Neue Regeln in ÖSTERREICH ab 1.1.2014 (Aviation news der Austro Controll)

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    • Neue Regeln in ÖSTERREICH ab 1.1.2014 (Aviation news der Austro Controll)

      Habe den Newsletter der Austro Control (vertritt in Österreich die Behörde) erhalten:

      "Unbemannte Luftfahrzeuge" - Neue Regelungen ab ab 1.1.2014:

      Das novellierte Luftfahrtgesetz bietet die rechtliche Grundlage dafür, dass zukünftig auch unbemannte Luftfahrzeuge zum Einsatz kommen können. Ebenso wurden die Bestimmungen für Flugmodelle erweitert.

      1. Spielzeug (bis 79 Joule Bewegungsenergie)

      bis 30 m Höhe - fällt nicht unter den Anwendungsbereich des Luftfahrtgesetzes

      2. Flugmodelle (zuständige Behörde Österreichischer AEROCLUB)

      Flugmodelle bis 25 kg - dürfen bis zu einer Höhe von 150 m in einem Umkreis von 500 m mit Sichtkontakt verwendet werden, benötigen keine Betriebsbewilligung, der Pilot hat auf einen sicheren Betrieb zu achten.

      Flugmodelle ab 25 kg - Dürfen in einem Umkreis von höchstens 500 m mit Sichtkontakt verwendet werdn, erhalten eine Kennzeichnung und werden in eine Kennzeichenliste eingetragen, die beim österreichischen AEROCLUB geführt werden soll. Der Betreiber benötigt eine Betriebsbewilligung des AEROCLUB, der die entsprechenden technischen und betrieblichen Regeln veröffentlichen wird.

      Beide Flugmodellkategorien dürfen auf Flugmodellplätzen sowie - unter Beachtung der Vorgaben der Luftverkehrsregeln - auch außerhalb betrieben werden.

      Bei beiden Kategorien ist der Betrieb einer Kamera erlaubt, sofern diese ausschließlich der Steuerung des Modells dient. diese Flüge sind zur privaten Freizeitgestaltung und zum Zweck des Fluges selbst zulässig.

      3. Unbemannte Luftfahrzeuge (zuständige Behörde Austro Control)

      Einleitend ist festzuhalten, dass Austro Control ausschließlich die luftfahrtrechtliche Bewilligung erteilt. Es liegt in der Verantwortung des "Betreibers" alle weiteren rechtlich relevanten Bestimmungen einzuhalten (z.B. Datenschutz, Bewilligung zur Betrieb innerhalb Sicherheitszonen, gewerberechtliche Bewilligung, Naturschutz usw.)

      Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 (mit Sichtverbindung):

      Diese Luftfahrzeuge bis max. 150 kg dürfen nur mit Sichtkontakt in einem Umkreis von höchstens 500 m bis in einer Höhe von max. 150 m verwendet werden.
      Eine Kennzeichnung ist erforderlich. Der Betreiber erhält nach technischer und betrieblicher Prüfung eine Betriebsbewilligung (Bescheid). Austro Control führt eine Liste über die unbemannten Luftfahrzeuge der Klasse 1.
      Anwendungsgebiet: z.B. Arbeitsflüge und gewerbliche Flüge mit Multikoptern. An diesen Systemen können Kameras montiert sein.

      Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (ohne Sichtverbindung)

      Hier ist kein Sichtkontakt erforderlich. Diese werden wie Zivilflugzeuge zertifiziert und zugelassen (Erfüllung von Bauvorschriften bzw. Musterprüfung notwendig). Ebenso ist ein Pilotenschein erforderlich. Noch geringe Verbreitung, derzeit lediglich in Erprobung. Außerdem sind dieselben Vorgaben gemäß den Luftverkehrsregeln wie für bestimmte Zivilluftfahrzeuge einzuhalten.

      Inhalt der Durchführungsbestimmungen:

      Grundsätzlich wird bei der Bewilligung von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 in erster Linie auf das Gefährdungspotential abgestellt werden. Die Bestimmungen unterscheiden zukünftig 4 Einsatzgebiete (unbebaut, unbesiedelt, besiedelt und dicht besiedelt) und verschiedene Gewichtsklassen. Insgesamt werden 4 Kategorien von unbemannten Luftfahrzeugen definiert (A-D). Danach richtet sich im Wesentlichen die Strenge der Auflagen. (z.B. Bauvorschriften, Leistungsparameter, Qualifikation des Piloten usw.)

      Die Durchführungsbestimmungen sind ab Ende Dezember auf www.austrocontrol.at abrufbar.



      Anmerkung von Gerhard_M:

      Hier ist schon zu sehen, dass mit unseren "Drohnen "nur als Flugmodell geflogen werden darf.

      Klar zu erkennen ist auch, dass Austro Control bei jeder gewerblichen Nutzung (egal wie leicht das Einsatzgerät auch ist) bei den Gebühren mittels Zulassung mitschneiden will. (Für mich als Piloten ist dies nichts Neues, Austro Control ist eine der teuersten Behörden betreffend Verlängerung von Fluglizenzen. Das ist bei uns WESENTLICH teurer als in Deutschland).

      Leider hat unser für die Luftfahrt zuständiges Ministerium diese Agenden an die Austro Control GmbH. vergeben und diese versucht natürlich gewinnorientiert zu arbeiten, was eine staatliche Stelle nicht braucht ....

      Dieser Beitrag wurde bereits 9 mal editiert, zuletzt von Gerhard_M ()

    • Ich lege es so aus, dass dann trotz Kamera keine Fotos oder Videos gemacht werden dürfen.
      Ob und wer sich daran halten wird steht auf einem anderen Blatt.

      Ich z.B. sehe nicht ein, warum für das Fliegen keine, für das fotografieren mit gleichen Gerät an der gleichen Stelle eine Bewilligung der Luftfahrtbehörde notwendig sein sollte.

      Ich denke, da wird es ein Grundsatzurteil brauchen um die Situation zu bereinigen.

      Auch erscheint es mir wichtiger den Datenschutz und das jeweilige Recht auf das eigene Bild zu beachten.

      LG

      Gerhard

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Gerhard_M ()

    • So macht man staatlich verordnet ein Hobby kaputt.
      Jeder der sich im öffentlichen Raum bewegt, kann zufällig auf einem Bild landen.

      Ich weiß, diese Diskussion ist älter wie dr Böhmerwald, aber es ist nur absurd!
      Folgt man dieser Regel logisch weiter, dürfte man überhaupt keine Fotos mehr machen, sobald andere Menschen drauf sind, als die eigenen Familie (Urlaubsfotos....)
      Wo ist der Unterschied, ob das Foto aus 1,70m Höhe (Mensch - Hand - Kamera) oder aus 50m gemacht wird?

      Ganz abgesehen von all den Teleobjektiv-Aufnahmen, auf denen völlig unbeabsichtigt Menschen in sogar sehr guter Darstellung abgebildet werden, die halt zufällig in der Gegend rumstehen, vor einem Objekt, das man aufnehmen möchte.
    • dukerider33 schrieb:

      Würde mich auch interessieren wie das jetzt so weitergeht. Gestern wurde ja in der ZiB2 ein Beitrag darüber gebracht, demnach dürfte die Vision 2 nicht mehr ohne genehmigung der AC in die Liuft gehen. Oder hab ich da etwas falsch verstanden?


      Nein, das stimmt leider.

      Ausserdem habe ich gestern bei einem Vortrag der Austro Control in der Wirtschaftskammer in Wien erfahren, dass für derartige Fluggeräte ohne redundantes System (alles doppelt vorhanden und damit ausfallsicher) nur mehr Genehmigungen für die Verwendung im unbebauten bzw. unbesiedeltem Einsatzgebiet erteilt werden, wobei Austro Control trotzdem für jeden einzelnen Einsatz in diesem Gebiet Gebühren für die Genehmigung in beträchtlicher Höhe (gestern war die Rede von ca. € 600.--/Einsatz) verlangt.

      Damit ist das Thema Fotocopter für den privaten Einsatz in Österreich derzeit wohl vom Tisch und in die Illegalität verdrängt.

      :thumbdown:

      Aber auch für der professionellen Einsatz stellt sich die Frage, ob sich der damit in Zukunft verbundene Finanzeinsatz lohnt bzw. ob bei diesen Abzockgebühren ein Gewinn überhaupt erwirtschaftbar ist.

      LG

      Gerhard
    • dukerider33 schrieb:

      Hallo Gerhard, hab ich schon verstanden, danke,
      nur werde ich deswegen meine Drohne sicher nicht verkaufen ;)


      Ich meine auch nicht .... ;)

      Ausserdem darf man ja noch hoffen, dass auch der Gesetzgeber die Situation zumindest für den privaten Einsatz von Drohnen/Kopter noch einmal überdenkt.

      Austro Control hat gestern zugegeben, auch erst "in einer Lernphase zu sein".
      (Das Gesetz gilt bereits seit 1.1.2014 !!)

      Warum diese Lernphase allerdings auf Kosten der Kunden erfolgt ist zu hinterfragen.

      LG

      Gerhard
    • In dem ZIB-Beitrag gings aber eher um gewerbliche!


      Luftfahrtgesetz, Fassung vom 06.02.2014

      § 24c. (1) Flugmodelle sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Geräte, die selbständig im Fluge in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten verwendet werden können und

      1. in einem Umkreis von höchstens 500 m und
      2. ausschließlich unentgeltlich und nicht gewerblich im Freizeitbereich und ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst, betrieben werden.

      (2) Flugmodelle mit einem Gewicht bis einschließlich 25 kg dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 3 betrieben werden. Der Pilot hat stets darauf zu achten, dass durch den Betrieb dieser Flugmodelle keine Personen oder Sachen gefährdet werden.
    • @borg

      kann leider nicht feststellen, wie alt dieser Beitrag ist.
      Kannst Du weiterhelfen ?

      Lt. Austro Control Meeting letzte Woche in der Arbeiterkammer (DI. Lippitsch) ist jeder Einsatz mit Kamera Genehmigungspflichtig !

      Wenn der Beitrag vom Aeroclub aktuell sein sollte ruf ich dort an (beim Meeting war auch ein Vertreter des Aeroclubs anwesend).

      LG

      Gerhard
    • Der Beitrag scheint aktuell zu sein.
      Ich bitte Euch jedoch um etwas Geduld, Jusline überarbeitet gerade die Sammlung der Luftfahrtgesetze. Wenn diese aktualisiert online sind, kann man endlich die aktuellen Paragraphen im Wortlaut nachlesen und sich eine Meinung bzw. sogar eine praktisch nutzbare Ableitung davon ziehen.
      Luftfahrzeugfernführer:
      ARD2 "Little Sister" D-LDS-03A
      P1 "Little Brother" D-LDS-05
      Webseite, Yotube & Instagram sind in meinem Profil aufgeführt
    • Die erste Überarbeitung meiner Österreichischen Gesetzesübersicht ist online!
      wp1088285.server-he.de/ar-drone-recht3.htm

      Ich bitte Euch um Rückmeldung, gerne als PN, wenn Ihr Fehler und Fehlendes entdeckt.
      Luftfahrzeugfernführer:
      ARD2 "Little Sister" D-LDS-03A
      P1 "Little Brother" D-LDS-05
      Webseite, Yotube & Instagram sind in meinem Profil aufgeführt


    • Ich habe den Österreichischen Aeroclub mit der Veröffentlichung konfrontiert.

      Der Eintrag in der Aeroclub Zeitschrift Prop ist fehlerhaft und wird revidiert.

      Anbei mein Schriftverkehr mit dem FPV Reverenten

      Achtung, meine Anfrage beginnt ganz unten !





      Mahlzeit Herr Martinek,

      Sie können die Konversation gerne veröffentlichen.

      Ja Ihr feedback ist berechtigt, wir überlegen allgemein einen Artikel zu verfassen da ich täglich mehrere Emails mit großteils den gleichen Fragen beantworte - das würde mir dann doch Zeit ersparen.

      Ich habe unten im Text noch hinzugefügt dass es sich um keine rechtsbindliche Auskunf handelt (ich bin kein Rechtsanwalt) und dass das nur unsere Interpretation ist - nicht das sich jemand darauf beruft.

      Liebe Grüße,
      Philip Sager




      Subject: Re: WG: UAV mit Kamera bewilligungspflichtig oder nicht ?
      From: gerhard.mxxxxx@xxxx.at
      Date: Wed, 12 Feb 2014 16:05:52 +0100
      To: philip_sager@xxxxc.com

      Sehr geehrter Herr Ing. Sager !

      Vielen Dank für Ihre rasche Antwort und vielen Dank für den Hinweis auf den Kurs der ACG.

      Der Text im Prop läßt aber den Schluß zu, dass fotografieren und filmen mit Kamera, sofern es sich um keine gewerblichen Flüge handelt, erlaubt ist.

      Sollte man dies nicht richtigstellen ?

      Weiters bitte ich Sie um Genehmigung, dieses Mail in unserem Forum drohnen-forum.de publizieren zu dürfen.

      Freundliche Grüße

      Gerhard Martinek




      Am 12.02.2014 um 14:51 schrieb Philip Sager <philip_sager@xxxxx.com>:

      Guten Tag Herr Martinek,

      Die Aussage von Herrn Lippitsch ist richtig! Und zwar wenn der Flug stattfindet um Foto- oder Videoaufnahmen zu machen. Dann spricht der Gesetzgeber von einem UAV und die sind seit 1.Jan.14 erstmals legal möglich.
      Wenn ich ein Modellflugzeug mit Kamera fliege (z.B. FPV Flug) dann ist nicht die Aufnahme der Zweck des Fluges sondern mein persönliches Vergnügen - dann handelt es sich um Modellflugsport. Ausschlaggebend ist also der Zweck des Fluges, nicht ob eine Kamera an Bord ist oder nicht.

      Eine Drohne ist ein militärisch genutztes unbemanntes Fluggerät, ich denke wir sprechen hier aber von einem UAV oder UAS.

      Wenn man also mit einem UAV (egal ob Starr-/Drehflügler, Ballon, Drachen, etc.) Aufnahmen machen möchte ist sowohl das Fluggerät als auch der Pilot von der Behörde zuzulassen. Jeder einzelne Einsatz ist dann zusätzlich zu bewilligen. Details sind auf der ACG Website und im LFG zu finden.

      Ich rate Ihnen sich sehr genau mit dem Thema zu beschäftigen - die ACG hat derzeit etwa 30 Anträge am Tisch wovon gut die Hälfte sofort retourniert wurde da die geforderten Dokumente nicht einmal ansatzweise mitgeliefert wurden. Damit wirkt man eher nicht professionell und die Sache dauert länger als notwendig. Sehen Sie sich den LBTH 67 genau an, versuchen Sie Lösungen für die geforderten Punkte zu finden, lesen Sie das LFG genau - dann stellen Sie erst den Antrag. Und Sie sollten dann schon genau wissen was Sie mit ihrem UAV machen möchten, d.h. Ort, Datum, Zweck, Dauer, etc. - damit reduzieren Sie die Zeit bei der ACG, denn die verrechnet halbstündlich.

      Die ACG veranstaltet übrigens Ende April einen kurzen Lehrgang zum Thema Luftfahrtrecht, Details auf deren Website (austrocontrol.at/jart/prj3/aus…el=de&reserve-mode=active).
      Nachdem ich kein Rechtsanwalt bin ist das keine rechtsbindliche Auskunft sondern spiegelt die Auffassung des ÖAeC wieder.

      Beste Grüße,
      Philip Sager




      Subject: Re: WG: Drohne mit Kamera bewilligungspflichtig oder nicht ?
      From: gerhard.m@xxx.at
      Date: Wed, 12 Feb 2014 13:10:49 +0100
      To: philip_sager@xxxxx.com

      Sehr geehrter Herr Ing.Sager !

      Ich habe über ein Drohnenforum, in dem immer wieder über Berechtigungen diskutiert wird einen Link auf folgende Seite bemerkt:

      prop.at/b102/ist-das-fliegen-m…-zulassungspflichtig.html

      Ich kann aber nicht erkennen wie alt dieser Eintrag ist, bzw aus welchem Prop-Heft, bin jedoch über den Inhalt verwundert, da von Seiten Austro Control (DI. Lippitsch) anlässlich einer Veranstaltung der Wirtschaftskammer letzte Woche, wo es um die neue Gesetzeslage per 1.1.2014 ging, dezitiert darauf hingewiesen wurde, dass jeder Flug eines Quattro- Hexa- oder Oktokopters wenn man damit Fotos anfertigt -EGAL OB PRIVAT ODER GEWERBLICH - bewilligt werden muss.

      Können Sie bitte mitteilen was jetzt stimmt bzw. sollte es stimmen auf welchen Gesetzestext sich das begründet?

      Wie gesagt es geht um das anfertigen von Fotos, nicht nur um FPV.

      Freundliche Grüße und vielen Dank für Ihre Bemühungen.

      Gerhard Martinek

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Gerhard_M ()