Anwendbarkeit der Drohnenverordnung auf behördliche Flieger (Ahnungslose Behördenflieger?)

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    • Anwendbarkeit der Drohnenverordnung auf behördliche Flieger (Ahnungslose Behördenflieger?)

      Hallo zusammen,

      für private Drohnenanwender ist ja ein Drohnenführerschein bzw. ein Qualifikationsnachweis Pflicht, um eine Drohne aufsteigen lassen zu dürfen.

      Jetzt frage ich mich, wieso die LuftVO eigentlich keinerlei Ansprüche an behördliche Drohnenbediener stellt. § 21a Abs. 2 erlaubt einem Behördenflieger somit den Aufstieg, obwohl er keine Ahnung von der Sache hat.

      Ist dem wirklich so? Wird wirklich kein Qualifikationsnachweis oder Drohnenführerschein für Behörden erwartet und die können nach Belieben aufsteigen, da der Flug ja zur "Erfüllung ihrer Aufgaben" stattfindet?
      Was ist mit den Überflügen von Wohngebieten, Naturschutzgebieten und Bundesstraßen?


      Abseits der LuftVO habe ich eine speziellere Frage zu den NFL 1-1197-17, die ab 01.01.18 ihre Gültigkeit hat und die Flüge von Flugmodelen in Kontrollzonen von Flughäfen behandelt. dfs.de/dfs_homepage/de/Service…2Drohnen%22/1-1197-17.pdf

      2.2.2c besagt: "Bei Notfällen, Unfällen und Großschadensereignissen sind unbemannte Luftfahrtsysteme grundsätzlich umgehend zur Landung zu bringen. Ausnahmen gelten insbesondere für unbemannte Luftfahrtsysteme von Feuerwehr, Rettungskräften und Polizei."

      Ist dieser in jedem Fall nur auf die Kontrollzonen begrenzt oder besteht auch die Möglichkeit, dass in einem extremen Katastrophenfall sämtliche Drohnen (auch außerhalb der Kontrollzonen von Flughäfen) zwangsgelandet werden müssen?

      Im Voraus schon vielen Dank für jede Hilfe oder Weiterleitung zu einem Dokument, welches mir weiterhilft.

      Grüße
      foxx
    • foxx1 schrieb:

      § 21a Abs. 2 erlaubt einem Behördenflieger somit den Aufstieg, obwohl er keine Ahnung von der Sache hat.
      Der Verordnungsgeber geht zurecht davon aus, dass nicht Hinz und Kunz sich das üblicherweise > 10.000 € teure UAS schnappen und damit "rumfliegen", sondern nur speziell dafür geschulte behördliche Mitarbeiter im Rahmen konkreter Anwendungsszenarien.

      foxx1 schrieb:

      2.2.2c besagt: "Bei Notfällen, Unfällen und Großschadensereignissen sind unbemannte Luftfahrtsysteme grundsätzlich umgehend zur Landung zu bringen. Ausnahmen gelten insbesondere für unbemannte Luftfahrtsysteme von Feuerwehr, Rettungskräften und Polizei."

      Ist dieser in jedem Fall nur auf die Kontrollzonen begrenzt oder besteht auch die Möglichkeit, dass in einem extremen Katastrophenfall sämtliche Drohnen (auch außerhalb der Kontrollzonen von Flughäfen) zwangsgelandet werden müssen?
      Da diese NfL nur über die Durchführung von Flügen in in Kontrollzonen von Flugplätzen mit DFS-Flugplatzkontrolle verfügt, ist dieser Fall auch nur darauf begrenzt.
      Alles andere wird eben über die LuftVO § 21a Abs. 2 und § 21b Abs. 1 Satz 2 geregelt.