Düsseldorf

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    • Spielt das eine Rolle?

      Letztlich aus dem gleichen Recht, aus dem sie Dir das Grillen Deiner Bratwurst dort verbieten kann: Aus § 26 BNatSchG und darüber hinaus aus den jeweiligen Landesnaturschutzgesetzen der Bundesländer. Letztlich läuft es auf ein Verbot einer Handlung hinaus, die dem besonderen Schutzzweck des LSG zuwiderläuft.

      Untersagt ist in den Landschaftsplänen i.d.R. der "Betrieb von Flugmodellen" oder allgemein der "Modellsport". Wenn Du der Meinung bist, ein Überflug ist davon nicht tangiert, musst Du es drauf ankommen lassen.
    • MariaNRW schrieb:

      @skyscope
      Ein Bauer kann für sein Feld ja auch nur Start- und Landung untersagen, aber nicht den Überflug, oder habe ich das bisher falsch verstanden?
      Das hat aber nichts mit der Fliegerei zu tun. Der Landwirt kann dir im Rahmen seines Hausrechts das betreten oder „abstellen“ von Gegenständen auf seinem Grund und Boden untersagen.
    • Danke, aber ich bin der Meinung dass man nur da nicht fliegen sollte, wo es klar verboten und/oder gefährlich sein sollte.

      Damit eine Bürgerin weiß was "klar verboten" ist und sein kann, bedarf es wohl einer gewissen Logik in den entsprechenden Regelungen. Sonst könnte jeder sich das Recht auslegen wie er will. Und gerade die Frage, ob der Besitzer von Grund und Boden den Überflug verbieten kann, dies stellt ja einen markanten Unterscheid im Luftrecht einzelner Länder dar.

      Ich sehe aber jetzt schon auch die Logik hinter Deinem Hinweis auf 26 BNatSchG und entsprechende Landesgesetze. Es dürfte da auf den Einzelfall bzw. die einzelne Situation ankommen.
    • Ich bin da gar nicht so abwegiger Meinung, auch ich bin der Auffassung, dass ein Grundstückseigentümer grundsätzlich keine Verfügungsgewalt über den Luftraum über seinem Grundstück hat, und dementsprechend einen Überflug nicht untersagen kann. Gem. §1 LuftVG ist der Luftraum für alle frei (außer natürlich es ist durch ein Gesetzt oder eine VO anders geregelt).

      Bei LSG ist aber zu beachten, dass sie weitläufig sind, und irgendwo muss man ja starten und landen, denn der Betrieb hat grundsätzlich in Sichtweite zu erfolgen. Gemäß Landschaftsplan kann aber eben das zumindest verboten sein.
      Ebenso muss ein Überflug in einer Höhe erfolgen die dem Schutzzweck eben nicht zuwiderläuft. Gleiches gilt natürlich für den luftrechtlich erlaubten Überflug über ein sonstiges Grundstück (nicht Wohngrundstück), auch hier darf es dadurch nicht zu Störungen jedweder Art kommen, oder zu anderen privat- oder strafrechtlich relevanten Problematiken (u.a. Privatsphäre, Urheberrecht, Sicherheit und Ordnung, usw. usw.)

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Durch die Wetterlage bin ich bisher nicht dazu gekommen, dort zu fliegen, habe aber in der Zwischenzeit noch weiter geforscht.


      Laut telefonischer Auskunft der Bezirksregierung Düsseldorf (Telefonnummer auf brd.nrw.de/verkehr/luftverkehr…nte_luftfahrtsysteme.html) wäre ein Flug am Unterbacher See erlaubt.

      Laut duesseldorf.de/fileadmin/Amt30…f/68_104_1_mit_grafik.pdf liegt der Unterbacher See allerdings in einem LSG und dort ist laut Satzung der Flug verboten:

      Es ist verboten:
      1. das Befahren der Seen in der Zeit vom 1.11. bis 31.3 eines jeden Jahres mit Ausnahme des Angelns vom Boot in dem dafür vorgesehen Bereich auf dem Unterbacher See und zur Durchführung von Maßnahmen der Gewässerunterhaltung durch den Zweckverband,
      2. das Baden und die Ausübung sonstigen Wasser- oder Eissports in der Zeit vom 1.11. bis 31.3. eines jeden Jahres,
      3. das Tauchen in der Zeit vom 1.11. bis 31.3. außerhalb des dafür vorgesehen Bereichs,
      4. der Betrieb von motorgetriebenen Modellbooten und -flugzeugen.
      Nehmen wir einfach mal an, ich hätte die Auskunft aus Düsseldorf nicht nur per Telefon, sondern auch per Mail bekommen: zu welchem Level an Recherche ist man als Pilot:in eigentlich verpflichtet und auf welche Aussage kann man sich verlassen?
    • Danke, da ich bisher noch nie auf ein Modellflugverbot in den inzwischen recht vielen Düsseldorfer Landschaftsschutzgebieten, in denen ich geflogen bin, gestoßen bin, hatte ich wirklich angenommen, es gäbe generell kein solches Verbot in allen in LSGs. Wieder was gelernt. :thumbup:

      MrWright schrieb:

      zu welchem Level an Recherche ist man als Pilot:in eigentlich verpflichtet und auf welche Aussage kann man sich verlassen?
      Luftrechtlich sind die beiden Mitarbeiter der Bezirksregierung Düsseldorf topfit, Email ist aber natürlich immer besser als eine telefonische Auskunft, da belastbarer und unempfindlich gegenüber "kann ich mich nicht dran erinnern". :)

      Was die Landschaftsschutzgebiete allgemein angeht, kannst Du Dich letztlich nur auf Deine eigene Recherche verlassen. Viele Behördenmitarbeiter, die anders wie bei den Luftfahrtbehörden nicht jeden Tag mit Drohnen zu tun haben, tendieren meist erst mal zu eher negativen Auskünften.

      Den Level der Recherche bestimmst allein Du und den musst Du eben soweit treiben, dass Du möglichst keine Ordnungswidrigkeit oder anderes begehst. Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.