Das LBA zu PPLs und LAPLs:
"Eine Erlaubnis als Luftfahrzeugführer ist nicht vergleichbar mit einem EU-Kompetenznachweis oder einem EU-Fernpiloten-Zeugnis im Sinne der EU-Gesetzgebung. Zwar wurde Luftfahrzeugführern aufgrund Ihrer Kenntnisse aus der bemannten Luftfahrt bisher das Recht zugestanden, Drohnen zu steuern, jedoch setzte der Gesetzgeber voraus, dass sich die Luftfahrzeugführer selbständig mit den gesetzlichen Forderungen für den Drohnenflug vertraut machen. Das EU-Drohnen-Recht kennt diese Möglichkeit nicht. Daher ist sowohl das weitere Steuern einer Drohne auf dieser Basis (ab dem 31.12.2020), als auch eine Umschreibung in EU-Kompetenznachweise oder EU-Fernpiloten-Zeugnisse nicht möglich."
Kurz: Keine Anerkennung von Privatpiloten-Lizenzen mehr, und das wird für Ausbilder wohl ebenso gelten.
"Eine Erlaubnis als Luftfahrzeugführer ist nicht vergleichbar mit einem EU-Kompetenznachweis oder einem EU-Fernpiloten-Zeugnis im Sinne der EU-Gesetzgebung. Zwar wurde Luftfahrzeugführern aufgrund Ihrer Kenntnisse aus der bemannten Luftfahrt bisher das Recht zugestanden, Drohnen zu steuern, jedoch setzte der Gesetzgeber voraus, dass sich die Luftfahrzeugführer selbständig mit den gesetzlichen Forderungen für den Drohnenflug vertraut machen. Das EU-Drohnen-Recht kennt diese Möglichkeit nicht. Daher ist sowohl das weitere Steuern einer Drohne auf dieser Basis (ab dem 31.12.2020), als auch eine Umschreibung in EU-Kompetenznachweise oder EU-Fernpiloten-Zeugnisse nicht möglich."
Kurz: Keine Anerkennung von Privatpiloten-Lizenzen mehr, und das wird für Ausbilder wohl ebenso gelten.