EU-Regeln für den Betrieb von Drohnen --- Sammelthread

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Patnoh schrieb:

      ...
      Jetzt aber mal was anderes kann es nicht Theoretisch sein, dass z.b. die Air 2 keine Nachträgliche Klassifizierung bekommt und ich die dann Ende 2021 in die Tonne Kloppen muss?
      Das befürchten ja grade Leute zb bei der Mavic Pro 2.
      Die Mavic Air 2 wird genauso wenig wie die Mavic 2 oder die Mavic Mini nachträglich in eine der angegebenen C-Klasse der neuen EU-Verordnung eingestuft werden. Die Klassifizierung muss bei der „in Verkehrbringung“ erfolgt sein, hat die Drohne keines der begehrten Siegel auf dem Gehäuse wird sie es nachträglich auch nicht bekommen. Hatte wir hier im Thread aber bereits schon mehrfach. Wird wohl auch vor Anfang bis Mitte 2021 keine Drohne geben, die eine solche Einstufung erhält.

      Daher fliegt die Mavic Air 2 wie alle bisher erworbenen Drohnen am 01.01.2021 in der „offenen Klasse“ nach der neuen EU-Verordnung.

      EU-Verordnung Artikel 20 schrieb:

      Artikel 20
      Besondere Bestimmungen für den Einsatz bestimmter UAS in der „offenen“ Kategorie

      die der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 nicht genügen und die nicht privat hergestellt sind, dürfen unter den folgenden Bedingungen weiter betrieben werden, sofern sie vor dem 1. Juli 2022 in Verkehr gebracht wurden:

      a) in Unterkategorie A1 nach Teil A des Anhangs, sofern das unbemannte Luftfahrzeug, einschließlich Nutzlast, eine höchstzulässige Startmasse von weniger als 250 g hat;

      b) in Unterkategorie A3 nach Teil A des Anhangs, sofern das unbemannte Luftfahrzeug, einschließlich Nutzlast, eine höchstzulässige Startmasse von weniger als 25 kg hat.
      Die genannten Fristen wurden aufgrund Corona um je 6 Monate verschoben.

      Da dieser Artikel keine Frist hat, musst Du Deine Mavic 2 Air dann nicht zum befürchteten Termin zum 31.12.2022 in die gefürchtete Tonne kloppen. Du kannst also auf unbestimmte Zeit mit einer vor dem 31.12.2022 in Verkehr gebrachte Drohne unter den Einschränkungen nach A3 weiter fliegen.

      Für eine Übergangszeit von 2 Jahren gibt es aber auch noch

      EU-Verordnung Artikel 22 schrieb:

      Artikel 22

      Übergangsbestimmungen


      Unbeschadet des Artikels 20 wird der Einsatz von UAS in der „offenen“ Kategorie, die den Anforderungen von Teil 1 bis 5 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 nicht genügen, unter den nachstehenden Bedingungen für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren gestattet, der ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt:

      a) unbemannte Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 500 g, die von einem Fernpiloten, der das von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegte Kompetenzniveau erfüllt, im Rahmen der betrieblichen Anforderungen in Punkt UAS.OPEN.020(1) von Teil A des Anhangs betrieben

      b) unbemannte Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 2 kg, die von einem Fernpiloten, dessen Kompetenzniveau dem in Punkt UAS.OPEN.030(2) von Teil A des Anhangs mindestens gleichwertig ist, unter Einhaltung eines horizontalen Mindestabstands von 50 m zu Menschen betrieben werden;

      c) unbemannte Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von über 2 kg und weniger als 25 kg, die von einem Fernpiloten, dessen Kompetenzniveau dem in Punkt UAS.OPEN.020(4)(b) von Teil A des Anhangs mindestens gleichwertig ist, im Rahmen der betrieblichen Anforderungen in Punkt UAS.OPEN.040(1) und (2) betrieben werden.

      Machst Du also den erforderlichen Fernpiloten-Schein, darfst Du bis zum 31.12.2022 unter den bisherigen Regeln und unter Einhaltung von mind. 50m zu Menschen weiter fliegen.

      Nachträglich wird sich bei bereits verkauften Drohnen jedenfalls nichts ändern. Auch wird die aktuelle Mavic Air 2 (auch sollte sie über den 01.01.2021 hinaus verkauft werden) keine Klassifizierung erhalten. Sollte die Drohne irgendwann klassifiziert werden, wird sie auch mit Sicherheit einen neuen Namen (zumindest einen Namenszusatz) erhalten.

      Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von quadle ()

    • Vielen dank für deine Ausführliche Antwort, hat mir sehr geholfen.

      Das heißt es macht sinn Sich die Air zu holen, dann vor 2021 den Schein machen und im Prinzip kann man dann noch mindestens bis 2023 normal fliegen.

      Wenn ich das richtig verstanden habe.

      Kennt den wer eine gute Schule für den Schein in NRW und vllt auch die Kosten ca ^^ ?

      mit Grüßen

      Patnoh

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Patnoh ()

    • Patnoh schrieb:

      ...

      Kennt den wer eine gute Schule für den Schein in NRW und vllt auch die Kosten ca ^^ ?

      ...
      Da wird es aktuell noch keine geben. Ein Grund, warum die Frist um 6 Monate verschoben wurde! Mit ziemlicher Sicherheit, wird man den Schein dann aber auch Online machen können!
    • mal was anderes zur kommenden EU-Regelung, speziell zum Punkt der "Registrierungspflicht für Flugmodelle und Drohnen ab 01.01.2021":
      habe von meiner Versicherung, der mit den drei Buchstaben, eine ebenso überschriebene e-mail bekommen mit dem Angebot, das die Registrierung durch die Versicherung (quasi in meinem Namen) über den MFSD beim Deutschen Aeroclub (DAeC) durchgeführt wird ... hab mir den Text durchgelesen und kann auf den ersten Blick keine "Tretminen" erkennen, bin da aber auch kein Fachmann.
      Gilt es da irgendwas zu beachten was mir momentan in meiner Nach-Urlaubs-Nachtfahrt-Müdigkeit nicht auffällt?
      "we brake for nobody" ... me? sarcastic? never!
    • Ich würde klären wollen, ob die Registrierung auch dann noch Bestand hat, solltest Du Deine Mitgliedschaft im DAeC mal aufgeben wollen.
      Aber selbst wenn man das aktuell zusichert, würde ich persönlich eher zu einer eigenen Registrierung tendieren, um auf jeden Fall von Dritten unabhängig zu bleiben. Dafür ist das ganze Thema noch viel zu unbestimmt und sowieso rund um die Gestaltung von Drohnenverordnungen auch zu dynamisch, und es ist für mich auch nicht absehbar, dass sich an dieser Dynamik zukünftig irgendwas ändern sollte.
    • Interessant ist dieser Absatz:

      Was ist wenn?

      … ich einzelne Daten nicht übermittelt haben möchte?

      Der Gesetzgeber gibt keinen Spielraum für das Weglassen einzelner Daten. Sobald eines der
      Datenfelder Vorname, Nachname, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mailadresse, Telefon (Mobil oder
      Festnetz) nicht gefüllt ist, kann die Registrierung nicht vorgenommen werden. Das Mitglied muss sich
      selbstständig um eine Registrierung kümmern, genießt voraussichtlich nicht die Vorteile der
      Betriebserlaubnis des Verbandes und muss unter Umständen hohe Kosten tragen.

      … ich mich nicht registrieren lasse? (z. B. weil Daten nicht vollständig sind oder ich der
      Datenweitergabe widerspreche)

      Ab dem 01.01.2021 tritt die Registrierungspflicht aus der EU-Drohnenverordnung DVO (EU) 2019/947
      in Kraft. Ab diesem Datum ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen aller Art nur noch mit einer
      Registrierung in der staatlichen Datenbank erlaubt. Folge: Ohne Registrierung kein Flugbetrieb mit
      Drohnen oder Flugmodellen ab dem 01.01.2021.


      D.h. es wird mit den Vorteilen der Betriebserlaubnis des Verbandes argumentiert. Ansonsten könnte es zu hohen Kosten kommen. Auf welcher Grundlage wird diese Aussage gemacht?

      Und stimmt es tatsächlich, daß ohne Registrierung ab dem 01.01.2021 kein Flugbetrieb mehr erlaubt ist?


      Grundsätzlich tendiere ich dazu, meine Versicherung die Registrierung durchführen zu lassen. Bin ich damit dann automatisch Mitglied im im MFSD und DAeC? Ich denke doch eher nicht, oder?
      Beim DAeC bin ich ja eh schon registriert, indem ich dort meinen Kenntnisnachweis für Modellflieger erworben habe.
      Mein Hangar:
      DJI Mavic Pro mit iPhone 6s, Parrot Disco, DJI F450 FlameWheel mit Naza-M V2 und FrSky Taranis, diverses "Kleinvieh" mit vier Propellern
    • Unfassbar, wie kompliziert und bürokratisch das Fliegen mit Drohnen ist/wird.
      Ob da der "normale" Käufer, der sich nicht in Foren informiert, auch nur annähernd alle Regeln immer zu 100% befolgt/befolgen kann?
      Und ob der normale Ordnungshüter (Polizist) auch nur annähernd durchblickt, wer was wann wo mit welcher Drohne darf, wage ich auch stark zu bezweifeln. Ist schon irre.
      Aber ich glaube auch, wenn man versichert ist und nur so fliegt, dass man niemanden belästigt und auch Verbotszonen akzeptiert, dann wird man sein Hobby relativ entspannt ausüben können und das ein oder andere schöne Video/Foto bekommen.
    • Diet schrieb:

      Interessant ist dieser Absatz:

      Was ist wenn?

      … ich einzelne Daten nicht übermittelt haben möchte?

      Der Gesetzgeber gibt keinen Spielraum für das Weglassen einzelner Daten. Sobald eines der
      Datenfelder Vorname, Nachname, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mailadresse, Telefon (Mobil oder
      Festnetz) nicht gefüllt ist, kann die Registrierung nicht vorgenommen werden.

      Diese Daten sind doch immer noch bei weitem weniger, als sich die Lieferando-App / WhatsApp / Google / Facebook auf deinem Smartphone oder DM beim Punktesammeln von dir holen. Wo ist da das Problem? Ansonsten sind doch alle immer geil drauf, ihre Daten preiszugeben, aber da wo es mal Sinn macht, weigern sie sich dann :D
    • naja, das da Name und Anschrift benötigt werden ist verständlich, Alter sicher auch ... aber warum e-mail und insb. Telefon ?
      Wenn ein Behörde Kontakt sucht schickt sie einen Brief ... oder wollen sie auch mal anrufen und sich nach dem Wetter erkundigen ;)
      "we brake for nobody" ... me? sarcastic? never!
    • B69 schrieb:

      ... aber warum e-mail und insb. Telefon ?
      Weil mit die Registrierung eine elektronische ID generiert wird, die zum einen an die Drohne angebracht werden muss (Akkufach reicht), als auch von dieser im Rahmen des Erfordernisses der Fernidentifikation während des Betriebs ausgesendet wird.

      Über die Fernidentifikation und die beim LBA hinterlegten und abrufbaren Daten kann der Betreiber der Drohne also nicht nur identifiziert sondern auch direkt kontaktiert werden.

      Fun-Fact nebenbei:
      Als Betreiber kann sich nicht nur eine natürliche Personen beim LBA registrieren, sondern auch eine juristische Person wie etwa ein eingetragener Verein, eine GmbH und so weiter. Ich gehe davon aus, dass man das für DE noch mit dem Halter-Begriff genauer fassen wird.

      Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Diet schrieb:


      Ab dem 01.01.2021 tritt die Registrierungspflicht aus der EU-Drohnenverordnung DVO (EU) 2019/947
      in Kraft. Ab diesem Datum ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen aller Art nur noch mit einer
      Registrierung in der staatlichen Datenbank erlaubt. Folge: Ohne Registrierung kein Flugbetrieb mit
      Drohnen oder Flugmodellen ab dem 01.01.2021.
      was heißt hier staatliche Datenbank, ich denke die Registrierung ist EU weit gültig oder musst Du dich in jeden Land neu registrieren.

      Gruß Perfi
      Rot ist Blau und Plus ist Minus.