EU-Regeln für den Betrieb von Drohnen --- Sammelthread

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Wenn du wissen möchtest, warum es noch längere Zeit dauern wird, bis es von DJI zertifizierte Drohnen geben wird, dann schau dir das folgende Video auf Youtube an:

      Ich habe dort unter meinem richtigen Namen Günter Redtenbacher einen kritischen Kommentar hinterlassen. Dort findest du auch einen Link zu einer von mir verfassten kompakten Zusammenfassung der künftigen Rechtslage. Nachdem du diese gelesen hast, wirst du nie mehr die Angst haben, dass du mit einer Drohne, die du vor dem 1.1.2023 gekauft hast, ab einem bestimmten Datum nicht mehr fliegen darfst.
    • Das LBA verlangt für 2021 und 2022 noch keinen (echten) EU-Kompetenznachweis. Der wird erst 1.1.2023 erforderlich.
      Die bisherigen Kenntnisnachweise sind ja noch eine ganze Zeitlang gültig.

      Woher wisst ihr denn jetzt schon was in den EU-Kompetenznachweisen ab 2023 an Theorie und ggf. Praxis verlangt wird ???

      Haben die Seminaranbieter schon die offiziellen Unterlagen für die EU-Prüfungen (EU-Kompetenznachweis und EU-Fernpilotenzeugnis) ?
      DJI P1, TBS Disco, SkyHero Anakin, F550, Quadeigenbau, Tarot800, 2 Nano Quads, Parrot Disco, FIMI 8 SE
    • rubberduck schrieb:

      Das LBA verlangt für 2021 und 2022 noch keinen (echten) EU-Kompetenznachweis. Der wird erst 1.1.2023 erforderlich.
      Die bisherigen Kenntnisnachweise sind ja noch eine ganze Zeitlang gültig.
      ...
      Das stimmt so nicht! Der bisherige „Kenntnisnachweis“ (lt. LuftVO §21a Abs (4) Satz 3 Punkt 2 gilt für alle Klassen der offenen Kategorie für eine Übergangszeit bis Ende nächsten Jahres weiter. Aber Achtung, nur unter den Rahmenbedingungen die für eine „Bestandsdrohne“ (also nicht EU-Konform klassifizierte Drohne C1 - C4) gelten. Und dann natürlich auch nur innerhalb Deutschlands.

      Will man mit den Freiheiten einer klassifizierten Drohne, und dann auch Europaweit (+ div. Anrainerstaaten) fliegen, benötigt man ab dem 01.01.2021 den EU-Kompetenznachweis (soll noch im 4. Quartal diesen Jahres angeboten werden) oder (für Flüge unter A2) eine EU-Fernpiloten-Zeugnis. Diese werden ab 1.1.2022 dann auch für Flüge innerhalb Deutschlands Pflicht. Dann erlischt die Übergangsfrist.

      Ausnahmen:
      • Drohnen bis 250 gr, benötigen auch darüber hinaus keinen „Drohnenführerschein“.
      • Bestandsdrohnen bis 500gr können noch bis Ende nach der Übergangsfrist lt. Artikel 22 der neuen Drohenverordnung noch bis Ende 2022 in Deutschland ohne „Drohnenfürhrerschein“ weiter geflogen werden.
      Der bisherige Kenntnisnachweis mit Bescheinigung nach LuftVO §21d kann für die Restlaufzeit in den neuen EU-Kompetenznachweis umgeschrieben werden. Der Kenntnisnachweis mit Bescheinigung nach LuftVO §21e (Einweisung durch Modellverbände) nicht. Dieser verfällt zum Ende des kommenden Jahres ersatzlos.
    • _Markus_ schrieb:

      Wenn man diese in der Übergangszeit 2021 in der Kategorie A1 fliegen will, benötigt man ein EU-Fernpiloten-Zeugnis, dass es erst Ende 2021 (4. Quartal) gebenUA wird?!?
      UAS von 500g- <2kg dürfen mit Fernpiloten-Zeugnis in der Unterkategorie A2 betrieben werden (ohne dieses in A3), A1 ist (meine ich) in der Übergangszeit nur für legacy UAS <250g Startmasse vorbehalten.
      It's never so bad that it can't get worse

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    • quadle schrieb:

      rubberduck schrieb:

      Das LBA verlangt für 2021 und 2022 noch keinen (echten) EU-Kompetenznachweis. Der wird erst 1.1.2023 erforderlich.
      Die bisherigen Kenntnisnachweise sind ja noch eine ganze Zeitlang gültig.
      ...
      [quote Quadle]

      Das stimmt so nicht! Der bisherige „Kenntnisnachweis“ (lt. LuftVO §21a Abs (4) Satz 3 Punkt 2 gilt für alle Klassen der offenen Kategorie für eine Übergangszeit bis Ende nächsten Jahres weiter. Aber Achtung, nur unter den Rahmenbedingungen die für eine „Bestandsdrohne“ (also nicht EU-Konform klassifizierte Drohne C1 - C4) gelten. Und dann natürlich auch nur innerhalb Deutschlands.

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      O.K., was ist denn für den Zeitraum vom "Ende Nächsten Jahres" also 31.12.2021 bis die EU am 1.1.2023 die 2 neuen EU-Kompetenznachweise einfordert? Sind die neuen EU-Zeugnisse abhängig vom Besitzer und dessen geplanten Flügen, oder vom Zertifikat der Drohne?
      Kann ich in die offene Kategorie eingestuft werden, wenn meine Bestandsdrohnen keine zertifizierte Klasse nachweisen kann?

      Du schreibst: ... gilt für alle Klassen der offenen Kategorie ...
      DJI P1, TBS Disco, SkyHero Anakin, F550, Quadeigenbau, Tarot800, 2 Nano Quads, Parrot Disco, FIMI 8 SE

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    • _Markus_ schrieb:

      Ich hab da mal eine Frage zu UAS über 500g,
      Beispielsweise die MA2.

      Wenn man diese in der Übergangszeit 2021 in der Kategorie A1 fliegen will, benötigt man ein EU-Fernpiloten-Zeugnis, dass es erst Ende 2021 (4. Quartal) geben wird?!?

      Mit freundlichen Grüßen
      Markus
      Auf der Seite des LBA steht:
      "Voraussetzung für den Erwerb des EU-Fernpiloten-Zeugnisses für die Unterkategorie A2 ist es unter anderem, dass der Steuerer bereits über einen EU-Kompetenznachweis für die Unterkategorien A1/A3 verfügt."

      Das EU-Fernpiloten-Zeugnis brauchst du also für A2 und davor musst du den EU-Kompetenznachweis für A1 und A3 gemacht haben.

      Ich hab gelesen, der EU-Kompetenznachweis soll ab Quartal 4 diesen Jahres vom LBA angeboten werden, das Quartal 4 hat ja gestern begonnen. Wisst ihr wie man den jetzt machen kann?
    • Ahriman schrieb:

      Ich hab gelesen, der EU-Kompetenznachweis soll ab Quartal 4 diesen Jahres vom LBA angeboten werden, das Quartal 4 hat ja gestern begonnen. Wisst ihr wie man den jetzt machen kann?
      Nein, und "ab dem 4. Quartal" kann im ungünstigsten Fall auch Dezember heißen.

      Wenn Du aber einen Kenntnisnachweis nach § 21e LuftVO hast, ist dieser im gesamten nächsten Jahr dem EU-Kompetenznachweis gleichwertig. Er kann zwar nicht umgeschrieben werden, aber Du hast dann eben ab Januar noch 12 Monate Zeit, den EU-Kompetenznachweis noch zu machen.
      Hast Du den Kenntnisnachweis noch nicht, würde ich ihn noch eben machen, bspw. hier: kenntnisnachweis-modellflug.de/Home
    • Ich sehe das so --- der Kennntnisnachweis Online den man nach §21a Absatz3 für den "UAS-Betrieb im Rahmen von Flugmodell-Vereinen und -Vereinigungen" erworben hat gilt bis Ende 2021.

      Das LBA will bis Herbst 2021 einen neuen Online-Nachweis zum Erwerb des neuen (kleinen) EU-Kompetenz Nachweises auf ihre Website stellen.
      Dann werden die Modellflug-Verbände den bisherigen Online Test abschalten.

      Vom Umschreiben der bisherigen Kenntnisnachweise rät das LBA ab, zumal diese auch nur noch für eine Übergangsfrist bis Ende 2021 gültig sein werden (wenn sie zu dem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind).

      Wann durch das LBA zertifizierte (anerkannte Stellen AST) gültige Prüfungsinhalte für das EU-Fernpilotenzeugnis vorlegen können, konnte ich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erfahren. Diese Prüfinhalte müssen vorher vom LBA "abgesegnet" werden, bevor die Anbieter danach verfahren dürfen.

      Übrigens: Die sog. C-Klassen gelten nur für Drohnen die nach der neuen EU-Regeln ein Klassen-Zertifikat vorweisen können.
      Eine Selbst-Einstufung nach Gewicht der Drohne ist sinnlos, Man kann sich kein Zertifikat selbst vergeben, das können nur Behörden.
      Bislang gibt es im Handel noch keine Drohnen mit gültigem EU-Zertifikat.
      DJI P1, TBS Disco, SkyHero Anakin, F550, Quadeigenbau, Tarot800, 2 Nano Quads, Parrot Disco, FIMI 8 SE

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    • quadle schrieb:

      ...
      Du schreibst: ... gilt für alle Klassen der offenen Kategorie ...
      Was genau ist jetzt Deine Frage?

      Der „Kenntnisnachweis“ (lt. LuftVO §21a Abs (4) Satz 3 Punkt 2 ist aktuell für Drohnen mit einem Abfluggewicht größer 2 kg erforderlich. Dieser „Kenntnisnachweis“ kann auf zweierlei Arten erlangt werden und unterscheidet sich daher in den Bescheinigungen nach LuftVO §21e, welcher durch eine Einweisung eines Modellsportverbandes erlangt wurde, bzw. nach LuftVO §21d, welcher durch Kurse und Prüfungen vor einer durch das LBA zertifizierten Stelle erlangt wurde. Beide dieser Bescheinigungen werden für eine Übergangsfrist bis Ende des kommenden Jahres (31.12.2021) in Deutschland als EU-Kompetenznachweis anerkannt.

      Jetzt muss man unterscheiden. Für alle Klassen der offenen Kategorie heißt hier, alle lt. neuer EU-Verordnung klassifizierten Drohnen. Gibt es jedoch aktuell noch keine und die ersten werden wohl auch erst im Laufe des kommenden Jahres kommen. Deine Bestandsdrohne wird dort niemals eingestuft werden.

      Wie ist das jetzt aber für uns interessant? Bisher benötigte man in Deutschland für eine Drohne <2 kg keinerlei „Drohnenführerschein“ oder ähnliches. Willst Du Deine Drohen >500 gr und <2 kg nächstes Jahr jedoch unter annähernd denselben Bedingungen mit Abstand mind. 50 m in der Kategorie A2 weiter fliegen, benötigst Du lt. EU-Drohnenverordnung Artikel 22 b) ab dem 1.1.2021 das EU-Fernpiloten-Zeugnis. Mit einem EU-Kompetenznachweis (bzw. für nächstes Jahr einem deutschen Kenntnisnachweis) fliegst Du ab kommenden Jahr mit den Einschränkungen nach der Kategorie A3. Ohne eine Bescheinigung bleibt die Drohne im Hangar.

      Jetzt gilt die Übergangsfrist lt. Artikel 22 für 2 Jahre, die Übergangsfrist für deinen lt. LuftVO §21a Abs (4) Satz 3 Punkt 2 erworbenen Kenntnisnachweis jedoch nur 1 Jahr. Heißt soviel, spätestens bis Ende nächsten Jahres musst Du einen EU-Kompetenznachweis haben. Ansonsten fliegst Du ab dem 1.1.2022 wiederum nach den Einschrängungen lt. A3. Der Kenntnissnachweis mit Bescheinigung lt. LuftVO §21d läßt sich für dessen Restlaufzeit in einen EU-Kompetenznachweis umschreiben, der Kenntnisnachweis nachwies mit Bescheinigung nach LuftVO §21e (Einweisung durch Modellsportverbände) verliert hingegen am dem 31.12.2021 seine Gültigkeit und ist dann nur noch ein nettes Dokument ohne Wert.

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    • rubberduck schrieb:

      Ich sehe das so --- der Kennnatnisnachweis Online den man nach §21a Absatz3 für den "UAS-Betrieb im Rahmen von Flugmodell-Vereinen und -Vereinigungen" erworben hat gilt bis Ende 2021.
      ...
      Korrektur: Wird als EU-Kompetenznachweis bis Ende 2021 anerkannt.


      rubberduck schrieb:

      ...
      Das LBA will bis Herbst 2021 einen neuen Online-Nachweis zum Erwerb des neuen (kleinen) EU-Kompetenz Nachweises auf ihre Website stellen.
      ...
      Korrektur: Herbst 2020 also in den nächsten Wochen. Und bringe bitte keine neuen Begriffe in Umlauf. Es gibt keinen „kleinen“ bzw. im Umkehrschluss „großen“ Kompetenznachweis. Es gibt nur einen „EU-Kompetenznachweis“ und ein „EU-Fernpiloten-Zeugnis“.

      rubberduck schrieb:

      ...
      Vom Umschreiben der bisherigen Kenntnisnachweise rät das LBA ab, zumal diese auch nur noch für eine Übergangsfrist bis Ende 2021 gültig sein werden (wenn sie zu dem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind).
      Noch eine Korrektur oder besser gesagt Konkretisierung: Umgeschrieben werden kann nur der Kenntnisnachweis mit Bescheinigung nach LuftVO §21d (mit Präsenzprüfung) wovon jedoch das LBA abrät. Der Kenntnisnachweis mit Bescheinigung nach LuftVO §21e wird nicht umgeschrieben.

      Edit: Warum diskutieren wir hier immer wieder im Kreis herum. Wie u.a. auch durch den Beitrag von @Redti erreichbar, gibt es beim Luftfahrtbundesamt LBA eine Website mit Fragen und Antworten die eigentlich alles rund um den Übergang von der bisherigen deutschen zur künftigen EU-Drohenverordnung wieder gibt.

      lba.de/DE/Luftfahrtpersonal/Un…chein_12_20/FAQ_node.html

      Hier wird auch alles zum EU-Kompetenznachweis bzw. zum EU-Fernpilotenzeugnis wiedergegeben.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von quadle ()

    • quadle schrieb:

      Wie ist das jetzt aber für uns interessant? Bisher benötigte man in Deutschland für eine Drohne <2 kg keinerlei „Drohnenführerschein“ oder ähnliches. Willst Du Deine Drohen >500 gr und <2 kg nächstes Jahr jedoch unter annähernd denselben Bedingungen wie bisher weiter fliegen, benötigst Du lt. EU-Drohnenverordnung Artikel 22 b) ab dem 1.1.2021 einen EU-Kompetenznachweis. Ansonsten fliegst Du ab kommenden Jahr mit den Einschrängungen nach A3.
      Das stimmt so nicht.
      Ein Betrieb von Bestandsdrohnen > 500g in A2 ist während der Übergangszeit mit einem EU-Kompetenznachweis (oder für 2021 gleichwertigem Kenntnisnachweis nach § 21e aktueller LuftVO) nicht möglich. Der EU-Kompetenznachweis berechtigt dann nur zum Betrieb in A3.
      Will man eine solche Bestandsdrohne > 500g während der Übergangszeit in A2 betreiben, benötigt man zusätzlich ein EU-Fernpiloten-Zeugnis.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • skyscope schrieb:


      ...
      Will man eine solche Bestandsdrohne > 500g während der Übergangszeit in A2 betreiben, benötigt man zusätzlich ein EU-Fernpiloten-Zeugnis.
      Sorry, mein Fehler: Das nach Artikel 22 Satz b) geforderte Kompetenzniveau UAS.OPEN.030(2) betrifft die Kategorie A2 und somit das EU-Fernpiloten-Zeugnis. Werde meinen Beitrag anpassen.
    • quadle schrieb:

      quadle schrieb:

      ...
      Du schreibst: ... gilt für alle Klassen der offenen Kategorie ...
      Wie ist das jetzt aber für uns interessant?


      Bisher benötigte man in Deutschland für eine Drohne <2 kg keinerlei „Drohnenführerschein“ oder ähnliches. Willst Du Deine Drohen >500 gr und <2 kg nächstes Jahr jedoch unter annähernd denselben Bedingungen mit Abstand mind. 50 m in der Kategorie A2 weiter fliegen, benötigst Du lt. EU-Drohnenverordnung Artikel 22 b) ab dem 1.1.2021 das EU-Fernpiloten-Zeugnis. Mit einem EU-Kompetenznachweis (bzw. für nächstes Jahr einem deutschen Kenntnisnachweis) fliegst Du ab kommenden Jahr mit den Einschränkungen nach der Kategorie A3. Ohne eine Bescheinigung bleibt die Drohne im Hangar.

      Jetzt gilt die Übergangsfrist lt. Artikel 22 für 2 Jahre, die Übergangsfrist für deinen lt. LuftVO §21a Abs (4) Satz 3 Punkt 2 erworbenen Kenntnisnachweis jedoch nur 1 Jahr. Heißt soviel, spätestens bis Ende nächsten Jahres musst Du einen EU-Kompetenznachweis haben. Ansonsten fliegst Du ab dem 1.1.2022 wiederum nach den Einschränkungen lt. A3. Der Kenntnisnachweis mit Bescheinigung lt. LuftVO §21d läßt sich für dessen Restlaufzeit in einen EU-Kompetenznachweis umschreiben, der Kenntnisnachweis nachwies mit Bescheinigung nach LuftVO §21e (Einweisung durch Modellsportverbände) verliert hingegen am dem 31.12.2021 seine Gültigkeit und ist dann nur noch ein nettes Dokument ohne Wert.
      Danke ...
      das war eine meiner offenen Fragen.

      Allerdings würde ich es so ausdrücken:
      Meine Drohne bleibt an Ende 2021 nicht im Hangar, sondern ich kann nur noch unter bestimmten Bedingungen damit fliegen die in der "offenen Kategorie unter A3" definiert sind.

      Solange ich mit meiner Bestandsdrohne <2kg die Bedingungen der "offenen Kategorie unter A3" akzeptiere kann ich noch eine ganze Zeit lang weiterfliegen, leider weiß ich nicht wie lange (bis 2023, 2025 oder 2030) ???


      Das mit der Kategorie A2 und somit EU-Fernpiloten-Zeugnis musste ich mir auch dreimal nachlesen.
      Das wäre einfacher gewesen hätte man dieses Zeugnis gleich "EASA A2 Zeugnis" genannt und den kleinen Kompetenznachweis "EASA A3 Zeugnis".
      Kann man das hier in der Diskussion so verwenden ? Was meint ihr?

      Ich habe im Netz ein Bild eines "neuen EU-Fernpiloten Ausweis" in Form einer Chipkarte gesehen mit dem Aufdruck EASA und einem gelben Quadrat in dem A2 steht. Ist das der neue A2 Ausweis?
      DJI P1, TBS Disco, SkyHero Anakin, F550, Quadeigenbau, Tarot800, 2 Nano Quads, Parrot Disco, FIMI 8 SE

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    • rubberduck schrieb:

      ...

      Allerdings würde ich es so ausdrücken:
      Meine Drohne bleibt an Ende 2021 nicht im Hangar, sondern ich kann nur noch unter bestimmten Bedingungen damit fliegen die in der "offenen Kategorie unter A3" definiert sind.

      ...
      Nur dann, wenn Du den EU-Kompetenznachweis erworben hast! Hierzu DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/947 Artikel 20 Punkt b) und die damit verbundenen Anforderungen an die Unterkategorie A3 nach Teil A des Anhangs (UAS.OPEN.040) wo lt. Punkt (3) ein Online-Lehrgang mit Online-Prüfung nach Punkt UAS.OPEN.020(4)(b) bestanden werden muss.

      rubberduck schrieb:

      ...
      Das wäre einfacher gewesen hätte man dieses Zeugnis gleich "EASA A2 Zeugnis" genannt und den kleinen Kompetenznachweis "EASA A1 und A3 Zeugnis".
      Kann man das hier in der Diskussion so verwenden ? Was meint ihr?
      ...
      Davon halte ich rein gar nichts!!! Die Abgrenzung „EU-Kompetenznachweis“ und „EU-Fernpiloten-Zeugniss“ sind eindeutig genug und klar differenzierte und verständliche Bezeichnungen. Neue Begrifflichkeiten bringen nur wieder Verwirrung und benötigen zur Interpretation offizieller Verlautbarungen z.B. Seitens der EU oder des LBA wiederum eine Übersetzung zu Klarstellung. Also am besten die offiziellen Bezeichnungen beibehalten und verinnerlichen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von quadle ()