EU-Regeln für den Betrieb von Drohnen --- Sammelthread

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Der Link von Fever scheint ja die jetzt aktuelle Fassung zu sein. Hab zwar leider das Veröffentlichungsdatum noch nicht finden können, aber als Betreiber einer aktuellen Drohne geht es wohl erstmal bis ins nächste Frühjahr so weiter wie gehabt, bis dann die 2jährige Übergangsfrist zu laufen beginnt und Artikel 22 einschlägig wird. Oder hab ich was entscheidendes übersehen?
      Das hieße nach meiner Auffassung z. B. für die Mavic Air 2, dass ab Juni 2021 (? das Veröffentlichungsdatum fehlt mir immernoch ;))ich die Anforderungen nach "UAS.OPEN.030 UAS-Betrieb in Unterkategorie A2" Ziffer 2 erfüllen muss. (Online-Lehrgang, -Prüfung, zusätzliche Theorieprüfung)

      Und ab Juni 2023 (?) würde dann für das selbige Fluggerät Artikel 20 einschlägig werden. Wobei dann die Regeln für A3 gelten würden, also UAS.OPEN.040. Hier gelten dann plötzlich niedrigere Anforderungen an die Qualifizierung des Piloten, der Online-Lehrgang und die Online-Prüfung reichen. Allerdings sind die Flugvorgaben strenger, wie z. B. der Mindestabstand zu Gebäuden und der Ausschluß der Gefährdung unbeteiligter Personen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von BigDukeSix ()

    • Die neue Verordnung (Veröffentlicht am 12.5.2020) beinhaltet einige Änderungen der Durchführungsverordnung 2019/947. Am Geltungsbeginn 1.7.2020 hat sich aber nichts geändert.
      Nach aktuellem Stand beginnt die Übergangsfrist also nach wie vor am 1.7.2020 und endet am 1.7.2022.
      Möglicherweise wird aber sowohl der Geltungsbeginn, als auch die Übergangsfrist auf den 1.1.2021 verschoben.
    • Kleines Update, es gibt eine neue Durchführungsverordnung 2020/639 zur Änderung der VO 2019/947.
      Letztlich geht es um die Einführung zweier Standard-Szenarien, aber es wurden auch andere Bereiche textlich überarbeitet, inhaltlich ändert sich nichts.

      Interessant daran ist aber, dass der Termin zur Gültigkeit damit bisher nicht vom 01.07. auf den 01.01.2020 modifiziert wurde.

      Uraaaalt. :)

      ___

      Und hier nebenbei noch eine kleine Info der Bundesregierung zum neuen Aktionsplan "unbemannte Luftfahrtsysteme". Ein paar interessante Zahlen dabei, und auch dort ist vom 01.07.2020 die Rede, obwohl ein Beitrag vom Mittwoch.


      #eudrohnenverordnung

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Hallo zusammen, die Diskussion hier bzgl. der EU-VO in Bezug auf Bestandsdrohen (aber insbesondere bzgl. der MA2) verfolge sehr interessiert.
      Ist einer/einem von Euch bekannt, ob beide VO (sowohl 2019/947 - diese gilt laut Art. 1 "[...] für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeugsysteme sowie für das Personal [...]" - als auch 2019/945 - diese "[...] enthält die Anforderungen an die Konstruktion [...]", vgl. Art. 1) " verschoben werden sollen?
    • Naja.. Ich rechne auch immer so "rund".
      Bin doch nicht Ingenieur geworden um immer alles auf die Nachkommastelle genau zu rechnen.

      Aber vielleicht sind die von Behörden und Militär eingesetzten Geräte nicht unter den kommerziellen.

      Frage mich nur, wieso sie, wenn sie diesen riesigen Markt selbst sehen, die Rahmenbedingungen so gestalten, dass Privatnutzer keine Lust mehr dazu haben sollen...
    • Hier noch ein gutes Video betreffend der aktuellen Änderungen der EU Richtlinien speziell bezüglich der Mavic Mini.



      Wie schon weiter oben mal geschrieben wurde geht es weg vom MTOW zu hin zu Fluggewicht.

      Hebt meine Laune.
    • Es wir dahingehend Unterschiede geben. Gekaufte Drohnen werden vom Hersteller entsprechend in C1 - C4 Klassifiziert werden. Für alle RTF-Drohnen welche nicht Klassifiziert wurden (wie auch für Bestandsdrohnen), gelten die Artikel 22 und 20 wonach diese nur mit erhöhten Einschränkungen fliegen dürfen.

      Für Eigenbauten soll es zwei (oder mehrere) Kategorien (bis 250 gr. bzw. darüber) hier stehen die Eckpunkte jedoch noch nicht endgültig fest. Voraussichtlich werden Eigenbauten bis 250 gr. mit Einschränkungen nach A1 und die darüber mit Einschränkungen nach A3 fliegen dürfen.
    • Richi_drones schrieb:

      Was bedeutet dass jetzt ... ab nächstes Jahr
      Du wirst in keine der Klassen (C0-C4) lt. der neuen EU-Drohnen-Verordnung rutschen.

      Da die Mavic Air 2 mehr als 500 gr wiegt, kommt für eine Übergangszeit von 2 Jahren (aktuell noch beginnend ab dem 01.07.2020 also zum 01.07.2022 kann sich aber auch wie die Gültigkeit um ein halbes Jahr verschieben) der Artikel 22 b) zum tragen. Demnach musst Du zum 01.01.2021 einen Kenntnisnachweis machen, der nachfolgende Kriterien erfüllt.

      EU-LuftVO-Anhang - zu UAS.OPEN.030 Abs. (2) schrieb:

      UAS.OPEN.030 UAS-Betrieb in Unterkategorie A2

      Der UAS-Betrieb in Unterkategorie A2 muss allen folgenden Bedingungen genügen:
      ...

      (2) Der UAS-Betrieb muss von einem Fernpiloten durchgeführt werden, der mit dem vom Hersteller des UAS erstellten Benutzerhandbuch vertraut und Inhaber eines Fernpiloten-Zeugnisses ist, das von der zuständigen Behörde oder einer Stelle ausgestellt wurde, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der UAS-Betreiber registriert ist, anerkannt wurde. Dieses Zeugnis wird ausgestellt, nachdem alle folgenden Bedingungen in der angegebenen Reihenfolge erfüllt wurden:

      a) Abschluss eines Online-Lehrgangs und Bestehen der Online-Theorieprüfung nach Punkt UAS.OPEN.020(4)(b),


      b) Abschluss eines praktischen Selbststudiums der Betriebsbedingungen für UAS der Unterkategorie A3 nach Punkt UAS.Open.040(1) und (2),


      c) Erklärung des Abschlusses des praktischen Selbststudiums nach Buchstabe b und Bestehen einer zusätzlichen Theorieprüfung, die von der zuständigen Behörde oder von einer Stelle durchgeführt wurde, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der UAS-Betreiber registriert ist, anerkannt wurde. Die Prüfung umfasst mindestens 30 Multiple-Choice-Fragen, mit denen die Kenntnisse des Fernpiloten in der technischen und betrieblichen Minderung der Risiken am Boden geprüft werden und die sich angemessen auf die folgenden Themen verteilen:

      i) Meteorologie,
      ii) UAS-Flugleistung,
      iii) technische und betriebliche Minderung von Risiken am Boden.


      ...
      Danach darfst Du nach den aktuellen Maßgaben der deutschen Drohnenverordnung (weitestgehend in LuftVO Absch. 5a §§21a-f) weiter fliegen, mit einem Unterschied, dass Du zu unbeteiligten Personen mindesten eine horizontalen Abstand von 50m halten musst.

      Ab dem 01.07.2022 (oder evtl. 01.01.2023), falls bis dahin Dein DJI Mavic Air 2 noch lebt ;) , gelten für den Mavic Air 2 der Artikel 20 Punkt 2 wonach Du nur noch mit den Einschränkungen nach A3 (lt. UAS.OPEN.040 UAS-Betrieb in Unterkategorie A3) fliegen darfst, was ungefähr so viel heißt: Mind 150 m horizontaler Abstand zu allem (Wohn-, Gewerbe, Industrie- und Erholungsgebiete), sowie fernab von irgendwelchen unbeteiligten Personen. Übrigens, trifft das dann für alle Bestandsdrohnen mit einem MTOM >250 gr also auch für die Mavic Mini zu.

      Aktuell gibt es eine kleine Änderung welche jedoch an dem Sachverhalt relativ wenig ändert.

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    • quadle schrieb:

      Aktuell gibt es eine kleine Änderung welche jedoch an dem Sachverhalt relativ wenig ändert.
      In Artikel 22 ist der Begriff "höchstzulässige Startmasse" durch den Begriff "Startmasse" ersetzt worden. @Redti geht jetzt davon aus, dass diese Veränderung in Artikel 20 übersehen worden ist und noch erfolgen wird.

      quadle schrieb:

      Übrigens, trifft das dann für alle Bestandsdrohnen mit einem MTOM >250 gr also auch für die Mavic Mini zu.
      In diesem Fall hätte sich dann diese Diskussion auch erledigt.
      Gruß Brubaker

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    • ReDrohni schrieb:



      Ist einer/einem von Euch bekannt, ob beide VO (sowohl 2019/947 - diese gilt laut Art. 1 "[...] für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeugsysteme sowie für das Personal [...]" - als auch 2019/945 - diese "[...] enthält die Anforderungen an die Konstruktion [...]", vgl. Art. 1) " verschoben werden sollen?
      Die Delegierte Verordnung 2019/945 kann nicht verschoben werden, weil sie bereits seit 1.7.2019 nicht nur in Kraft getreten sondern auch gültig ist. Die Durchführungsverordnung 2019/945 ist zwar auch seit 1.7.2019 in Kraft, aber ihr Gültigkeitsbeginn ist derzeit noch immer der 1.7.2020. Ein Freund von mir hat bei der Österreichischen Luftfahrtbehörde Austro Control angefragt, wie sicher es sei, dass der Gültigkeitsbeginn um ein halbes Jahr verschoben wird. Die Antwort war, dass dies sehr sicher sei. Nach meiner Einschätzung müsste dies aber spätestens am 11.6. im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, weil EU-Verordnungen normalerweise immer erst am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im genannten Amtsblatt in Kraft treten.
    • Was bedeutet das für mich noch neuen Besitzer der Mavic Air 2?
      Ich muss noch dieses Jahr online diesen Kurs samt Kenntnistest absolvieren?
      Wo kann ich das und wie läuft das ab?

      Danke für geduldige Antworten ...
      Ich kam, ich knipste, ich musste mich setzen.
    • Marco73 schrieb:

      Was bedeutet das für mich noch neuen Besitzer der Mavic Air 2?
      Ich muss noch dieses Jahr online diesen Kurs samt Kenntnistest absolvieren?
      Wo kann ich das und wie läuft das ab?
      Du stellst deine Frage zu früh. Das ist alles noch nicht genau geregelt, aber es wird sicher rechtzeitig vor Jahresende möglich werden.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Redti ()