Inspektionsflüge durch Dachdecker

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Inspektionsflüge durch Dachdecker

      Hallo Drohnenfreunde,

      ich bin sehr neu im Milieu. Ich habe mir noch keine Drohne zugelegt, liebäugle aber mit der Mavic Pro.

      Zweck soll sein, dass ich als selbstständiger Dachdecker Dachinspektionen sowie Aufmasse per Drohne machen kann.

      Oft wird hier von YouTube und von Geld verdienen gesprochen. Ich nutze sie dann zwar gewerblich, aber eigentlich soll sie mir nur in meinem Alltag helfen. Ich werde kein Geld für die Inspektion nehmen.

      Da die Mavic ja etwa um die 750g wiegt, ist sie unter 2kg. Benötige ich dann trotzdem eine Aufstiegsgenehmigung nach dem neuen Gesetz?

      Über eine Versicherung mache ich mich grad schlau. Das ist also schon erledigt.

      An was muss ich noch denken, außer an die Kennzeichnungspflicht?

      Wie laufen die Genehmigungen bei der örtlichen Polizei, oder dem Ordnungsamt ab, wenn man z.B. ein Dach in der Nähe eines Krankenhauses anschauen will? Kostet sowas Geld? Wird sowas grundsätzlich genehmigt? Was muss man beachten?

      Es gibt so viele Fragen, wo jeder etwas anderes sagt. Bitte helft mir ?(
    • Das ist egal, du nutzt die Drohne gewerblich, ob du damit Geld verdienst oder nicht. Die Nutzung ist ausschlaggebend. Somit ist deine Drohne kein Freizeitgerät (Flugmodell) mehr, sondern ein unbemanntes Fluggerät (UAV) und du musst sie gewerblich haftpflichtversichern (was um einiges teurer ist). Gewerbliche Aufstiege mit Drohnen ab 250 Gramm bis 5 kg, müssen beim Ordnungsamt oder alternativ bei der Polizei gemeldet werden. Gewöhnlich reicht dafür eine Mail, in der du über den geplanten Flug informierst. Außerdem ist eine Starterlaubnis vom Grundstückseigentümern notwendig, dessen Grundstück(e) man überfliegt. Flüge müssen in einem Flugtagebuch dokumentiert und zwei Jahre aufbewahrt werden. Eine Aufstiegserlaubnis der zust. Landesluftfahrbehörde ist erst für Drohnen ab 5 kg nötig. Ansonsten gelten die gleichen Vorschriften wie für Hobbydrohnen. Darüber hinusgehenden Flüge, z.B. über Bundesverkehrswege, Behörden und administrative Einrichtungen etc. bedürfen ebenfalls einer Aufstiegserlaubnis durch die zust. Landesluftfahrbehörde.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von biber ()

    • Ausgesprochen gute Frage vom Dachdecker!!
      Genau diesen Fall würde ich mal 100% von einem Fachanwalt oder Ordnugsamt geklärt bekommen wollen.
      Ich wäre mir da nicht sooo sicher, ob hier der klassische Fall im Sinne der "Gewerblichen Nutzung" vorliegt, WENN nicht um vorherige Angebotserstellung via Drohne für den Kunden geht, sondern NUr für sich selbst um ein Angebot sicher erstellen zu können, bzw. die eigene Arbeit zu dokumentieren.
      Weiter, wird die Drohne außschließlich auf und über (!) privaten Grund genutzt mit Erlaubniss des Hauseigentümers....greift da überhaupt die gewerbliche Seite der Drohnenfliegerei im klassichen Sinn der Gesetzgebung?

      Wie gesagt, ich würde hierzu keine klare Aussage machen wollen.... :huh:

      Jannik0103 schrieb:

      Vielen Dank für die Antwort! Endlich mal etwas verständliches.

      Wie schaut das aus, bei fliegen innerhalb des 1,5km Radius eines Krankenhauses mit Hubschrauberlandeplatz?
      Flugverbot, oder nur mit Genehmigung.
      Ist eigentlich einfach.... bei sowas. (also die Regelung...nicht die Genehmigung!)
    • Jannik0103 schrieb:

      Vielen Dank für die Antwort! Endlich mal etwas verständliches.

      Wie schaut das aus, bei fliegen innerhalb des 1,5km Radius eines Krankenhauses mit Hubschrauberlandeplatz?
      Da gelten die gleichen Regeln und Verbote wie für Hobbypiloten. Ich hatte oben ja schon geschrieben, wenn Flüge nötig sind die Verbotszonen berühren, muss eine Aufstiegserlaubnis bei der Landesluftfahrbehörde beantragt werden, da kommt man auch als gewerblicher Flieger nicht drum herum... man bekommt sie ggf. nur eher als ein reiner Hobbyflieger, wenn man das gewerbliche Anliegen (z.B. eine Dachinspektion) genau darlegen kann.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von biber ()

    • biber schrieb:

      Das ist egal, du nutzt die Drohne gewerblich, ob du damit Geld verdienst oder nicht. Die Nutzung ist ausschlaggebend. Somit ist deine Drohne kein Freizeitgerät (Flugmodell) mehr, sondern ein unbemanntes Fluggerät (UAV) und du musst sie gewerblich haftpflichtversichern (was um einiges teurer ist). Gewerbliche Aufstiege mit Drohnen ab 250 Gramm bis 5 kg, müssen beim Ordnungsamt oder alternativ bei der Polizei gemeldet werden. Gewöhnlich reicht dafür eine Mail, in der du über den geplanten Flug informierst. Außerdem ist eine Starterlaubnis vom Grundstückseigentümern notwendig, dessen Grundstück(e) man überfliegt. Flüge müssen in einem Flugtagebuch dokumentiert und zwei Jahre aufbewahrt werden. Eine Aufstiegserlaubnis der zust. Landesluftfahrbehörde ist erst für Drohnen ab 5 kg nötig. Ansonsten gelten die gleichen Vorschriften wie für Hobbydrohnen. Darüber hinusgehenden Flüge, z.B. über Bundesverkehrswege, Behörden und administrative Einrichtungen etc. bedürfen ebenfalls einer Aufstiegserlaubnis durch die zust. Landesluftfahrbehörde.
      Gewerbliche Aufstiege müssen grundsätzlich angemeldet werden??
      Erlaubnis des Grundstückseigentümers dessen Grundstück man überfliegt??
      Flugtagebuch??
    • biber schrieb:

      Das ist egal, du nutzt die Drohne gewerblich, ob du damit Geld verdienst oder nicht. Die Nutzung ist ausschlaggebend. Somit ist deine Drohne kein Freizeitgerät (Flugmodell) mehr, sondern ein unbemanntes Fluggerät (UAV) und du musst sie gewerblich haftpflichtversichern (was um einiges teurer ist). Gewerbliche Aufstiege mit Drohnen ab 250 Gramm bis 5 kg, müssen beim Ordnungsamt oder alternativ bei der Polizei gemeldet werden. Gewöhnlich reicht dafür eine Mail, in der du über den geplanten Flug informierst. Außerdem ist eine Starterlaubnis vom Grundstückseigentümern notwendig, dessen Grundstück(e) man überfliegt. Flüge müssen in einem Flugtagebuch dokumentiert und zwei Jahre aufbewahrt werden. Eine Aufstiegserlaubnis der zust. Landesluftfahrbehörde ist erst für Drohnen ab 5 kg nötig. Ansonsten gelten die gleichen Vorschriften wie für Hobbydrohnen. Darüber hinusgehenden Flüge, z.B. über Bundesverkehrswege, Behörden und administrative Einrichtungen etc. bedürfen ebenfalls einer Aufstiegserlaubnis durch die zust. Landesluftfahrbehörde.
      Das sind Aussagen, die kann man so nicht stehen lassen!!!

      Die Unterscheidung zwischen Flugmodell und UAS gibt es per Deffinition nach wie vor, nur sind mit der „neuen Drohnenverordnung“ vom April vergangenen Jahres die Randbedingungen für beide Gruppen bis zu einem Abfluggewicht von 2 kg gleichgestellt worden. Einzigster unterschied dabei zeigt sich bei Flüge über 100 m (Multikopter sind davon ausgenommen) benötigt man einen Kenntnissnachweis der sich zwischen Flugmodell und UAS in Aufwand und somit Gebühren unterscheidet. Dasselbe gilt beim Einsatz von Fluggeräten über 2kg. Fluggeräte bis 2kg, ohne dass diese eine Verbot nach LuftVO §21b Abs(1) verletzen, sind Genehmigungsfrei. Die in vielen „allgemeinen Aufstiegsgenehmigungen“ und in „Allgemeinverfügungen“ aufgeführte Anforderung die Ordnungsbehörden oder die Polizei vor dem Einsatz zu verständigen ist nach meinem Wissen nicht mehr generell erforderlich, es sei denn, es gibt dafür eine kommunale Anforderung. Dies stand bisher in den vorgenannten Genehmigungen die nach neuer LuftVO nicht mehr generell für Einsätze mit UAS erforderlich sind. Weitere Ausnahme, man fliegt noch nach einer dieser „alllgemeinen Aufstiegerlaubnisse“ die auch über April 2017 hinaus noch gültigkeit besitzen und noch nicht zurück gezogen wurden. Dann ist auch dass, was darin steht zu beachten. Sicher macht es durchaus Sinn, vor allem bei Flügen innerhalb geschlossener Ortschaften dennoch das Ordnungsamt und/oder die Polizeidienststelle über das Vorhaben zu benachrichtigen.

      Die Erlaubniss für eines Überflug durch den Nutzungsberechtigten (nicht nur des Eigentümers) eines Grundstückes ist nur dann erforderlich, wenn es sich dabei um ein Wohngrundstück handelt. Die Zustimmung des Eigentümers bei anderen Grundstücken und nur dann erforderlich, wenn ich von diesem Grundstück starten und/oder dort landen möchte.

      Das erforderliche Flugbuch ist meines Wissens auch noch ein Relikt aus der Zeit vor der neuen Drohnenverordnung. Nachdem ich auch ohne weitere Erlaubnisse, unter Beachtung der LuftVO fliegen kann und dort keine Hinweise auf das führen eines Flugbuches zu lesen ist, ist m.E. das führen eines solchen Buches keine Pflicht. Ich führe dennoch für meine privaten Flüge einen solchen Nachweis. Ist einfach besser, wenn im nachhinein Fragen aufkommen. Vielleicht nicht direkt beim Flug sondern vielmehr im Nachfang anhand meiner FlightRecords aus der App, die ich ebenfall sichere.

      Generell gelten aber auch Anforderungen die nicht nur in der LuftVO stehen. Es gibt viele andere Anforderungen die beachtet weden müssen. So können regionale bzw. komunale Regelung aber auch in den AVB der eigenen Versicherung weitere Einschränkungen/Anforderungen mit sich bringen.
    • Jannik0103 schrieb:

      Zweck soll sein, dass ich als selbstständiger Dachdecker Dachinspektionen sowie Aufmasse per Drohne machen kann.
      Es liegt dann keine Nutzung mehr zum Zweck der Sport- oder Freizeitgestaltung vor. Dadurch wird aus dem Flugmodell ein unbemanntes Luftfahrtssystem (UAS).
      Wie angesprochen, muss die Drohne dann entsprechend versichert werden, es ist bspw. keine (Mit-)Versicherung mehr über eine Privathaftpflich möglich.

      Jannik0103 schrieb:

      Da die Mavic ja etwa um die 750g wiegt, ist sie unter 2kg. Benötige ich dann trotzdem eine Aufstiegsgenehmigung nach dem neuen Gesetz?
      Nein, eine Aufstiegserlaubnis ist nicht zwingend erforderlich, ebenso gibt es auch ansonsten keine weiteren Auflagen gegenüber dem Betrieb eines Flugmodells.
      Man muss also dann weder Flugbuch führen, noch Polizei und Ordnungsämter vor dem Flugeinsatz benachrichtigen.

      In der Praxis kommt es nun aber darauf an, in welchen Gebieten Du Deine Inspektionen vornehmen willst.
      In ländlichen oder dörflichen Gegenden sollte das so auch funktionieren, denn erforderliche Genehmigungen von Nachbarn für einen Überflug ihres Wohngrundstücks kannst Du sicher noch durch eigene Anfrage (einfach durch Klingeln) einholen, oder Dein Auftraggeber mach das für Dich.
      Ist es städtischer Raum mit vielen Mehrfamilienhäusern bist Du jedoch praktisch mit dem Aufstieg und dem Flugradius auf das jeweilige Grundstück beschränkt.

      Da kommt wieder eine Allgemeinerlaubnis nach NfL-1-1163-17 in Betracht, hier das "Vereinfachte Verfahren" (lies Dir das mal durch). Diese Allgemeinerlaubnis lässt sich recht einfach beantragen und kostet zwischen 150 und 300 € für 2 Jahre. Sie ermöglicht Dir den Überflug über Wohngrundstücke auch ohne individuelle Erlaubnisse der Rechteinhaber, sowie eine geringere Annäherung an bspw. Menschenmengen, Bahngleise oder Bundeststrassen.

      Die Allgemeinerlaubnis wird von der Luftfahrtbehörde Deines jeweiligen Bundeslands erteilt, und diese legt auch die Nebenbestimmungen fest, die je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen, hier bspw. dann wieder u.a. die Pflicht, Polizei oder Ordnungsbehörde zu informieren.

      Jannik0103 schrieb:

      Wie laufen die Genehmigungen bei der örtlichen Polizei, oder dem Ordnungsamt ab, wenn man z.B. ein Dach in der Nähe eines Krankenhauses anschauen will? Kostet sowas Geld? Wird sowas grundsätzlich genehmigt? Was muss man beachten?
      Krankenhäuser werden durch das einfache Verfahren wie oben beschrieben nicht erfasst
      Hier wäre im Rahmen einer Allgemeinerlaubnis das "Erweiterte Verfahren" zu durchlaufen (siehe NfL oben), oder jeweils individuelle Genehigungsverfahren. Und ja, das kostet (Höhe je nach Luftfahrtbehörde) und ist nicht unaufwändig.
      Genehmigungen dafür erteilt übrigens immer ausschließlich Deine Luftfahrtbehörde - Polizei oder Ordnungsamt und selbst die Krankenhausverwaltung können keinen solchen Flug genehmigen (u.a. wichtig für den Versicherungsschutz). Natürlich ist es für eine solche Genehmigung mehr als hilfreich, wenn die Krankenhausverwaltung vorher ihr schriftliches OK gegeben hat.

      Abschließend noch:
      Ob erforderlich oder nicht, fliege ich bereits in der Nähe von Wohngebieten oder im städtischen Raum, benachrichtige ich immer via E-Mail die Polizei oder das Ordnungsamt. Da Dein Einsatzgebiet sicher überschaubar ist, würde ich auch einmalig den telefonischen Kontakt mit dem Ordnungsamt / den paar Ordnungsämtern suchen.
      Hintergrund ist der, dass die Polizei zur Überprüfung ausrücken muss, wenn sich ein Bürger/Nachbar bei Ihr oder dem Ordnungsamt "beschwert", nicht aber, wenn sie von dem jeweiligen Flugeinsatz bereits Kenntnis hat.

      Dieser Beitrag wurde bereits 6 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Wir benachrichtigen bei Flügen in Orten vorab auch immer das Ordnungsamt oder die für das Gebiet zust. Polizeidienststelle, ob es im Einzelfall überall noch nötig ist oder nicht.

      In der heutigen Zeit gibt es leider viele Drohnengegner, die u.U. Ärger machen. Wenn in dem Fall eine Benachrichtigung über einen Einsatz bei der Polizei oder dem Ordnungsamt vorliegt (ob nötig oder nicht), kann man zumindest solchen Ärger aus dem Wege räumen.

      Ein Kenntnisnachweis ist nur dann erforerlich, wenn das Fluggerät ein Abfluggewicht von mehr als zwei Kilogramm aufweist, egal ob bei privaten oder gewerblichen Einsätzen... wenn man als gewerblicher Flieger einen hat, schadet es aber nicht.

      Eine Allgemeinerlaubnis zu beantragen wäre unter Umständen bei häufigen Inspektionsflügen von Dächern ratsam, allein schon wenn Flüge in weniger als 100 Metern Abstand von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Bahnanlagen oder Menschenansammlungen etc.pp durchgeführt werden sollen, was ja durchaus der Fall sein kann, wenn ein Haus z.B. direkt an einer Bundesstraße oder in einer Fußgängerzone liegt oder zu nah an den übrigen Liegenschaften für die Abstandsgebote gelten. Es ist die Frage ob es oft vorkommt oder eher selten. Ist es eher selten, dann genügt evtl. von Fall zu Fall auch eine Einzelaufstiegserlaubnis, die im Schnitt nur ein Drittel kostet, aber halt nur für einen Einsatz gilt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von biber ()

    • Also ich kann nur für mich sprechen , aber aus den etlichen Copter-Flügen die ich bisher gemacht habe , habe ich bisher nur die
      Erfahrung gemacht :
      Ob offiziell beantragt & genehmigt oder auch ohne benötigter Erlaubnis , keine der Behörden hat einen aufm Zettel und alle wissen jedesmal
      von nix bzw. was Sie mit dem Anruf und der Info von mir nun anfangen sollen .

      Daher Handhabe ich das mittlerweile so , bei offiziellen Genehmigungen : rufe ich nur die Stellen an , die in der Genehmigung gefordert werden.
      Für alle Aufträge ohne benötigter Erlaubnis : rufe ich nirgendwo noch mehr an .
      Führe brav bei jedem offiziellen gewerblichen Flug , mein Fly-Protokoll und fertig .

      Und teu teu , bisher hatte ich auch niemals Probleme mit irgendwelchen Bürgern oder Behörden bei allen meinen Aufträgen.
      Und wenn mal jemand kam bzw. fragte , hab ich Ihm das ganz in Ruhe alles erklärt was ich da mache bzw. genau vorhabe und
      dann war bisher alles bestens.