFLUG ■ Umsetzung des EU-RechtsAlles wie bisher – nur besser!
      Die Bundeskommission Modellflug im DAeC hat einen großen Meilenstein in der Entwicklungder Grundlagen für die Umsetzung der neuen europäischen Regelungen für seine Mitgliedergelegt:

      Die „Standardisierten Regeln für Flugmodelle“ (StRfF) sind fertig.

      Dafür wurden in denletzten 18 Monaten unzählige Gesetzestexte, Verordnungen, Nachrichten fürLuftfahrer, Aufstiegsgenehmigungen bzw. Geländezulassungen undFlugordnungen gesichtet und verarbeitet. Die Vielzahl dieser unübersichtlichenRegeln einschließlich der sog. „Best Practice“ des Modellflugsports konnten auf37 Seiten prägnant zusammengefasstwerden. Alle Sport- und Fachreferentenwurden für ihre Bereiche und Modellflugklassen eingebunden, um die jeweiligen Besonderheiten bestmöglich undpraxisnah einfließen lassen zu können.Diese StRfF sollen als Fundamentfür einen Antrag auf Erteilung einerBetriebserlaubnis nach Artikel 16 Abs.2b der EU-Durchführungsverordnung2019/947 und einer Beauftragung fürGelände und Ausbildung des DAeC dienen. Dieses Fundament ist erforderlich,um die bisher geltenden Bedingungenfür die Zukunft anwendbar und für denneuen EU-Rechtsrahmen „fit“ zu machen. Der Modellflug im DAeC könntesomit über die StRfF wie in der Vergangenheit weiter praktiziert und gelebtwerden. Gleichzeitig wird aber auchdie Chance genutzt, die der neue europäische Rahmen bietet, um Verbesserungen für den Modellflug bei gleichzeitiger Erhöhung der Luftsicherheitund Wirksamkeit des Naturschutzes zuerreichen.Mit den StRfF wird Behörden undModellfliegern erstmals die Möglichkeitgeboten, in einer Quelle alle für denModellflug relevanten Regeln niedergeschrieben zu finden. Insbesondere sinddarin sowohl der Modellflug auf der„grünen Wiese“ als auch der Modellflugauf Modellfluggeländen gleichermaßen beschrieben und damit beide Varianten für die Zukunft transparent gemacht. Des Weiteren finden sich in denStRfF die Voraussetzungen, die bei derEinrichtung eines Modellfluggeländeszu beachten sind.Bundeskommission ModellflugEin ausführlicher Bericht ist aufwww.daec.de veröffentlichtMODELLFLUG ■ Umsetzung des EU-RechtsA
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    • Du bist doch auch hier unterwegs: rclineforum.de/forum/board124-…berstellung-der-optionen/, und wenn schon da nix publiziert wird, was erwartest du da in einem Drohnen-Forum an Informationen, die das Fliegen in der Open Category überhaupt nicht tangiert? Gleiches gilt für rc-network.de/forum/news/verbände-und-medien/daec

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    • Warum soll es ein Kopter- oder Drohnenforum nicht tangieren?

      Alle die nicht gewerblich Kopter fliegen wollen, so wie ich, betrifft es doch erst recht.
      Als Modellflieger der auch Kopter fliegt und das sogar bis 5kg, betrifft es mich nach Artikel 16.
      Weil mein Verband ggf. die Regeln neu definieren wird (oder alles belässt wie bisher).

      Was hat den so ein Beitrag deiner Meinung nach in einem Forum mit überwiegend Flächenflieger zu suchen?

      (Quelle DAeC BuKo Modellflug)
      Verfahren zur Verschiebung der EU-Drohnenverordnung eingeleitet

      15.04.2020, 09:28
      Aufgrund der Coronapandemie gerät die Umsetzung der neuen EU-Drohnenverordnung 2019/947 in vielen Mitgliedsstaaten der EU ins Stocken.
      Auf vielerlei Gesuche hat die Europäische Kommission nun verkündet, dass der Termin des Geltungsbeginns vom 01. Juli 2020 auf den 01. Januar 2021 verschoben werden soll. Aus einem Schreiben des in Deutschland zuständigen Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) an die Mitglieder des UAV-Beirats geht hervor, dass die EU-Kommission das Verfahren zur Verschiebung eingeleitet hat.

      Der Aufschub gilt dann auch für die Registrierungspflicht, die ab diesem Zeitpunkt für alle Modellflieger obligatorisch ist und durch die Verbände für ihre Mitglieder durchgeführt werden soll.

      Somit wird das zurzeit gültige nationale Luftrecht bzw. die LuftVO mindestens bis Jahresende Gültigkeit behalten.
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    • rubberduck schrieb:

      Alle die nicht gewerblich Kopter fliegen wollen, so wie ich, betrifft es doch erst recht.
      Nein. In Artikel 16 geht es ausschließlich um die Bewilligung für einen Betrieb von Modellflugzeugen im Rahmen von Modellflug-Vereinen und -Verbänden.

      Es betrifft also niemanden, der nicht als Vereinsmitglied auf einem Modellfluggelände seine Drohne aufsteigen lassen will, oder abseits davon unter Organisation und Aufsicht eines Vereins/Verbands. Sprich, das alles hat wie gesagt mit dem Betrieb in der Open Category nichts zu tun.
    • Das sag ich doch.
      Wenn ich Mitglied in einem Modellflug-Verein und oder in einer -Vereinigung bin (Verband ist juristisch auch ein Verein), dann betrifft es mich weil der Verband meine Registrierung bei der zuständigen Luftfahrtbehörde erledigt und die Regelungen der Behörde an mich weiterleitet.
      Deswegen bin ich doch Verbandsmitglied und bezahle jährlich für die Mitgliedschaft. Zudem bezahle ich dort auch meine Haftpflichversicherung für Modelle einschließlich Kopter. Das ist ja gerade Sinn und Zweck eines Verbandes, alle Leistungen aus einer Hand anzubieten.

      Es gibt verschiedene Verbände, den DMFV den DAeC den BVCP usw.
      Da kann sich jeder aussuchen ob er mit den angebotenen Leistungen zufrieden ist und ob er einem, mehreren oder keinem Verband beitreten möchte.

      Als Nicht Vereins- oder Verbandsmitglied gelten evtl. andere Regelungen.

      Ich besitze Modelle und Kopter zu Hobbyzwecken und dafür gibt es min. zwei Verbände die diese Fluggeräte abdecken.
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    • Nicht ganz, siehe Beitrag 891. Es geht um die Formulierung "Genehmigung für den UAS-Betrieb im Rahmen des Flugmodell-Vereins oder der Flugmodell-Vereinigung", eine Einschränkung, wie sie auch schon durch den Titel des Artikel 16 getroffen wird.

      Ja, das bedeutet organisiertes Fliegen auf dem Modellflugplatz, aber gegebenenfalls auch organisiertes Fliegen abseits davon.
      Aber das bedeutet nicht, dass man seine Drohne unter Bezug auf eine solche Genehmigung nach Artikel 16 irgendwo frei auf der grünen Wiese aufsteigen lassen kann, wenn eben dabei nicht durch den Verein sichergestellt werden kann, dass der Betrieb den organisatorischen und rechtlichen Vorschriften genügt, die eine solchen Genehmigung als Bedingung beinhalten wird (Ziffer 3).

      Ganz logisch, möchte man meinen.

      @Redti hat dazu drüben ausführlich Stellung genommen, auch unter Beteiligung hier Anwesender. Siehe kopterforum.de/topic/81552-neu…ordnungen-2019/?p=1177394 und die Folgebeiträge.

      Daher ist es mehr als müßig, das Thema von dort Beteiligten hier nochmals wieder aufzuwerfen, wenn es dort schon nicht verstanden wurde, bzw. wenn es dort schon offensichtlich schlicht nicht wahr sein durfte. :rolleyes:

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    • Madgordon schrieb:

      Gelten diese Regeln nicht nur für die Plätze die dem Verein gehören? Sprich nur am Modellflugplatz?

      Nein, sie sollen auch außerhalb von Modellflugplätzen gelten, da rund die Hälfte der Verbandsmitglieder in keinem Verein sind und einige Verbandswettbewerbe (z.B. Segelfliegen und Drohnenrennen) außerhalb von Modellflugplätzen geflogen werden.
    • Genau so ist es.

      Der DMFV hat in DE 90.000 Mitglieder und der DAeC 15.000.

      Man kann beim DMFV wählen zwischen Vereinsmitgliedschaft oder Einzelmitgliedschaft.
      Die Hälfte beim DMFV sind Einzelmitglieder und davon eine ganze Menge auch Kopterpiloten.
      (Nur zu Hobbyzwecken !!!)

      Sonst wäre das Thema von mir hier im Drohnenforum nicht angesprochen worden.

      Aber bitte nicht falsch verstehen.
      Man kann sich weder im Verein noch alleine auf der grünen Wiese den Regelungen der Luftfahrtbehörden entziehen.
      Egal welche Mitgliedschaft man wo und in welchem Verband hat.
      Auch ohne jede Verbandsmitgliedschaft ist das so.

      Der Vorteil ist nur:
      Ich muss mich als Mitglied im Verband nur nicht mit allen Fluggeräten einzeln registrieren.
      Die Anmeldung bei den Behörden macht der Verband für mich.


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    • Das LBA hat Informationen zur Umsetzung der EU-Drohnen-VO veröffentlicht:

      lba.de/DE/Luftfahrtpersonal/Un…chein_12_20/FAQ_node.html


      ***

      Einige Infos dürften alle bisherigen Flieger mit Bauchschmerzen erfüllen:

      Eine Nachzertifizierung der Drohnen in Cx ist nicht vorgesehen

      ***
      Positiv:

      Drohnen bis 2 kg sind in der A3 zu fliegen (außerhalb von bewohntem Gebiet und jenseits von 150 m von Personen)
      Dort reicht in D bis. 31.12.21 der Kenntnisnachweis (alt) bzw. Einweisungsschein (alt)

      Oder habe ich es falsch verstanden???


      Jetzt wird es aber interessant:

      Hinsichtlich der Bestandsdrohnen bleibt etwas offen, ob diese weiterbetreiben werden dürfen.

      In der DurchführungsVO heißt es:
      Artikel 22
      Übergangsbestimmungen
      Unbeschadet des Artikels 20 wird der Einsatz von UAS in der „offenen“ Kategorie, die den Anforderungen von Teil 1 bis
      5 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 nicht genügen, unter den nachstehenden Bedingungen für
      einen Übergangszeitraum von zwei Jahren gestattet, der ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt:
      a) unbemannte Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 500 g, die von einem Fernpiloten,
      der das von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegte Kompetenzniveau erfüllt, im Rahmen der betrieblichen
      Anforderungen in Punkt UAS.OPEN.020(1) von Teil A des Anhangs betrieben werden;
      b) unbemannte Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 2 kg, die v…

      Soll dies bedeuten, dass alle bis zum 31.12.2020 gekauften, nicht zertifizierten Drohnen
      ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr betrieben werden dürfen??

      Inkrafttreten 1.1.21
      Übergangszeitraum: 1.1.22
      plus 2 Jahre ??

      Das bedeutet, alle Drohnen ohne Cx Zertifikat sind ab 1.1.24 Schrott?

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von mara.de ()

    • Ja, im Prinzip wenig Neues, wenn man den Thread hier verfolgt hat, wenn auch gut als Überblick geeignet.

      Neu ist jedoch:

      Es wird zwischen EU-Kompetenznachweis (für einen Betrieb in den Kategorien A1 und A3) und EU-Fernpiloten-Zeugnis (für einen Betrieb in den Kategorien A2) unterschieden. Ein Antrag für ein EU-Fernpiloten-Zeugnis setzt einen bereits erlangten EU-Kompetenznachweis voraus.

      Macht Sinn, beide Arten von EU-Drohnenführerscheinen hier zukünftig auch so zu benennen. Bin gespannt, wie das ausgeht. :)


      _____


      mara.de schrieb:

      Drohnen bis 2 kg sind in der A3 zu fliegen (außerhalb von bewohntem Gebiet und jenseits von 150 m von Personen)
      Dort reicht in D bis. 31.12.21 der Kenntnisnachweis (alt) bzw. Einweisungsschein (alt)
      Oder habe ich es falsch verstanden?
      Richtig.
      Das gilt jedoch, wie Du bereits schreibst, nur für einen Betrieb in Deutschland!

      Hat man aber ein EU-Fernpiloten-Zeugnis erworben, geht es auch unter den Bedingungen von Kategorie A2, jedoch mit mindestens 50m Abstand zu Menschen. Und europaweit.



      mara.de schrieb:

      Soll dies bedeuten, dass alle bis zum 31.12.2020 gekauften, nicht zertifizierten Drohnen
      ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr betrieben werden dürfen??
      Nein, ab 250g können sie mit den Betriebsbedingungen der Kateorie A3 auch danach weiter betrieben werden, bis 205g in Kategorie A1. Voraussetzung ist jeweils ein EU-Kompetenznachweis.

      Dieser Beitrag wurde bereits 7 mal editiert, zuletzt von skyscope ()