skyscope schrieb:
Kurz, das ganze Thema ist so unausgegoren wie ohne Umsicht und Realitätsbezug ausgeführt.
Dazu ist das hier sehr belustigend: delegedata.de/2018/04/wie-ein-…-monat-vor-anwendbarkeit/
Unfassbar...
ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.
skyscope schrieb:
Kurz, das ganze Thema ist so unausgegoren wie ohne Umsicht und Realitätsbezug ausgeführt.
DroneFuchs schrieb:
Welche Lobby war da dran?
Regina Krahforst schrieb:
"Sehr geehrter Herr X....,
vielen Dank für Ihre Anfragen vom 30. April und 03. Mai 2018.
Eine Verbreitung dieser Antwort ist wünschenswert, sofern die Antwort vollständig wiedergeben und nicht einzelne Passagen aus dem Zusammenhang gerissen werden.
Gerne nehme ich vertiefend zu Ihren Fragen Stellung. Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich jedoch eingangs erneut betonen, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien ergeben.
Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.
Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.
Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.
Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.
Ich würde mich freuen, wenn die vorstehenden Ausführungen dazu beitragen, Ihnen Ihre Befürchtungen zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
....
Bundesministerium des Innern
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amkmlk schrieb:
Prinzipiell habe ich den Eindruck das die Daten genau so geschützt sind wie sie es vorher waren nur ist der bürokratische Aufwand mal wieder um ein Vielfaches größer.
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von skyscope ()
skyscope schrieb:
...schon gar nicht in den Gesundheitsbranchen, für die vielfach "besondere Schutzwürdigkeit" normiert ist.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von skyscope () aus folgendem Grund: Zitate aufgeräumt
Jens Wildner schrieb:
Ich habe heute diesen interessanten Artikel "Datenschutz und Fotografie in Hobby und Beruf" von einem RA gefunden, der m. E. mal Klarheit in das ganze Spekulations- und Meinungswirrwarr bringt.
Da wird klar, das sich für Hobbyfotografen quasi nichts ändert! Zum Glück
Da macht jeder, der mit personenbezogenen Daten zu tun hat, allerspätestens dann mit, wenn das erste ausführliche Auskunftsbegehren auf den Schreibtisch flattert.MST schrieb:
Ich habe den bisherigen Eindruck das bei der neuen DSGVO eh keiner mitmacht.
( wenn ich mich im Netz so umsehe)
Dieser Beitrag wurde bereits 9 mal editiert, zuletzt von skyscope ()
skyscope schrieb:
Sich dem Anwalt anzuschließen, der den eigenen Wünschen am meisten entgegenkommt, ist natürlich schön einfach und bequem, aber letztlich zum momentanen Zeitpunkt auch eine 50/50 Chance, damit auch ordentlich daneben zu liegen...
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