Schilder Drohnenüberflüge verboten! Rechtslage?

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    • Schilder Drohnenüberflüge verboten! Rechtslage?

      Hallo liebes Forum,

      Ich brauche heute einmal euren rechtlichen Rat. Ich habe hier in der Region desöfteren Schilder gesehen, welche den Überflug von Drohnen verbieten. Diese Schilder stehen nicht in Wohngebieten sondern zb an Burgen oder im Bereich des Nürburgrings aber Standort ist mal nebensächlich.
      Über Wohngebieten wäre es ja genrell verboten.

      Der vermutlich Eigentümer der dieses Schild aufgestellt hat, möchte also sichtlich nicht, das über das betreffende Grundstück geflogen wird.

      Aber jetzt zur Frage, hat ein solches Schild für uns Piloten eine Rechtliche Bestandskraft? Kann der Eigentümer in den Luftraum über seinem Grundstück eingreifen?

      Ich würde prinzipiell wo ein solches Schild steht auch keine Flüge unternehmen, jedoch würde ich dennoch die rechtliche Seite wissen.

      Gruß und einen schönen Restabend

      Michael
    • Effzehler89 schrieb:

      Ich habe hier in der Region desöfteren Schilder gesehen, welche den Überflug von Drohnen verbieten. Diese Schilder stehen nicht in Wohngebieten sondern zb an Burgen oder im Bereich des Nürburgrings aber Standort ist mal nebensächlich.
      Es ist ein Unterschied, ob mit einem Schild der Überflug verboten werden soll (geht i.d.R nicht), oder ob ein Schild auf ein bestehendes Flugbeschränkungsgebiet / Sperrzone / Überflugverbot hinweist. Beispiel Nürburgring, logischerweise gibt es an der Grand Prix Strecke einen Landeplatz für Rettungs-Helis (mit ICAO Vermerk) und diverse LSG / VSG / NSG um die Nordschleife, die einen Drohnenaufstieg quasi unmöglich machen.

      Bei Burgen kommt es darauf an, ob sie a) bewohnt sind, b) für die Öffentlichkeit geöffnet sind (Menschengruppen) und c) wie weitläufig das zum Privatbesitz gehörende Gebiet um die Burg ist. Startet man ausserhalb dieses Geländes, und kann die Burg nicht erreichen, wenn man noch die Fluglage der Drohne erkennen kann, kommt das auch einem An- und Überflugverbot gleich, und darauf wird gegebenenfalls mit Schildern hingewiesen. Suche dazu auch hier im Forum nach "Burg Hohenzollern".
    • Einen Überflug kann man i.a.R. nicht einfach mit einem Schild begrenzt werden, wenn sonst keine Verbote nach LuftVO §21b tangiert werden bzw. sonstige luftverkersrechtliche Dinge dagegen sprechen.

      burg-hohenzollern.com/drohnen.html

      Hier ist die Drohne im ersten Moment wie jedes andere Luftfahrzeug zu sehen dessen Teilnahme in der LuftVO geregelt wird. Was der Eigentümer mit einem solchen Schild jedoch zum Ausdruck bringen kann, dass das Starten und Landen auf seinem Grundstück untersagt ist. Und jetzt solltest Du Dich dann genau erkundigen, wo dieses Grundstück beginnt bzw. auch endet und ob (wie @skyscope schon geschrieben hat) ein Überflug von Außerhalb des Geländes unter der Maßgabe „Fliegen in Sichtweite des Steuerers“ noch möglich ist. Bei der genannten Burg Hohenzollern gehört z.B. der ganze Hausberg zum Besitz der Burg.

      Einen anderen Weg geht Bayern (bei anderen Bundesländern kann ich es nicht genau sagen) die Aufnahmen Ihrer Schlösser und Burgen einer vorherigen Genehmigung unterstellen.

      Einsatz von Drohnen / Multikoptern
      Grundsätzlich bedürfen Luftaufnahmen, die über dem Grundbesitz der Bayerischen Schlösserverwaltung angefertigt werden, der Genehmigung. Das gilt auch, wenn dazu ferngesteuerte Drohnen, Multikopter o.ä. für Film- oder Fotoaufnahmen eingesetzt werden. Grundsätzlich wird nur in wenigen begründeten Ausnahmefällen und nur unter bestimmten Auflagen die Aufnahme mit solchen Fluggeräten genehmigt. Der Einsatz führt zu einer erhöhten Gefährdung von Personen und den denkmalgeschützten Objekten der Schlösserverwaltung, zu einer möglichen Verletzung von Rechten und zu einer Störung des Kultur- und Naturdenkmals. Voraussetzung für die Genehmigung ist auch die Vereinbarkeit mit den örtlichen Schutzgebietsverordnungen sowie die Einhaltung der ansonsten geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
      In wie weit eine solche Einschränkung durch das „Kunsturheber Gesetz“ (KUG) begründet werden kann, kann ich nicht beurteilen. I.a.R geht man davon aus, dass 75 Jahre nach dem Tod des Rechteinhabers (i.a.R. der Architekt) das Urheberecht erlischt bzw. das Verbot dazu aufgehoben wird. Jetzt könnte man ja sagen, dass mit jeder Modernisierung oder Restaurierung ein neuer Urheber entsteht. Das kann ich nicht beurteilen.

      Wie schon im anderen Thread dargestellt, würde in einem solchen Fall, die Panoramafreiheit (warum jeder andere von öffentlichen Wegen mit dem Fotoapparat das Schloss aufnehmen darf) nicht greifen, da eine Drohne hier ein unerlaubtes Hilfsmittel (wie z.B. Hebebühnen, Hausdächer, etc.) darstellt.
    • Also bei dem Bayrischen Schloßverwaltung ist der erste Satz wie oben zitiert mal völliger Blödsinn. Dagegen sprechen schon die Bundesgesetzte für Kultur und Denkmalschutz. In jedem Schloß was schon Unesco Erbe, Kulturerbe etc ist und in welchem Steuergelder stecken gibt es sicherlich nicht die Möglichkeit enes generellen Luftbildverbotes. Mal ganz abgesehen von der Unmöglichkeit ein solches Verbot durchzusetzen etc...
      Ich würde vermuten das dort einfach nur ein sinngemäßer Fehler geschrieben wurde und es nur um Drohnen gehen soll?
      Bei Schlößern ect ist es eh sehr problematisch, da meist A) die Grundstücke seeehr groß und weitläufig sind und B) die dann doch von iiirgendwem bewohnt sind (und wenns nur der Hausmeister ist).

      Bei allen anderen Fällen könnte ich das auch nicht genau sagen ob es mit Schild einfach zu verbieten ist.
      Daher sehr gute Frage hier! :thumbup:
      Wenn ich genau überlege, komme bei mir auch viele Zweifel auf ob das rechtlich alles überhaupt haltbar wäre. :huh:
    • Wie immer darf man nicht alles in einen Topf werfen, hier Luftrecht (das eigentliche Überfliegen) auf der einen und Privatrecht - das Fotografieren und Verwerten/Veröffentlichen auf der anderen Seite. Sind wie immer und überall im Drohnenbereich zwei paar Schuhe.

      I.
      Der Luftraum ist (mit Einschränkungen) für alle frei, siehe oben verlinkten § 1 LuftVG. Sonstige luftrechtliche Einschränkungen können weder private noch öffentliche Eigentümer vornehmen, sondern ausschließlich Luftfahrtbehörden.

      II.
      Das Fotografieren/Filmen ist davon gänzlich zu unterscheiden. Hier gibt es höchstinstanzliche Urteile bis hin zum BGH, die privaten Eigentümern das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien einräumen, die von ihrem Grundstück entstanden sind (Sanssouci-Urteil).

      So, jetzt gibt es wieder zwei mögliche Argumentationen:

      Auffassung 1
      Nach § 905 BGB gehört der Luftraum zum Grundstück. Das Ausschlussrecht des Eigentümers hängt jedoch von seinem Interesse an ungestörter Grundstücksnutzung ab. Dieses Interesse dürfte bei Schlössern und Burgen mit Besucheraufkommen zu begründen sein, denn Drohnen, die permanent um Schlösser und Burgen kreisen, dürften eine solche Störung für Besucher und damit für die Grundstücksnutzung darstellen.
      Dazu kann man dann noch BGH ZR 192/00 (Hundertwasser-Haus Urteil) anwenden, demnach gilt: "Ebenso ist die Luftaufnahme eines solchen Gebäudes nicht privilegiert, schon weil es Teile des Gebäudes zeigt, die von dem Weg, der Straße oder dem Platz aus nicht zu sehen sind."

      Auffassung 2
      Auch in dem o.g. Sanssouci-Urteil stellt das BGH aber klar, dass Fotos von fremdem Eigentum dann verwertet werden dürfen, wenn sie ohne Verletzung des Grundstück-Eigentums aufgenommen wurden (hier: von Aussen).

      Damit ist unter Berücksichtigung des § 905 BGB gemeint, dass keine "fühlbare Einwirkung" vorgenommen wird, also eine "Nutzungsbeeinträchtigung" oder "Substanzschädigung" für den Eigentümer ausgeschlossen ist. Da schließt sich aber wieder der Kreis zu Auffassung 1, denn Drohnen-Flugbetrieb kann eine solche Nutzungsbeeinträchtigung darstellen, wenn das Schloss/die Burg dafür genutzt wird, Besucher über das Gelände zu führen.


      Kurzum, nach meiner persönlichen Einschätzung:
      Private Foto-/Film-Aufnahmen sollten möglich sein, wenn man mit seiner Drohne ausserhalb des Grundstücks fotografiert, oder aus einer Höhe/Distanz, bei der die Drohne für Eigentümer und Besucher unmerklich ist. Da es keine konkrete Rechtsprechung dazu gibt, begibt man sich ansonsten in einen Risikobereich, bei dem das Ganze vor einem Richter auszusortieren wäre (letztlich Abwägung gegensätzlicher Interessen). Ich persönlich denke, bei einem Grundstück mit einigermassen Besucheraufkommen hätte man dabei als Drohnen-Flieger ein recht kurzes Höschen an.

      Noch mal abschließend zum eigentlichen Thema:
      Jeder Eigentümer kann so viel Schilder auf seinem Grund aufstellen, wie er will, mit beliebigen Verboten. Aber auf Privatgrund ist ein Schild auch nur ein Schild, nicht mehr. Es begründet oder schafft kein Recht, das dem Rechteinhaber nicht zusteht, sondern es macht deutlich, ob und wie der Rechteinhaber ein (vermeintliches) Recht ausüben will.

      Dieser Beitrag wurde bereits 19 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Ich finde jegliches Fotografierverbot für öffentlich zugängliche und in staatlichem Besitz befindliche Burgen und Schlösser äußerst fragwürdig, denn dann müssten sie auch jedem Touristen, der das Objekt zu Fuß besichtigt, vorher seine Kamera inklusive Smartphone abnehmen. Und stellt Euch mal die ganzen Asiaten vor, die üblicherweise diese Objekte scharenweise besuchen, wenn die nicht fotografieren dürften...
      Weshalb also sollen für Fotos aus der Vogelperspektive plötzlich andere Regeln gelten?

      Es zählt natürlich das Überflugverbot aufgrund von Menschenansammlungen und das Startverbot vom betreffenden Grundstück.
      Falls der Mavic 2 tatsächlich eine Zoom-Optik haben sollte, wäre das dann ein passender Anwendungsfall dafür. :)

      Gruß Gerd
    • Japaner, Asiaten, Besucher: Private Aussenaufnahmen zur privaten Verwendung vom Grundstück aus bei Schlösser/Burgen i.d.R. erlaubt. Innenaufnahmen i.d.R. generell verboten. Gründe: Störung durch Blitzen. etc. - Ausnahmen bestätigen die Regel, im Einzelfall siehe Websites.

      GerdSt schrieb:

      Weshalb also sollen für Fotos aus der Vogelperspektive plötzlich andere Regeln gelten?
      Was genau hast Du nicht verstanden?
    • skyscope schrieb:

      Effzehler89 schrieb:

      Ich habe hier in der Region desöfteren Schilder gesehen, welche den Überflug von Drohnen verbieten. Diese Schilder stehen nicht in Wohngebieten sondern zb an Burgen oder im Bereich des Nürburgrings aber Standort ist mal nebensächlich.
      Es ist ein Unterschied, ob mit einem Schild der Überflug verboten werden soll (geht i.d.R nicht), oder ob ein Schild auf ein bestehendes Flugbeschränkungsgebiet / Sperrzone / Überflugverbot hinweist. Beispiel Nürburgring, logischerweise gibt es an der Grand Prix Strecke einen Landeplatz für Rettungs-Helis (mit ICAO Vermerk) und diverse LSG / VSG / NSG um die Nordschleife, die einen Drohnenaufstieg quasi unmöglich machen.
      Bei Burgen kommt es darauf an, ob sie a) bewohnt sind, b) für die Öffentlichkeit geöffnet sind (Menschengruppen) und c) wie weitläufig das zum Privatbesitz gehörende Gebiet um die Burg ist. Startet man ausserhalb dieses Geländes, und kann die Burg nicht erreichen, wenn man noch die Fluglage der Drohne erkennen kann, kommt das auch einem An- und Überflugverbot gleich, und darauf wird gegebenenfalls mit Schildern hingewiesen. Suche dazu auch hier im Forum nach "Burg Hohenzollern".
      Guten morgen zusammen,

      Danke @skyscope und @quadle für eure ausführliche Erklärung! Das Beispiel mit der Burg und dem Nürburgring war etwas schlecht gewählt von mir, da dort andere Verbotsregeln greifen. Prinzipiell ging es darum, ob eine Privat Person den Überflug über ein Feld verbieten kann, wenn der Überflug von sonstigen Gesetzen oder anderen Vorschriften nicht verboten wird.

      RC-Role schrieb:

      Ist es eigentlich strafbar, Verbote auszusprechen und Verbotsschilder aufzustellen wenn man keine Hoheit hat?
      Wenn ich z.B. ein Parkverbotsschild an meinen Zaun schraube, krieg ich sicher Probleme.
      Das kannst du machen, solange du das auf deinem Privaten Grund machst. Wenn du z.B. Vor deiner Garage in der Hofeinfahrt ein Schild stellst Parken verboten gilt das. Die größere Frage ist jedoch was passiert wenn du das Parken Verboten in Form eines Abschleppens durchsetzt? Die Kosten für den Abschleppvorgang wirst du erst einmal haben und musst in Vorkasse treten.

      Natürlich kannst du als Privat Person nicht ein Schild auf der Straßen aufstellen. Da kommt Hoheit ins Spiel!
    • Effzehler89 schrieb:

      skyscope schrieb:

      Effzehler89 schrieb:

      Ich habe hier in der Region desöfteren Schilder gesehen, welche den Überflug von Drohnen verbieten. Diese Schilder stehen nicht in Wohngebieten sondern zb an Burgen oder im Bereich des Nürburgrings aber Standort ist mal nebensächlich.
      Es ist ein Unterschied, ob mit einem Schild der Überflug verboten werden soll (geht i.d.R nicht), oder ob ein Schild auf ein bestehendes Flugbeschränkungsgebiet / Sperrzone / Überflugverbot hinweist. Beispiel Nürburgring, logischerweise gibt es an der Grand Prix Strecke einen Landeplatz für Rettungs-Helis (mit ICAO Vermerk) und diverse LSG / VSG / NSG um die Nordschleife, die einen Drohnenaufstieg quasi unmöglich machen.Bei Burgen kommt es darauf an, ob sie a) bewohnt sind, b) für die Öffentlichkeit geöffnet sind (Menschengruppen) und c) wie weitläufig das zum Privatbesitz gehörende Gebiet um die Burg ist. Startet man ausserhalb dieses Geländes, und kann die Burg nicht erreichen, wenn man noch die Fluglage der Drohne erkennen kann, kommt das auch einem An- und Überflugverbot gleich, und darauf wird gegebenenfalls mit Schildern hingewiesen. Suche dazu auch hier im Forum nach "Burg Hohenzollern".
      Guten morgen zusammen,
      Danke @skyscope und @quadle für eure ausführliche Erklärung! Das Beispiel mit der Burg und dem Nürburgring war etwas schlecht gewählt von mir, da dort andere Verbotsregeln greifen. Prinzipiell ging es darum, ob eine Privat Person den Überflug über ein Feld verbieten kann, wenn der Überflug von sonstigen Gesetzen oder anderen Vorschriften nicht verboten wird.
      Hallo Zusammen,

      ein Neuer greift das Thema noch mal auf, da der angesprochene Nürburgring von mir aus direkt um die Ecke liegt und die niegelnagelneue Mavic Air nach legalen Motiven sucht. :)

      In der Vergangenheit war das Fliegen/Aufsteigen 3km(?) um die Nordschleife rum vom Land RLP explizit verboten. Aktuell ist aber, mal abgesehen von den Regelungen auf den Parkplätzen und Bedarfscampingflächen (*), die der Nürburgring als Pächter der Flächen aufgestellt hat, nirgendwo mehr etwas zu finden. Der Nürburgring selber kann als Pächter aber doch nur das Starten und Landen auf seinen Flächen beschränken, nicht aber das Überfliegen, oder?

      Klar, die Hubschrauber Landeflächen auf dem Lindner bzw. am Medical Center schränken ein, die Bundesstraßen und Schutzgebiete (Hohe Acht, Quiddelbacher Höhe, etc.) oder die Regelungen z.B. über Menschenansammlungen - aber am Karussel zum Beispiel sollte doch eigentlich im Allgemeinen unter Einschaltung des gesunden Menschenverstands nichts dagegen sprechen, oder habe ich da ganz konkret am Ring etwas übersehen?

      Viele Grüße aus der Eifel,
      Markus

      (*) Auszug aus der Park- und Bedarfscamping-Platzordnung (Stand Januar 2018):
      "§ 3. Auf dem gesamten Gelände ist der Aufstieg, die Landung, sowie der Überflug für Drohnen und ähnliche Objekte nur in vorheriger Absprache sowie Ausnahmegenehmigung des Nürburgrings und der entsprechenden Behörde erlaubt. Diese Bestimmung gilt für genehmigungsfreie sowie genehmigungspflichtige Drohnen und alle weiteren Flugobjekte dieser Art. Zuwiderhandlungen werden entsprechend verfolgt."
    • Didi....du weißt was für Massen das am Sonntag stehen , gröhlend Fahrfehler feiern.

      Möchte mir nicht vorstellen, wenn da noch so Artisten im Brünnchen über der Fahrbahn stehn und auf den richtigen Abflug warten.

      Ablenken der Fahrenden....Fehler eine Kopterpiloten.....

      ich denke, das hat schon eine Berechtigung.
    • Peter, ganz klar. Bei Veranstaltungen ist das natürlich tabu! Da bin ich bei Dir.
      Aber grundsätzlich bei menschenleerem Gelände wäre das durchaus drin. Auch da sieht mal was auf dem Bild - und wenns nur die leere Rennstrecke ist ;)
      Mein Hangar:
      DJI Mavic Pro mit iPhone 6s, Parrot Disco, DJI F450 FlameWheel mit Naza-M V2 und FrSky Taranis, diverses "Kleinvieh" mit vier Propellern
    • Diet schrieb:

      Die Frage ist, worauf sich "auf dem ganzen Gelände" bezieht.
      Selbst wenn das gesamte Nürburgring-Gelände gemeint wäre, könnte der Pächter wohl kaum den Überflug verbieten.
      Der Betreiber bezieht das auf seine Park- und Bedarfscampingflächen, die aber nicht im Detail ausgewiesen sind. Die Parkplätze sind aber üblicherweise so nah an den Bundesstraßen oder anderen Tabu-Zonen, dass sich dort ein Fliegen eh verbietet und sie es deshalb so drastisch schreiben können, weil es eben durch andere Regelungen tatsächlich verboten ist. Aber eben wegen der anderen Regelungen...
    • Pehaha schrieb:

      Didi....du weißt was für Massen das am Sonntag stehen , gröhlend Fahrfehler feiern.

      Möchte mir nicht vorstellen, wenn da noch so Artisten im Brünnchen über der Fahrbahn stehn und auf den richtigen Abflug warten.

      Ablenken der Fahrenden....Fehler eine Kopterpiloten.....

      ich denke, das hat schon eine Berechtigung.

      Jein. Ich schrub ja auch was vom gesunden Menschenverstand. Bei Veranstaltungen oder auch bei gut besuchten Touristenfahrten direkt über der Strecke schweben - eher doofe Idee, unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Nürburgring-Platzordnung. Da greift dann ja wohl die normale gesetzliche Regelung, Stichwort "Behinderung und Gefährdung". Wenn wenig los ist, ohne Fahrer oder andere zu gefährden oder behindern, mag das aber anders aussehen...
    • Danke für eure Hilfe. Also das man im Rennbetrieb oder Touri-Betrieb nicht über die Strecke fliegt sollte ja wohl selbst verständlich sein. Es geht drum, wenn die Strecke geschlossen ist ob man dann fliegen kann. Ich finde die Strecke mache einen sehr schönen Blick im Waldgebiet. Des weiteren sind einige Streckenabschnitte z.B. Karussell sicherlich sehr schön von oben anzusehen.

      Gruß