Mit dem Flugmodell Panorama aufnahmen machen von einem Dorf oder ähnlichem

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    • Mit dem Flugmodell Panorama aufnahmen machen von einem Dorf oder ähnlichem

      Hallo zusammen


      erstmal danke für die Aufnahme ins Forum.
      Ich bin mir beim Uploaden von privaten Videos und Fotos mit meinem Kopter nicht sicher wo ich diese hochladen darf.


      Was ich filmen darf, ist mir nach der Aussage mittlerweile gar nicht mehr klar.
      ,,Darüber hinaus ist es auch verboten, ohne Wissen und Einverständnis von Grundstücksbesitzern
      mit einer fliegenden Kamera Fotos und Videos ihrer Häuser oder Gärten
      anzufertigen. Dabei kommt es zur Verletzung des
      Persönlichkeitsrechts.,,.
      bussgeldkatalog.org/drohnen-privat-nutzen/


      Auf eine Frage über den Kontakt der Bußgeldstelle habe ich leider keine
      Antwort bekommen ich hatte gefragt wie es aussieht, wenn Häuser die 2km
      entfernt sind und auch im video zu sehen sind gefilmt werden dürfen
      (Panoramafreiheit?).


      Aufgrund der Aussage der Bußgeldstelle wäre dies nämlich komplett verboten und das Filmen so gut wie gar nicht möglich.



      Des weiteren ist mir nicht ganz klar darf ich mit meinem kopter
      Videoaufnahmen im Internet zu nicht Kommerziellen zwecken hochladen?


      Ist es noch Privat/Hobby (nicht Gewerblich) wenn man ein Video bei Facebook hochläd für den
      privaten Facebook-Account, da aufgrund der Datenbestimmungen Facebook
      die Rechte am Video Facebook übergehen bzw. Facebook darf diese nutzen (meine ich)?



      Sorry für den langen Text habe bisher leider immer nur so schwammige Sachen gelesen.


      würde mich über klare antworten mit Quellenangabe sehr freuen :)



      Mit freundlichen Grüßen

      Subrowka
    • Das ist generell eine Situation die diüurch Gummiparagraphen geregelt wird. Eines vorne weg, bis auf eine Situation (darauf komme ich noch später) macht es kein Unterschied ob die Aufnahmen mit dem Handy,einer Spiegelreflexkamera oder der Drohne gemacht werden, alle unterliegen in diesen Fragen derselben Einschränkungen.

      Privatsphäre oder das Recht am eigenen Bild spielen vor allem in Anbetracht einer Veröffentlichung im Netz eine ganz besondere Rolle. Dabei macht es keinen Unterschied ob YouTube, Vimeo, Facebook, auf der eigenen Web-Site oder gar im TV.

      Das Recht am eigenen Bild ist dann gegeben wenn die Person in den Mittelpunkt Deiner Aufnahme gerät. Nimmst Du z.B. eine Kirche, Burg, Fluss, Landschaft, Park oder ähnliches als Motiv auf und läuft eine Person unvermittel durch Deine Aufnahme ist das nicht durch das „recht am eigenen Bild“ geschützt. Anders sieht es aus, wenn Du jetzt was bemerkst und direkt darauf Zoomst und die Person zum Mittelpunt der Aufnahme wird. Dann ist auf jedem Fall vor Veröffentlichung die Zustimmung der abgebildeten Person erforderlich.

      Ähnlich ist es mit dem Recht auf Privatphäre. Wird das Haus, Garten, Fenster, zum Beiwerk einer Aufnahme ist das nicht vom Schutz der Privatsphäre gedeckt, anders sieht es aus, wenn Du solche Motive in den Mittelpunkt Deiner Aufnahmen ziehst und evtl. auch einzelne Details erkennbar werden, dann wird es auf einmal Problematisch und vor allem der Raum hinter einer Hecke, Fenster etc. wird durch den Schutz der Privatsphäre gedeckt.

      Als nächsten ist dann aber auch noch das „Kunsturheberrecht“ zu beachten. Das sind z.B. Gebäude die aus der Masse hevortreten. Das sind vor allem Gebäude wie Museen, Fußballstadien, Sehenswürdigkeiten, aber auch Archtektenhäuser etc. Diese sind bis ca. 75 Jahre nach dem Tod des Urhebers (i.a.R. des Architekten) durch das Kunsturheberrecht geschützt. Es gibt dafür jedoch die sog. „Panoramafreiheit“, die besagt, dass ich davon Aufnahmen machen darf, wenn diese ohne jegliche Hilfmittel von öffentlichen Wegen gemacht wurden. Öffentliche Wege schließt dann z.B. das Dach des Nachbargebäudesaus. Als Hilfsmittel gelten z.B. Leitern, extra hohe Stative, Hebebühnen und eben unsere Drohnen. Somit kann die Ausnahme durch die Panoramafreiheit für unsere Drohnen explizit nicht angewendet werden. Hier ist also die einzigste Ausnahme die für Drohnen gilt, für alles andere gelten dieselben Einschränkungen wie für jede andere Kamera eben auch.

      Was natürlich nicht ausgenommen ist, ist die Tatsache dass eine Drohne eben eine Luftfahrtgerät ist und nur unter den Rahmenbedingungen der LuftVO (im besondern der Abschnitt 5a) betrieben werden darf. Seit dem 7. April 2017 macht es da für Kopter bis 2 kg auch keinen Unterschied mehr, zu welchem Zweck der Kopter betrieben wird.