Zuständigkeit zum Überprüfen der LuftVO

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    • Zuständigkeit zum Überprüfen der LuftVO

      Hallo zusammen!

      Als begeisterter Anfänger der alles korrekt machen will und gleichzeitig Polizeibeamter habe ich mir die Frage gestellt, wer eigentlich für die Überprüfung der Einhaltung der LuftVO im Bereich der Drohnen zuständig ist.
      Die deutsche Flugsicherung hat dafür wahrscheinlich überhaupt keine personellen Kapazitäten und meiner Meinung nach haben weder die kommunalen Ordnungsbehörden, noch die Polizei eine Rechtsgrundlage dafür.

      Entweder habe ich gerade einen Denkfehler oder ich weiß es wirklich nicht. 8|

      Vielleicht könnt ihr mir da weiterhelfen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Thorben
    • Hallo Thorben, genau diese Frage , hatte ich ich schon vor einigen Monaten gestellt.

      Es gibt keine unmittelbare Zuständigkeit der Polizei Behörde, wie denn auch. Ich fliege mit meiner Drohne über 200 Metern, so - welcher Polizist kann
      Meine genaue Flughöhe ermitteln ? die Polizei jedenfalls nicht. Nun ich als Mehrfachinhaber von Piloten Lizenzen ( Fläche und Hubschrauber )! stehe ich Außen vor , für mich genügt ein Anruf bei dem zuständigen Towerlotsen der jeweiligen CTR
      Die Polizei Behörde ist dafür nicht ausgerüstet zB (mobiler Radarhöhenmesser etc)
      Die meisten Anzeigen werden Wohl von den sogenannten „ängstlichen Bürgern kommen“
      Immer wieder erlebe ich persönlich , wenn ich Drohnen fliege, das mir die Frage gestellt wird, „
      Ist das den erlaubt“ Ich sage einfach ja, soll der Bürger mir doch das Gegenteil beweisen In Rechtsverfahren in Dl. gilt immer noch die Beweislast. ( Sorry nichts gegen die Polizei. ) der Polizeibeamte muss mir in diesem Fall einen Rechtlich gültigen Nachweis meines Vergehens nachweisen, mir ist bisher kein Fall dieser Art bekannt. , und ich fliege Drohnen nun seit 12 Jahren, ohne mit der Behörde in Konflikt zu kommen Bleibe ganz entspannt, und freue dich auf das Drohnenfliegen
      Mit freundlichen Grüßen
      Michael - near BBI
    • Danke für die Antwort Michael!

      Nein Sorgen mache ich mir auch nicht, auch wenn der eine oder andere Bürger schon seltsam auf das fliegende Etwas da schaut. Selbst wenn ich nur über dem weiten Feld fliege.
      Aber überwiegend hab ich bisher positive Erfahrungen gesammelt, meist mit jüngeren Menschen.
      Ich habe auch nichts zu verbergen, das Kennzeichen ist dran, die Versicherungsunterlagen trage ich bei mir und gegen Flugverbotszonen verstoße ich auch nicht.

      Ich habe mir diese Frage vor allem aus dienstlicher Sicht gestellt.
      Stellen wir uns mal hypothetisch vor, dass ich im Dienst eine Drohne sehe. Wenn ich Zeit habe würde ich mir diese auf jeden Fall angucken, auch wenn es "nur" zu einem netten, interessierten Austausch unter Piloten kommt, oder ggf. zum Hinweis, dass es da gewisse Regeln gibt.
      Irgendwelche Verstöße würde ich aktuell auch nicht ahnden, da ich wie gesagt bei mir keine Zuständigkeit sehe.

      Die meisten Kollegen werden sich damit nicht auskennen und dementsprechend nichts machen.


      Also gibt es dementsprechend folglich auch keine Person die draußen kontrolliert.
    • Danke für dein Feedback

      Thorben, genau das wollte mit meinem Beitrag
      sagen.
      Schönes Wochenend - bei uns in Bradenbug regenet
      es heftig, mit Sturmböen bis zu 120 Kmh, also
      kein Drohnenwetter ( als Pilot sagt man, gehen die Vögel zu Fuß, dann man bleibt am Boden )
      Lg
      Michael
    • Hallo Thorben und Willkommen.

      Thorben. schrieb:

      Als [...] Polizeibeamter habe ich mir die Frage gestellt, wer eigentlich für die Überprüfung der Einhaltung der LuftVO im Bereich der Drohnen zuständig ist.
      Aufgabe der Polizei ist es, Gefahren abzuwehren und Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen (so oder ähnlich immer im PolG aller Länder)

      Dazu werfe ich mal auszugsweise und wahllos ein paar Dinge in den Raum:
      • § 3 LuftVO
      • § 66 ff. PolG
      • Stichwort "Abwehr von Gefahren", darüber hinaus können manche unerlaubte Handlungen mit Drohnen auch als Straftatsbestand qualifiziert werden.
      • Auch grob pflichtwidrige Verhalten gegen eine erlassene Verfügung der Luftaufsicht stellt eine Straftat dar (§ 58 i.V.m. § 29 LuftVG
      • Die Regelung der Organisation und die Zuständigkeit der Polizei ist Ländersache. Zur sachlichen Zuständigkeit würde ich bei meinem Dienstherrn anfragen statt hier im Forum, es gibt mit Sicherheit entsprechende Dienstanweisungen für Dein Bundesland.
      Summa summarum:
      Es geht nicht nur um die Verfolgung von OWis. Selbstverständlich bist Du als Polizeibeamter zuständig und gehalten, tätig zu werden, wenn polizeilich zu schützende Interessen polizeiliches Einschreiten erfordern, insbesondere wenn es sich um Offizialdelikte handeln könnte. Aber wie gesagt, durch Deinen Dienstherr (und dessen Dienstherr) wird das inzwischen auch hinsichtlich des Luftrechtlich sicher geregelt sein.