Patnoh schrieb:
...
Jetzt aber mal was anderes kann es nicht Theoretisch sein, dass z.b. die Air 2 keine Nachträgliche Klassifizierung bekommt und ich die dann Ende 2021 in die Tonne Kloppen muss?
Das befürchten ja grade Leute zb bei der Mavic Pro 2.
Daher fliegt die Mavic Air 2 wie alle bisher erworbenen Drohnen am 01.01.2021 in der „offenen Klasse“ nach der neuen EU-Verordnung.
Die genannten Fristen wurden aufgrund Corona um je 6 Monate verschoben.EU-Verordnung Artikel 20 schrieb:
Artikel 20
Besondere Bestimmungen für den Einsatz bestimmter UAS in der „offenen“ Kategorie
die der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 nicht genügen und die nicht privat hergestellt sind, dürfen unter den folgenden Bedingungen weiter betrieben werden, sofern sie vor dem 1. Juli 2022 in Verkehr gebracht wurden:
a) in Unterkategorie A1 nach Teil A des Anhangs, sofern das unbemannte Luftfahrzeug, einschließlich Nutzlast, eine höchstzulässige Startmasse von weniger als 250 g hat;
b) in Unterkategorie A3 nach Teil A des Anhangs, sofern das unbemannte Luftfahrzeug, einschließlich Nutzlast, eine höchstzulässige Startmasse von weniger als 25 kg hat.
Da dieser Artikel keine Frist hat, musst Du Deine Mavic 2 Air dann nicht zum befürchteten Termin zum 31.12.2022 in die gefürchtete Tonne kloppen. Du kannst also auf unbestimmte Zeit mit einer vor dem 31.12.2022 in Verkehr gebrachte Drohne unter den Einschränkungen nach A3 weiter fliegen.
Für eine Übergangszeit von 2 Jahren gibt es aber auch noch
EU-Verordnung Artikel 22 schrieb:
Artikel 22
Übergangsbestimmungen
Unbeschadet des Artikels 20 wird der Einsatz von UAS in der „offenen“ Kategorie, die den Anforderungen von Teil 1 bis 5 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 nicht genügen, unter den nachstehenden Bedingungen für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren gestattet, der ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt:
a) unbemannte Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 500 g, die von einem Fernpiloten, der das von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegte Kompetenzniveau erfüllt, im Rahmen der betrieblichen Anforderungen in Punkt UAS.OPEN.020(1) von Teil A des Anhangs betrieben
b) unbemannte Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 2 kg, die von einem Fernpiloten, dessen Kompetenzniveau dem in Punkt UAS.OPEN.030(2) von Teil A des Anhangs mindestens gleichwertig ist, unter Einhaltung eines horizontalen Mindestabstands von 50 m zu Menschen betrieben werden;
c) unbemannte Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von über 2 kg und weniger als 25 kg, die von einem Fernpiloten, dessen Kompetenzniveau dem in Punkt UAS.OPEN.020(4)(b) von Teil A des Anhangs mindestens gleichwertig ist, im Rahmen der betrieblichen Anforderungen in Punkt UAS.OPEN.040(1) und (2) betrieben werden.
Machst Du also den erforderlichen Fernpiloten-Schein, darfst Du bis zum 31.12.2022 unter den bisherigen Regeln und unter Einhaltung von mind. 50m zu Menschen weiter fliegen.
Nachträglich wird sich bei bereits verkauften Drohnen jedenfalls nichts ändern. Auch wird die aktuelle Mavic Air 2 (auch sollte sie über den 01.01.2021 hinaus verkauft werden) keine Klassifizierung erhalten. Sollte die Drohne irgendwann klassifiziert werden, wird sie auch mit Sicherheit einen neuen Namen (zumindest einen Namenszusatz) erhalten.
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