Allgemeine Hilfe für gewerbliche Flüge gesucht

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Allgemeine Hilfe für gewerbliche Flüge gesucht

      Servus Leute!

      Ich bin ob der Drohnenverordnung relativ stark verunsichert in Bezug auf gewerbliche Nutzung. Ich lese leider hierzu auch im Netz die unterschiedlichsten Auslegungen... vielleicht könnt Ihr mir anhand ein paar Konkreter Beispiele das korrekte Vorgehen erläutern. :)

      Vorgabe der Drohnenverordnung ist ja, kein Dreh im Umkreis von 100m nahe:
      • Menschenansammlungen.
      • Unglücksorte, Katastrophengebiete, Einsatzorte von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.
      • Bundesfernstraßen (konkret Autobahnen und Bundesstraßen), Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen.
      • Industrieanlagen.
      • Justizvollzugsanstalten/Gefängnisse und Einrichtungen des Maßregelvollzugs.
      • Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr sowie andere militärische Anlagen und Organisationen.
      • Anlagen der Energieerzeugung und Energieverteilung (Kraftwerke, Windräder, Umspannwerke etc.).
      • Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 gemäß Biostoffverordnung durchgeführt werden.
      • Grundstücke von Verfassungsorganen des Bundes und der Länder sowie obere und oberste Bundes- und Landesbehörden.
      • Diplomatische und konsularische Vertretungen (Botschaften).
      • Internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts (UN, EU, NATO etc.).
      • Grundstücke der Polizei und anderer Sicherheitsbehörden.
      erlaubt.

      Bringt mich zur ersten Frage:
      Woher soll ich wissen, wo z.B. ein Grundstück der Polizei, eine Einrichtung der Bundeswehr oder eine Einrichtung des Maßregelvollzugs ist? Auf so nem grünen Acker steht ja nicht zwingend, dass sie einer Sicherheitsbehörde gehört und die Polizei kann ja z.B. in der Stadt ein Büro mit Grundstückseigentum unterhalten.
      Gibt es für diese Dinge verbindliches Kartenmaterial oder zumindest etwas, das dem nahe kommt?

      Zweite Frage:
      Wie ist das Vorgehen, wenn ich für einen Auftraggeber z.B. sein Firmengebäude (eine Industrieanlage^^ oder ein Winrad) in Szene setzen soll?
      Kann sich hier die individuelle Freigabe des Eigentümers der Industrieanlage ("jo, kannst meine Anlage filmen") über die Drohnenverordnung hinweg setzen?
      Gleiche Frage auch für den Dreh für eine Veranstaltung - auf der sind unweigerlich Menschenansammlungen... Wie ist hier vorzugehen, wenn so etwas gefilmt werden soll?

      Dritte Frage:
      Wer kann für ein Filmprojekt eine Art allgemeine Genehmigung erteilen? Über welche Punkte der Drohnenverordnung kann sich die Genehmigung hinwegsetzen? Kann mir z.B. das örtliche Ordnungsamt erlauben, übers Stadtgebiet zu fliegen?
      Gilt beim Dreh mit Statisten/Komparsen ebenfalls das Verbot eine Menschenansammlung zu filmen?

      Vierte Frage:
      Der Flug über einem Grundstück ist ja mit Einwilligung des Eigentümers erlaubt. Gilt dabei dann nach wie vor die 100m Abstandsfläche zum Nachbarn? Problem: Kaum ein Grundstück ist 100x100m groß ;)

      Herzlichen Dank & Grüße
      DR
    • Erste Frage:
      Deine erste Frage verstehe ich nicht so ganz, meinst Du Grundstücke, die der Polizei oder anderen Sicherheitsbehörden "gehören", aber auf der keine DIenststelle betrieben wird? Gibt es nicht, die Polizei etc. sind keine juristischen Personen, die EIgentum erwerben können. Ein solches Grundstück gehört dem Bund oder dem Land, oder wird von Privat angemietet. Mit einer Liegenschaft im Sinne der LuftVO ist ein Grundstück gemeint, auf dem sich auch eine entsprechende DIenststelle befindet.

      Zweite Frage:
      Es gibt teilweise die Möglichkeit der Zustimmung durch den in seinen Rechten betroffenen / den Betreiber / den Verfügungsberechtigten. Aber siehe @flexims Hinweis, da kommst Du nicht drumherum. § 21b LuftVO ist für jedermann verständlich.

      Dritte Frage:
      Ausschließlich die jeweilige Luftfahrtbehörde des Landes kann Ausnahmegenehmigungen von den Geboten und Verboten der LuftVO erteilen. Kein Ordnungsamt, keine Polizei, kein Bürgermeister, keine Fee, niemand. Ausnahme: Siehe zweite Frage.

      Vierte Frage:
      Es besteht bei Wohngrundstücken keine Verpflichtung, Abstand von 100m zur Grundstücksgrenze zu halten. Es geht nur um den direkten Überflug.
    • DReffects schrieb:

      Bringt mich zur ersten Frage:
      Woher soll ich wissen, wo z.B. ein Grundstück der Polizei, eine Einrichtung der Bundeswehr oder eine Einrichtung des Maßregelvollzugs ist? Auf so nem grünen Acker steht ja nicht zwingend, dass sie einer Sicherheitsbehörde gehört und die Polizei kann ja z.B. in der Stadt ein Büro mit Grundstückseigentum unterhalten.
      Gibt es für diese Dinge verbindliches Kartenmaterial oder zumindest etwas, das dem nahe kommt?

      >>> Bauamt im Rathaus. Hingehen und Karte am Computer zeigen lassen. Screenshot.


      Zweite Frage:
      Wie ist das Vorgehen, wenn ich für einen Auftraggeber z.B. sein Firmengebäude (eine Industrieanlage^^ oder ein Winrad) in Szene setzen soll?

      >>> Schriftliche Auftragsbestätigung vom Auftraggeber (= Besitzer der Anlage) an die Landesluftfahrtbehörde schicken und dort die Genehmigung beantragen.

      Kann sich hier die individuelle Freigabe des Eigentümers der Industrieanlage ("jo, kannst meine Anlage filmen") über die Drohnenverordnung hinweg setzen?

      >>> Nein.

      Gleiche Frage auch für den Dreh für eine Veranstaltung - auf der sind unweigerlich Menschenansammlungen... Wie ist hier vorzugehen, wenn so etwas gefilmt werden soll?

      >>> Bleib einfach mindestens 100 m weg von der Menschenansammlung und mach die Nahaufnahmen mit Bodenkameras.

      Dritte Frage:
      Wer kann für ein Filmprojekt eine Art allgemeine Genehmigung erteilen? Über welche Punkte der Drohnenverordnung kann sich die Genehmigung hinwegsetzen? Kann mir z.B. das örtliche Ordnungsamt erlauben, übers Stadtgebiet zu fliegen?

      >>> Nein. Laut Drohnenverordnung vom April würdest du dafür eine Genehmigung von allen Bewohnern und Grundstückseigentümern benötigen, über deren Grundstück du fliegen möchtest.

      Gilt beim Dreh mit Statisten/Komparsen ebenfalls das Verbot eine Menschenansammlung zu filmen?

      >>> Gute Frage. Habe ich mir auch schon gestellt. Frag deine Luftfahrt-Haftpflichtversicherung, ob die in einem solchen Fall zahlen würde.

      Vierte Frage:
      Der Flug über einem Grundstück ist ja mit Einwilligung des Eigentümers erlaubt. Gilt dabei dann nach wie vor die 100m Abstandsfläche zum Nachbarn? Problem: Kaum ein Grundstück ist 100x100m groß ;)

      >>> Wo steht das, dass man 100m Abstand zum Nachbarn einhalten muss?
      ich hoffe, dass die braune Farbe hier okay ist. Sonst würde man das nicht unterscheiden können und so ist es sichtbar.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Ralf Neverland ()

    • Zweite Frage:
      Wie ist das Vorgehen, wenn ich für einen Auftraggeber z.B. sein Firmengebäude (eine Industrieanlage^^ oder ein Winrad) in Szene setzen soll?


      >>> Schriftliche Auftragsbestätigung vom Auftraggeber (= Besitzer der Anlage) an die Landesluftfahrtbehörde schicken und dort die Genehmigung beantragen.

      Wenn die Zustimmung des Eigentümers der Anlage vorliegt, ist eine Genehmigung der Luftfahrtbehörde nicht mehr nötig.


      Kann sich hier die individuelle Freigabe des Eigentümers der Industrieanlage ("jo, kannst meine Anlage filmen") über die Drohnenverordnung hinweg setzen?


      >>> Nein.

      Ja! Gleiches gilt auch für Bundeswasserstraßen, Bundesfernstraßen, Wohngrundstücke.
    • Erstmal herzlichen Dank in die Runde für Eure Antworten!!

      Ich halte also für mich fest: Möchte ich eine Ausnahme von der Drohnenverordnung kann diese ausschließlich die Luftfahrtbehörde erteilen.
      Ausnahme: Flug über Grundstück, hier reicht Einverständnis des Eigentümers

      Ausnahme zur Ausnahme: das Grundstück ist z.B. eine Industrieanlage, Bundesfernstraße oder gehört der Polizei, dann wieder Luftfahrtbehörde?
      @flexim sagt, hier reicht dann das Einverständnis des Eigentümers, @Ralf Neverland und @skyscope sagen: ne, das reicht nicht.
      Wer hat da nun recht? ;)

      Für die Produktion eines Imagefilms über eine Industrieanlage wäre es halt extrem suboptimal wenn ich die Auftragsannahme erst mal von der Willkür einer Behörde abhängig machen muss...

      Bezüglich der Gegenfrage von @Ralf Neverland "Wo steht das, dass man 100m Abstand zum Nachbarn einhalten muss?"
      Sorry, das hatte ich durcheinandergeworfen.

      Ich versuche das mit der Versicherung zu klären - es ist in Sachen Menschenansammlungen eventuell in der Tat eine Möglichkeit, dass alle Teilnehmer eines Drehs einen Komparsen-Vertrag unterzeichnen. Somit könnte man zumindest wieder Imagefilme von eine Produktionshalle mit winkender Belegschaft machen.
      Das ist ja derzeit ohne Ausnahmegenehmigung gar nicht mehr möglich, selbst wenn alle einwilligen.

      Der rechtlich relevante Knackpunkt dürfte ja sein: Ist eine Menge an Komparsen eine "Menschenansammlung" im rechtlichen Sinne...
    • LuftVO 21b:
      (1) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist verboten,


      3.über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung sowie über Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden, soweit nicht der Betreiber der Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat,


      4.über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Grundstücken, auf denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden oder diplomatische und konsularische Vertretungen sowie internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben sowie von Liegenschaften von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden, soweit nicht die Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat,


      5.über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen, soweit nicht die zuständige Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat.

      Fliegen über Menschenansammlungen hat hier schon einmal jemand genau diesen Fall beschrieben: Einverständnis aller Beteiligten war vorhanden, Luftfahrtbehörde hatte wohl nichts einzuwenden (wenn ich es richtig in Erinnerung habe).
      Um auch versicherungstechnisch auf der sicheren Seite zu sein:
      Vielleicht schriftliches Einverständnis Aller dem Antrag auf Einzelerlaubnis beilegen, mit freundlicher Begründung der Notwendigkeit der Befliegung (Imagefilm).

      "Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis in Form einer
      Einzelerlaubnis
      (Bitte um Prüfung einer allgemeinen Ausnahme)
      für
      unbemannte Luftfahrtsysteme / Flugmodelle (bitte ankreuzen):
      (gemäß § 21b Absatz 3 i. V. m. § 21a Absatz 3 und 5 i. V. m. § 20 Abs. 5 Luftverkehrs-Ordnung)

      Über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von:
      Menschenansammlungen (§ 21b Abs. 1 Nr. 2 LuftVO)."

      (Auszug aus dem entsprechenden Antragsformular Niedersachsen)

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von flexim ()

    • Ah ich sehe schon, wer lesen kann ist klar im Vorteil :)
      zu 5. wäre die Frage, was genau "die zuständige Stelle" ist.

      Heißt also bei einem Imagefilm einer Industrieanlage innerhalb eines Industriegebiets benötige ich sowohl das Einverständnis vom Kunden (kein Problem) als aber auch die Einverständniserklärung der Eigentümer der umliegenden Anlagen, die sich innerhalb eines 100m Radius befinden.

      Ist also nur noch zu klären was bei Menschenansammlungen passiert. Alle zu Komparsen machen oder Ausnahmegenehmigung der Luftfahrtbehörde, korrekt?

      Sehe ich das wie folgt korrekt?

      Wenn ich einen Imagefilm z.B. über ein Stadt machen möchte ist folgendes notwendig:
      Variante A:
      Einverständnis ALLER Grundstückseigentümer die überflogen werden.

      Variante B:
      Ausnahmegenehmigung der Luftfahrtbehörde ohne Zustimmung der Eigentümer?

      Was passiert in beiden Varianten wenn man z.B. eine Kirche filmt, von dieser ein Dronie weg macht und dabei eine Menschenansammlung vor nem McDonalds überfliegt? Wohl nur mit der Genehmigung der Luftfahrtbehörde?
    • Hallo @DReffects

      wenn du das mit der Industrieanlage genau wissen möchtest, dann ruf doch einfach bei der Landesluftfahrtbehörde an und frag dort nach einem konkreten Beispiel. Ich kann mir gut vorstellen, dass das auch davon abhängt, um was für eine Art Industrieanlage es sich handelt. Wenn du ein Atomkraftwerk oder eine für die Öffentlichkeit relevante Anlage filmen sollst, wie z.B. ein Umspannwerk, dann möchte da die Landesluftfahrtbehörde mit Sicherheit informiert sein – auch wenn du vom Betreiber eine schriftliche Auftragsbestätigung hast.

      Im Prinzip ist das Firmengelände einer kleinen Firma, die ein paar Schweißer und Flexer beschäftigt, auch eine Industrieanlage. Das wird die Landesluftfahrtbehörde wohl kaum interessieren, wenn du dort einen Imagefilm drehst.

      Immer nachfragen macht irgendwann schlau. Nur leider gibt es wenig allgemein gültige Regeln. Das ist von Fall zu Fall sehr unterschiedlich. Eigentlich muss man nur die richtigen Ansprechpartner finden. Dann ist es leichter als gedacht.

      Ich denke, die Drohnenverordnung soll in erster Linie verhindern, dass ständig irgend welche Deppen hirnlos die öffentliche Sicherheit gefährden.
    • Ralf Neverland schrieb:

      Ich denke, die Drohnenverordnung soll in erster Linie verhindern, dass ständig irgend welche Deppen hirnlos die öffentliche Sicherheit gefährden.
      Da hast Du natürlich recht.

      Und fragen kostet auch nichts.

      Ich hab schon gefragt hinsichtlich der Verbote nach 21b(1) generell.
      Auskunft der Luftfahrtbehörde wie beschrieben:

      "Weiterhin sieht die Rechtslage bezüglich der Verbotstatbestände nach § 21 b LuftVO folgendermaßen aus: In einigen Regelungen des § 21 b LuftVO ist eine Zustimmung des jeweiligen Berechtigten bzw. Betreibers oder Eigentümers vorgesehen. Liegt diese Zustimmung vor, entfällt der Verbotstatbestand ( tatbestandsausschließendes Einverständnis ).
      Eine weitere Genehmigung ist dann nicht mehr erforderlich."

      Ergänzend vielleicht noch. Dies ist die Auskunft der Luftfahrtbehörde Niedersachen, die ich auf meine Frage bekommen habe.
      Und keine Rechtsberatung meinerseits. Andere Bundesländer, andere Sitten?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von flexim ()

    • Ralf Neverland schrieb:

      wenn du das mit der Industrieanlage genau wissen möchtest, dann ruf doch einfach bei der Landesluftfahrtbehörde an und frag dort nach einem konkreten Beispiel. Ich kann mir gut vorstellen, dass das auch davon abhängt, um was für eine Art Industrieanlage es sich handelt. Wenn du ein Atomkraftwerk oder eine für die Öffentlichkeit relevante Anlage filmen sollst, wie z.B. ein Umspannwerk, dann möchte da die Landesluftfahrtbehörde mit Sicherheit informiert sein – auch wenn du vom Betreiber eine schriftliche Auftragsbestätigung hast.
      Mein grundlegendes Problem ist: Ich weiß derzeit nicht, was ich einem Kunden konkret anbieten kann, da Aufgrund des Genehmigungsverfahrens ein ziemlich großes Stück Willkür mitspielt. So zumindest habe ich die Erfahrungen vieler Drohnenpiloten im Internet aufgenommen.
      Nichts wäre schlimmer als ein Angebot abzugeben, den Auftrag zu bekommen und dann gar nicht leisten zu können weil Herr Huber vom Amt einen schlechten Tag hat.

      Besteht hier denn irgendwie das Recht auf eine Genehmigung?


      Umgekehrt ist natürlich auch eine Grundeinstellung im Angebotsgespräch mit "mal schauen, ob wirs genehmigt bekommen" nicht gerade hilfreich ;)
      Insbesondere mit dem Überfliegen von Menschen sehe ich da ein extremes Problem, wenn z.B. die Feuerwehr einen Imagefilm haben möchte auf der ein Löscheinsatz zu sehen ist. Der spielt dann z.B. nahe eines Flusses (Wasserstraße) über welchen eine Bahnstrecke (Ansprechpartner Bundesbahn?) geht. Etwa 60m Meter entfernt vom vom Flussufer stehen Wohngebäude (Eigentümer oder Luftfahrtbehörde) und mittendrin ist ein Lidl-Parkplatz mit mehr als 12 Menschen (Nur die Luftfahrtbehörde?)

      Alles ganz grauenhaft.

      Für einen Dreh ohne Drohne benötige ich für so etwas maximal das Einverständnis vom Ordnungsamt und los gehts.
    • DReffects schrieb:

      Wenn ich einen Imagefilm z.B. über ein Stadt machen möchte ist folgendes notwendig:
      Variante A:
      Einverständnis ALLER Grundstückseigentümer die überflogen werden.

      Variante B:
      Ausnahmegenehmigung der Luftfahrtbehörde ohne Zustimmung der Eigentümer?
      Einverständnis nur bei WOHNGrundstücken (und Industrieanlagen etc.) nicht grundsätzlich bei Gewerbegebieten.

      In Variante B ist rechtlich sehr umstritten, ob die Luftfahrtbehörde eine Genehmigung von der Zustimmung abhängig machen darf.
    • DReffects schrieb:

      da Aufgrund des Genehmigungsverfahrens ein ziemlich großes Stück Willkür mitspielt.
      Das sind -meiner Meinung nach- Schei...hausparolen.

      "Betrieb durch Behörden, Feuerwehren, Rettungsdienste und weitere Organisationen mit Sicherungsaufgaben
      Keiner Erlaubnis und keines Kenntnisnachweises nach § 21 a Absatz 4 LuftVO bedarf der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen durch oder unter Aufsicht von
      1. Behörden, wenn dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben stattfindet,
      2. Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit Not- und Unglücksfällen sowie Katastrophen.
      Hier gelten auch die Betriebsverbote nicht."

      Soviel zur Feuerwehr.

      Alles aber nachzulesen unter:

      strassenbau.niedersachsen.de/s…-flugmodelle--114884.html

      DReffects schrieb:

      Was passiert in beiden Varianten wenn man z.B. eine Kirche filmt, von dieser ein Dronie weg macht und dabei eine Menschenansammlung vor nem McDonalds überfliegt?
      Es gibt keine Menschenansammlungen vor McDoof :P

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von flexim ()

    • DReffects schrieb:

      Ausnahme zur Ausnahme: das Grundstück ist z.B. eine Industrieanlage, Bundesfernstraße oder gehört der Polizei, dann wieder Luftfahrtbehörde?
      @flexim sagt, hier reicht dann das Einverständnis des Eigentümers, @Ralf Neverland und @skyscope sagen: ne, das reicht nicht.

      In welchem Thread soll ich das denn gesagt haben? In diesem hier wohl kaum. :)


      DReffects schrieb:

      Mein grundlegendes Problem ist: Ich weiß derzeit nicht, was ich einem Kunden konkret anbieten kann, da Aufgrund des Genehmigungsverfahrens ein ziemlich großes Stück Willkür mitspielt. So zumindest habe ich die Erfahrungen vieler Drohnenpiloten im Internet aufgenommen.Nichts wäre schlimmer als ein Angebot abzugeben, den Auftrag zu bekommen und dann gar nicht leisten zu können weil Herr Huber vom Amt einen schlechten Tag hat.

      Besteht hier denn irgendwie das Recht auf eine Genehmigung?

      Ja sicher, "die Erlaubnis ist zu erteilen", das kann aber natürlich davon abhängig gemacht werden, dass Du eine Risikobewertung vorlegst. Dann kann alles passieren. Also lautet die realistische Antwort: Nein. :)

      Zum eigentlichen Problem:

      Der einfachste Weg (und der günstigste) ist die EInholung der Erlaubnisse der betroffenden Nachbarbetriebe, idealerweise vom (End-)Kunden oder seinen Mitarbeitern selbst.

      Ich bespreche mit Kunden von Anfang an die Problematiken, Einschränkungen und über die eventuelle Notwendigkeit der Einholung von Genehmigungen bzw. Erlaubnissen. Den diesbezüglichen Aufwand biete ich immer separat und genau so an, eben "nach Aufwand", mit der Empfehlung, dass der Kunde sich selbst mit seinen Nachbarbetrieben kurzschließt, ein PDF-Formular dazu zum Ausfüllen bekommt er von mir. Das läuft in 3/4 aller Fälle so. Bei Agenturen und Produktionen kümmert sich meist die Produktionsleitung darum, auch weil sie sich jeden im Budget verfügbaren € selbst einstecken wollen. :)

      Aber wenn man nicht der größte Depp ist und auch das eine oder andere Mal mit der Luftfahrtbehörde schon zu tun hatte, geht vieles auch völlig unkompliziert auf dem kleinen Dienstweg. Es ist wie oben gesagt wurde, es geht letztlich darum, dass nicht Hinz und Kunz permanent um irgendeinen Dom fliegen oder per RTH oder andere autonome Modi, die viele direkt nach dem Auspacken benutzen und dann erst fliegen lernen, jede Umschaltanlage auf Belastung testen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Es ist ziemlich eindeutig: Wenn die Betroffenen zugestimmt haben, ist das Risiko Ärger von den Behörden zu bekommen relativ gering.

      Das gilt für Wohngrundstücke ebenso wie für Industrie-, Bahn-, Energieanlagen, Polizeistationen, Konsulate, Gefängnisse und sogar militärische Einrichtungen.

      Wenn der Gefängnisdirektor oder der Brigadegeneral sagt, ja bitteschön Sie dürfen hier fliegen, da mischt sich keine Luftaufsicht mehr ein.
    • skyscope schrieb:

      Der einfachste Weg (und der günstigste) ist die EInholung der Erlaubnisse der betroffenden Nachbarbetriebe, idealerweise vom (End-)Kunden oder seinen Mitarbeitern selbst.

      Ich bespreche mit Kunden von Anfang an die Problematiken, Einschränkungen und über die eventuelle Notwendigkeit der Einholung von Genehmigungen bzw. Erlaubnissen. Den diesbezüglichen Aufwand biete ich immer separat und genau so an, eben "nach Aufwand", mit der Empfehlung, dass der Kunde sich selbst mit seinen Nachbarbetrieben kurzschließt, ein PDF-Formular dazu zum Ausfüllen bekommt er von mir. Das läuft in 3/4 aller Fälle so. Bei Agenturen und Produktionen kümmert sich meist die Produktionsleitung darum, auch weil sie sich jeden im Budget verfügbaren € selbst einstecken wollen.
      Das ist ein guter und transparenter Ansatz! Mir fehlt hier sicherlich noch die Praxiserfahrung, da die Verordnung so neu ist.
      Ist es dir ggfs. möglich mir das PDF Formular zukommen zu lassen? :)

      skyscope schrieb:

      Aber wenn man nicht der größte Depp ist und auch das eine oder andere Mal mit der Luftfahrtbehörde schon zu tun hatte, geht vieles auch völlig unkompliziert auf dem kleinen Dienstweg. Es ist wie oben gesagt wurde, es geht letztlich darum, dass nicht Hinz und Kunz permanent um irgendeinen Dom fliegen oder per RTH oder andere autonome Modi, die viele direkt nach dem Auspacken benutzen und dann erst fliegen lernen, jede Umschaltanlage auf Belastung testen.
      Ich habe da mit dem "kleinen Dienstweg" so meine Sorgen im Schadensfall. Ich vermute in Sachen Drohnenversicherung ist es wie überall: die Versicherung wird alles nur erdenklich mögliche tun, um eine Zahlung zu verweigern. Ich möchte einfach für alle möglichen Einsatzbereiche den korrekten und auch befugten Ansprechpartner kennen. In Sachen Industrieanlagen, Gefängnis, Grundstücken von Verfassungsorganen, Bundesfernstraßen und Bahnanlagen (Absätze 2-5) steht das ja konkret im §21b. Zu den anderen aber leider nicht.

      claas schrieb:

      Wenn der Gefängnisdirektor oder der Brigadegeneral sagt, ja bitteschön Sie dürfen hier fliegen, da mischt sich keine Luftaufsicht mehr ein.
      Gerade beim Brigadegeneral habe ich da aufgrund des §21b so meine Bedenken. Bei Absätzen 3 bis 5 ist ja davon die rede, dass es verboten ist, außer der Betreiber bzw. die Stelle hat zugestimmt.
      Bei Absatz 2 mit "Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben" gibt es diesen Passus ja gerade eben nicht. Bleibt hier also nur die Luftaufsicht, oder?

      Gleiches ist ja auch beim Absatz 6 mit Naturschutzgebieten. Hier ist nicht davon die Rede, dass hier eine Stelle ausdrücklich zustimmen könnte.

      flexim schrieb:

      "Betrieb durch Behörden, Feuerwehren, Rettungsdienste und weitere Organisationen mit Sicherungsaufgaben
      Keiner Erlaubnis und keines Kenntnisnachweises nach § 21 a Absatz 4 LuftVO bedarf der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen durch oder unter Aufsicht von

      Behörden, wenn dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben stattfindet,

      Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit Not- und Unglücksfällen sowie Katastrophen.
      Hier gelten auch die Betriebsverbote nicht."
      Das ist mir durchaus bekannt. Geht aber im einen Imagefilm. Das hat nichts mit einer "Siecherheitsaufgabe" zu tun oder dient der "Erfüllung ihrer Aufagaben" ;)
    • Wenn Du denn meinst, dass die Erstellung eines Imagefilmes für z.B. die Feuerwehr nichts der "Erfüllung ihrer Aufgaben" zu tun hat, bitte schön.
      Aber solch rein hypothetischen Diskussionen werden hier andauernd geführt:
      "Ich bekomme ja doch keine Genehmigung", "es ist ja alles verboten" und so weiter. Grauenhaft.
      Die das schreiben, haben es auch noch nie versucht.

      Ich bleib da bei Skyscope:

      "Aber wenn man nicht der größte Depp ist und auch das eine oder andere Mal mit der Luftfahrtbehörde schon zu tun hatte, geht vieles auch völlig unkompliziert auf dem kleinen Dienstweg."
    • flexim schrieb:

      Wenn Du denn meinst, dass die Erstellung eines Imagefilmes für z.B. die Feuerwehr nichts der "Erfüllung ihrer Aufgaben" zu tun hat, bitte schön.
      Aber solch rein hypothetischen Diskussionen werden hier andauernd geführt:
      "Ich bekomme ja doch keine Genehmigung", "es ist ja alles verboten" und so weiter. Grauenhaft.
      Die das schreiben, haben es auch noch nie versucht.

      Ich bleib da bei Skyscope:

      "Aber wenn man nicht der größte Depp ist und auch das eine oder andere Mal mit der Luftfahrtbehörde schon zu tun hatte, geht vieles auch völlig unkompliziert auf dem kleinen Dienstweg."
      Beschwerst du dich jetzt ernsthaft bei mir, dass ich mich, bevor ich mich an so etwas gewerblich wage, umfassend informieren möchte? Ganz ehrlich: DAS ist grauenhaft.
      Für mich gehört zu einer vernünftigen Vorbereitung eben dazu, die Gesetzeslage und all ihre möglichen Auslegungen genau kennenzulernen. Wenn dich ein intensives Hinterfragen nervt tuts mir leid.

      Zur den Aufgaben der Feuerwehr gehört es meiner Auffassung nach sicherlich nicht, einen Imagefilm von sich erstellen zu lassen. Das geht nach meinem Rechtsverständnis völlig an der Intention des Paragraphen vorbei.
      Ich lasse mich gern eines Besseren belehren - genau dafür habe ich mich ja hier angemeldet und mich auf handfeste Informationssuche begeben.
      Ich möchte im Schadensfall davor geschützt sein, dass die Versicherung die Leistung verweigert oder ich aufgrund von Unwissenheit eine Strafe erhalte. Denn die schützt nicht davor. Es bringt mir wenig wenn ich dann deinen Post aus dem Forum ausdrucke und vorlege.