Die "Datenschutzgrundverordnung" (DSGVO), eine EU-Verordnung, ist bereits seit ca. 2 Jahren in Kraft hat dabei bisher jedoch wenig Beachtung gefunden. Ab dem 25. Mai diesen Jahres wird diese jedoch Rechtsverbindlich. Hier ein sehr schöner Beitrag dazu mit allem was sich ändert und was dabei zu beachten ist.
ipcl-rieck.com/allgemein/wisse…ipps-fuer-fotografen.html
Was ändert sich dabei für uns?
Daher muss für uns ab dem 25. Mai diesen Jahres nach Artikel 6 dieser Verordnung, zu jeder Aufnahme auf der eine andere Person erkennbar wird, dessen Auftrag oder dessen Einverständnis vorliegen. Den Nachweis für eine solche Einwilligung muss hier der Aufnehmende erbringen. Wie dies aussehen kann (oder besser gesagt muss) wird im Artikel 7 genauere beschrieben. Die weiteren Ausnahmen nach Artikel 6 sind in aller Regel für uns nicht anwendbar.
Vieles davon war bereits schon im "Kunsturheberrechtgesetz" (KUG) eindeutig geregelt. Vor allem Die §§ 22 - 24 behandelte dabei aber oft nur die Veröffentlichung bzw. die öffentlich zur Schaustellung solcher Aufnahmen. Auch galt der bisherigen Grundsatz, wonach eine abgebildete Personen, die "nur Beiwerk" (z.B. bei Landschafts- oder Gebäude-Aufnahmen) in einer solchen Aufnahme ist, kein Recht an eigenen Bild bzw. Schutz auf die "Privatsphäre" hat. Nach der ab 25. Mai geltenden DSGVO ist ein solcher Ausschluss passé. Sobald eine Person erkennbar ist, wird auch dessen Zustimmung erforderlich. Nur die „institutionalisierten“ Presse und der Rundfunk oder hierfür frei arbeitende Journalisten dürfen hier noch Aufnahmen machen. Bereits der Hochzeit-, Sport- und Konzertfotograf müssen sich den neuen Regelungen der DSGVO unterwerfen und finden darin für ihr Genre keine eindeutigen Ausnahmen. Von uns "Hobby-Filmen" will ich gar nicht erst reden.
Dazu kommt, dass ein Einverständnis der abgebildeten Person nach KUG bisher immer eine gewisse Rechtsverbindlichkeit dargestellt hat. So konnte ein solches Einverständnis bisher nur mit weitreichender Begründung widerrufe werden. Nach DSGVO kann eine solche Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
Es wird also nicht Einfacher. Mit der DSGVO wird es für den Aufgenommen einfacher sein Recht am eigenen Bild oder in diesem Fall besser gesagt sein Recht an den eigenen Daten, durchzusetzen. Mal sehen was das in Zukunft für Auswüchse, vor allem auf unser Hobby gesehen, mit sich bringt.
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Was ändert sich dabei für uns?
Weil neben der zu erkennbaren Person in den EXIF-Informationen zur Aufnahme auch Datum und Uhrzeit und u.U. sogar per GPS ortsbezogene Informationen in der Aufnahme hinterlegt werden, gilt eine solche "digitale Aufnahme" als Datenerhebung über die abgebildete Person.Website von IPCL-Rieck & Partner schrieb:
... Jede digitale Anfertigung eines Fotos, auf dem Personen erkennbar abgebildet sind, ist eine Datenerhebung. ...
Daher muss für uns ab dem 25. Mai diesen Jahres nach Artikel 6 dieser Verordnung, zu jeder Aufnahme auf der eine andere Person erkennbar wird, dessen Auftrag oder dessen Einverständnis vorliegen. Den Nachweis für eine solche Einwilligung muss hier der Aufnehmende erbringen. Wie dies aussehen kann (oder besser gesagt muss) wird im Artikel 7 genauere beschrieben. Die weiteren Ausnahmen nach Artikel 6 sind in aller Regel für uns nicht anwendbar.
Vieles davon war bereits schon im "Kunsturheberrechtgesetz" (KUG) eindeutig geregelt. Vor allem Die §§ 22 - 24 behandelte dabei aber oft nur die Veröffentlichung bzw. die öffentlich zur Schaustellung solcher Aufnahmen. Auch galt der bisherigen Grundsatz, wonach eine abgebildete Personen, die "nur Beiwerk" (z.B. bei Landschafts- oder Gebäude-Aufnahmen) in einer solchen Aufnahme ist, kein Recht an eigenen Bild bzw. Schutz auf die "Privatsphäre" hat. Nach der ab 25. Mai geltenden DSGVO ist ein solcher Ausschluss passé. Sobald eine Person erkennbar ist, wird auch dessen Zustimmung erforderlich. Nur die „institutionalisierten“ Presse und der Rundfunk oder hierfür frei arbeitende Journalisten dürfen hier noch Aufnahmen machen. Bereits der Hochzeit-, Sport- und Konzertfotograf müssen sich den neuen Regelungen der DSGVO unterwerfen und finden darin für ihr Genre keine eindeutigen Ausnahmen. Von uns "Hobby-Filmen" will ich gar nicht erst reden.
Dazu kommt, dass ein Einverständnis der abgebildeten Person nach KUG bisher immer eine gewisse Rechtsverbindlichkeit dargestellt hat. So konnte ein solches Einverständnis bisher nur mit weitreichender Begründung widerrufe werden. Nach DSGVO kann eine solche Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
Es wird also nicht Einfacher. Mit der DSGVO wird es für den Aufgenommen einfacher sein Recht am eigenen Bild oder in diesem Fall besser gesagt sein Recht an den eigenen Daten, durchzusetzen. Mal sehen was das in Zukunft für Auswüchse, vor allem auf unser Hobby gesehen, mit sich bringt.