EU-Regeln für den Betrieb von Drohnen --- Sammelthread

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Interessant...

      Wenn das wirklich so ist wären das gute Neuigkeiten.

      Es macht ja auch keinen Unterschied wenn z.B. eine neu produzierte MA2 das C1 Zertifikat bekommen würde nächstes Jahr und eine alte MA2 mit Firmware-Upgrade keins, obwohl beide dann technisch identisch sind.

      Vielleicht wurde auch einfach gepokert, die Mini muss dann registriert werden, dafür dürfen aber Bestandsdrohnen nachzertifiziert werden. :D

      Naja, lang dauert es nicht mehr, dann wissen wir Bescheid ganz ohne Spekulation.
      DJI Air 3 Fly More Combo
    • Soweit ich mich gerade erinnere, kann man doch schon in der Mavic Pro ggf. eine ID-Nr. eintragen und diese zur Abrufbarkeit freigeben oder sperren.
      Ich vermute deshalb, bei der M2P etc. geht das auch schon und würde, ggf. durch ein Update, dann eben nur nicht mehr abschaltbar sein. ?(
      Eine Nachzertifizierungsoption (-lücke) wäre ich eine vernünftige Sache! :)
    • Selbstverständlich wäre das eine vernünftige Sache. Bin sofort dabei. Irgendwo werden noch 10 Bytes im Speicher zu finden sein. Die Fernidentifikationsfunktion wird m.E. wohl nur hardwareseitig zu lösen sein. Es muss irgendetwas wie das ATIS sein. Und das scheint wohl eine der Dinge zu sein, die noch nicht geklärt sein sollen. Oder bringe ich da etwas durcheinander?
    • Da der neue DJI Mini 2 wieder mit <250 gr. beworben wird muss ich das Thema bezüglich der neuen EU-Drohnenverordnung noch einmal aufgreifen.

      In Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 vom 24.05.2019 steht in Artikel 20 unter „Besondere Bestimmungen für den Einsatz bestimmter UAS in der „offenen“ Kategorie“ für vor dem 1. Juli 2022 in Verkehr gebrachten Drohnen unter Punk a) die Rahmenbedingungen für Drohnen mit eine höchstzulässigen Startmasse von <250 gr..

      Das Startgewicht des DJI Mavic Mini bzw. des DJI Mini 2 liegt mit 249 gr. unter den genannten 250 gr., jedoch bezieht sich der Punkt a) auf das höchstzulässige Startmasse (die Drohnen können auch einen Propeller-Käfig tragen) und nicht die tatsächliche Startmasse, was per Definition den Punkt a) für die DJI Mavic Mini / DJI Mini 2 obsolet macht und daher für Beide der Punkt b) mit den Einschränkungen nach A3 zur Anwendung kommt.

      Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/639 vom 12. Mai 2020 wurden diverse Änderungen an der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 veröffentlicht. So wurden z.B. im Artikel 22 in den Punkten a), b) und c) eben die Definition von „höchstzulässige Startmasse“ in „Startmasse“ (also das tatsächliche Gewicht) geändert. Der für die 250 gr Drohnen relevante Artikel 20 blieb dabei jedoch unberührt. Heißt soviel dass der Artikel 20 Punkt a) nach wie vor für die DJI Mavic Mini / DJI Mini 2 nicht herangezogen werden kann und Beide ab nächstes Jahr nur noch unter den Einschränkungen nach A3 der neuen EU-Verordnung (genau so wie jede andere Bestands-Drohne bis 25 kg) betrieben werden dürfen.

      Daran ändert dann auch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 vom 4. Juni 2020 nichts, wo ausschließlich die in Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 genannten Fristen Coronabedingt um ein halbes Jahr nach hinten verschoben wurden.

      Habe ich jetzt irgendeine Veröffentlichung einer EU-Verordnung verpasst? Sollte die DJI Mini 2 ab kommenden Jahr nur noch unter den Einschränkungen nach A3 geflogen werden dürfen, macht es sie für mich jedenfalls deutlich uninteressanter.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von quadle ()

    • Ja so ist es deshalb habe ich mir zur Mini die Air2 gekauft und sehe nur Vorteile in der Air2.
      Fakt die Mini steht im Schrank und staubt ein, nur das Enkelkind freut sich wenn es zu Besuch kommt und was zum spielen hat.Deshalb wird es auch keine Mini2 geben ( weil die neue FB hab ich ja schon ) :thumbsup:


      @Guenther J.
      Evtl. lässt sich die Registriernummer dann in die FlyApp eintragen.
      Oder es ist sowas denkbar:
      Wer Sucht der findet
      Wer nicht findet Sucht nicht
    • Madgordon schrieb:

      Naja, die Air 2 ist schwerer als 500 g und die Mini 2 leichter als 500 g

      ...
      Das ist zumindest ein Ansatz, zumindest bis Ende 2022 und ab 01.01.2021 mit einem EU-Kompetenznachweis. In 2021 gilt zumindest noch der aktuelle Kenntnisnachweis, danach wird eben ein neuer Nachweis erforderlich. Das wäre bei Artikel 20 Punkt a) eben nicht erforderlich.

      Evtl. kann ja @Redti zu meinem Beitrag bzw. dem aufgeführten Sachverhalt etwas sagen!

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von quadle ()

    • quadle schrieb:

      Beide ab nächstes Jahr nur noch unter den Einschränkungen nach A3 der neuen EU-Verordnung (genau so wie jede andere Bestands-Drohne bis 25 kg) betrieben werden dürfen.
      Verstehe ich nicht. Wieso sollte Artikel 22 (DVO 2020/639) nicht für Mini und Mini 2 anwendbar sein? Und demnach dürfen beide bis 31.12.2022 in A1 betrieben werden.

      Darüber hinaus legt das MTOM ausschließlich der Hersteller fest. Hat er das bei Bestandsdrohnen nicht gemacht, ist m.E. vom Gewicht auszugehen, das in den technischen Daten spezifiziert ist, bzw. bei Verwendung von Anbauteilen vom jeweiligen tatsächlichen Startgewicht.
    • Das Problem mit der höchstzulässigen Startmasse, die nach Artikel 2 Ziffer 22 nur vom Hersteller festgelegt werden kann, führt derzeit zu einem juristisch unlösbaren Problem, wenn der Hersteller diese Verpflichtung einfach ignoriert.

      Für die nächsten zwei Jahre ist dieses Problem entschärft, weil im Artikel 22 durch die EU-VO 2020/639 vom 12.5.2020 das Wort „höchstzulässige“ vor Startmasse entfernt wurde.

      Solange aber ein Hersteller für seine Produkte die höchstzulässige Startmasse nicht definiert, ist Artikel 20 für diese Produkte nicht anwendbar, weil die geforderte Voraussetzung (=MTOM unter 250g oder unter 25Kg) ohne definierte MTOM nicht erfüllt ist.

      Die von Skyscope vorgeschlagene Lösung ist zwar sehr praktisch und vernünftig, aber leider juristisch nicht korrekt, denn sie würde bedeuten, dass jedermann nach eigenen – wenn auch vernünftigen Überlegungen – die höchstzulässige Startmasse bestimmen kann, was aber Artikel 2 Ziffer 22 nicht gestattet.
      Wir können derzeit daher nur hoffen, dass auch in Artikel 20 noch rechtzeitig das Wort „höchstzulässige“ vor Startmasse in einer künftigen Version dieser Verordnung entfernt werden wird.

      Ich habe im Vorfeld zum letzten Webinar der Copteruni per E-Mail an Ronald Liebsch von DJI die Frage gestellt, ob DJI geplant hat, die MTOM für die Mavic Mini mit 249g festzusetzen. Wie befürchtet habe ich dazu keine Stellungnahme bekommen.
      Ich kann auch den verständlichen Zweckoptimismus des Ronald Liebsch nicht teilen, dass es eine Möglichkeit der Nachzertifizierung geben wird. Solange die Delegierte Verordnung nicht geändert wird, ist dies eindeutig unmöglich.
    • Laut LBA ist das Kriterium für Klasse C0 das Abfluggewicht < 250g. Wenn dem so ist, registrieren lassen, Bedienungsanleitung lesen und ab die Post.

      @Airtohome
      Gewiss lässt sich Registriernummer in der FlyApp eintragen. Nur wird es keinem helfen, wenn ich mit Litchi fliege oder meinen Flieger verleihe.
      Auf das Ortungsmodul via LTE wird sich keiner einlassen. Das ist zum einen nicht überall verfügbar und zum anderen hast du auf der Drohne keinen Platz zum draufkleben.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Guenther J. ()

    • Das LBA kann nicht etwas bestimmen, was bereits in einer EU-Verordnung anders geregelt ist. In der Delegierten Verordnung 2019/945 steht ganz klar, dass ein UAS der Klasse C0 eine MTOM, einschließlich Nutzlast, von weniger als 250g haben muss.

      Außerdem erfüllt die Mini2 auch aus anderen Gründen nicht die Voraussetzungen der Klasse C0. Wozu also die Diskussion über MTOM?
    • Das Gewicht unserer Koppter ist ja das wie er kauft wurde und das in der Anleitung steht. Ich denke nicht das jemand an seinen Koppter etwas zusätzlich anhängt. Erst recht nicht wenn er mit 249 gr. angegebn ist wird keiner noch eine LTE Einheit draufpappen, dann wars das mit der Grenze. Das mögliche Gewicht das er zutragen in der Lage ist muss ja über seinem Eigenen liegen, da er sonst nicht vom Boden kommt.
      Wer Fehler findet darf sie behalten.
    • H.Hirsch schrieb:

      denke nicht das jemand an seinen Koppter etwas zusätzlich anhängt
      hm, gibt doch reichlich Zubehör das hier im Forum regelmäßig diskutiert wird und sich Leute an ihre Kopter hängen wie z.B. prop-guards, Landefüße und sonst. Erhöhungen, Schwimmkörper, GPS-tracker, Zusatzleuchten, LED-props, air-dropper, div. Filter für die cam uvm. bis hin zu Folierungen ...
      "we brake for nobody" ... me? sarcastic? never!