RMZ (Radio Mandatory Zone) - gültig auch für Drohnen?

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • RMZ (Radio Mandatory Zone) - gültig auch für Drohnen?

      Hallo,

      ich erwäge derzeit, mir eine Drohne (zu Freizeitzwecken) zu kaufen. Vorher habe ich mich bereits ein bisschen informiert, wo man (nicht) fliegen kann. Dann fand ich heraus, dass ich leider mitten in einer RMZ wohne.
      Leider fand ich die Infos hierzu allerdings nicht eindeutig.

      In der DFS-Drohnen-App war zum Zeitpunkt meiner Recherche (März oder April) von RMZs gar keine Rede. Das scheint nun erst in der aktuellsten Version der Fall zu sein, da sind mittlerweile die RMZs eingezeichnet und mit Warnhinweis versehen. Die App Map2Fly hingegen sind die RMZs zwar auch eingezeichnet, allerdings steht explizit dabei: "Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen innerhalb dieser Zone bedarf der Zustimmung der Luftaufsicht oder Flugleitung. Name, Vorname, Aufstiegsort, Aufstiegshöhe, Dauer des Betriebs und telefonische Erreichbarkeit sind im Vorfeld zu übermitteln. Für Flugmodelle gelten diese Regeln nicht."

      Ich habe nun meinem örtlichen Tower des besagten Flugplatzes, um den die RMZ eingerichtet wurde, direkt nachgefragt:


      Ich schrieb:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      seit einigen Jahren gibt es um den ******** eine RMZ (Radio Mandatory Zone).
      Gemäß der EU-Verordnung 923/2012 handelt es sich hierbei um ein „Gebiet mit Funkkommunikationspflicht (RMZ)“, d.h. um einen „Luftraum von festgelegten Ausmaßen, in dem das Mitführen und der Betrieb von Funkkommunikationsausrüstung vorgeschrieben ist“.
      Deshalb würde ich gerne bei Ihnen nachfragen, ob dies auch für handelsübliche, kompakte Freizeitdrohnen gilt (z.B. kleine Modelle wie etwa den Typen „Mavic Air“ des Herstellers DJI mit einem Gewicht von 430 Gramm oder den Typen „Mavic Pro“ desselben Herstellers mit etwa 740 Gramm) und wie sich das in der Praxis dann konkret für Drohnenpiloten gestaltet. Selbstverständlich unter der Voraussetzung, dass sämtliche anderen Vorschriften (d.h. abgeschlossene Haftpflichtversicherung, Kennzeichnungsplakette an der Drohne, Einhaltung der Beschränkungen gemäß der sog. „Drohnenverordnung“ mit vorgeschriebenem 1,5-km-Abstand zu Flugplätzen und anderen Einrichtungen etc. pp.) eingehalten werden.

      Besten Dank im Voraus für Ihre Antwort und viele Grüße
      Eben erhielt ich eine interessante Antwort:

      Flugplatz-Tower schrieb:



      vielen Dank für Ihre Anfrage zum Drohnenaufstieg.

      Bei Einhaltung des 1,5 km Abstands zurFlugplatzbegrenzung sowie der Ausweichregeln gegenüber manntragenderLuftfahrzeuge und der Höhenbeschränkung, haben Sie aus unserer Sicht denVorschriften Genüge getan.

      Mit freundlichen Grüßen
      Ist das nun also alles so in Ordnung? Ich habe gelesen, dass in Kiel ja auch eine RMZ eingerichtet wurde und dass es dort eine "Pauschalerlaubnis" bei Flügen bis 50 m Höhe über Grund gibt.

      Danke für eure Antworten. :)
    • Hallo Zusammen,

      Da ich in nächster Zeit in Kiel Urlaub machen werde habe ich mich auch mal wegen der RMZ erkundigt. Darauf hin habe ich von der LLB-schleswig Holstein folgende Mail erhalten:

      Sehr geehrter Herr xxx,
      Ihre Anfrage wurde zuständiger halber an mich weitergeleitet.
      Solange Sie mit Ihrem unbemannten Luftfahrtgerät unter 50m AGL, außerhalb eines Radius von 1.5km zum Verkehrslandeplatz Kiel-Holtenau bzw. zu anderen Flugplätzen, es nicht nach § 21a Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) erlaubnispflichtig und nicht nach §21b LuftVO verboten ist fliegen möchten, benötigen Sie keine luftrechtliche Erlaubnis.
      Sollten Sie hierzu noch weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
      Mit freundlichen Grüßen und einen schönen Urlaub in Schleswig-Holstein
      Xxxxx

      - Luftfahrtbehörde -
      Königsweg 59, 24114 Kiel

      Das ist doch eine Antwort mit der ich gut leben kann.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Dieselfan () aus folgendem Grund: DSGVO

    • Also bei mir steht in der Beschreibung: Radio Mandatory Zone (RMZ) - Vor dem Einflug muss man sich per Funk beim Flugplatz-Fluginformationsdienst anmelden. Wer kein Funkgerät dabei hat und kein Funksprechzeugnis vorweisen kann, hat Flugverbot.

      wie habt ihr einfach so eine Freigabe bekommen das doch alles sehr verwirren.

      MFG Lars
    • Ich habe beim Tower bei mir in der Nähe angerufen (Wilhelmshaven, Mariensiel) und der sagte mir, man benötigt eine Lizenz zum Drohnen fliegen (wo man die herbekommt konnte er mir auch nicht sagen) und eine Versicherung (die man ja sowieso haben muss). Dann muss man beim Tower anrufen und bekommt einen Freischaltcode (zumindest bei DJI ist das so) und dann kann man fliegen.
    • Fliegen in einer RMZ

      Hallo zusammen,

      wir operieren sehr nahe an der RMZ EDNX.

      Unsere Flüge checken wir in der Regel immer mit dem dipul map Tool (auf Empfehlung des LBA's). Dort sind RMZ jedoch generell nicht vermerkt, somit gibt es auch kein Flugverbot in einer RMZ (in diesem tool). Die Droniq App, schreit hier allerdings, Flug verboten.

      Nach durchsicht der LuftVO, SERA, etc... komme ich zum Entschluss, dass Fliegen in der RMZ nur mit Kontakt zum Tower erlaubt wäre. Das würde aber heißen, dass das (vom LBA empfohlenen) map tool fehlerhaft ist.

      Ich habe daher eine Mail an dipul geschrieben und um Stellungnahme gebeten. Als Antwort erhielt ich folgendes:

      Bundesministerium für Digitales uns Verkehr schrieb:

      Lieber Nutzende der dipul,

      vielen Dank für Ihre Anfrage über das Kontaktformular der Digitalen Plattform Unbemannte Luftfahrt. Bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung vornehmen können.

      Nach aktueller Auslegung gelten die Anforderungen an UAS, um in eine RMZ (Radio Mandatory Zones) einzufliegen, in Deutschland nicht für UAS in der offenen Kategorie, da der Flugbetrieb in dieser Kategorie an VLOS gebunden ist und der UAS-Pilot anderen Luftfahrzeugen ausweichen muss, um Kollisionen zu vermeiden. Daher sind die RMZ in dipul nicht dargestellt.

      Auf den Informationsgehalt anderer Portale (z.B. Droniq-App) haben wir keinen Einfluss und können daher keine Stellung zum Informationsgehalt dieser Portale nehmen.

      Bei weiteren Fragen sind wir gern für Sie da.

      Mit freundlichen Grüßen
      Ihr dipul Service Team

      Herausgeber: Bundesministerium für Digitales und Verkehr • Projektgruppe Unbemannte Luftfahrt • Invalidenstraße 44 • 10115 Berlin

      Was haltet ihr denn von dieser Aussage? Eine Rechtsgrundlage wurde, trotz Anfrage, leider nicht geliefert, finden kann ich auch keine. Die Argumentation mit VLOS halte ich auch für fragwürdig, als PPLer muss ich mich auch anmelden, auch im VFR Flug...

      Und noch etwas weiteres, teile der RMZ überdecken sich mit der ED-R Garching, für die wir jedoch eine Sondergenehmigung haben. Hebt diese Sondergenehmigung alle anderen Einschränkungen (ggf. eben die RMZ und natprlich die 50 m in der CTR MUC auf?)
    • Die Sonderlufträume nach SERA, wie RMZ oder auch ATZ und TMZ, aber auch bspw. die via NOTAM eingerichteten temporäre Zonen, werden in DIPUL nicht ausgewiesen. Das ist etwas unschön, ja, aber letztlich weist DIPUL eben nur die geografischen Zonen nach LuftVO aus.

      Und ja, der Einflug in eine RMZ oder das Starten und Landen dort benötigt zumindest eine Absprache und Freigabe vom Tower (SERA.6005, "abweichende Bestimmungen")
    • skyscope schrieb:

      Und ja, der Einflug in eine RMZ oder das Starten und Landen dort benötigt zumindest eine Absprache und Freigabe vom Tower (SERA.6005, "abweichende Bestimmungen")
      Das sehe ich eben genauso, aber lies dir mal die Antwort durch.

      Bundesministerium für Digitales und Verkehr schrieb:

      Nach aktueller Auslegung gelten die Anforderungen an UAS, um in eine RMZ (Radio Mandatory Zones) einzufliegen, in Deutschland nicht für UAS in der offenen Kategorie, da der Flugbetrieb in dieser Kategorie an VLOS gebunden ist und der UAS-Pilot anderen Luftfahrzeugen ausweichen muss, um Kollisionen zu vermeiden.
      Da steht, ziemlich eindeutig, drinnen, dass die Regeln nicht für UAS der offenen Kategorie gelten. Eine Quelle nannte man mir leider nicht.

      Ich fliege selbst bemannte Flugzeuge, kenne daher die Regeln, aber auf wen sollen sich Drohnenpiloten verlassen, wenn das Bundesministerium für Digitales und Verkehr auf Nachfrage sagt, RMZ sind nicht relevant für VLOS Flüge.
      Als registrierte Drohnenbetreiber teilte uns das LBA (schriftlich) mit, dass wir uns auf dipul verlassen können und das als rechtlich bindend sehen dürfen (explizit dipul, nocht die Droniq App). Und sogar auf Nachfrage dort bekamen wir eben die Bestätigung, dass wir, VLOS, dort ohne weiteres fliegen dürfen.

      Das war übrigens meine originale Anfrage:


      charliebravo_at schrieb:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      liebes dipul Team,
      liebes LBA,

      als Pilot von bemannten Luftfahrzeugen, Drohnenpilot (A1,A2,A3 vorhanden) und auch Drohnentrainer bei XXYYZZ ist es mir natürlich wichtig, Drohnen innerhalb des gesetzlichen Rahmens zu betreiben. Gerade in der Nähe der TU München, Standort Garching, ist die Situation des Luftraumes etwas komplex. In der Nähe der Koordinaten finden Sie die ED-R Garching (dafür haben wir eine Sondergenehmigung) als auch die CTR München (bis 50m auch okay).

      Wir haben an den genannten Koordinaten jedoch auch die RMZ EDNX. In ihrem Online Tool (maptool von dipul) wird mir angezeigt, dass der Drohnenbetrieb an denn Koordinaten erlaubt ist. Eine RMZ wird mir hier nicht angezeigt.
      Öffne ich jedoch die Droniq App, bekomme ich die Meldung, dass ein Flug verboten sei, da ich mich in der RMZ EDNX befinde.
      Daher folgende Fragen an Sie:
      - Ist der Betrieb in der RMZ EDNX erlaubt? Der nötige Abstanz zum Platz muss natürlich so oder so eingehalten werden.
      - Wenn nein, aufgrund welcher Grundlage? SERA?
      - Wenn ja, ist das Aufsteigen innerhalb einer RMZ bis 120m möglich? Oder wie in der banachbarten CTR auch nur bis 50m? Auf welcher Grundlage wäre ein Aufsteigen ohne Abklärung mit EDNX erlaubt?

      Bis 120m Höhe sollten sich hier ja auch keine Luftfahrzeuge im Anflug/Abflug EDNX befinden. Über eine Aufklärung Ihrerseits wäre ich sehr froh.

      Gerade für uns Drohnenbeitreiber und Schüler, wäre Klarheit in diese Sache sehr hilfreich.

      Anbei sende ich Ihnen noch Screenshots.

      Vielen Dank und beste Grüße,
      Das waren übrigens die konkreten Koordinaten:
      48.269531, 11.651991
    • charliebravo_at schrieb:

      Da steht, ziemlich eindeutig, drinnen, dass die Regeln nicht für UAS der offenen Kategorie gelten. Eine Quelle nannte man mir leider nicht.
      Wie eindeutig man eine "aktuelle Auslegung" des "dipul Service Teams" denn auch immer erachtet, denn geantwortet hat dir kein Mitarbeiter des Ministeriums. Davon abgesehen habe ich bspw. auch schon mehrfach sogar das LBA auf Auslegungsfehler in ihren UAS Schulungsunterlagen hingewiesen, die daraufhin korrigiert wurden.
      Aber mach dir doch mal den Spass und stelle die gleiche Anfrage unabhängig nochmal an das LBA und dann noch einmal an das Luftamt Südbayern als zuständige Landesluftfahrtbehörde, und zwar ohne Bezugnahme auf die Schreiben untereinander. Mal schauen, ob denn alle zur gleichen Auslegung gelangen, was ich mal vorsichtig bezweifle.

      Die Begründung über VLOS und See&Avoid als generelle Ausweichanforderung scheint mir jedenfalls ordentlich unlogisch und ist wenig zwingend, denn UAS sind ja nicht die einzigen Luftfahrzeuge, die diesen Parametern entsprechen (müssen). Beispielsweise müsste sich dann auch kein Paraglider für seinen Flugbetrieb in einer RMZ anmelden, was ja nicht der Fall ist.

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    • skyscope schrieb:

      Die Begründung über VLOS und die generelle Ausweichanforderung scheint mir jedoch ordentlich unlogisch und ist wenig zwingend, denn UAS sind ja nicht die einzigen Luftfahrzeuge, die diesen Parametern entsprechen (müssen). Beispielsweise müsste sich dann auch kein Paraglider für seinen Flugbetrieb in einer RMZ anmelden, was ja nicht der Fall ist.
      Genau das ist es ja eben, laut deren Begründung könnte ich auch mit einer Citation rein fliegen ohne mich zu melden, solange ich VFR unterwegs bin ^^

      Luftfahrtamt Südbayern mach ich, mit dem LBA spreche ich nächste Woche so oder so, da bring ich das mal an :)

      Aber ich finde die doch klare Antwort hart, denn als "nur" Drohnepilot, würde ich diese Antwort aktzeptieren und mich in Sicherheit fühlen.
      Da kommt die Frage, was kann man rechtlich von einem Drohnenpilot, der eine Mini fliegt, also keinen Führerschein bräuchte und auch sonst keine Ahnung von der Luftfahrt hat, verlangen. Wäre mal interessant so einen Fall durchzuspielen wenn man eins auf den Deckel bekommt ^^
    • charliebravo_at schrieb:

      Da kommt die Frage, was kann man rechtlich von einem Drohnenpilot, der eine Mini fliegt, also keinen Führerschein bräuchte und auch sonst keine Ahnung von der Luftfahrt hat, verlangen.
      Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Man kann ja auch überall Luftballons kaufen oder welche für den Kindergeburtstag bestellen, es ist dennoch keine gute Idee, sie in einer Kontrollzone fliegen zu lassen. Man muss sich halt schlau machen, nützt nix.

      charliebravo_at schrieb:

      Das stimmt, aber nachdem das LBA uns gesagt hat, dipul zählt rechtlich und die auch im Namen des Ministeriums auftreten, muss ich mich als Drohnenpilot auf die verlassen können :D
      Das kannst du blind machen, oder du liest mal die Hinweise auf dipul und allen anderen Plattformen und Apps. :)
    • skyscope schrieb:

      charliebravo_at schrieb:

      Da kommt die Frage, was kann man rechtlich von einem Drohnenpilot, der eine Mini fliegt, also keinen Führerschein bräuchte und auch sonst keine Ahnung von der Luftfahrt hat, verlangen.
      Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Man kann ja auch überall Luftballons kaufen oder welche für den Kindergeburtstag bestellen, es ist dennoch keine gute Idee, sie in einer Kontrollzone fliegen zu lassen. Man muss sich halt schlau machen, nützt nix.
      Mh, du verstehst mich, denke ich,falsch. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, 100% Zustimmung.
      ABER

      Wenn man dann, bei einer vom LBA empfohlenen Stelle, nachfrägt, um eben genau diese Unwissenheit auszugleichen, sogar explizit darauf hinweist, dass dort eine RMZ ist und dort eine Antwort bekommt "RMZ zählt nicht in Open weil,..."
      Dann muss ich mich als Drohnenpilot darauf verlassen können. Das meine ich mit wie viel kann man verlangen.

      LBA sagt: dipul zählt
      dipul sagt, fliegen erlaubt (das sollte meines Erachtens schon reichen)
      zusätzliche Nachfrage mit Hinweis auf evtl Verbotszone ergibt er neut, fliegen erlaubt

      Das sollte doch genug schlau machen im Vorfeld sein
    • Sollte, hätte, würde. Konjunktive bringen doch nichts, weder hier bei RMZ, noch in allen anderen rechtlichen Bereichen. Schau, letztendlich geht es um ein Bussgeld vom BAF in einem solchen Fall, oder um Regressforderungen deiner Versicherung im schlimmsten Fall, und das Ganze landet vor Gericht.

      dipul argumentiert mit dem schlanken oben von mir schon verlinkten Satz: "Etwaige rechtliche Empfehlungen, Auskünfte und Hinweise sind unverbindlich; eine Rechtsberatung findet nicht statt.". Dann kannst du dagegen argumentieren (lassen), Ausgang doch nicht wirklich so ungewiss, oder?
      Wenn du etwas schriftlich verbindliches von deiner Landesluftfahrtbehörde in den Händen hälst, sieht das Ganze anders aus. Ansonsten sind das alles nur unverbindliche Auslegungen (steht ja auch in der Email, "keine Rechtsberatung"), ein Richter kann zu einer gänzlich anderen kommen.

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    • Dann bleibt die Frage, wie schlau muss sich ein Drohnenpilot machen?

      Mehr als sich auf die Quellen zu verlassen, welche einen das LBA schriftlich mitteilet, dass die rechtlich am Ende verbindlich sind, kann man auch nicht machen.

      Wie auch immer, schauen wir mal was LBA, Luftamt Südbayern und EDNX selbst sagt, werde auch dort am Turm mal fragen. Vor allem auch,was dann ist, wenn EDNX geschlossen ist (die RMZ ist ja hier 24/7 aktiv, vermutlich auch wegen EDMX).
    • charliebravo_at schrieb:

      Dann bleibt die Frage, wie schlau muss sich ein Drohnenpilot machen?

      Mehr als sich auf die Quellen zu verlassen, welche einen das LBA schriftlich mitteilet, dass die rechtlich am Ende verbindlich sind, kann man auch nicht machen.
      Was sagt das LBA denn bspw. zum Fliegen in Landschaftsschutzgebieten oder zum Persönlichkeitsrecht bei Aufnahmen von Personen mit Kameradrohnen. Was zum Urheberrecht bei Gebäuden mit dafür ausreichender Schaffungskraft des Architekten? Und luftrechtlich, was sagt die LuftVO oder das LuftVG zum ja möglichen Nachflug mit Kameradrohnen?

      Du stellst darauf ab, dass dipul als vom BMDV herausgegebenens Tool ausreichend zur Information für einen rechtlich unschädlichen Betrieb von Kameradrohnen sei. Und das ist es bei Weitem nicht, und daran ändert auch eine LBA-Auskunft nichts, wie auch immer sie ausfällt.
      Wer Drohnen fliegt, tangiert viele Rechtsbereiche, deutsches Luftrecht ist nur ein kleiner davon. Ein Drohnenpilot hat sich also sowieso zu weitaus mehr schlau zu machen, als über den dipul abgedeckten Rahmen der LuftVO.

      Das aber nur nebenbei. Zur RMZ ist aber jetzt von meiner Seite auch alles gesagt.

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    • skyscope schrieb:

      Kameradrohnen
      Nein, das interpretierst du jetzt rein ;)

      Nur weil ich privat eine Mini 3 Pro habe, heißt das nicht, dass wir dort mit Kameradrohnen fliegen.
      DAS machen wir nämlich tatsächlich nicht. Es geht hier NUR ums Fliegen, daher interessieren mich in diesem Fall Persönlichkeitsreche und Urheberrechte ganz und gar nicht. Das dazu das LBA keine Aussagen geben kann, ist mir auch klar.

      Schutzgebiete (wie zum Beispiel das Mallertshofer Holz) sind in dipul übrigens eingetragen.

      Es gibt übrigens auch die Verordnung, dass die Länder eben ein solches, rechtssicherheit schaffendes Tool, zur Verfügung stellen müssen, nur halt noch nicht überall umgesetzt. ber uach hier natürlich unabhängig der rechte von Persönlichkeit, Eigentum und Urheber...
    • charliebravo_at schrieb:

      Schutzgebiete (wie zum Beispiel das Mallertshofer Holz) sind in dipul übrigens eingetragen.
      Keine Landschaftsschutzgebiete

      charliebravo_at schrieb:

      Es gibt übrigens auch die Verordnung, dass die Länder eben ein solches, rechtssicherheit schaffendes Tool, zur Verfügung stellen müssen
      Zeige mal oder zitiere daraus.
      Eine Verpflichtung (gem. Art. 15 (3) EU-VO 947/2019) bezieht sich nur auf Ausweisung der geografischen Zonen.
      RMZ sind eben keine. Siehe meinen Ur-Beitrag #9.