skyscope schrieb:
Die Vorgabe bezieht sich eben nur auf die geografischen Zonen.
skyscope schrieb:
Keine Landschaftsschutzgebiete
ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.
skyscope schrieb:
Die Vorgabe bezieht sich eben nur auf die geografischen Zonen.
skyscope schrieb:
Keine Landschaftsschutzgebiete
skyscope schrieb:
Luftamt Südbayern als zuständige Landesluftfahrtbehörde
Luftamt Südbayern schrieb:
...
...
Die Voraussetzungen zum Betrieb in einer RMZ (Funkkommunikationspflicht) gelten nicht für unbemannte Fluggeräte (Drohnen und Flugmodelle). Hier gilt der allgemeine Grundsatz, dass unbemannte Luftfahrzeuge bemannten Luftfahrzeugen auszuweichen haben
Mit freundlichen Grüßen
---------------
Regierung von Oberbayern
Sachgebiet 25 - Luftamt Südbayern
Heßstr. 130
80797 München
skyscope schrieb:
nochmal an das LBA
LBA schrieb:
...
...
Die Begründung für diese Einschätzung finden Sie im Artikel 7 der DVO(EU) 2019/947. Darin ist festgelegt, dass die DVO 923/2012 (-> in dieserVerordnung ist die RMZ definiert) erst mit der speziellen Kategorie zurAnwendung kommen soll und somit davon auszugehen ist, dass diese in der offenenKategorie nicht gilt.
...
...
Zweifellos ist die DVO 923/2012 in Zukunftdurch den Gesetzgeber anzupassen, da es neben der RMZ weiteren Klärungsbedarfim Zusammenspiel der beiden genannten Verordnungen gibt.
Mit freundlichen Grüßen / Sincerely yours im Auftrag / byorder
xxxxx
--------------------------------------------------------------
Luftfahrt-Bundesamt
xxxxx
xxxxx
B5 - Unbemannte Luftfahrtsysteme / Unmanned AircraftSystems Hermann-Blenk-Straße 26
38108 Braunschweig
charliebravo_at schrieb:
LBA schrieb:
Die Begründung für diese Einschätzung finden Sie im Artikel 7 der DVO(EU) 2019/947. Darin ist festgelegt, dass die DVO 923/2012 (-> in dieserVerordnung ist die RMZ definiert) erst mit der speziellen Kategorie zurAnwendung kommen soll und somit davon auszugehen ist, dass diese in der offenenKategorie nicht gilt.
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skyscope schrieb:
Spitze, das macht ja vieles einfacher!
skyscope schrieb:
Hoffentlich aber auch die Ironie dahinter.
charliebravo_at schrieb:
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht
charliebravo_at schrieb:
Wenn man dann, bei einer vom LBA empfohlenen Stelle, nachfrägt, um eben genau diese Unwissenheit auszugleichen, sogar explizit darauf hinweist, dass dort eine RMZ ist und dort eine Antwort bekommt "RMZ zählt nicht in Open weil,..."
Dann muss ich mich als Drohnenpilot darauf verlassen können. Das meine ich mit wie viel kann man verlangen.
MajorGriffon schrieb:
Man hat ja schliesslich jemanden gefragt, und nicht irgendwen.
Jens Wildner schrieb:
… , dann frage ich mich nun gerade wieder, woher die Regelungen in der D LuftVO für die Offene, bzgl. Flughäfen, Flugplätze, etc. kommen, da von diesen, bei den Betriebsbeschränkungen für die Offene, in Teil A der DVO(EU) 2019/947, nichts geschrieben steht.
charliebravo_at schrieb:
die ist eben in der DVO 923/2012 definiert, und die wiederum zählt nicht für die Open.
skyscope schrieb:
Noch mal, das ist Quatsch. Geh die LuftVO durch, oder lies mal bspw.. die NfLs der DFS zur Freigabe von Flügen in Kontrollzonen und deren Nebenbestimmungen genau.charliebravo_at schrieb:
die ist eben in der DVO 923/2012 definiert, und die wiederum zählt nicht für die Open.
An diesem Satz gibt es nichts zu misszuverstehen. Ich habe 3 Stellen, zwei öffentliche und eine private im Auftrag der öffentlichen kontaktiert und alle 3 kommen zum exakt gleichen Ergebnis. Du kannst gerne zu Deiner eigenen Erkenntnis kommen, ich vertraue da den Behörden.LBA schrieb:
Die Begründung für diese Einschätzung finden Sie im Artikel 7 der DVO(EU) 2019/947. Darin ist festgelegt, dass die DVO 923/2012 (-> in dieserVerordnung ist die RMZ definiert) erst mit der speziellen Kategorie zurAnwendung kommen soll und somit davon auszugehen ist, dass diese in der offenenKategorie nicht gilt.
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Heißt aber im Umkehrschluss jedoch nicht, dass die DVO (EU) 923/2012 nicht auch, zumindest in Teilen, nicht auch für die „offene“ Kategorie gilt.DVO (EU) 2019/947 - Artikel 7 - Abs (2) Satz 3 schrieb:
…
Der UAS-Betrieb in der „speziellen“ Kategorie unterliegt den geltenden betrieblichen Anforderungen, die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission ( 2 ) festgelegt sind.
…
skyscope schrieb:
Und wenn du vorgeblich "beruflich im regelmäßigen Kontakt mit dem LBA und anderen Drohnengremien" stehst, solltest du das nicht nur wissen, zudem stellt sich mir sowieso die Frage, was das ganze hier, angefangen mit #8, überhaupt soll? Warum hast du dann nicht direkt dort simpel Kontakt aufgenommen, al la "darf ich in RMZ problemlos aufsteigen, oder muss ich beim Tower eine Freigabe einholen?"
Bischen "eigentümlich", oder? Wie auch immer, für mich schon, ich bin hier raus.
skyscope schrieb:
Du hast in #27 und in #29 geschlussfolgert, dass die DVO 923/2012 für Open kategorisch nicht gälte.
skyscope schrieb:
Du hast in #27 und in #29 geschlussfolgert, dass die DVO 923/2012 für Open kategorisch nicht gälte. Darauf bezieht sich mein "Quatsch".
quadle schrieb:
@charliebravo_at: Hinsichtlich der RMZ mag das soweit hinkommen. Generell kann man das jedoch nicht so werten, dass die DVO (EU) 923/2012 generell nicht für die „offene“ Kategorie gilt, auch wenn der Artikel 7 in DVO (EU) 2019/947 nach erstem lesen erst einmal darauf schließen lässt.
undLBA schrieb:
So wie die EU-DVO 2019/947 geschrieben ist, kann man daraus schließen, dass die gesamte Verordnung 923/2012 für die offene Kategorie nicht anwendbar sein soll, um den Umgang mit den geltenden Anforderungen für die Fernpiloten und UAS-Betreiber möglichst einfach zu gestalten.
LBA schrieb:
Wir können Ihnen daher empfehlen, sich auch an die örtlich zuständige Landesluftfahrtbehörde zu wenden, da diese für die Aufsicht und Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten in der offenen Kategorie zuständig sind.
Luftamt Südbayern schrieb:
da sind wir aber als Landesluftfahrtbehörde der falsche Ansprechpartner. Wie EU-Bestimmungen auszulegen sind bzw. für wen sie gelten, ist sicherlich nicht Sache der Landesluftfahrtbehörden, sondern des BMDV. Der vertritt derzeit die Auffassung, dass die SERA nicht für den Betrieb von Drohnen in der offenen Kategorie anzuwenden ist und daran halten wir uns, solange vom Bund diese Rechtsauffassung beibehalten wird.
charliebravo_at schrieb:
So, ihr Beiden seht die Sache ja ziemlich eindeutig.
…
quadle schrieb:
Ich habe Dir ja ein Beispiel in meinem Beitrag benannt.
Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 27 / 2020; Seite 291ff schrieb:
V. Hinweise
...
9. Nacht im Sinne des Artikel 2 Nummer 97 der Durch führungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 sind die Stunden zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung. Die bürgerliche Dämmerung endet am Abend und beginnt am Morgen, wenn sich die Mitte der Sonnenscheibe 6° unter dem Horizont befindet.