DSGVO Datenschutz-Grundverordnung

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    • Heute das hier gefunden. Kann es aber nicht verifizieren:


      Regina Krahforst schrieb:

      "Sehr geehrter Herr X....,

      vielen Dank für Ihre Anfragen vom 30. April und 03. Mai 2018.

      Eine Verbreitung dieser Antwort ist wünschenswert, sofern die Antwort vollständig wiedergeben und nicht einzelne Passagen aus dem Zusammenhang gerissen werden.
      Gerne nehme ich vertiefend zu Ihren Fragen Stellung. Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich jedoch eingangs erneut betonen, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien ergeben.

      Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.
      Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.

      Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.

      Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.
      Ich würde mich freuen, wenn die vorstehenden Ausführungen dazu beitragen, Ihnen Ihre Befürchtungen zu nehmen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Im Auftrag
      ....

      Bundesministerium des Innern

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von skyscope () aus folgendem Grund: Klarnamen entfernt, im Vorgriff auf die DSGVO. ;-)

    • Das ist wieder mal ein Riesen Fass. Natürlich mit kapitalistischen Hintergründen. Wir als Pflegedienst, erhalten jetzt dauernd Nachrichten von Datenschutz beauftragten die uns doch die Wichtigkeit und Notwendigkeit nahelegen. Gesetzlich muss dieser neutral zum Betrieb stehen und erhält somit absolute immunität also Kündigungsschutz, wie beispielsweise Mitglieder eines Betriebsrats. Oder man engagiert einen externen, dieser kostet bei weitem nicht soviel wie ein extra fest Angestellter Mitarbeiter.

      Prinzipiell habe ich den Eindruck das die Daten genau so geschützt sind wie sie es vorher waren nur ist der bürokratische Aufwand mal wieder um ein Vielfaches größer.

      Außerdem habe ich den Eindruck das unsere Politik definitiv unterfordert ist, solch Ideen können nur bei penetrierender Langeweile entstehen. Ich würde die am liebsten alle mal zu einem Pflege Praktikum verdonnern, dann vergeht denen die Langeweile im nu!

      Euch noch einen schönen Abend!
      Beste Grüße
      AMKMLK
    • amkmlk schrieb:

      Prinzipiell habe ich den Eindruck das die Daten genau so geschützt sind wie sie es vorher waren nur ist der bürokratische Aufwand mal wieder um ein Vielfaches größer.

      Da musst Du Dich ab 25.05. ja nicht mehr auf Deinen Eindruck verlassen, sondern Du kannst Dich eben aufgrund der DSGVO über den Schutz Deiner Daten und ihre Verwendung genau in Kenntnis setzen lassen.

      Im Übrigen gibt es für DS-Beauftragte ebenso wenig "absolute Immunität" wie für Betriebsratsmitglieder - sie haben einen Sonderkündigungsschutz, d.h. lediglich eine ordentliche Kündigung ist unszulässig, nicht aber eine Kündigung aus wichtigem Grund. Ausserdem können DS-Beauftragte auch abberufen werden und sind dann nach einem Jahr auch ordentlich kündbar.
      Auch dass ein externer DS-Beauftragter weniger Kosten verursacht wie ein dafür angestellter Mitarbeiter, wage ich leise zu bezweifeln. Und mal so nebenbei macht man ab einer Betriebsgröße mit über 10 Mitarbeitern mit Berührung zu personenbezogenen Daten den Job zukünftig definitiv nicht mehr, schon gar nicht in den Gesundheitsbranchen, für die vielfach "besondere Schutzwürdigkeit" normiert ist. :)

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • skyscope schrieb:

      ...schon gar nicht in den Gesundheitsbranchen, für die vielfach "besondere Schutzwürdigkeit" normiert ist. :)
      Richtig, wir haben z.Zt viel Spaß in der GesundheitsIT Branche....

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von skyscope () aus folgendem Grund: Zitate aufgeräumt

    • Jens Wildner schrieb:

      Ich habe heute diesen interessanten Artikel "Datenschutz und Fotografie in Hobby und Beruf" von einem RA gefunden, der m. E. mal Klarheit in das ganze Spekulations- und Meinungswirrwarr bringt.
      Da wird klar, das sich für Hobbyfotografen quasi nichts ändert! Zum Glück :)
      Ist das so?

      Es lassen sich nämlich auch 10 (rennomiertere) Rechtsanwälte verlinken, die der gegenteiligen Auffassung sind, nämlich dass die DSGVO gegenüber dem KuG und sogar gegenüber dem GG absoluten Anwendungsvorrang hat, und dass das KuG eben keine Ausnahmeregelung nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO sei. Diese Ansicht teilen übrigens auch namhafte Fotografen, der deutsche Presserat und ein paar Datenschutzbeauftragte der Länder.
      Hauptursächlich für deren Auffassung ist, dass das KuG nämlich ausschließlich die Veröffentlichung regelte und dabei würde es auch bleiben, wenn man dem KuG zugestehen würde, nun die Ausnahmeregelung nach Art. 85 zu sein (ist ja unverändert). Das KuG regelt aber nicht aber die Datenerhebung /-erfassung im Sinne der DSGVO, also nicht schon das Fotografieren/Filmen an sich, und das hat es auch bisher nicht getan. Das mal auf der Zunge zergehen lassen, und den oben verlinkten RA noch mal lesen... ;)

      Nichts genaues weiss man also (immer noch) nicht, und man kann sich jetzt aussuchen, welcher Auffassung man folgt.
      Sich dem Anwalt anzuschließen, der den eigenen Wünschen am meisten entgegenkommt, ist natürlich schön einfach und bequem, aber letztlich zum momentanen Zeitpunkt auch eine 50/50 Chance, damit auch ordentlich daneben zu liegen...

      MST schrieb:

      Ich habe den bisherigen Eindruck das bei der neuen DSGVO eh keiner mitmacht. :D ;)
      ( wenn ich mich im Netz so umsehe)
      Da macht jeder, der mit personenbezogenen Daten zu tun hat, allerspätestens dann mit, wenn das erste ausführliche Auskunftsbegehren auf den Schreibtisch flattert. :)

      Dieser Beitrag wurde bereits 9 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • skyscope schrieb:

      Sich dem Anwalt anzuschließen, der den eigenen Wünschen am meisten entgegenkommt, ist natürlich schön einfach und bequem, aber letztlich zum momentanen Zeitpunkt auch eine 50/50 Chance, damit auch ordentlich daneben zu liegen...
      Das wird sich alles noch für die jeweiligen 50% der Rechtsanwälte klären. Gesetze sind nur so stark, wie deren Rechtsprechung. Habe in meiner Ausbildung in der Kanzlei und dem Wirtschaftsjuristen-Studium auch einige Urteile lesen dürfen die meines Erachtens nach das geschriebene Wort nicht nur leicht verfehlt haben. Dementsprechend werden alle auf die ersten Verfahren schielen welche es in der Angelegenheit geben wird.
    • Der US-Bundesstaat Californien (in dem bekanntlich die meisten Tech-Unternehmen beheimatet sind) hat gestern ebenfalls ein recht striktes Gesetz zum Datenschutz in Ahnlehnung an unsere DSGVO eingeführt: theverge.com/2018/6/28/1750972…-act-legislation-law-vote,

      Ein bischen Hintergrund:
      nytimes.com/2018/05/13/busines…ivacy-ballot-measure.html
      quora.com/How-will-the-Califor…Act-impact-tech-companies

      Gesetz zur Lektüre, wen es interessiert: California Consumer Privacy Act of 2018