Externen Dienstleister für Drohnen-Filme beauftragen.

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Externen Dienstleister für Drohnen-Filme beauftragen.

      Moin,

      ich bin auf der Suche nach einer Checkliste, Rechte Abfrage Vertrag oder ähnliches.

      Ich möchte einen externen Dienstleister mit Drohnenfilmen beauftragen und mich dabei absichern, das alle Vorschriften seitens des Filmer eingehalten werden.
      Die Aufnahmen werden für Image Filme benutzt.

      Es geht um Stadtmarketing Filme in denen also über Stadt und Land gefilmt werden soll. Teilweise auch in Naturschutz Gebieten mit Genehmigung

      Ich möchte vermeiden, das ich belangt werden kann wenn ich die Drohnenfilme benutze und der Drohnen Pilot eben nicht alle Rechte besitzt.

      Gibt es so etwas?

      Danke für Eure Mithilfe.
    • Verstehe den Sinn nicht. Du kaufst dir seine Dienstleistung und damit auch die Rechte zur Verwendung des Videos.

      Sicherzugehen, dass er alle Genehmigungen hat, ist nicht deine Aufgabe, sondern seine.

      Ich würde einfach schriftlich anfragen mit einem Text wie: Wir möchten einen Imagefilm machen lassen, in welchem folgende Szenen enthalten sind: Flug auf unser Firmengebäude, Flug übers Nimmerland und schwenk durch das Bernsteinzimmer. Können Sie uns ein solches Video erstellen?"

      Die Orte würde ich schon im Vorfeld klar benennen, damit es im Nachgang nicht zu überraschungen kommt.

      Es wird in seinem Interesse liegen, dir zu sagen: für das Nimmerland brauche ich eine Aufstiegsgenehmigung von Peter Pan und im Bernsteinzimmer ist es explizit verboten, d.h. dass ich die Aufstiegsgenehmigung preislich veranschlagen muss.

      Es ist ja auch nicht deine Aufgabe, die verlegten Leitungen des Elektrikers zu überprüfen oder dem TÜV-Prüfer zu bescheinigen, dass er die Abnahme richtig gemacht hat.
    • Mac Fly schrieb:

      Gibt es so etwas?
      Nicht, dass ich wüsste.
      Du kannst aber als Nutzer von Bildern/Filmen nicht belangt werden, wenn der Auftragnehmer gegen Luftrecht verstosssen hat, das kann Dir ziemlich gleichgültig sein und Du kannst bei Problemen mit dem Finger auf den Piloten zeigen.

      Anders sieht es aus, wenn eine Veröffentlichung gegen Persönlichkeitsrechte oder KUG verstösst, es also bspw. keine EInwilligungen von Personen gab, sie zu fotografieren/zu filmen, oder keine EInwilligung von Rechteinhabern hinsichtlich urheberrechtlich geschützter Gebäude.

      Prinzipiell liegt es in der Verantwortung desjenigen, der veröffentlicht, auch die Zulässigkeit einer Veröffentlichung zu prüfen.
      Da nützt es auch nichts, wenn Dir der Auftragnehmer das Blaue vom Himmel verspricht, da müsstest Dich schon bei Auftragsvergabe diesbezüglich von der Haftung freistellen lassen. Das ist in der Regel aber nur bei einfachen und beschränkten Umfang der Übertragung von Nutzungsrechten möglich, und macht die Sache insgesamt nicht billiger.

      Beispiele:
      Bei uneingeschränkten Nutzungsrechten könntest Du bspw. weltweit veröffentlichen. Wo auf der Welt welche Rechte verletzt werden, ist für einen Fotografen aber nicht absehbar.
      Trägt der Fotograf die Verantwortung von Persönlichkeits- und Urheberrechtsverstössen auch durch die Veröffentlichung (statt nur für die Erstellung), muss er im Vorfeld je nach Motiv auch umfangreicher tätig werden, einen solchen Aufwand wird er sich honorieren lassen.

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    • eM-Gee schrieb:

      Verstehe den Sinn nicht. Du kaufst dir seine Dienstleistung und damit auch die Rechte zur Verwendung des Videos.
      Man "kauft" bei Film und Fotos gar nichts, man lizensiert Rechte zur Nutzung. Wie umfangreich diese Rechte sind, ist frei verhandelbar. Sollen sie umfangreich und bspw. zeitlich und räumlich unbefristet sein, ist das schriftlich zu vereinbaren, ansonsten werden nur einfache Rechte gem. des Vertragszwecks übertragen, und das wäre hier der Inagefilm. Und zwar nur der eine Imgaefilm, nicht für den hier, da und dort veröffentlichten Imagefilm, oder für die Verwendung der AUfnahmen in irgendwelchen anderen Filmen (oder bspw. Homepage-Slidern)...

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