EU-Regeln für den Betrieb von Drohnen --- Sammelthread

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Mathiskir schrieb:

      ... Da die Mavic Mini ja unter 250 Gramm wiegt, müsste sie ja der Klasse C0 angehören, ....
      Definitiv Nein: Eine Zuordnung in eine der CE-Klassen C0-C4 kann nur der Hersteller machen. Neben dem Gewicht gehören da auch andere Merkmale dazu. Hat der Hersteller keine Zuordnung bekommen, kann man auch trotz der allgemeinen Eckdaten die Drohne nicht selbst einer solchen Klasse zuordnen. Es soll dafür evtl. ein Retrofit-Verfahren geben wo durch den Hersteller durch Soft- und/oder Hardware-Anpassungen eine Drohne in eine der Klassen zugeordnet werden kann. Wie und vor allem ob das kommen wird, steht im Bereich der Spekulationen. Daher fällt wie bereits ausgeführt, die Mavic Mini wie alle anderen Drohnen auch in den Bereich der Bestandsdrohnen wo der Artikel 20 bzw. für die Übergangszeit der Artikel 22 der EU-Verordnung zum tragen kommt.

      P.S.: Es gibt aktuell noch keine Drohne die einer der genannten CE-Klassen zugeordnet werden kann.
    • Mal eine Frage aus der Praxis bzgl. fliegen in A3: wenn ich irgendwo entfernt von geschlossenen Ortschaften in der Natur fliege und es kommt jemand vorbei um mir explizit zuzuschauen: ist das dann eine beteiligte oder eine unbeteiligte Person? Das Problem ist ja üblicherweise, dass die nicht verschwinden, bevor man geflogen ist. :)
    • Meine unmaßgebliche unjuristische Meinung: Wenn jemand kommt, um aktiv zuzuschauen, macht er sich damit zur beteiligten Person. Er hat Kenntnis vom Flug und verweilt dort ausdrücklich deshalb. Ihr habt womöglich sogar mündlichen Kontakt, obwohl es natürlich immer ratsam ist, den Leuten freundlich mitzuteilen, dass man für ein Gespräch erst nach Beendigung des Fluges zur Verfügung steht,

      Matthias
    • Das Problem wird sein wenn was passiert den Beweis anzutreten das die Person zuschauen wollte. Da ist es gut wenn schon eine weitere Person des Vertrauens dabei ist und es bezeugen kann.
      Ich könnte mir vorstellen es so zu machen: Ich bereite schon den Start mit eingeschalteter Cam vor und verhalte mich so das offensichtlich ist das die Person sich für den Kopter interessiert. Z.B. zeige ich besonders deutlich die Steuerung so das erkennbar ist das ich sie der Person erkläre. Das ist dann mit auf dem Video wenn was passiert, natürlich erkläre ich auch das bei dem Flug ein Video gedreht wird von dem sie gern eine Kopie bekommen kann.
      Bei der Schwebeprobe oder wenn sie erst später dazu gekommen ist auch dann noch lässt man sie noch in die Cam winken, nun dürfte es schwehr sein zu behaupten ganz unbeteiligt zu sein. Ich glaube die CGO3 hat auch ein Mikro, hatte ich noch nie an, muss ich mal testen. Dann sind auch die Gespräche beim Start mit drauf. Das ist meine Meinung
      Wer Fehler findet darf sie behalten.
    • Mir ist die Bergriffzuordnung völlig egal, weil ich bei Personen im Wirkbereich meines Fluggerätes darauf achte, dass sie nicht durch mein Spiel gefährdet werden.
      Angst und Geld hatte ich noch nie.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von nik11 ()

    • Pianist schrieb:

      Wenn jemand kommt, um aktiv zuzuschauen, macht er sich damit zur beteiligten Person. Er hat Kenntnis vom Flug und verweilt dort ausdrücklich deshalb. Ihr habt womöglich sogar mündlichen Kontakt....
      Rechtlich wird nur durch Kenntnis vom Flug oder einem Verweilen aus einer unbeteiligten Person keine beteiligte, ganz ohne Kontakt sowieso nicht, denn sie muss dem Flugbetrieb ausdrücklich zustimmen, unter anderem.
      Mir persönlich würde es reichen, zu fragen, ob die Person etwas gegen den Flug einzuwenden hat. Das ist zwar auch keine ausdrückliche Zustimmung und ob das daher eine Relevanz hätte, wenn man der Person versehentlich gegen den Kopf fliegt, sei dahingestellt, aber darüber ließe sich zumindest im Fall der Fälle streiten.

      Rein luftrechtlich gesehen, Filmen und Fotografieren ist ein ganz anderes Thema.
    • Pianist schrieb:

      Meine unmaßgebliche unjuristische Meinung: Wenn jemand kommt, um aktiv zuzuschauen, macht er sich damit zur beteiligten Person. ...
      Damit machst Du es Dir zu Einfach.

      Selbst bei Personen die mit Dir kommen muss ein ausdrückliche Zustimmung, dass diese als beteiligte Personen gelten, erfolgen. Am besten wird das schriftlich vereinbart. Bei zufällig daherkommenden Personen, auch wenn diese Interessiert sind, musst Du diese auf eine mögliche Gefährdung hinweisen und deren Zustimmung einholen. Mit Deiner Ausführung wirst Du von keinem Ordnungshüter oder gar Richter auch nur irgendein Zugeständnis bekommen, dass diese unbeteiligten Personen als beteiligt gelten.

      Mal ehrlich, daran hast Du selbst nicht geglaubt, oder? Eher anders herum wird ein Schuh daraus, Du bist verpflichtet, wenn eine unbeteiligte Person Deinen Sicherheitsabstand durchbricht, bist Du gefordert, den Abstand wieder herzustellen, diese Person zu bitten (fordern kannst Du es nicht) den Gefahrenbereich wieder zu verlassen oder ggf. sofort zu Landen.
    • Ich hatte irgendwie eine andere Situation im Kopf, nämlich dass ich gerade steuere und der Unbeteiligte tritt an mich heran. Dann würde ich erst mal den aktuellen Flug beenden, bevor ich mit ihm diskutiere. Ich hätte ja gar nicht die Absicht, nahe an ihn heranzufliegen. In der Praxis wird das bei mir eher nicht vorkommen, weil meine Einsätze eher dort sind, wo keine beliebigen unbeteiligten Leute auftauchen.

      Ist die Lage in der Schweiz eigentlich immer noch so entspannt wie früher?

      obsolet da Bezug gelöscht

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    • Habe gerade mal die Definition von "unbeteiligte Personen" im Gesetz nachgeschaut:
      "Personen, die nicht am Flugbetrieb beteiligt sind oder die die Anweisungen und Sicherheitsvorschriften des UAS-Betreibers nicht kennen."

      Damit ist A3 meiner Meinung nach im Grunde nur die Attrappe einer Flugerlaubnis, die praktisch fast nicht erfüllbar ist - jedenfalls nicht in Gebieten, die ans freie Wegenetz angeschlossen sind.
      Vor allem würde landen die Situation ja nicht entschärfen, weil wenn sich jemand zu mir stellt ich die Drohne ja dann zwangsweise auch an ihn heranfliegen muss um sie zu landen.
    • Pianist schrieb:

      Ist die Lage in der Schweiz eigentlich immer noch so entspannt wie früher?

      Die Schweiz hat dieses Regularium nicht adaptiert, musst du hier klären: Drohne fliegen im Ausland / Urlaub: Gesetze und Bestimmungen


      Pianist schrieb:

      Das liegt daran, dass meine Themengebiete vor allem im Bereich Eisenbahn und Bundeswasserstraßen liegen.
      Ebenfalls der falsche Thread.

      Das EU-Regularium regelt auch nicht den Bereich um Eisenbahnen und Bundeswasserstrassen. Hier gibt es seit 2017 keinerlei Änderungen.
    • Pianist schrieb:

      Ich bitte vielmals um Entschuldigung, dass ich mich erdreistet habe, im Thread über EU-Regeln einen halben Satz zum nationalen Recht zu schreiben.
      Ah, die Uneinsicht ist wieder am Start. :)

      Ich probiers noch mal: Wie in jedem Thread zu einem konkreten Thema ist es weing hilfreich, alles mögliche in einen Topf zu werfen, nur weil irgendeinem der persönliche Schuh irgendwo drückt. Und der müsste dir ja diesbezüglch wie gesagt schon seit 2017 drücken, ist ja nix Neues...
    • nik11 schrieb:


      Das liegt doch an jedem selbst, was er aus seinem belanglosen Hobby macht.
      Es geht hier nicht um ein "belangloses Hobby", sondern um die Unmöglichkeit der Erfüllung von Kundenwünschen. Für mich die Höchststrafe. Ich habe mir vor 25 Jahren vorgenommen, niemals "das geht nicht" zu einem Auftraggeber zu sagen. Inzwischen muss ich das für den Bereich "Copter-Aufnahmen" ziemlich oft. Mir wurde zum Teil schon angeboten, das Bußgeld zu übernehmen...

      Und selbstverständlich muss ich "alles in einen Topf" werfen: Am Ende zählt für mich nur, ob eine Aufnahme zulässig ist oder nicht. Wenn nicht, ist das nicht schön. Ich werde aber für schöne Filme bezahlt.

      Matthias

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von B69 ()

    • Gut, wenn ich nachher mal etwas Zeit habe, nutze ich mal die Suchfunktion und lese mir ein paar seiner Beiträge durch, um das besser beurteilen zu können. Ich bin eher jemand, der sich präzise an Regeln hält, weil ich das für richtig und wichtig halte. Es gehört zum professionellen Auftreten auch dazu. Und da muss ich schon sagen, dass es mir ganz recht wäre, wenn man eher auf Qualifizierung statt auf Verbote setzen würde. Oder eben mehr Möglichkeiten für Geimpfte... äh... für Leute mit nachgewiesener Sach- und Fachkunde. Ein starker Anreiz wäre es zum Beispiel, dass für diese Leute dann in Verbindung mit einem sehr kleinen Copter die 21b-Beschränkungen nicht mehr gelten. Aber ich weiß, wir sind da wieder im falschen Thread...

      Matthias
    • Dann also am besten zukünftig:

      "Es ist verboten, Flugmodelle/UAS außerhalb ausgewiesener Modellfluggelände zu betreiben, oder außerhalb speziell ausgewiesener GEO-Zonen, sofern das Flugmodell/UAS über ein entsprechendes System verfügt."

      Und Gewerbetreibende haben sich darüber hinaus mit den Behörden zwecks Genehmigungen auseinanderzusetzen. Wem das zu viel ist, kann das Gewerbe eben anderen überlassen, ist überall woanders ja auch so.

      Klar, einfach verständlich, und niemand muss sich irgendwelche Gedanken machen.
      Besser so?

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Da hier schon mehrmals die Meinung vertreten wurde, dass aus unbeteiligten Personen nur dann beteiligte Personen (gegenüber denen kein fixer Mindestabstand vorgeschrieben ist) werden können, wenn sie dem Flugbetrieb zugestimmt haben, muss ich darauf hinweisen, dass ich das aus der EU-Drohnen-VO nicht herauslesen kann. Aus einer unbeteiligten Person wird entsprechend der Definition im Artikel 2 Z. 18 eine beteiligte Person, sobald sie die die Anweisungen und Sicherheitsvorschriften des UAS-Betreibers kennt. Diese Information könnte auch durch das Aushändigen eines Mustertextes geschehen.

      Zur Ansicht, dass beim Fliegen nach den A3-Regeln das Einhalten des Mindestabstandes sehr schwierig wird, darf ich daran erinnern, dass lediglich ein 30 Meter-Abstand zu unbeteiligten Personen eingehalten werden muss, solange nicht höher als 30 Meter geflogen wird. Bei einer größeren Flughöhe erhöht sich auch der Mindestabstand entsprechend der 1:1-Regel.
    • Redti schrieb:

      ... wenn sie dem Flugbetrieb zugestimmt haben, muss ich darauf hinweisen, dass ich das aus der EU-Drohnen-VO nicht herauslesen kann.
      [...]
      Diese Information könnte auch durch das Aushändigen eines Mustertextes geschehen.

      Das ist nicht richtig, bitte schau noch mal in die AMC/GM:


      AMC / GM zu DVO 947/2019 schrieb:

      DEFINITION OF ‘UNINVOLVED PERSONS’
      [...]

      A person may be considered to be ‘involved’ when they have:

      (a) given explicit consent to the UAS operator or to the remote pilot to be part of the UAS operation (even indirectly as a spectator or just accepting to be overflown by the UAS); and
      [...]

      The person involved is expected to follow the directions and safety precautions provided, and the UAS operator or remote pilot should check by asking simple questions to make sure that the directions and safety precautions have been properly understood.
      [...]


      In order to be considered a person involved, each person should be asked for their permission and be made aware of the possible risk(s).

      Ausdrückliche Zustimmung ist erforderlich, wie oben geschrieben.


      Und auch das:

      Redti schrieb:

      Zur Ansicht, dass beim Fliegen nach den A3-Regeln das Einhalten des Mindestabstandes sehr schwierig wird, darf ich daran erinnern, dass lediglich ein 30 Meter-Abstand zu unbeteiligten Personen eingehalten werden muss, solange nicht höher als 30 Meter geflogen wird. Bei einer größeren Flughöhe erhöht sich auch der Mindestabstand entsprechend der 1:1-Regel.

      stimmt für A3 nicht generell, sondern nur, wenn Personen unerwartet in den Betriebsbereich eintreten. Schau Dir bitte dazu auch mal Beitrag 1805 an, sowie 1810 im Folgenden.

      Ein Betrieb in A3 ist also nicht dort erlaubt, wo man erwarten kann, dass Spaziergänger o.ä. in den Betriebsbereich eintreten könnten.

      Dieser Beitrag wurde bereits 10 mal editiert, zuletzt von skyscope ()