Verlust des Versicherungsschutzes - Erfahrungen?

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  • Verlust des Versicherungsschutzes - Erfahrungen?

    Wir alle haben ja wohl (hoffentlich) brav unsere Kopter haftpflichtversichert und viele unter uns sogar eigens für gewerbliche Flüge.

    Ich stelle mir allerdings die Frage, wie Versicherungen in der Praxis damit umgehen, wenn etwas passiert und es teuer wird.

    Wie genau prüfen die dann die Einhaltung sämtlicher Vorschrifen?

    Lehnen die den Schaden bereits ab wenn man laut Logfile beispielsweise in 90 Metern Entfernung an einer Polizeiwache entlang geflogen ist, bevor die Drohne ( z.B. aufgrund eines technischen Problems) abstürzt und jemandem auf den Kopf fällt?

    Eigentlich müsste der Schaden ja im Zusammenhang mit dem Gesetzesverstoß stehen, um den Versicherungsschutz zu verlieren, oder?

    Beispiel: Ein Kopter fliegt ohne Genehmigung über einer Energieanlage, stürzt ab und verursacht einen Kurzschluß. Hier wäre es eindeutig: Kein Versicherungsschutz.

    Gegenbeispiel: Der Kopter fliegt ohne Genehmigung über einen Naturschutzgebiet, stürzt ab und fällt einem Wanderer auf den Kopf. Zahlt hier die Versicherung, weil das überall hätte passieren können oder beruft sie sich auf einen grundsätzlich illegalen Flug?

    Wer hat konkrete Erfahrungen mit der Regulierungspraxis der Versicherungen?

    Zur Klarstellung: Es geht nicht darum absichtlich illegal zu fliegen, aber aufgrund der vielen Vorschriften und Bestimmungen ist eine Übertretung trotz gewissenhafter Planung manchmal nicht gänzlich ausgeschlossen.

    Es ist dann zwar ärgerlich, im Zweifel eine Strafe von ein paar hundert Euro zahlen zu müsssen. Aber es wäre existenzgefährdend, wenn ein Schaden von mehreren hunderttausend Euro nicht versichert wäre.

    Vieles ist ja auch Auslegungssache wie z.B. der Flug in Sichtweite. Für manche ist nach 100 Metern Schluss andere meinen den Kopter auch in 200 Metern Entfernung noch gut erkennen zu können.
  • Man sollte eine Kfz-Haftpflichtversicherung nicht mit einer Haftpflicht für Drohnen oder einer priv. Haftpflichtversicherung vergleichen, da dafür andere gesetzliche Regeln gelten. Bei Haftpflichtversicherungen spielt bei der Schadensregulierung der Begriff Fahrlässigkeit und grobe Fahrlässigkeit eine Rolle. Wenn man also wissentlich illegale Flüge macht und es passiert dabei etwas, dann kann dies von der Versicherung durchaus als grobe Fahrlässigkeit ausgelegt werden. Sie wird trotzdem zahlen, aber: privathaftpflicht.net/bedeutun…undlagen/fahrlaessigkeit/
  • claas schrieb:

    Die direkte Haftpflicht der Versicherung ggü. dem Geschädigten gibt es, glaube ich, nur in der Kfz-Haftpflicht. Bei Privathaftpflicht bleibt der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen, wenn die Versicherung die Regulierung ablehnt und der Verusacher das Geld nicht aufbringen kann.
    Exakt deswegen gibt es ja die gesetzlich vorgeschriebene Halterhaftpflichtversicherung. Siehe dazu auch diesen Thread:
    Privathaftpflichtversicherung ausreichend? [Sammelthread]

    ;)
    Mein Hangar:
    DJI Mavic Pro mit iPhone 6s, Parrot Disco, DJI F450 FlameWheel mit Naza-M V2 und FrSky Taranis, diverses "Kleinvieh" mit vier Propellern
  • Das war nicht meine Frage. Ich denke, wir missverstehen uns außerdem.

    Es ist mir klar, dass es dem Halter eines Luftfahrzeugs gesetzlich vorgeschrieben ist, eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten.

    Unklar ist, ob der Geschädigte - wie in der Autohaftpflicht - direkt an die Versicherung herantreten kann und seinen Schaden auch dann bezahlt bekommt, wenn der Pilot / Fahrer aufgrund von (mehr oder minder schwerwiegenden) Gesetzesverstößen beim Fliegen / Autofahren keinen Versicherungsschutz hatte.

    Bei der "normalen" Privathaftpflichtversicherung besteht nämlich kein direkter Anspruch gegen die Versicherung.
  • Hallo Claas,

    ich verstehe dich ganz genau.

    Wer wie in deinem Beispiel 90m an einem Polizeirevier vorbeifliegt, dann davon wegsteuert und anschließend auf einem Trafohäuschen durch technischen Ausfall abstürzt, das daraufhin in Flammen aufgeht, der scheint schlechte Karten zu haben.

    Da gibts aber den Begriff Kausalzusammenhang (was passierte warum?).
    Der zu dichte Vorbeiflug dürfte nichts mit dem Absturz zu tun haben. Folge: kein Zusammenhang, also abgehakt.
    Der technische Ausfall passiert über einem Trafohäuschen. Woher soll ein Pilot wissen, was ein Trafohäuschen ist. Selbst als Speziergänger erkenne ich keine Trafohäuser. Dobrindt hat je wohl eher Umspannwerke gemein, die auch für jeden bildungsfernen erkennbar sind. Von daher liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor.

    Ein heikles Thema wurde vom Bundesrat schonmal wegen Unbestimmtheit abgelehnt. Da wollte der Verkehrsminister den echten Piloten untersagen, über Einsatzorten der Polizei zu fliegen. (Klar wegen der sensationsgeilen Medien.) Da ein Pilot auch mit sorgfältigster Flugplanung nicht wissen kann, wo sich so ein Einsatzort befindet, wurde die Gesetzesänderung abgelehnt. Dobrindt hats den Drohnenpiloten dennoch aufs Auge gedrückt. Wir haben ja keine Lobby.

    Gleiches gilt für Menschansammlungen. Wenn der Kopterpilot seinen Kopter sieht, aber nicht den Wanderverein, der zufällig an diesem Tag da unten entlang kommt, wird man ihm auch keinen Vorwurf machen können.

    Kommt der berechtigte Vorwurf "Man hätte wissen können oder gar müssen", dann wird es kritisch mit dem Versicherungsschutz.

    Letztlich versucht ein Versicherer gerne, Zahlungen zu vermeiden. Dagegen gibt es Anwälte.

    Wir Kopterpiloten sind mittlerweile so unsicher wie nie zuvor. Niemand will wegen dieses Hobbies seine Existenz aufs Spiel setzen.

    Verständlich - Dieter
  • claas schrieb:

    Das war nicht meine Frage. Ich denke, wir missverstehen uns außerdem.

    Es ist mir klar, dass es dem Halter eines Luftfahrzeugs gesetzlich vorgeschrieben ist, eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten.

    Unklar ist, ob der Geschädigte - wie in der Autohaftpflicht - direkt an die Versicherung herantreten kann und seinen Schaden auch dann bezahlt bekommt, wenn der Pilot / Fahrer aufgrund von (mehr oder minder schwerwiegenden) Gesetzesverstößen beim Fliegen / Autofahren keinen Versicherungsschutz hatte.

    Bei der "normalen" Privathaftpflichtversicherung besteht nämlich kein direkter Anspruch gegen die Versicherung.
    Wir drehen uns mal wieder im Kreis und wieder werden die unterschiedlichsten Ansichten in die Diskussion geworfen und am Ende besteht immer mehr Unsicherheit.Eigentlich ist alles in dem von @Diet genannten Thread ( drohnen-forum.de/index.php/Thr…ausreichend-Sammelthread/ ) recht deutlich rüber gekommen.

    Auch Safe-Drone gibt hierzu noch einmal richtige Hinweise, auf was beim Abschluss eine solchen Haftpflichtversicherung für Luftfahrzeuge zu achten ist.

    safe-drone.com/de/unfallschaed…eichend-abgesichert-sein/

    Und genau da liegt der Unterschied zwischen einer Privat-Haftpflichtversicherung und einer Halter-Haftpflichtversicherung für Luftfahrzeuge mit sog. Gefährdungshaftung, die meines Erachtens sehr wohl mit einer KFZ-Haftpflichtversicherung verglichen werden kann.

    Letztendlich muss jetzt jeder selbst wissen, was er da heraus ließt und welcher Versicherungsschutz für Ihn der richtige ist. Eine solche Frage wird auch immer zu denselben unterschiedlichen Ansichten und somit unterschiedlichen Ergebnissen führen. Und letztendlich können (möchten) auch die Versicherungen und auch die Luftfahrtbehörden nicht immer die endgültige Antwort liefern. Da aber alles bereits schon einmal geschrieben und gesagt wurde, drehen wir uns also dahingehend wieder im Kreis.
  • Quadle hat recht, der Thread tendiert zum Wiederkäuer und führt nicht weiter. Prinzipiell kann man bei jeder Haftpflichtversicherung im Kleingedruckten auch nachlesen, unter welchen Umständen eine Versicherungsleistung gemindert werden kann oder sogar ganz entfällt. [geschlossen]