Aufstiegserlaubnis

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    • Aufstiegserlaubnis

      nabend gemeinde, ich habe mal ein paar rechtliche fragen. wir planen im januar bei einer festlichkeit auf einer burg, ein video mit der drohne zu machen. vom eigentümer, bzw verwalter der burg, haben wir grünes licht bekommen, videoaufnahmen mit der drohne zu machen, wenn punkt 1, eine haftpflichversicherung (ist klar), und punkt 2, eine allgemeine aufstigserlaubnis vorhanden ist.
      die drohne ist eine typhoon h und ist daher ohne kenntnissnachweis zu fliegen. was ist mit aufstiegserlaubis gemeint ? oder muss ich da noch zur zuständigen behörde der stadt bzw landkreis ?
      danke für die hilfe
    • Aufstiegserlaubnis = Erlaubnispflichtiger Flug: Wird durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde erteilt.

      Bisher war für einen Flug, der nicht zur Sport- und Freizeitgestaltung stattgefunden hat, eine Aufstiegserlaubnis bzw. in vereinfachter Form eine allgemeine Aufstiegserlaubnis / Allgemeinverfügung mit entsprechenden Auflagen, erforderlich.

      Seit dem 7. April diesen Jahres ist alles ein wenig anders. Fliegen zum Zweck der Sport- und Freizeitgestaltung sowie fliegen zu einem anderen Zweck (wie in Deinem Fall vermuten läßt) wurden im weitesten Sinne gleichgestellt und in der neuen LuftVO Abschnitt 5a, neu geregelt. Da steht dann auch in §21a, wann ein Flug erlaubnispflichtig ist bzw. in §21b was beim fliegen verboten ist. Wie gesagt, gilt das für beide arten der Flüge ohne Unterscheidung. Erst wenn Du ein Gerät über 2kg (der Thyphoon H RS ist m.W. knapp darüber, der normale H etwas darunter), dann bedarf es eines Kenntnisnachweises., da gibt es dann für den Zweck des Fluges doch den einen oder anderen (vor allem Kostenaufwendigen) Unterschied. Steht aber alles in der LuftVO Abschnitt 5a, §§21a ff drin.

      gesetze-im-internet.de/luftvo_…JNR189410015BJNG001200116
    • also so wie ich das sehe, brauche ich lediglich die einverständnisserklärung des eigentümers, auf dessen grund ich aufsteigen möchte. es ist eine burg und da findet eine veranstaltung statt...... der eigentüber bzw verwalter, hat grünes licht gegeben, fordert aber eine allgemeine aufstiegsgenemigung. und da ich unter 2 kg bin, scheint es ja so zu sein, wenn ich die paragraphen richtig deute, dass ich vom bundesland sachsen selbst, keine genehmigung brauche.


      ich danke für die nette anrwort :) werde da morgen einfach mal anrufen..... ist alles neuland für mich :)

      einen schönen abend noch.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Technox76 ()

    • Ich denke aber da kommt dann wieder der §21b Punkt 2 zum tragen...

      'Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist verboten ...... (2) über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Menschenansammlungen...'

      Wobei wir ja dann wieder Diskutieren können was eine Menschenansammlung ist :)
      cu Jürgen

      Ich bin nur hier weil mich die Klapse nicht wollte....
    • jogie63 schrieb:

      ...
      Wobei wir ja dann wieder Diskutieren können was eine Menschenansammlung ist :)
      Na ja, so frei ist das eigentlich nicht, evtl. kann man sich über die exakte Anzahl streiten, aber es gibt hierzu schon eine genauere Deffinition die in der LuftVO auch zur Anwendung kommt.

      OLG Düsseldorf: Beschluss vom 29.05.1989 - 5S OWI 124/89 - OWI 57/89 schrieb:

      ...
      „Menschenansammlung“...

      Hierunter ist eine räumlich vereinigte Vielzahl von Menschen, d.h. eine so große Personenmehrheit zu verstehen, daß ihre Zahl nicht sofort überschaubar ist und es auf das Hinzukommen oder Weggehen eines einzelnen nicht mehr ankommt
      Heißt aber auch soviel, dass hier eine genaue Peronenanzahl nicht benannt wurde, da es auch vom räumlichen Umfang abhängig ist. Stehen die Personen dicht/direkt beieinander ist schon mit 10-15 Personen (ich habe mal im Zusammenhang mit den Erläuterungen was von 12 Personen gelesen, kann den Passus aber im Moment nicht finden) diese Grenze erreicht. Verteilen sich die Personenanzahl über einen größeres Areal und stehen dabei nicht beieinander, so dürfen es m.E. auch mehr sein, wenn dabei Ihre Zahl „sofort überschaubar ist“.

      Bei der Eingangs beschriebenen Festlichkeit (wenn es nicht sich dabei nicht um einen Geburtstag im Familienkreis handelt) „dürfte“ diese Anzahl jedoch überschritten sein, wodurch ein Verbot nach LuftVO §21b Abs. (1) Punkt 2 besteht und somit einer Ausnahme nach LuftVO §21b Abs. (3) durch die Behörde in Form einer Aufstiegserlaubnis bedarf.