EU-Regeln für den Betrieb von Drohnen --- Sammelthread

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • markdrone schrieb:



      Entweder es kommen also bald zertifizierte drohnen zu den händlern oder es wird ab 1.1.2021 keine drohne mehr verkauft ?!
      Nein es ist nicht so wie du meinst.Du kannst auch nach dem 1.1.21 Drohen kaufen ( Neu oder Gebraucht )
      Sie sind halt nicht zertifiziert.
      Das ist wie bei PKW‘s ( Beispiel: Ab Bj 2018 müssen alle neuen PKW Notruf haben deshalb kannst du trotzdem einen neuen PkW vor Bj18 kaufen der keinen Notruf hat und so gibt es weitere Beispiele).
      Eine andere Frage wäre: Werden ab 1.1.21 überhaupt noch Drohnen hergestellt wenn es noch keine Möglichkeit gibt zum Zertifizieren ( oder wird es im halb Jahres Rhythmus nach hinten verschoben die Zertifizierung ) =O
      Wer Sucht der findet
      Wer nicht findet Sucht nicht
    • Airtohome schrieb:

      Du kannst auch nach dem 1.1.21 Drohen kaufen ( Neu oder Gebraucht )Sie sind halt nicht zertifiziert.
      ....
      Eine andere Frage wäre: Werden ab 1.1.21 überhaupt noch Drohnen hergestellt wenn es noch keine Möglichkeit gibt zum Zertifizieren

      Was tippst du denn?
      Wie könnte man Drohnen nach dem 1.1. denn wohl neu kaufen, wenn sie nicht hergestellt würden?

      Erst denken, dann noch mal überlegen, dann gegebenenfalls fragen. ;)
    • markdrone schrieb:

      ...
      "Ab 2021 müssen alle neu verkauften Drohnen vom Hersteller markiert werden. ...
      Warum steht dann der Artikel 20 der neuen EU-Verordnung über die Besondere Bestimmungen für den Einsatz bestimmter UAS in der „offenen“ Kategorie, dass dieser für Drohnen die bis 01. Januar 2023 in Verkehr gebracht wurden, anwendung findet? Damit dürfte Dein Verweis hinfällig sein.

      Evtl. dürfen keine neuen Drohnen ohne Klassifizierung ab 01.01.2021 auf den Markt gebracht werden. Die, die vor diesem Datum eingeführt wurden, dürfen dann bis 01.01.2023 weiterhin hergestellt und verkauft werden.

      Edit: @skyscope, Danke für den Hinweis, hatte nur die 2020/639 auf dem Plan und darin war keine Terminänderung zu finden. War einfach die falsche Verordnung.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von quadle ()

    • @quadle, 01. Januar 2023 (DVO 2020/746)

      ___


      quadle schrieb:

      Evtl. dürfen keine neuen Drohnen ohne Klassifizierung ab 01.01.2021 auf den Markt gebracht werden. Die, die vor diesem Datum eingeführt wurden, dürfen dann bis 01.01.2023 weiterhin hergestellt und verkauft werden.
      Nein, diese Unterscheidung gibt Artikel 20 nicht her. Auch ein nicht klassifiziertes UAS, was momentan noch nicht mal auf dem Reißbrett existiert, aber am 15 Dezember 2022 in Verkehr gebracht wird, darf unter den Bedingungen des Artikel 20 dauerhaft weiter in der offenen Kategorie betrieben werden.

      ____

      Daneben gibt es kein Erfordernis, was bedeutet, daß Hersteller auch 2023 und danach neue Drohnen auf den Markt bringen könnten, die nicht klassifiziert sind.
      Diese dürfen dann nur eben nicht mehr in der offenen Kategorie betrieben werden, aber beispielsweise in der speziellen Kategorie, wenn es ein passendes Standard-Szenario bis dahin gibt, oder ansonsten eben unter Anwendung einer individuellen Risikoanalyse und entsprechender individueller Genehmigung.

      Inwieweit das für Consumer-Drohnen sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt, aber möglich ist es eben. Sprich, Hersteller sind nicht verpflichtet, klassifizierte Drohnen auf den Markt zu bringen. Aber ab Anfang 2023 eben dann, wenn ihre Kunden sie in der offenen Kategorie betreiben können sollen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Was ein Selbstbau (offizielle Bezeichnung: privat hergestelltes UAS) ist, wird im Artikel 2 Ziffer 16 wie folgt definiert: ein UAS, das vom Erbauer für seine eigenen Zwecke zusammengebaut oder hergestellt wurde, mit Ausnahme von UAS, die aus Bauteilen zusammengesetzt werden, die als Fertigbausatz in Verkehr gebracht werden.

      Wenn also sogar die Verwendung eines Fertigbausatzes dazu führt, dass kein Selbstbau vorliegt, dann ist das umso weniger möglich, wenn ein fertiges UAS verwendet wurde. Das ist ein Musterbeispiel eines Größenschlusses, wie er bei der Auslegung juristischer Streitfragen verwendet wird. Zusätzlich kann noch eingewendet werden, dass die EU-Verordnungen sicher nicht ermöglichen wollen, dass von Herstellern produzierte Drohnen mit privaten Abänderungen verwendet werden dürfen.

      Es ist zwar richtig, dass nach der Delegierten Verordnung 2019/945 streng genommen nur mehr klassifizierte Drohnen auf den EU-Markt gebracht werden dürften (auch schon vor 2021), falls sie für die Verwendung in der offenen Kategorie bestimmt sind, da aber ein Verstoß gegen diese Bestimmung wegen einer fehlenden nationalen Strafbestimmung keine Rechtsfolgen hat, ist das nur eine zahnlose Verpflichtung der Hersteller bzw. Importeure.

      Da in vielen Texten, die ich gelesen habe, der Eindruck vermittelt wird, als ob die CE-Kennzeichnung und das Identifizierungskennzeichen der UA-Klasse identisch wären, erinnere ich daran, dass dies zwei unterschiedliche Kennzeichen sind (Artikel 16).

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    • Redti schrieb:

      Es ist zwar richtig, dass nach der Delegierten Verordnung 2019/945 streng genommen nur mehr klassifizierte Drohnen auf den EU-Markt gebracht werden dürften (auch schon vor 2021), falls sie für die Verwendung in der offenen Kategorie bestimmt sind, da aber ein Verstoß gegen diese Bestimmung wegen einer fehlenden nationalen Strafbestimmung keine Rechtsfolgen hat, ist das nur eine zahnlose Verpflichtung der Hersteller bzw. Importeure.
      Noch zahnloser wird das auf Grund der Tatsache, das zum Teil bislang obligatorische Voraussetzungen zu bestimmten Klassifizierungen fehlen. So gibt es bislang z.B. weder eine Spezifikation für die Fernidentifikation, noch eine Schnittstelle oder Definition zur Verwendung der obligatorischen Geo-Awareness. Und das sind zwingende Voraussetzungen z.B. für Open.030 (A2). Und ich wage zu vermuten, dass gerade Letzteres nicht ab 2021 zur Verfügung stehen wird.

      Faktisch ist es eigentlich bislang nur möglich, die Klasse C0 und C4(?) zu klassifizieren, und der Zweck von C4 ist mir nicht ganz klar.

      Ich schätze mal, auf die C0 zielt eventuell die kommende Mavic Mini 2 ab.

      Viele Grüße,
      Stefan

      PS: Es ist übrigens eine "Klassifizierung", und nicht, wie einige hier schreiben, eine "Zertifizierung".
    • fingadar schrieb:

      ...und der Zweck von C4 ist mir nicht ganz klar.
      Aus den Erwägungsgründen

      in 945/2019:
      "Mit Blick auf das gute Sicherheitsniveau, das bei auf dem Markt bereits bereitgestellten Flugmodellen erreicht wurde, sollte zum Nutzen von Flugmodellbetreibern die Klasse C4 für UAS geschaffen werden, die keinen unverhältnismäßigen technischen Anforderungen unterliegen sollten."
      in 947/2019:
      "Angesichts des im Anhang dieser Verordnung dargelegten guten Sicherheitsniveaus der Luftfahrzeuge der Klasse C4, sollte der mit nur geringem Risiko behaftete Betrieb solcher Luftfahrzeuge in der „offenen“ Kategorie erlaubt werden. Solche häufig von Flugmodellbetreibern eingesetzten Luftfahrzeuge sind verglichen mit anderen Klassen unbemannter Luftfahrzeuge einfacher gestaltet und sollten daher keinen unverhältnismäßigen technischen Anforderungen unterliegen."

      Gemeint sind klassische Flugmodelle/Modellflugzeuge.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • skyscope schrieb:



      in 947/2019:
      "Angesichts des im Anhang dieser Verordnung dargelegten guten Sicherheitsniveaus der Luftfahrzeuge der Klasse C4, sollte der mit nur geringem Risiko behaftete Betrieb solcher Luftfahrzeuge in der „offenen“ Kategorie erlaubt werden. Solche häufig von Flugmodellbetreibern eingesetzten Luftfahrzeuge sind verglichen mit anderen Klassen unbemannter Luftfahrzeuge einfacher gestaltet und sollten daher keinen unverhältnismäßigen technischen Anforderungen unterliegen."
      Wieso habe ich jetzt nur gerade die Turbinenflieger meines einen Modellsportclubs, bei denen beim Start der Feuerlöscher nebendran steht, vor meinem geistigen Auge? :)

      Aber Danke, jetzt ist mir das schon klar, das hatte ich vor lauter UAV verdrängt.
    • Habe da gerade eine Frage von einem "Mavic Mini" Piloten, wie es denn für ihn in Zukunft aussieht - also wenn ich das recht verstehe gilt für Mavic Mini ab 2021:

      Artikel 20, Absatz a)

      • in Unterkategorie A1 nach Teil A des Anhangs, sofern das unbemannte Luftfahrzeug, einschließlich Nutzlast, eine höchstzulässige Startmasse von weniger als 250 g hat


      Artikel 22 Absatz a)
      • unbemannte Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 500 g, die von einem Fernpiloten, der das von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegte Kompetenzniveau erfüllt, im Rahmen der betrieblichen Anforderungen in Punkt UAS.OPEN.020(1) von Teil A des Anhangs betrieben werden;


      und für das "Kompetenzniveau des Fernpiloten" wird der Punkt UAS.OPEN.020(1) gefordert, und der besagt:

      • Die in Nummer 5 Buchstabe d genannten unbemannten Luftfahrzeuge müssen so betrieben werden, dass ein Fernpilot eines unbemannten Luftfahrzeugs keine Menschenansammlungen überfliegt und nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen kann, dass keine unbeteiligte Person überflogen wird. Werden unerwarteter Weise unbeteiligte Personen überflogen, verkürzt der Fernpilot die Zeit, in der das unbemannte Luftfahrzeug diese Personen überfliegt, soweit wie möglich.


      Nun frage ich mich gerade, was das ".. von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegte Kompetenzniveau.." aus Artikel 22, Absatz (a) bedeuten soll??

      Für "Fernpiloten" von Modellen oberhalb von 500g (z.B.Mavic Air 2, Mavic Pro,..) wird ja explizit ein Online Test gefordert (Kompetenzniveau nach "UAS.OPEN.020(4)(b)"):

      • der im Falle eines unbemannten Luftfahrzeugs der Klasse C1 nach Teil 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 einen Online-Lehrgang absolviert und erfolgreich mit einer Online-Theorieprüfung abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde oder von einer Stelle durchgeführt wurde, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der UAS-Betreiber registriert ist, anerkannt wurde. Die Prüfung umfasst 40 Multiple-Choice-Fragen, die sich angemessen auf die folgenden Themen verteilen...




      Was ist denn das "festgelegte Kompetenzniveau" für einen "Mini Piloten" in Deutschland ? Denn "UAS.OPEN.020(4)(b)" gilt ja scheinbar nur für Modelle oberhalb von 500g..

      ?(
    • Im Nachbarforum hat jemand aus einer schriftlichen Antwort des LBA an ihn folgende Sätze zitiert: "Sehr geehrter Herr...„es ist so, wie von Ihnen beschrieben. Die DJI Mavic Mini können Sie ohne Anbauteile (Propellerschutz und Aufkleber) jetzt und in Zukunft in der Unterkategorie A1 betreiben. Außerdem wird der Kompetenznachweis erst ab 250 g benötigt."

      Damit ist geklärt, dass Deutschland kein Kompetenzniveau für Drohnen unter 250g verlangt und dass das LBA davon ausgeht, dass entweder DJI das MTOM für die Mini mit 249g festlegen wird oder im Artikel 20 nach einer Novellierung nicht mehr vom MTOM ausgegangen wird, sondern von der tatsächlichen Startmasse.
    • Gibt es schon Neuigkeiten bezüglich der Registrierung von Drohnen-Piloten bzw. Anbietern von Prüfungen für das EU-Fernpilotenzeugnis?

      Ab 01.01.2021 muss die Registrierungs-Nummer des Piloten auf dem Kennzeichen ersichtlich sein, das wäre ja nicht mehr allzu lange, wenn man davon ausgeht das man zwischen den Jahren wahrscheinlich länger auf die neuen Kennzeichen warten muss.

      Gleiches gilt ja für das EU-Fernpilotenzeugnis, will man ab 01.01.2021 z.B. mit der MA2 nach A1 fliegen.


      Ich dachte ich frag mal nach, es geht ja meist nur nach der Zertifizierung von Koptern :D
      DJI Air 3 Fly More Combo
    • Mit Beteiligung zweier Mitarbeiter von Landesluftfahrtbehörden, sowie Ronald Liebsch, DJI. Ach ja, der DMFV Präsident sitzt auch mit dabei. :)



      Ab Mitte November startet das BMVI demnach eine Informationskampagne, so dass dort und bei den Landesluftfahrtbehörden alle Informationen - insbesondere zu Übergangsbestimmungen - ersichtlich sein werden.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von skyscope ()