Privatgrund ist Privatgrund, dazu gehört auch eine Auffahrt, wenn sie zum Grundstück gehört. Da hat ausschleißlich der Eigentümer zu bestimmen, was man dort darf, auch wenn sie offen ist.
Zufahrten zu Landwirtschaftlichen Flächen (Feldwege) sind frei zugänglich und man darf dort auch eine Drohne starten, sofern dies nicht von vorn herein durch die LuftVO eingeschränkt oder verboten ist (wie Flugverbotszonen, Naturschutz etc).
Für Feldwege gilt das allgemeine Betretungsrecht, auch wenn sie sich in Pvrivathand befiden. Die Betonung liegt aber auf "betreten" und evtl. noch auf Radfahren. Mit dem Auto Befahren, Reiten oder Aktivitäten die dem Weg schaden oder dem Eigentümer die Zufahrt (durch parken) behindern sind nicht erlaubt.
Herr Sonnenschein weiß anscheinend nicht, dass ein Bauer seinen Feldweg gar nicht freigeben kann (muß), weil dies durch das allg. Betretungsrecht der freien Natur sowieso geregelt ist. Eine Aufhebung des allg. Betrtungsrechts kann ein Landwirt, Förster etc. nur erwirken, wenn dafür ein "triftiger Grund " vorliegt. In diesem Fall ist aber eine Beschilderung (Betreten verboten) erforderlich und muss von zust. Ordnungsamt genehmigt sein.
Zufahrten zu Landwirtschaftlichen Flächen (Feldwege) sind frei zugänglich und man darf dort auch eine Drohne starten, sofern dies nicht von vorn herein durch die LuftVO eingeschränkt oder verboten ist (wie Flugverbotszonen, Naturschutz etc).
Für Feldwege gilt das allgemeine Betretungsrecht, auch wenn sie sich in Pvrivathand befiden. Die Betonung liegt aber auf "betreten" und evtl. noch auf Radfahren. Mit dem Auto Befahren, Reiten oder Aktivitäten die dem Weg schaden oder dem Eigentümer die Zufahrt (durch parken) behindern sind nicht erlaubt.
Herr Sonnenschein weiß anscheinend nicht, dass ein Bauer seinen Feldweg gar nicht freigeben kann (muß), weil dies durch das allg. Betretungsrecht der freien Natur sowieso geregelt ist. Eine Aufhebung des allg. Betrtungsrechts kann ein Landwirt, Förster etc. nur erwirken, wenn dafür ein "triftiger Grund " vorliegt. In diesem Fall ist aber eine Beschilderung (Betreten verboten) erforderlich und muss von zust. Ordnungsamt genehmigt sein.